BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 309/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am23. Februar 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 196 40 907…- 2 -…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rungbeschlossen:Das deutsche Patent 196 40 907 wird widerrufen.G r ü n d e :I.Auf die am 4. Oktober 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-gene Anmeldung 196 40 907.1-42, welche die innere Priorität der Anmeldung 195 37 974.8 vom 12. Oktober 1995 in Anspruch nimmt, wurde am 11. April 2005 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Be-zeichnung„Operationsmikroskop mit integriertem Operationsnavigationssystem“erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 22. September 2005.Gegen das Patent ist am 22. Dezember 2005 Einspruch erhoben worden.- 3 -Die Einsprechende macht hinsichtlich des Gegenstands des Streitpatents man-gelnde Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber druckschriftlich belegtem Stand der Technik geltend (§§ 1, 3 und 4 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Außerdem sei die Erfindung im Hinblick auf den erteilten Unteranspruch 6 nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).Die Patentinhaberin widerspricht diesem Vorbringen. Insbesondere seien die Ge-genstände des Patents in den verteidigten Fassungen gegenüber dem vorveröf-fentlichten Stand der Technik neu und beruhten auch auf erfinderischer Tätigkeit.Die Einsprechende stellt den Antrag,das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzu-erhalten:gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der münd-lichen Verhandlung,noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren wie erteilt,gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 bis 6, überreicht in der münd-lichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.Sie rügt die Vertretung der im Ausland ansässigen Einsprechenden.- 4 -In Ergänzung zum Einspruchsschriftsatz hat die Einsprechende folgende Druck-schriften und Unterlagen eingereicht:E1: DE 40 18 400 A1E2: Jaques Charlier et al.: „Commande par le regard d’un système de visualisation 2D: Exemple du microscope opératoire“, Informatique 92, Montpellier, 23-27.3.92, mit deutscher ÜbersetzungE3: US 5 332 181E4: DE 41 34 481 A1E5: US 4 202 037E6: Prospekt: WILD M695 • Bodenstativ OH, „Die Innovation - Over-head-Stativ für die Neurochirurgie“, Leica, mit Druckvermerk M1-672-0de VII.94-RDVE7: DE 42 04 601 A1E8: WO 96/13743 A1E9: DE 44 16 229 A1E10: WO 96/20421 A1E11: Jürgen Schweizer: „The Carl Zeiss MKM: An Advanced Surgical Operation Robotic System“, mit Anschreiben vom 23. 12. 1992, dort be-zeichnet als „MKM-Veröffentlichung“- 5 -E12: US 5 982 532 (Familienmitglied zum eingesprochenen Patent)E13: WO 93/16631 A1E14: US 4 722 056E15: GB 2 212 943 AE16: Prospekt „A new perspective in neurosurgery - MKM Computer-supported Multicoordinate Manipulator for stereotactic guidance of the OPMI® ES”, Carl Zeiss Oberkochen, 30-280-e, mit Druckvermerk CM-TS-VII/1993.Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:„1. Operationsmikroskop (1) mit integriertem Navigationssystem (3),dadurch gekennzeichnet, dassdie Steuerung des Navigationssystems (3) über eine unmittelbar vom Operationsmikroskop (1) aus betätigbare Betätigungseinheit (5, 7, 9) erfolgt, welche auf ein in das Sehfeld des Operationsmikroskops (1) einge-spiegeltes Navigationssystemsteuerungsmenü (11) mit einer eine Pull-Down Struktur aufweisenden Menüleiste (13) einwirkt, die für das Steuern des Navigationssystems mehrere Pull-Down Dialogfenster (15) umfasst, wobeidie Betätigungseinheit als ein direkt an einem Operationsmikroskophand-griff (29) angeordnetes Handschaltpult (5) mit Drucktasten (17) ausgebil-det ist, oder- 6 -die Betätigungseinheit als ein Fußschaltpult (9) mit einem Steuerknüp-pel (23) und mit Drucktasten (25) ausgebildet ist, oderdie Betätigungseinheit als eine über ein am Operationsmikroskop (1) angeordnetes Mikrophon (21) auf Sprache ansprechende Betätigungsein-heit (7) ausgebildet ist.“Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:„1. Operationsmikroskop (1) mit integriertem Navigationssystem (3),dadurch gekennzeichnet, dassdie Steuerung des Navigationssystems (3) über eine unmittelbar vom Operationsmikroskop (1) aus betätigbare Betätigungseinheit (5, 7, 9) er-folgt, welche auf ein in das Sehfeld des Operationsmikroskops (1) einge-spiegeltes Navigationssystemsteuerungsmenü (11) mit einer eine Pull-Down Struktur aufweisenden Menüleiste (13) einwirkt, die für das Steuern des Navigationssystems mehrere Pull-Down Dialogfenster (15) umfasst, wobeidie Betätigungseinheit als ein direkt an einem Operationsmikroskophand-griff (29) angeordnetes Handschaltpult (5) mit Drucktasten (17) ausgebil-det ist, denen die Menüfunktionen des Bewegens nach links und/oder rechts in der Menüleiste (13) sowie des Bewegens nach oben und/oder unten in einem Pull-Down Dialogfenster (15) und das Aktivieren eines aus-gewählten Menüfelds zugeordnet sind, oderdie Betätigungseinheit als ein Fußschaltpult (9) mit einem Steuerknüp-pel (23) und mit Drucktasten (25) ausgebildet ist, wobei dem Steuerknüp-pel (23) und den Drucktasten (25) die Menüfunktionen des Bewegens - 7 -nach links und/oder rechts in der Menüleiste (13) sowie des Bewegens nach oben und/oder unten in einem Pull-Down Dialogfenster (15) und das Aktivieren eines ausgewählten Menüfelds zugeordnet sind oderdie Betätigungseinheit als eine über ein am Operationsmikroskop (1) angeordnetes Mikrophon (21) auf Sprache ansprechende Betätigungsein-heit (7) ausgebildet ist, welche durch Sprachbefehle ausgelöste, Tasten simulierende Relais umfasst, denen die Menüfunktionen des Bewegens nach links und/oder rechts in der Menüleiste (13) sowie des Bewegens nach oben und/oder unten in einem Pull-Down Dialogfenster (15) und das Aktivieren eines ausgewählten Menüfelds zugeordnet sind.“Nach Angabe des Vertreters der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung soll dem Patentgegenstand nunmehr die Aufgabe zugrunde liegen, ein Operati-onsmikroskop mit integriertem Operationsnavigationssystem zur Verfügung zu stellen, bei welchem das Navigationssystem ohne Unterbrechung der Beobach-tung des Mikroskopsehfelds vielseitig steuerbar ist und das auch bei einer das Operationsmikroskop umgebenden Sterilisierungshülle sicher und unkompliziert betätigbar ist.Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Der rechtzeitig eingegangene Einspruch ist auch im Übrigen zulässig. Insbeson-dere war die in der Schweiz ansässige Einsprechende unabhängig von der durch das PatRModG erfolgten Fassung des § 25 Abs. 2 PatG bereits zum Zeitpunkt der Einspruchseinlegung ordnungsgemäß vertreten. Der aus Liechtenstein stam-mende Patentanwalt war zugelassener Vertreter im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 2 PatG, § 25 Abs. 1 und 2, Satz 1 PatG i. V. m. § 1 Eignungsprüfungsgesetz -- 8 -Anlage zu § 1. Im Inland ist eine Patentanwältin als Vertreterin und Zustellungs-bevollmächtigte bestellt worden (§ 25 Abs. 1, 2 Satz 2 PatG in der bis 30.09.2009 geltenden Fassung). Aufgrund der zum 1. Oktober 2009 erfolgten Änderung des § 25 Abs. 2 PatG durch das PatRModG ist ohnehin weder der Sachvortrag des in Liechtenstein ansässigen Vertreters noch derjenige der inländischen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung zu beanstanden. Der Einspruch führt zum Widerruf des Patents.1. Gegenstand des StreitpatentsDas Streitpatent betrifft ein Operationsmikroskop mit integriertem Operationsnavi-gationssystem.Gemäß der Patentschrift Abs. [0001], [0002] und [0003] ist ein derartiges Operati-onsmikroskop unter Anderem aus dem Prospekt 30-280-d der Anmelderin be-kannt. Mit diesem für die Neurochirurgie bestimmten Operationsmikroskop könne ein chirurgischer Eingriff anhand diagnostischer Daten geplant werden, wobei z. B. ein Zielpunkt und ein oder mehrere Operationswege zu diesem Zielpunkt festge-legt und gespeichert würden. Während der Operation könne sich der Chirurg dann vom Navigationssystem auf einem festgelegten Operationsweg zum Zielpunkt füh-ren lassen. Dabei würden Orientierungsinformationen in Form wegweisender Navigationssymbole durch Einspiegelung eines Bildschirms in das Mikroskopseh-feld angezeigt, z. B. Strichkreuze, welche den geplanten Operationsweg und/oder den aktuellen Fokuspunkt markieren, Richtungspfeile, Entfernungsangaben zum Zielpunkt usw. Über das Navigationssystem könne auch ein gewünschter Operati-onsweg ausgewählt und im Mikroskopsehfeld dargestellt werden. Zudem biete das Navigationssystem weitere Orientierungshilfen, etwa in das Sehfeld lagerichtig eingespiegelte Konturen bestimmter Gehirnstrukturen, und biete die Möglichkeit, während der Operation die Operationsplanung zu modifizieren.Gemäß Patentschrift Abs. [0005] erfolgt in dem bekannten Operationsmikroskop die Steuerung des Navigationssystems bildschirmunterstützt an einer vom Opera-- 9 -tionsmikroskop getrennten Planungs- und Betätigungseinheit (Workstation). Will der Chirurg selbst auf sein Navigationssystem steuernd einwirken, müsse er sich also vom Operationsmikroskop abwenden und damit die Beobachtung des Opera-tionsgebiets unterbrechen. Gerade in kritischen, eine Einwirkung auf die Operati-onsnavigation erfordernden Operationssituationen solle dies jedoch vermieden werden.Demgemäß betrifft der Anspruch 1 nach Hauptantrag eine Vorrichtung mit folgen-den Merkmalen (Bezugszeichen wurden weggelassen):M1. OperationsmikroskopM2. mit integriertem Navigationssystem,M3. die Steuerung des Navigationssystems erfolgt über eine unmittelbar vom Operationsmikroskop aus betätigbare Betätigungseinheit,M4. welche einwirkt auf ein in das Sehfeld des Operationsmikroskops eingespiegeltes NavigationssystemsteuerungsmenüM4.1 mit einer eine Pull-Down Struktur aufweisenden Menüleiste, die für das Steuern des Navigationssystems mehrere Pull-Down Dialogfenster umfasst, wobeiM5.1 die Betätigungseinheit als ein direkt an einem Operationsmikro-skophandgriff angeordnetes Handschaltpult mit Drucktasten ausgebildet ist, oderM5.2 die Betätigungseinheit als ein Fußschaltpult (9) mit einem Steuer-knüppel und mit Drucktasten ausgebildet ist, oder- 10 -M5.3 die Betätigungseinheit als eine über ein am Operationsmikroskop angeordnetes Mikrophon auf Sprache ansprechende Betätigungseinheit ausgebildet ist.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht hinsichtlich der Merkmale M1, M2, M3, M4 und M4.1 dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und enthält anstelle der alterna-tiven Merkmale M5.1, M5.2 und M5.3 die ebenfalls alternativen Merkmale:M5.1' die Betätigungseinheit als ein direkt an einem Operationsmikro-skophandgriff angeordnetes Handschaltpult mit Drucktasten ausgebildet ist, denen die Menüfunktionen des Bewegens nach links und/oder rechts in der Menüleiste sowie des Bewegens nach oben und/oder unten in einem Pull-Down Dialogfenster und das Aktivieren eines ausgewählten Menüfelds zugeordnet sind, oderM5.2' die Betätigungseinheit als ein Fußschaltpult mit einem Steuerknüp-pel und mit Drucktasten ausgebildet ist, wobei dem Steuerknüppel und den Drucktasten die Menüfunktionen des Bewegens nach links und/oder rechts in der Menüleiste sowie des Bewegens nach oben und/oder unten in einem Pull-Down Dialogfenster und das Aktivieren eines ausgewählten Menüfelds zugeordnet sind oderM5.3' die Betätigungseinheit als eine über ein am Operationsmikroskop angeordnetes Mikrophon auf Sprache ansprechende Betätigungseinheit ausgebildet ist, welche durch Sprachbefehle ausgelöste, Tasten simulie-rende Relais umfasst, denen die Menüfunktionen des Bewegens nach links und/oder rechts in der Menüleiste sowie des Bewegens nach oben und/oder unten in einem Pull-Down Dialogfenster und das Aktivieren eines ausgewählten Menüfelds zugeordnet sind.- 11 -Als zuständigen Fachmann sieht der Senat hier einen Diplomphysiker oder Inge-nieur an mit Erfahrung in der Entwicklung von Operationsmikroskopen, insbeson-dere deren Steuerung und Bedienung.2. Stand der TechnikAls besonders relevant sieht der Senat die Druckschriften E5, E13 und E16 an.E5 betrifft ein Mikroskop. In das Sehfeld können von einem Computer stammende Daten überlagert eingespiegelt werden, wobei die Daten sowohl Systembefehle als auch ausgewählte, im Computer gespeicherte (Bild-)Daten sein können; der Benutzer kann dann über ein Interface das Mikroskop steuern, ohne den Blick vom Sehfeld des Mikroskops abwenden zu müssen, vgl. Sp. 3 Abs. 2 und 3. Das Mikroskop kann zur Analyse von Präparaten etwa in einem klinischen Labor die-nen, vgl. Sp. 1 Z. 62 bis 65. Fig. 4 a bis c zeigen Beispiele für im Mikroskop sicht-bare Bilder: Der zentrale Bereich (28) des Sehfelds ist dem durch das Mikroskop betrachteten Bild vorbehalten, vgl. Fig. 4b, evtl. überlagert mit einem gespeicher-ten Bild, vgl. Fig. 4c und Sp. 5 le. Abs. bis Sp. 6 Abs. 1. Den zentralen Bereich umgibt ringförmig ein Menü (30, 31), über das der Benutzer durch Betätigen eines Stiftes auf einem unmittelbar vom Operationsmikroskop aus betätigbaren Grafikta-blett verschiedene Steuerbefehle auswählen kann, etwa um den Präparattisch de-finiert zu bewegen oder um Daten abzurufen oder zu speichern, vgl. Sp. 5 Z. 22 bis 56. Fig. 5b zeigt einen ebenfalls betätigbaren Fußschalter. In Fig. 8 ist eine Ausführung dargestellt, die als Operationsmikroskop verwendbar ist, vgl. insbe-sondere Sp. 7 Z. 19 bis 22.Der Firmenprospekt E16 der Patentinhaberin (in englischer Sprache, mit auf der letzten Seite angegebener Nummer 30-280-e, die mit Ausnahme des letzten Buchstabens der Nummer 30-280-d des in der Streitpatentschrift Abs. [0002] und [0005] zum Stand der Technik genannten deutschen Prospekts entspricht) trägt den Druckvermerk VII/93. Da dieses Druckdatum mehr als zwei Jahre vor dem - 12 -Prioritätstag des Streitpatents liegt und solche Prospekte aller Erfahrung nach zeit-nah zum Druck verteilt werden, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass E16 vordem Prioritätstag des Streitpatents der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde; die Vorveröffentlichung wurde zudem von der Patentinhaberin nicht bestritten. E16 betrifft ein Gesamtsystem, das aus einem Trägersystem für ein Operationsmikro-skop, einer Workstation und dem Operationsmikroskop selbst besteht. Es ist ein integriertes Navigationssystem vorhanden, das jederzeit eine on-line Orientie-rungshilfe bietet, wobei die Operation nicht unterbrochen werden muss, vgl. S. 2 li. Sp. le. Absatz. Die Workstation wird zur Planung und Simulation sowie als Backup während der Operation eingesetzt, vgl. S. 2 mittl. Sp. le. Absatz. Im Ope-rationsmikroskop führt das Navigationssystem den Benutzer auf einem geplanten Weg zum Zielbereich; zudem können wichtige Patientendaten, z. B. CT- oder MRI-Schnitte, auf das Mikroskopbild überlagert werden, vgl. S. 2 rechte Spalte. Während der Operation ist eine Auswahl unter verschiedenen geplanten Operati-onswegen sowie eine Bestimmung neuer Operationswege möglich, vgl. S. 3 untenrechts. Auf der letzten Seite sind Steuerungsmöglichkeiten über Hand, Fuß oder Stimme des Benutzers ausgewiesen. Für die Handsteuerung ist ein Handschalt-pult mit Steuerknüppel vorgesehen, vgl. die Figur rechts oben; die Funktionen des Fußschaltpults entsprechen denen des Handschaltpults. Zudem ist ein Steue-rungshandgriff mit integriertem Kugelsensor („sensor ball“) vorhanden. Die Einga-beeinrichtung für die Stimme ist direkt unterhalb des Mikroskopokulars ange-bracht, vgl. die Figur rechts unten.Die Druckschrift E13 betrifft eine Workstation, die z. B. für Augenoperationen mit Laser eingesetzt wird. Auf einem Bildschirm erlaubt ein Pull-Down-Menü dem Be-nutzer eine Auswahl verschiedener Optionen, vgl. Fig. 13 und die Beschreibung auf S. 70 bis 76.- 13 -3. PatentfähigkeitEs kann dahinstehen, ob das Streitpatent die Erfindung auch hinsichtlich des erteilten Unteranspruchs 6 so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fach-mann sie ausführen kann. Im Übrigen hat der Senat hieran angesichts der Fach-kenntnisse des hier zuständigen Fachmanns keine Zweifel.Jedenfalls beruhen die Gegenstände des Anspruchs 1 gemäß Haupt- und Hilfsan-trag nicht auf erfinderischer Tätigkeit.Wie oben ausgeführt, war aus E16 ein Operationsmikroskop mit integriertem Navi-gationssystem bekannt - Merkmale M1, M2. Dabei kann der Chirurg zwischen der Darstellung verschiedener Informationen auswählen, die in das Sehfeld eingespie-gelt werden können. Zudem sind unterschiedliche Betätigungseinheiten ausgewie-sen, insbesondere eine Eingabeeinrichtung für die Sprachsteuerung, die selbst-verständlich ein Mikrophon enthalten muss - Merkmal M5.3. Die Betätigungsein-heiten sind selbstverständlich auch bei einer das Operationsmikroskop umgeben-den Sterilisierungshülle (drape) betätigbar, vgl. den zweiten Teil der nunmehr durch den Patentgegenstand zu lösenden Aufgabe. Gemäß S. 2 li. Sp. le. Abs. bietet das Navigationssystem jederzeit eine on-line Orientierungshilfe, ohne dass die Operation unterbrochen werden muss. Demgemäß ist die Betätigungseinheit für die Sprachsteuerung (Mikrophon) direkt unterhalb des Okulars des Operations-mikroskops angeordnet, vgl. die Figur rechts unten auf der letzten Seite - Merk-mal M3. Ein Fachmann, der die in E16 ausgewiesene Lehre nacharbeiten wollte, musste sich zwangsläufig Gedanken darüber machen, wie die Auswahl der unter-schiedlichen Bedienfunktionen zu ermöglichen, insbesondere dem Benutzer dar-zubieten ist. Hierfür sah er sich im Mikroskope, insbesondere Operationsmikro-skope betreffenden Stand der Technik um. Hierzu gehört die Druckschrift E5, die eine Auswahlmöglichkeit unter verschiedenen Alternativen über ein in das Sehfeld eingespiegeltes Menü zeigt, wobei die Auswahl über eine unmittelbar vom Opera-tionsmikroskop aus betätigbare Betätigungseinheit (Grafiktablett, Fußschalter) er-folgt, welche auf das Menü einwirkt. Dadurch kann der Benutzer das Mikroskop - 14 -auf einfache Weise steuern, ohne den Blick vom Sehfeld des Mikroskops abwen-den zu müssen. Diese Auswahlmöglichkeit über ein in das Sehfeld eingespie-geltes Menü konnte der Fachmann als besonders vorteilhaft erkennen, so dass es sich anbot, eine solche Menüauswahl auch beim aus E16 bekannten Mikroskop vorzusehen, um das Navigationssystem zu steuern - Merkmal M4. Angesichts der Vielzahl der im Operationsmikroskop gemäß E16 vorgesehenen Auswahlmöglich-keiten (mehr als 20 geplante Operationswege, Einspiegelung unterschiedlicher Patientendaten usw.) bot es sich für den Fachmann an, zur Auswahl ein Pull-Down-Menü mit mehreren Pull-Down-Dialogfenstern einzusetzen, wie es bereits vor dem Prioritätstag des Streitpatents im Bereich der computergestützten Steue-rungen, auch für Operationen bekannt war; rein beispielhaft sei hierzu auf die Druckschrift E13 hingewiesen - Merkmal M4.1.Durch diese Überlegungen konnte der Fachmann ausgehend von E16 unter Be-rücksichtigung des aus E5 Bekannten zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag in der Alternative „Sprachsteuerung“ gelangen, ohne erfinderisch tä-tig werden zu müssen. Ein über die zu erwartende Wirkung der einzelnen Maß-nahmen hinausgehender, synergistischer Effekt ist nicht erkennbar.Zudem liegt es im rein handwerklichen Bereich, die für die Menüauswahl erfor-derlichen Funktionen des Bewegens in der Menüleiste und in einem Pull-Down-Dialogfenster sowie des Aktivierens eines ausgewählten Menüfelds den Bedien-elementen der jeweiligen Betätigungseinheit geeignet zuzuordnen. Dies gilt insbe-sondere für die über ein Mikrophon auf Sprache ansprechende Betätigungseinheit, in der die Menüauswahl und Steuerung über Sprachbefehle vorgenommen wird; hierfür bieten sich den einzelnen Sprachbefehlen zugeordnete Schalter (Relais) an, die somit entsprechende Tasten simulieren - Merkmal M5.3’.Durch diese zusätzliche Maßnahme konnte der Fachmann ohne eigene erfinderi-sche Leistung zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag in der Alterna-tive „Sprachsteuerung“ gelangen. Auch hier ist ein über die zu erwartende Wir-- 15 -kung der einzelnen Maßnahmen hinausgehender, synergistischer Effekt nicht er-kennbar.Nach Ansicht der Patentinhaberin konnte dagegen angesichts des im Verfahren genannten Standes der Technik nur eine rückschauende Betrachtungsweise zum Gegenstand des Streitpatents führen. Die Entgegenhaltungen zeigten dem Fach-mann kein zielgerichtetes Handeln auf. Ausgehend von E16 seien mehrere Schritte erforderlich gewesen, um dorthin zu gelangen. In E16 sei keine Menü-steuerung mit Pull-Down-Struktur und kein Einspiegeln eines Menüs ausgewiesen. In E5 sei lediglich ein spezielles Menü gezeigt, das konstant bleibe, vgl. Sp. 5 Z. 22 bis 26, und somit von einem Pull-Down-Menü wegführe; zudem sei in E5 kein Navigationssystem vorgesehen, und als Betätigungseinheiten seien lediglich ein Graphiktablett und ein Fußschalter mit einem einzigen Bedienknopf vorgese-hen, kein Handschaltpult mit Drucktasten, kein Fußschaltpult mit Steuerknüppel und Drucktasten sowie keine Sprachsteuerung. Für die in E5 und E13 genannte Anwendung in der Ophthalmologie sei kein Navigationssystem erforderlich. Die im Streitpatent genannten Betätigungseinheiten seien besonders geeignet für ein Operationsmikroskop mit Navigationssystem.Dieses Vorbringen vermag die Überzeugung des Senats hinsichtlich des Fehlens erfinderischer Tätigkeit nicht zu ändern.Wie oben erläutert, zeigt E16 bereits ein Operationsmikroskop mit verschiedene Auswahlmöglichkeiten bietendem, integriertem Navigationssystem und geeigneten Betätigungseinheiten, insbesondere einer Sprachsteuerung. Dort ist nicht erläu-tert, auf welche Weise dem Bediener (Chirurgen) die Auswahlmöglichkeiten ange-zeigt werden, so dass der Fachmann zwangsläufig Überlegungen hierüber anstel-len musste. Hierfür bot sich ein in das Sehfeld eingespiegeltes Menü an, wie es aus E5 bekannt ist und gemäß E5 Sp. 7 Z. 19 bis 24 insbesondere auch für Ope-rationsmikroskope geeignet ist. Der hier anzunehmende, hochqualifizierte Fach-mann war zudem in der Lage, spezielle Lehren (hier die in E5 ausgewiesene, spe-- 16 -zielle Menüsteuerung) zu abstrahieren und an seine jeweiligen Bedürfnisse anzu-passen (hier an das Operationsmikroskop mit Navigationssystem und Betäti-gungseinheiten gemäß E16), wobei er ihm aus seinem Fachwissen bekannte, geeignet erscheinende Abwandlungen (hier: Pull-Down-Menüs) berücksichtigte.4. Der jeweilige Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag haben somit keinen Bestand.Mit dem Anspruch 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsantrag fallen auch die jewei-ligen, auf diese Ansprüche rückbezogenen Unteransprüche.Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. Thum-RungFa
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