BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 316/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 26. Februar 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 195 41 816 … - 2 - hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2004 unter Mitwirkung des Richters Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Prasch und Dipl.-Ing. Schuster beschlossen: Das Patent 195 41 816 wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 9. November 1995 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patent-anmeldung 195 41 816.6-52 wurde das Patent mit der Bezeichnung "Diagnosesystem für ein Kraftfahrzeug" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 13. Juni 2002. Gegen das Patent ist Einspruch eingelegt worden mit der Begründung, daß der Gegenstand des Patents nach § 21 Abs 1 Nr 4 PatG in Verbindung mit §§ 3, 4 PatG nicht patentfähig sei. Die Einsprechende bezieht sich in ihrer Einspruchsschrift auf die Druckschriften: 1) DE 38 41 425 A1 2) DE 40 27 626 A1 und 3) DE 40 27 824 C1. - 3 - Sie stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent unverändert aufrechtzuerhalten, hilfsweise im Umfang der am 20. Februar 2004 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 5. Nach ihrer Ansicht ist der verteidigte Gegenstand gemäß Haupt- bzw Hilfsantrag durch den entgegengehaltenen Stand der Technik weder bekannt noch nahege-legt und somit patentfähig. Der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 4 nach Hauptantrag lauten: 1. Diagnosesystem, welches wahlweise mit einer von mehreren elektronischen Steuereinheiten für die Datenübertragung verbind-bar ist, wobei jede Steuereinheit ein spezielles Übertragungsprotokoll hat, mit folgenden Merkmalen: ein Hauptprozessor (40) zum Ausgeben eines an die elektronische Steuereinheit (2) gerichteten Befehls und zum Verarbeiten von Daten, welche abhängig von dem Befehl von der elektronischen Steuereinheit (2) übertragen werden; eine Übertragungsschnittstelle (45), die zwischen dem Hauptpro-zessor (40) und der elektronischen Steuereinheit (2) vorgesehen und vor Ort umprogrammierbar ist; und eine Speicherkassette (60), die mit dem Hauptprozessor (40) lös-bar verbunden ist und einen Speicher (61) mit Designdaten auf-- 4 - weist, die der Hauptprozessor (40) zum Umprogrammieren der Übertragungsschnittstelle (45) verwendet, wenn das Diagnosesy-stem aktiviert wird, um die Übertragungsschnittstelle (45) an das spezielle Übertragungsprotokoll der elektronischen Steuerein-heit (2) anzupassen, so daß das Diagnosesystem mit verschiede-nen elektronischen Steuereinheiten, die unterschiedliche Übertra-gungsprotokolle haben, Daten austauschen kann. 4. Diagnosesystem, welches wahlweise mit einer von mehreren elektronischen Steuereinheiten (2) für die Datenübertragung ver-bindbar ist, wobei jede Steuereinheit ein spezielles Übertragungsprotokoll hat, mit folgenden Merkmalen: ein Hauptprozessor (40a) zum Ausgeben eines an die elektroni-sche Steuereinheit (2) gerichteten Befehls und zum Verarbeiten von Daten, welche abhängig von dem Befehl von der elektroni-schen Steuereinheit (2) übertragen werden; ein Unterprozessor (70), der zwischen dem Hauptprozessor (40a) und der elektronischen Steuereinheit (2) vorgesehen ist und ein vor Ort umprogrammierbares Übertragungsverarbeitungspro-gramm aufweist; und eine Speicherkassette (60a), die mit dem Hauptprozessor (40a) lösbar verbunden ist und einen Speicher (61a) mit Daten des Übertragungsverarbeitungsprogramms aufweist, die dann, wenn das Diagnosesystem aktiviert wird, von dem Hauptprozessor (40a) zu einem Speicher des Unterprozessors (70) übertragen werden, um den Unterprozessor (70) neu zu programmieren, um ihn an das spezielle Übertragungsprotokoll der elektronischen Steuerein-heit (2) anzupassen, damit das Diagnosesystem mit verschiede-- 5 - nen elektronischen Steuereinheiten, die unterschiedliche Übertra-gungsprotokolle haben, Daten austauschen kann. Der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 4 nach Hilfsantrag lauten: 1. Diagnosesystem, welches wahlweise mit einer von mehreren elektronischen Steuereinheiten für die Datenübertragung verbind-bar ist, wobei jede Steuereinheit ein spezielles Übertragungsproto-koll hat, mit folgenden Merkmalen: ein Hauptprozessor (40) zum Ausgeben eines an die elektronische Steuereinheit (2) gerichteten Befehls und zum Verarbeiten von Daten, welche abhängig von dem Befehl von der elektronischen Steuereinheit (2) übertragen werden; eine Übertragungsschnittstelle (45), die zwischen dem Hauptpro-zessor (40) und der elektronischen Steuereinheit (2) vorgesehen und vor Ort umprogrammierbar ist; und eine Speicherkassette (60), die mit dem Hauptprozessor (40) lös-bar verbunden ist und einen Speicher (61) mit Designdaten zum Bilden der Übertragungsschnittstelle aufweist, die zum Umpro-grammieren der Übertragungsschnittstelle (45) gesteuert durch den Hauptprozessor (40) verwendet werden, wenn das Diagnose-system aktiviert wird, um die Übertragungsschnittstelle (45) an das spezielle Übertragungsprotokoll der elektronischen Steuerein-heit (2) anzupassen, so daß das Diagnosesystem mit verschiede-nen elektronischen Steuereinheiten, die unterschiedliche Übertra-gungsprotokolle haben, Daten austauschen kann. - 6 - 4. Diagnosesystem, welches wahlweise mit einer von mehreren elektronischen Steuereinheiten (2) für die Datenübertragung ver-bindbar ist, wobei jede Steuereinheit (2) ein spezielles Übertra-gungsprotokoll hat, mit folgenden Merkmalen: ein Hauptprozessor (40a) zum Ausgeben eines an die elektroni-sche Steuereinheit (2) gerichteten Befehls und zum Verarbeiten von Daten, welche abhängig von dem Befehl von der elektroni-schen Steuereinheit (2) übertragen werden; ein Unterprozessor (70), der zwischen dem Hauptprozessor (40a) und der elektronischen Steuereinheit (2) vorgesehen ist und ein vor Ort umprogrammierbares Übertragungsverarbeitungspro-gramm aufweist; und eine Speicherkassette (60a), die mit dem Hauptprozessor (40a) lösbar verbunden ist und einen Speicher (61a) mit Daten des Übertragungsverarbeitungsprogramms aufweist, die dann, wenn das Diagnosesystem aktiviert wird, von dem Hauptprozessor (40a) zu einem Speicher des Unterprozessors (70) übertragen werden, um den Unterprozessor (70) neu zu programmieren, um ihn an das spezielle Übertragungsprotokoll der elektronischen Steuerein-heit (2) anzupassen, damit das Diagnosesystem mit verschiede-nen elektronischen Steuereinheiten, die unterschiedliche Übertra-gungsprotokolle haben, Daten austauschen kann. II. Der Einspruch ist zulässig, da er form- und fristgerecht erhoben sowie nach Maß-gabe des § 59 Abs 1 Nr 4 PatG begründet worden ist. Er hat in der Sache auch Erfolg. - 7 - A. Hauptantrag 1) Das Streitpatent bezieht sich auf ein Diagnosesystem für ein Kraftfahrzeug. In der Beschreibungseinleitung wird auf die vielen Arten von elektronischen Steuereinheiten für Kraftfahrzeuge und die damit in Zusammenhang stehenden unterschiedlichen Arten von Übertragungssystemen sowie Schnittstellen, Kommu-nikations- oder Übertragungsprotokollen hingewiesen. Die diesbezügliche patentgemäße Aufgabe wird demgemäß in der Schaffung ei-nes Diagnosesystems gesehen, welches für alle Arten von in Fahrzeugen instal-lierten elektrischen Steuereinheiten mit unterschiedlichen Kommunikationsproto-kollen geeignet ist, ohne die Hardware verändern zu müssen. Der die Lösung dieser Aufgabe vermittelnde Anspruch 1 nach Hauptantrag lässt sich wie folgt in Merkmale gliedern: Diagnosesystem, 1) welches wahlweise mit einer von mehreren elektronischen Steuereinheiten für die Datenübertragung verbindbar ist, 1.1) wobei jede Steuereinheit ein spezielles Übertragungsprotokoll hat, mit folgenden Merkmalen: 2) ein Hauptprozessor (40) 2.1) zum Ausgeben eines an die elektronische Steuereinheit (2) gerichteten Be-fehls 2.2) und zum Verarbeiten von Daten, welche abhängig von dem Befehl von der elektronischen Steuereinheit (2) übertragen werden; 3) eine Übertragungsschnittstelle (45), - 8 - 3.1) die zwischen dem Hauptprozessor (40) und der elektronischen Steuerein-heit (2) vorgesehen 3.2) und vor Ort umprogrammierbar ist; und 4) eine Speicherkassette (60), 4.1) die mit dem Hauptprozessor (40) lösbar verbunden ist 4.2) und einen Speicher (61) mit Designdaten aufweist, die der Hauptprozes-sor (40) zum Umprogrammieren der Übertragungsschnittstelle (45) verwen-det, wenn das Diagnosesystem aktiviert wird, um die Übertragungsschnitt-stelle (45) an das spezielle Übertragungsprotokoll der elektronischen Steuereinheit (2) anzupassen, so daß das Diagnosesystem mit verschiede-nen elektronischen Steuereinheiten, die unterschiedliche Übertragungspro-tokolle haben, Daten austauschen kann. 2. Die Streitpunkte der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Neuheit kön-nen unerörtert bleiben, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (vgl BGH GRUR 1991, 120 "Elastische Bandage"). Der nächstkommende Stand der Technik geht aus D1 (DE 38 41 425 A1) hervor. Das in dieser Druckschrift beschriebene Diagnosesystem 25 ist wahlweise mit ei-ner von mehreren elektronischen Steuereinheiten 2, die unterschiedliche Übertra-gungsprotokolle aufweisen, verbindbar (Zusammenfassung: Sp 1, Z 3-10; Sp 5, Z 26-29; Fig 1). Zum Diagnosesystem gehört ein Hauptprozessor 36 zum Ausge-ben von Befehlen an die elektronische Steuereinheit 2 und zum Verarbeiten der von dort kommenden Daten (Sp 5, Z 9-25; Fig 2b; Fig 5b; Anspruch 1). Die Verbindung zwischen dem Hauptprozessor 36 und der elektronischen Steuer-einheit 2 wird über eine Übertragungsschnittstelle 24, 26, 27, 28a hergestellt (Sp 1, Z 8-10; Sp 5, Z 48-50; Fig 1, Fig 3). Diese Schnittstelle ist vor Ort umpro-grammierbar (Sp 2, Z 10-19; Sp 4, Z 25-44; Fig 5a). - 9 - Zum bekannten Diagnosesystem gehört ferner eine Speicherkassette 34, die mit dem Hauptprozessor 36 lösbar verbunden ist (Sp 2, Z 51, 52; Sp 3, Z 27-31; Fig 1; Fig 3). Somit zeigt D1 zunächst ein Diagnosesystem mit den Merkmalen 1) bis 4.1) des Anspruchs 1 des Streitpatents. Bei D1 erfolgt die Anpassung an die aktuell an das Diagnosesystem angeschlos-sene Steuereinheit 2 durch Aussenden von Antwort-Anforderungssignalen TX, die vorgebbare Datenformate und Übertragungsgeschwindigkeiten beinhalten, an die Steuereinheit 2 und Überprüfung von deren Antwort. Kommt von der Steuerein-heit 2 ein Antwortsignal RX zurück, so wird das zuletzt ausgesendete Wertepaar Datenformat/Übertragungsgeschwindigkeit gesetzt, dh die Übertragungsschnitt-stelle entsprechend programmiert. Für diese Vorgänge wird die Steuereinheit 28 initialisiert (Sp 4, Z 28, 29), dh die Steuerung dieser Vorgänge erfolgt durch den zum Diagnosesystem 25 gehörenden Hauptprozessor 36. Somit ist auch Merk-mal 4.2 weitgehend aus D1 bekannt. Ein Unterschied besteht lediglich hinsichtlich des Speicherortes der Designdaten, für die beim Diagnosesystem gemäß Anspruch 1 des Streitpatents der Spei-cher 61 der Speicherkassette 60 vorgesehen ist, wogegen die Speicherung der diesen Designdaten entsprechenden Daten für das jeweilige Datenformat und die Übertragungsgeschwindigkeit beim Ausführungsbeispiel nach D1 in den zur pro-grammierbaren Übertragungsschnittstelle 24, 26, 27, 28a gehörenden Spei-chern 28d - f und 28g - i erfolgt (Sp 3, Z 45-52; Fig 3; Anspruch 1). Dieses schafft allerdings entgegen der Ansicht der Patentinhaberin keinen erfinderischen Ab-stand zu D1, denn die genannten Speicher 28d - f und 28g - i sind nach D1, An-spruch 2, ersetzbar durch den "Speicher des Computers". Selbst wenn man der Patentinhaberin zugesteht, daß mit diesem "Speicher des Computers" nicht, wie in Sp 5, Z 42-44 angegeben, der zur Speicherkassette 34 gehörende Speicher 41 gemeint ist, so geht aus Anspruch 2 doch hervor, daß die Daten bezüglich Daten-format und Übertragungsgeschwindigkeit auch außerhalb der Speicher 28d - 28i gespeichert werden können, wozu naheliegenderweise auch der Speicher 41 der Speicherkassette 34 gehört. - 10 - Auch die zur Stützung der erfinderischen Tätigkeit von der Patentinhaberin vorge-tragene Argumentation, daß sich die beim Diagnosesystem gemäß Anspruch 1 des Streitpatents gegebene Umprogrammierung der Übertragungsschnittstelle durch die damit gegebene Vielfalt der Anpassungsmöglichkeiten in erfinderischer Weise von D1 mit der dort vorgenommenen Auswahl von nur zwei Parametern (Datenformat, Übertragungsgeschwindigkeit) abhebe, vermag nicht zu überzeu-gen. Die nach der beanspruchten Lehre zur Umprogrammierung der Übertra-gungsschnittstelle verwendeten Designdaten sind in der Streitpatentschrift nicht detailliert beschrieben. Demnach lassen sich der Streitpatentschrift diesbezüglich auch keine erfindungstragenden Vorteile entnehmen. Um zum Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents zu kommen, war für den Fachmann – einen Ingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik mit einschlägi-ger Berufserfahrung - in Kenntnis von D1 aus den aufgezeigten Gründen keine er-finderische Tätigkeit erforderlich. Anspruch 1 ist folglich nicht rechtsbeständig. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (vgl BGH GRUR 1997, 120 "Elektrisches Speicherheizgerät"), sind auch der nebengeordne-te Anspruch 4 und die jeweiligen Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 nicht rechtsbe-ständig. B. Hilfsantrag Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von der Fassung nach Haupt-antrag durch die nachfolgend unterstrichenen Änderungen/Ergänzungen im Merk-mal 4.2. "4.2) und einen Speicher (61) mit Designdaten zum Bilden der Übertragungs-schnittstelle aufweist, die zum Umprogrammieren der Übertragungsschnitt-stelle (45) gesteuert durch der Hauptprozessor (40) verwendet werden, wenn das Diagnosesystem aktiviert wird, um die Übertragungsschnittstel-le (45) an das spezielle Übertragungsprotokoll der elektronischen Steuer-- 11 - einheit (2) anzupassen, so daß das Diagnosesystem mit verschiedenen elektronischen Steuereinheiten, die unterschiedliche Übertragungsprotokol-le haben, Daten austauschen kann." Die diesem Merkmal entnehmbare Lehre unterscheidet sich nicht von jener, die aus Merkmal 4.2) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag hervorgeht. Die den Design-daten (Speicher 61) zugeordnete Zweckbestimmungsangabe "zum Bilden der Übertragungsschnittstelle" liest der Fachmann nämlich bereits im Anspruch 1 nach Hauptantrag mit, da die dortigen Designdaten "zum Umprogrammieren der Über-tragungsschnittstelle", dh zum Bilden derselben für den konkreten Einsatzfall, ver-wendet werden. Auch die Erwähnung der Steuerungsfunktion des Hauptprozes-sors bringt keinen neuen technischen Sachverhalt, da die Aussage im Anspruch 1 nach Hauptantrag bezüglich der Designdaten, "die der Hauptprozessor.... verwen-det", bereits die Steuerungsaktivitäten dieses Hauptprozessors mit einschließt. Die gegen die Rechtsbeständigkeit der verteidigten Anspruchsfassung nach Hauptantrag vorgebrachten Gründe gelten somit in gleicher Weise gegen die Fas-sung nach Hilfsantrag. Bei der gegebenen Sachlage war demzufolge das Patent zu widerrufen. Bertl Dr. Schmitt Prasch Schuster Pü
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