BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 32/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 6. Mai 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 49 648 … - 2 - … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 29. November 1996 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-gangene Patentanmeldung 196 49 648.9 wurde das Patent mit der Bezeichnung "Lichtwellenleiter-Kabelsystem für Innenräume" erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 4. Dezember 1997. Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 20. Juni 2002 das Patent widerrufen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents mit den Patentansprüchen 1 bis 6 vom 25. November 2002, hilfsweise mit den am 6. Mai 2003 überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 verteidigt. - 3 - Der Patentanspruch 1 vom 25. November 2002 hat folgenden Wortlaut: "Lichtwellenleiter-Kabelsystem für Innenräume, gekennzeich-net durch ein Lichtwellenleiter-Bandkabel (1), das eine beidseitig mit einem Adhäsionskleber (6, 7) versehene Trägerfolie (3) auf-weist, wobei mittels des Adhäsionsklebers (6) auf einer Seite der Trägerfolie (3) wenigstens ein Lichtwellenleiter (4) wel-lenförmig befestigt ist und mittels des Adhäsionsklebers (7) auf der anderen Seite der Trägerfolie (3) das Lichtwellenlei-ter-Bandkabel (1) anklebbar ist." Der Patentanspruch 1 vom 6. Mai 2003 unterscheidet sich von dem vorgenannten Patentanspruch 1 durch das im kennzeichnenden Teil angefügte Merkmal mit fol-gendem Wortlaut: "wobei über dem Lichtwellenleiter (4) und über der Trägerfo-lie (3) eine Folie als Trenn- und/oder Schutzschicht (8) ange-bracht ist, welche mittels des Adhäsionsklebers (6) an der Trägerfolie (3) befestigt ist." Es sind unter anderem folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden: 2) DE 195 33 766 C1 3) DE 75 04 573 U1 4) DE 24 24 041 C2 6) DE 32 05 038 A1 7) FR 2 058 670 Die Patentinhaberin führte im wesentlichen aus, Gegenstand des Patentan-spruchs 1 sei ein einfach zu verlegendes Lichtwellenleiter-Bandkabel, bei dem die - 4 - Lichtwellenleiter mittels eines auf der einen Seite einer Trägerfolie aufgebrachten Adhäsionsklebers befestigt seien und die andere Seite der Folie ebenfalls mit dem Adhäsionskleber beschichtet sei, so daß die Trägerfolie bzw das Bandkabel mit dieser Seite beispielsweise an eine Wand anklebbar sei. Die Befestigung der Lichtwellenleiter mit einem Adhäsionskleber ermögliche eine gewisse Relativbe-wegung zwischen Folie und Lichtwellenleitern, was in Verbindung mit der wellen-förmigen Anordnung der Lichtwellenleiter auf der Folie die Gefahr einer Beschädi-gung der Lichtwellenleiter bei einer Zugbeanspruchung verringere. Ein derartiges Lichtwellenleiter-Bandkabel sei durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Denn die Druckschriften 3, 6 und 7 beträfen ausschließlich elektrische Flachkabel mit einer selbstklebenden Schicht zum einfachen Verlegen des Kabels durch Ankleben an eine Wand, dessen elektrische Leiter gegenüber einer mecha-nischen Beanspruchung wesentlich unempfindlicher seien als Lichtwellenleiter. Für das Verlegen von Lichtwellenleitern notwendige Maßnahmen zum Schutz gegen Beschädigungen durch mechanische Beanspruchungen, insbesondere die wellenförmige Anordnung der Lichtwellenleiter auf einer Trägerfolie und Befesti-gung mittels eines Adhäsionsklebers, seien diesen Druckschriften nicht entnehm-bar. Die Druckschrift 4 zeige zwar eine wellenförmige Anordnung von zwischen zwei Folien eingebetteten Lichtwellenleitern, schließe aber ausdrücklich eine Ver-klebung der Lichtwellenleiter mit den Folien aus. Auch die nach Patentanspruch 1 vom 6. Mai 2003 vorgesehene, weitere Maß-nahme zum Schutz der Lichtwellenleiter finde kein Vorbild im Stand der Technik. Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das angegrif-fene Patent in beschränktem Umfang mit den mit Schriftsatz vom 25. November 2002, eingegangen am 27. Novem-ber 2002, eingereichten Patentansprüchen 1 bis 6, - 5 - hilfsweise mit den in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2003 überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 sowie jeweils mit der Beschreibung und den Zeichnungen gemäß der Patentschrift aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechende macht geltend, die Druckschrift 7 zeige ein elektrisches Band-kabel mit einem doppelseitigen Klebeband bzw einem beidseitig mit einem Adhä-sionskleber beschichteten Träger. Auf der einen Seite seien die elektrischen Leiter mittels des Klebers befestigt, während die andere Seite zum Verlegen des Kabels an eine Wand anklebbar sei. Es liege nahe, zum einfachen Verlegen von Lichtwel-lenleitern ein derartiges doppelseitiges Klebeband zu verwenden und die Lichtwel-lenleiter in der aus Druckschrift 4 bekannten Weise zum Schutz gegen Beschädi-gungen durch Zugbeanspruchungen wellenförmig auf der einen Seite des Klebe-bandes anzuordnen. Der Druckschrift 7 sei zudem entnehmbar, die Leiter zum Schutz abzudecken. Die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag seien daher nicht patentfähig. II. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet, da die Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nicht patentfähig sind. - 6 - A. Hauptantrag. 1. Die Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig. Der Patentanspruch 1 geht auf die erteilten Patentansprüche 1 bis 4 zurück. Der Patentanspruch 2 stützt sich auf den erteilten Patentanspruch 4, während die Patentansprüche 3 bis 6 den erteilten Patentansprüchen 5 bis 8 entsprechen. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da er sich für den Fachmann, einen auf dem Gebiet der Lichtwellenleiter-Kabeltechnik in der Entwicklung tätigen Ingenieur, in nahelie-gender Weise aus dem Stand der Technik gemäß den Druckschriften 2 und 6 ergibt. Denn aus der Druckschrift 2 ist es bekannt, zur Verlegung eines Lichtwellenleiters in Innenräumen, der Teil eines Lichtwellenleiter-Kabelsystems sein kann, den Lichtwellenleiter in einem Arbeitsgang mit einer selbsthärtenden Klebemasse voll-ständig zu umgeben und an einer Wandfläche, beispielsweise in Trennfugen oder Ecken, zu befestigen. Danach härtet die Klebemasse aus. Diese Klebetechnik eig-net sich besonders zum nachträglichen Verlegen von Lichtwellenleitern in Innen-räumen, da keine Kabelkanäle oder Hohlrohre benötigt werden, vgl Fig 1 und 2 mit Beschreibung. Nachteilig ist offensichtlich, daß zum Verlegen wegen der in einem Arbeitsgang erfolgenden Ummantelung und Befestigung des Lichtwellenleiters ein Werkzeug, nämlich eine Spritzpistole, erforderlich ist und daß mit dieser Klebe-technik mehrere Lichtwellenleiter eines Kabelsystems nur nacheinander an einer Wand befestigt werden können. Die das Nachbargebiet der elektrischen Leiter betreffende Druckschrift 6 zeigt demgegenüber eine Klebetechnik zur Verlegung von elektrischen Leitern, die kein Werkzeug erfordert und die das gleichzeitige Befestigen mehrerer Leiter ermög-licht. Dies wird durch die Verwendung eines handelsüblichen, beidseitigen Klebe-bandes erreicht, das üblicherweise aus einer Trägerfolie besteht, die auf beiden Seiten mit einem Haftklebstoff bzw Adhäsionskleber beschichtet ist, der perma-nent klebrig bzw klebefähig bleibt und eine wieder lösbare Klebeverbindung ergibt. Auf einer Seite des Klebebandes sind die elektrischen Leiter aufgeklebt, während - 7 - die andere Seite den Klebeverbund mit der Wand beim Verlegen der elektrischen Leiter herstellt. Das Aufbringen der Leiter auf dem Klebeband ist ein vom Verlegen der Leiter zeitlich unabhängiger Arbeitsgang, vgl Fig 3 mit Beschreibung sowie S. 5, 2. Abs. Zur Vermeidung der Nachteile der aus Druckschrift 2 bekannten Klebetechnik zur Verlegung von Lichtwellenleitern liegt es nahe, die Klebetechnik gemäß Druck-schrift 6 anzuwenden, zumal die bekanntermaßen geringere Festigkeit der Adhä-sionsklebeverbindung eine gewisse Relativbewegung zwischen Lichtleiter und Klebeband bzw dessen Trägerfolie zuläßt, so daß eine Dehnung der Trägerfolie nicht zur mechanischen Beschädigung des gegenüber einer mechanischen Bean-spruchung, z.B. einer Zugbelastung, empfindlichen Lichtwellenleiters führt. Um in diesem Fall den Schutz des Lichtleiters noch zu verbessern, ist es üblich den Lichtwellenleiter wellenförmig anzuordnen, wie die Druckschrift 4 belegt, vgl Fig 1 mit Beschreibung. Dem steht nicht entgegen, daß nach Druckschrift 4 der wellenförmig in den Folien eingebettete Lichtwellenleiter nicht mit den Folien ver-klebt ist. Denn dies bedeutet nur, daß im Unterschied zu dem in der Druckschrift 4 genannten Stand der Technik, vgl Sp. 2, Z. 24 bis 32, der einen fest mit einer Folie verklebten und somit relativ zur Folie nicht beweglichen Lichtwellenleiter betrifft, der Lichtwellenleiter relativ zur Folie bewegbar sein muß, was auch bei einem mit-tels eines Adhäsionsklebers auf einer Folie befestigten Lichtwellenleiter der Fall ist. Demnach gelangt der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, so daß der Patentanspruch 1 keinen Bestand hat. Mit dem Patentanspruch 1 haben somit auch die auf ihn zurückbezo-genen Patentansprüche 2 bis 6 keinen Bestand. B. Hilfsantrag. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ergibt sich durch die Zusammenfassung der Patentansprüche 1 und 2 nach Hauptantrag und ist somit zulässig. Das zusätzliche Merkmal, wonach über dem Lichtwellenleiter und über der Träger-folie eine Folie als Trenn- und/oder Schutzschicht angebracht ist, welche mittels - 8 - des Adhäsionsklebers an der Trägerfolie befestigt ist, kann in Verbindung mit den übrigen Merkmalen, für die das zum Hauptantrag Gesagte gilt, die Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht begründen. Denn aus der Druck-schrift 7 ist es bereits bekannt, über den elektrischen Leitern (11) des Bandkabels eine Borte (12) unter anderem auch zum Schutz anzubringen und an dem Klebe-band (10) als Träger der elektrischen Leiter zu befestigen, so daß die Leiter einge-hüllt sind, vgl Fig 1 mit Beschreibung, insbesondere S. 2, letzter Abs. Es liegt demnach nahe, zum Schutz der Lichtwellenleiter des Bandkabels diese mit einer Folie abzudecken und die Schutzfolie an der Trägerfolie mittels des Adhäsionsklebers zu befestigen. Demnach beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, so daß der Patentanspruch 1 kei-nen Bestand hat. Mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf ihn zurückbezo-genen Patentansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag keinen Bestand. Grimm Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Fa
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