BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 322/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am14. Juli 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 15 899…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn- 2 -beschlossen:Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.G r ü n d e :I.Auf die am 30. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 101 15 899.8 - 53 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F das Patent unter der Bezeichnung„Verfahren zur Erstellung von Computer-Programmen mittels Spracherkennung“erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 14. April 2005.Gegen das Patent ist am 1. Juli 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspre-chende macht im Einspruchsschriftsatz geltend, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, weil er nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zur Begründung verweist er auf eine 1999 erschienene Konferenz-Doku-mentation und insbesondere auf den dort veröffentlichten Artikel:Burchardi, Thomas et al.: INTERACT - Intuitive and fault-tolerant machine control and programming by multimodal interaction tech-niques. In: Bullinger, Hans-Jörg (Hrsg.); Vossen, Paul H. (Hrsg.): HCI International ’99, Adjunct Conference Proceedings, München: Fraunhofer IRB Verlag, 1999, S. 151-152- 3 -Der Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin trägt in der mündlichen Verhandlung vor, der Einsprechende habe sich innerhalb der Einspruchsfrist nicht mit allen Merkmalen des Patentan-spruchs 1 der patentierten Erfindung auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit dem Kern der patentierten Lehre, der in der Quittierung durch Tastendruck als Trennmerkmal zwischen der Eingabe einer Funktion und deren Parametern zu sehen sei. Damit sei die Substantiierungspflicht nicht erfüllt.Die Patentinhaberin beantragt,den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.In einem Ladungszusatz hatte der Senat noch darauf hingewiesen, dass auch die in einem parallelen Prüfungsverfahren vom Europäischen Patentamt entgegenge-haltenen Dokumente:D6 US 4 914 704 AD7 WO 95 / 25 326 A1als Stand der Technik zu berücksichtigen seien.Der erteilte Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, und der ihm nebengeordnete Patentanspruch 7 lauten:” (a) 1. Verfahren zur Steuerung eines Computers (2) für die Er-stellung von Programmen,(b) wobei eine vom Computer (2) auszuführende Anweisung eine Funktion (15) und Parameter (16) aufweist,- 4 -(c) ein Spracherkennungssystem (6, 20, 21, 22) zur verbalen Eingabe von Funktion und Parameter einer jeden Anweisung(d) und mindestens eine manuelle Eingabe für Quittierungen in den Computer vorhanden ist, wobei(e) a) in einem ersten Schritt die Funktion (15) einer Anweisung mit dem Spracherkennungssystem eingegeben wird,(f) b) in einem zweiten Schritt die verbale Eingabe der Funk-tion (15) einer Anweisung durch die manuelle Eingabe (7, 17) quittiert wird, und(g) c) in einem dritten Schritt Parameter (16) einer Anweisung mit dem Spracherkennungssystem eingegeben werden.7. Computeranlage (1) zur Durchführung des Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche, mit einem an den Computer (2) angeschlossenen Bildschirm (5) zur Wie-dergabe von Informationen, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Computer (2) ein Mikrofon (6) sowie im Bereich des Bildschirms (5) eine manuelle Eingabemöglichkeit (7) ange-schlossen oder anschließbar ist.”Wegen der Unteransprüche 2 - 6 und 8 - 12 wird auf die Patentschrift, wegen wei-terer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.II.Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist unzulässig, da er innerhalb der Einspruchsfrist nicht hinreichend substantiiert wurde (§ 59 Abs. 1 Satz 4 / 5 PatG).- 5 -1. Das Streitpatent betrifft die Erstellung von Computer-Programmen mittels Spracherkennung. In der Beschreibungseinleitung ist erläutert, dass Programme üblicherweise durch Texteingabe oder auf grafischen Benutzeroberflächen durch Operationen mit einer Computer-Maus erstellt würden. Mittlerweile sei auch eine Spracheingabe von Texten möglich, diese Technik habe aber nicht erfolgreich auf interaktive Funktionen erweitert werden können, welche bei der Erstellung von Programmen erforderlich seien; denn es stelle bislang ein Problem dar, erkannten Begriffen im Zusammenhang die richtige Bedeutung z. B. als Funktion, Parameter, Datenwert oder Variablen-Name zuzuordnen. Daher habe man bisher auf Tastatur und Maus nicht verzichten können (siehe Streitpatent Absätze [0001] - [0003]).Um diesen Verzicht nunmehr zu ermöglichen, sieht das Verfahren gemäß Patent-anspruch 1 des Streitpatents vor, dass dem Spracherkennungssystem die Unter-scheidung zwischen Funktionen und Funktionsparametern durch einen zwischen-geschalteten Tastendruck des Bedieners signalisiert werden soll.Dies manifestiert sich in Merkmal f) des Anspruchs, wonach „die verbale Eingabe der Funktion einer Anweisung durch die manuelle Eingabe quittiert wird” (wobei mit „manueller Eingabe” der Druck auf eine bestimmte Taste gemeint ist), bevor in einem weiteren Schritt Parameter der Anweisung mit dem Spracherkennungssys-tem eingegeben werden. Dadurch bekommt der Tastendruck in etwa die Bedeu-tung eines „Ende der Funktionseingabe”-Signals - siehe Streitpatentschrift insbe-sondere Absatz [0008], [0015] (die letzten 5 Zeilen), [0028] / [0029].2. Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 / Satz 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, im Einzelnen anzugeben, und zwar innerhalb der Einspruchs-frist. Die Begründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maß-geblichen Umstände darin so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und das Patentamt (bzw. nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts) daraus - 6 -abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Wider-rufsgrundes ziehen können, vgl. BGH BlPMZ 1987, 203 „Streichgarn“ II. 2c). „Eine Einspruchsbegründung, die sich nur mit einem Teilaspekt der unter Schutz gestell-ten Erfindung, nicht aber mit der gesamten patentierten Lehre befasst, ist formal unvollständig; der so begründete Einspruch ist unzulässig“ (BGH BlPMZ 1988, 250 „Epoxidations-Verfahren“).3. In Anwendung dieser Grundsätze ist der vorliegende Einspruch unzulässig.Der Einspruchsschriftsatz vom 30. Juni 2005 ist zwar innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen. In ihm wird auch mit mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 PatG), weil der Gegenstand des Patents nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätig-keit beruhe (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3, § 4 PatG), ein zulässiger Widerrufsgrund gel-tend gemacht. Zur genaueren Begründung stellt der Einsprechende ein Zitat des Anspruchs 1 des Streitpatents jedoch lediglich zwei Textauszügen des von ihm vorgelegten Konferenz-ArtikelsBurchardi, Thomas et al.: INTERACT - Intuitive and fault-tolerant machine control and programming by multimodal interaction tech-niques. In: Bullinger, Hans-Jörg (Hrsg.); Vossen, Paul H. (Hrsg.): HCI International ’99, Adjunct Conference Proceedings, München: Fraunhofer IRB Verlag, 1999, S. 151-152gegenüber (siehe Seite 6 des Einspruchsschriftsatzes) und stellt fest, das grundle-gende Konzept der Steuerung eines Computers mittels Spracherkennung in Kom-bination mit anderen Eingabegeräten werde hier beschrieben, und die Verwen-dung von Parametern dazu werde ebenfalls erwähnt.Dabei hat der erste Textauszug sinngemäß zum Inhalt, dass die Signale verschie-dener Eingabe-Modalitäten wie Tastatur, Sprache, Gestik und 3D-Zeigegeräte kombiniert und im Verbund interpretiert werden, und alle Eingabedaten in einem - 7 -Befehlsstrom zum Interpreter geführt werden. Gemäß dem zweiten Textauszug wird beim Einsatz eines (solchen) Interpreters für natürliche Sprache ein komple-xerer Dialog möglich, insbesondere können Befehle durch Übergabe von eingege-benen Parametern spezifiziert werden.Wie zuvor dargelegt, ist das wesentliche Merkmal des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aber darin zu sehen, dass „die verbale Eingabe der Funktion einer Anweisung durch die manuelle Eingabe quittiert wird”, bevor in einem weiteren Schritt Parameter der Anweisung mit dem Spracherkennungssystem eingegeben werden; d. h. es wird eine ganz bestimmte Kombination und Reihenfolge von Teil-schritten als Besonderheit beansprucht.Wo sich dieser Kerngedanke der Lehre des Streitpatents dem entgegengehalte-nen Konferenz-Artikel entnehmen ließe, dazu enthält der Einspruchsschriftsatz keinerlei Ausführungen. Genau genommen wird nicht einmal deutlich, dass sich der Einsprechende überhaupt irgendwo mit diesem Kerngedanken auseinander-gesetzt hätte. Allein die pauschale Behauptung, gegenüber den beiden Textaus-zügen beschreibe der Anspruch 1 weder eine Neuheit, noch liege ihm eine erfin-derische Tätigkeit zugrunde, kann hier nicht genügen: der Einsprechende hat sich offensichtlich nur mit Teilaspekten der beanspruchten Lehre befasst und mögli-cherweise die besondere Kombination und Reihenfolge der Teilschritte nicht als von patentrechtlicher Bedeutung erkannt, jedenfalls nicht erwähnt oder als vorbe-kannt oder naheliegend beschrieben. Wenn der Einsprechende einwendet, seine Entgegenhaltung sei aus Sicht des Fachmanns zu lesen, führt das daher auch nicht weiter. Dies gilt genauso für den Hinweis des Einsprechenden auf seine Aus-führungen zu Anspruch 2 (Einspruchsschriftsatz Seite 6 unten), welche ebenfalls auf die besondere Kombination und Reihenfolge von Teilschritten nicht eingehen.Der genannte Kerngedanke ist in dem entgegengehaltenen Artikel im Übrigen auch gar nicht enthalten, erst recht nicht so, dass er für einen Fachmann ganz - 8 -offensichtlich erkennbar wäre und auf eine Auseinandersetzung mit ihm verzichtet werden könnte.Sonach hat der Einsprechende die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sol-len, innerhalb der Einspruchsfrist nicht im Einzelnen angegeben, da er sich nicht mit der gesamten patentierten Lehre befasst hat. Die Einspruchsbegründung ist formal unvollständig, der Einspruch daher unzulässig.III.Für eine Überprüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents bleibt bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.Dr. Fritsch Eder Baumgardt WickbornFa
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