BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 24. Januar 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 09 196 17 W (pat) 324/05 Verkündet am … - 2 - … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des Richters Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin Eder und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt beschlossen: Das Patent DE 101 09 196 wird widerrufen. G r ü n d e I. Auf die am 26. Februar 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-gene Patentanmeldung 101 09 196.6-53 wurde ein Patent mit der Bezeichnung "Vorrichtung und Verfahren zur Fernüberwachung und Parametrierung von Einrichtungen, insbesondere von Heizungsanlagen" erteilt. Veröffentlichungstag der Patententerteilung ist der 28. April 2005. Gegen das Patent sind zwei Einsprüche erhoben worden. Die Einsprechende I macht geltend, dass der Gegenstand des Patents nicht neu sei und auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Sie stützt sich dabei auf vier Firmenschriften. Zum Nachweis der Vorveröffentlichung dieser Schriften hat sie - 3 - auf das aufgedruckte Druckdatum verwiesen und nach Ablauf der Einspruchsfrist eine eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters, Herrn N… vor- gelegt. Auch die Einsprechende II hält den Patentgegenstand im Hinblick auf von ihr auf-gegriffene Druckschriften für nicht neu und nicht erfinderisch. Die Einsprechenden stellen jeweils den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in beschränktem Umfang. Sie stellt den Antrag, das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 und 17, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, Patentansprüchen 2 bis 16, Beschreibung und Figuren jeweils wie erteilt, gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 13, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, noch anzupassender Beschreibung und Figuren wie erteilt, - 4 - gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, noch anzupassender Beschreibung und Figuren wie erteilt. Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass der Einspruch der Einsprechenden I nicht ausreichend substantiiert und daher unzulässig sei. Hinsichtlich eines Teils der entgegengehaltenen Druckschriften bestreitet sie deren öffentliche Zugäng-lichkeit. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass das Patent in den verteidigten Fassungen gegenüber dem vorveröffentlichten Stand der Technik sowohl neu sei als auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: "Vorrichtung zur Fernüberwachung und Parametrierung von Heizungsan-lagen, mit - einem Systemrechner (8), der zur Übertragung von Daten nach einem ersten Datenübertragungsprotokoll geeignet ist, - mindestens einer Einrichtung (2,3,4), die zur Übertragung von Daten nach einem zweiten Datenübertragungsprotokoll geeignet ist, - einem Protokollkonverter (1) zur Konvertierung von empfangenen Da-ten, - einem Bussystem (5) zur Übertragung von Daten nach dem zweiten Datenübertragungsprotokoll, mit dem die Einrichtungen (2, 3, 4) und der Protokollkonverter (1) verbunden sind, und - einer steuerbaren Datenübertragungsvorrichtung (7, 9), die eine Daten-übertragung nach dem ersten Datenübertragungsprotokoll zwischen dem Systemrechner (8) und dem Protokollkonverter (1) ermöglicht, dadurch gekennzeichnet, dass - 5 - der Protokollkonverter (1) - Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls in Daten des zweiten Datenübertragungsprotokolls und Daten des zweiten Datenübertragungs-protokolls in Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls konvertiert, - einen Speicher (6) zum Speichern von Daten aufweist, - in vorgegebenen zeitlichen Abständen vorbestimmte Daten aller Ein-richtungen (2, 3, 4) abfragt und - die von den Einrichtungen (2, 3, 4) empfangenen Daten in dem Spei-cher (6) speichert, wobei der Protokollkonverter (1) nach Empfang aller vorbestimmten Daten - die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) ansteuert, um eine Verbindung zu dem Systemrechner (8) aufzubauen, - alle gespeicherten Daten aller Einrichtungen (2, 3, 4) mittels der Daten-übertragungsvorrichtung (7, 9) gemeinsam an den Systemrechner (8) überträgt und - die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) veranlasst, die Verbindung zu dem Systemrechner (8) abzubauen." Der dazu nebengeordnete Anspruch 17 nach Hauptantrag lautet: "Verfahren zur Fernüberwachung und Parametrierung von Heizungsanla-gen, mit den folgenden Schritten: - Übertragung von Daten nach einem ersten Datenübertragungsprotokoll zwischen einem Systemrechner (8) und einem Protokollkonverter (1), - Übertragung von Daten nach einem zweiten Datenübertragungsproto-koll durch mindestens eine Einrichtung (2,3,4), - Konvertierung von empfangenen Daten durch einen Protokollkonver-ter (1), - Übertragung von Daten nach dem zweiten Datenübertragungsprotokoll, mit dem die Einrichtungen (2, 3, 4) und der Protokollkonverter (1) verbun-den sind mit einem Bussystem (5) und - 6 - - Datenübertragung nach dem ersten Datenübertragungsprotokoll zwi-schen dem Systemrechner (8) und dem Protokollkonverter (1) durch eine steuerbare Datenübertragungsvorrichtung (7, 9), dadurch gekennzeichnet, dass der Protokollkonverter (1) die folgenden Schritte ausführt: - Konvertieren von Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls in Daten des zweiten Datenübertragungsprotokolls und Daten des zweiten Datenübertragungsprotokolls in Daten des ersten Datenübertragungspro-tokolls, - Speichern von Daten in einem Speicher (6), - Abfragen von vorbestimmten Daten von allen Einrichtungen (2, 3, 4) in vorgegebenen zeitlichen Abständen und - Speichern der von den Einrichtungen (2, 3, 4) empfangenen Daten in dem Speicher (6), wobei der Protokollkonverter (1) nach Empfang aller vorbestimmten Daten - die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) ansteuert, um eine Verbindung zu dem Systemrechner (8) aufzubauen, - alle gespeicherten Daten aller Einrichtungen (2, 3, 4) mittels der Daten-übertragungsvorrichtung (7, 9) gemeinsam an den Systemrechner (8) überträgt und - die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) veranlasst, die Verbindung zu dem Systemrechner (8) abzubauen." Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet: "Vorrichtung zur Fernüberwachung und Parametrierung von Einrichtun-gen, wobei die Einrichtungen (2, 3, 4) Heizungs-, Klima- und/oder Kühlan-lagen und/oder Mess- oder Steuereinrichtungen für den Betrieb von Hei-zungs-, Klima- und/oder Kühlanlagen sind, mit - 7 - - einem Systemrechner (8), der zur Übertragung von Daten nach einem ersten Datenübertragungsprotokoll geeignet ist, - wobei mindestens eine der Einrichtungen (2, 3, 4) zur Übertragung von Daten nach einem zweiten Datenübertragungsprotokoll geeignet ist, - einem Protokollkonverter (1) zur Konvertierung von empfangenen Da-ten, - einem Bussystem (5) zur Übertragung von Daten nach dem zweiten Datenübertragungsprotokoll, mit dem die Einrichtungen (2, 3, 4) und der Protokollkonverter (1) verbunden sind, und - einer steuerbaren Datenübertragungsvorrichtung (7, 9), die eine Daten-übertragung nach dem ersten Datenübertragungsprotokoll zwischen dem Systemrechner (8) und dem Protokollkonverter (1) ermöglicht, dadurch gekennzeichnet, dass der Protokollkonverter (1) - Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls in Daten des zweiten Datenübertragungsprotokolls und Daten des zweiten Datenübertragungs-protokolls in Daten des ersten Datenübertragungsprotokolls konvertiert, - einen Speicher (6) zum Speichern von Daten aufweist, - in vorgegebenen zeitlichen Abständen vorbestimmte Daten aller Ein-richtungen (2, 3, 4) abfragt und - die von den Einrichtungen (2, 3, 4) empfangenen Daten in dem Spei-cher (6) speichert, wobei der Protokollkonverter (1) nach Empfang aller vorbestimmten Daten - die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) ansteuert, um eine Verbindung zu dem Systemrechner (8) aufzubauen, - alle gespeicherten Daten aller Einrichtungen (2, 3, 4) mittels der Daten-übertragungsvorrichtung (7, 9) gemeinsam an den Systemrechner (8) überträgt und - 8 - - die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) veranlasst, die Verbindung zu dem Systemrechner (8) abzubauen, und wobei mehrere Systemrechner (8, 11) vorgesehen sind, die Verbindungen zu Protokollkonvertern (1) aufbauen und/oder Daten von den Protokollkon-vertern (1) empfangen und/oder Daten an die Protokollkonverter (1) sen-den, wobei die Systemrechner (8, 11) über das Internet miteinander ver-bindbar sind und einer der Systemrechner (8) eine zentrale Daten-bank (10) aufweist, an die die anderen Systemrechner (11) Datenände-rungen melden und/oder mit der die Datenbanken (12) der anderen Sys-temrechner abgeglichen werden." Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: "Vorrichtung zur Fernüberwachung und Parametrierung von Einrichtun-gen, wobei die Einrichtungen (2, 3, 4) Heizungs-, Klima- und/oder Kühlan-lagen und/oder Mess- oder Steuereinrichtungen für den Betrieb von Hei-zungs-, Klima- und/oder Kühlanlagen sind, mit - einem Systemrechner (8), der zur Übertragung von Daten nach einem ersten Datenübertragungsprotokoll geeignet ist, - wobei mindestens eine der Einrichtungen (2, 3, 4) zur Übertragung von Daten nach einem zweiten Datenübertragungsprotokoll geeignet ist, - einem Protokollkonverter (1) zur Konvertierung von empfangenen Da-ten, - einem Bussystem (5) zur Übertragung von Daten nach dem zweiten Datenübertragungsprotokoll, mit dem die Einrichtungen (2, 3, 4) und der Protokollkonverter (1) verbunden sind, und - einer steuerbaren Datenübertragungsvorrichtung (7, 9), die eine Daten-übertragung nach dem ersten Datenübertragungsprotokoll zwischen dem Systemrechner (8) und dem Protokollkonverter (1) ermöglicht, - wobei der Protokollkonverter (1) Daten des ersten Datenübertragungs-protokolls in Daten des zweiten Datenübertragungsprotokolls und Daten - 9 - des zweiten Datenübertragungsprotokolls in Daten des ersten Datenüber-tragungsprotokolls konvertiert und einen Speicher (6) zum Speichern von Daten aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass - das erste Datenübertragungsprotokoll ein Protokoll auf der Basis des Internet Protocols IP, insbesondere das Simple Network Management Protocol SNMP, das Hypertext Transport http, das Transport Control Pro-tocol TCP oder das LonWorks Network Protocol, ist; - der Protokollkonverter (1) - in vorgegebenen zeitlichen Abständen vorbestimmte Daten von allen Einrichtungen (2, 3, 4) abfragt und die von den Einrichtungen (2, 3, 4) empfangenen Daten in dem Speicher (6) speichert, - nach Empfang der vorbestimmten Daten die Datenübertragungsvorrich-tung (7, 9) ansteuert, um eine Verbindung zu dem Systemrechner (8) auf-zubauen, - die gespeicherten Daten mittels der Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) an den Systemrechner (8) überträgt und - die Datenübertragungsvorrichtung (7, 9) veranlasst, die Verbindung zu dem Systemrechner (8) abzubauen, - wobei der Protokollkonverter (1) eine vorbestimmte Verbindung zum Systemrechner aktiviert, wenn von einer der Einrichtungen (2, 3, 4) eine Störungs- oder Wartungsmeldung vorliegt, und eine vorgegebene Nach-richt, insbesondere ein Fax, eine Sprachnachricht, eine E-mail oder eine SMS-Nachricht, versendet, wenn von einer der Einrichtungen (2, 3, 4) eine Störungs- oder Wartungsmeldung vorliegt und die Verbindung zum Sys-temrechner (8) gestört ist; - der Systemrechner (8) eine Datenbank (10), die die Konfigurations-, Inbetriebnahme-, Wartungs- und/oder Betriebsdaten von Einrichtungen (2, 3, 4) und/oder dem Protokollkonverter (1), insbesondere Störungs- und - 10 - Wartungsmeldungen, enthält, sowie einen Internet- und/oder WAP-Server zum Zugriff auf die Datenbank aufweist, und - die Vorrichtung mehrere über das Internet miteinander verbindbare Systemrechner (8, 11) umfasst, die Verbindungen zu Protokollkonver-tern (1) aufbauen und/oder Daten von den Protokollkonvertern (1) emp-fangen und/oder Daten an die Protokollkonverter (1) senden, wobei einer der Systemrechner (8) eine zentrale Datenbank (10) aufweist, an die die anderen Systemrechner (11) Datenänderungen melden und/oder mit der die Datenbanken (12) der anderen Systemrechner (11) abgeglichen wer-den." Dem Patent soll ausweislich Abs. [0006] der Patentschrift die Aufgabe zugrunde liegen, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Fernüberwachung und Parametrie-rung von Einrichtungen, insbesondere von Heizungsanlagen, zu schaffen, die eine flexible und kostengünstige Datenkommunikation zwischen den zu steuernden Einrichtungen und einem Systemrechner realisieren. II. Die Einsprüche sind zulässig, da sie frist- und formgerecht erhoben sowie nach Maßgabe des § 59 Abs. 1 PatG begründet worden sind. Entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin hält der Senat auch den Ein-spruch der Einsprechenden I für zulässig. Die Patentinhaberin führt an, dieser sei nicht ausreichend substantiiert, weil er nur Teilaspekte des Anspruchs 1 abhandle. Zur Patentfähigkeit der Unteransprüche werde keinerlei Argumentation vorgebracht und der (nebengeordnete) Unteran-spruch 17 nur pauschal erwähnt. Zudem bestreitet sie, dass die entgegengehalte-nen Firmenschriften öffentlich zugänglich gewesen seien. Allein aus dem Druckda- - 11 - tum sei nicht ersichtlich, wann diese Firmenschriften der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien. Daher sei dieser Einspruch unzulässig. Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 und 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen anzugeben. Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs genügt eine Einspruchsbegründung diesen formalen gesetzlichen Anforde-rungen, wenn der Patentinhaber und insbesondere die über den Einspruch ent-scheidende Instanz daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können. Für den Fall, dass sich ein Einsprechender auf fehlende Patentfähigkeit infolge mangelnder Neuheit und feh-lender erfinderischer Tätigkeit beruft, hält der Bundesgerichtshof Angaben zum Stand der Technik sowie Angaben dazu erforderlich, ob und gegebenenfalls inwie-weit dieser den patentgemäßen Gegenstand vorwegnimmt oder nahelegt (vgl. BGH in "Automatisches Fahrzeuggetriebe" veröffentlicht in GRUR 2003, 695, II. 3. a) m. w. H.). Die Einsprechende I hat in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 25. Juli 2005, einge-gangen als Fernschreiben am 26. Juli 2005, einen Bezug zwischen einzelnen Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents und den entgegengehaltenen Fir-menschriften hergestellt. Hinsichtlich der Merkmale des Oberbegriffs des An-spruchs 1 hat sie darauf verwiesen, dass diese prinzipiell zum Aufbau eines gat-tungsgemäßen Kommunikationsweges erforderlich seien. Zur Stützung ihrer Auf-fassung hat sie vier Firmenschriften der Buderus Heiztechnik GmbH in Kopie ein-gereicht und auf das Druckdatum dieser Schriften hingewiesen. Diese Ausführungen setzen den Senat in die Lage, den behaupteten Widerrufs-grund der mangelnden Patentfähigkeit ohne eigene Ermittlungen auf seine Rich-tigkeit hin zu überprüfen. Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin muss sich der Einspruch dabei nicht mit der Patentfähigkeit aller Ansprüche befassen. Wie vom Bundesgerichtshof ausgeführt, bleibt es der Einsprechenden unbenommen, - 12 - bei mehreren Nebenansprüchen die Patentfähigkeit nur eines Anspruchs anzu-greifen (vgl. "Automatisches Kraftfahrzeuggetriebe" a. a. O., II. 3. b). Der Einspruch ist auch nicht deshalb unzulässig, weil die Vorveröffentlichung der Firmenschriften, auf die sich der Einspruch der Einsprechenden I ausschließlich stützt, möglicherweise nicht zweifelsfrei nachgewiesen wurde. Für die Zulässigkeit eines Einspruchs ist schon die nachprüfbare Behauptung der Einsprechenden ausreichend, dass die entgegengehaltenen Druckschriften vorveröffentlicht seien. Ein solcher Tatsachenvortrag setzt die überprüfende Instanz in die Lage, die getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen und Beurteilungen ohne eigene Sach-verhaltsermittlungen nachprüfen zu können. Welche Schlüsse der Senat aus dem Tatsachenvortrag der Einsprechenden zieht, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Einspruchs (vgl. BPatG in GRUR 1999, 700 "Bilderzeu-gungsgerät"; entsprechend für Vorbenutzung BGH in GRUR 1997, 740 "Tabak-dose"). Der Einspruch der Einsprechenden I ist daher insgesamt zulässig. Die erläuterten Kriterien für die Zulässigkeit eines Einspruchs sieht der Senat auch für den Ein-spruch der Einsprechenden II erfüllt. Die Zulässigkeit dieses Einspruchs hat die Patentinhaberin im Übrigen nicht in Zweifel gezogen. III. Der Gegenstand des Patents in den verteidigten Fassungen beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, so dass das Patent zu widerrufen war (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). 1. In der Beschreibung des Streitpatents wird eingangs erläutert, dass moderne Heizungsanlagen für ihren Betrieb eine Vielzahl von Parametern benötigen, die bei der Inbetriebnahme der Anlage eingestellt und während des Betriebs über-wacht werden müssen. Bei großen Heizungsanlagen sei eine Vielzahl unter- - 13 - schiedlicher Einrichtungen über ein Gebäude oder Betriebsgelände verteilt; für die Datenübertragung unter den Einrichtungen werde daher meist ein Haus- oder Feldbus eingesetzt. Für große Anlagen, die auf mehrere Standorte verteilt seien und von einer zentralen Leitstelle aus gewartet und überwacht würden, seien Haus- oder Feldbussysteme aber nicht geeignet. In Abs. [0006] wird als Aufgabe angegeben, eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Fernüberwachung und Parametrierung von Einrichtungen, insbesondere Hei-zungsanlagen schaffen zu wollen, die eine flexible und kostengünstige Datenkom-munikation zwischen den zu steuernden Einrichtungen und einem (entfernten) Systemrechner realisieren. Als Fachmann, der mit der Lösung einer solchen Auf-gabenstellung betraut wird, ist ein Fachhochschulingenieur der Nachrichtentechnik anzusehen, der über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Fernwirktechnik verfügt. 2. Ein solcher Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zunächst den Vorschlag, die Einrichtungen 2, 3, 4 der Heizungsanlage mittels eines Systemrechners 8 aus der Ferne zu überwachen und zu parametrieren. Damit die Datenkommunikation zwischen der Heizungsanlage und dem System-rechner kostengünstig gestaltet werden kann, wird ein erstes Datenübertragungs-protokoll benutzt, bspw. das Internetprotokoll. Damit ist es möglich, auf eine bereits bestehende Kommunikationsinfrastruktur wie bspw. eine Telefonverbin-dung zurückzugreifen, wodurch eine kostengünstige Kommunikation ermöglicht wird. Zur Durchführung der Kommunikation werden steuerbare Datenübertra-gungsvorrichtungen 7, 9 vorgesehen, bspw. Modems (vgl. Abs. [0009] und [0022] der Patentschrift). Die Einrichtungen 2, 3, 4 der Heizungsanlage übertragen die Daten untereinander über ein Bussystem 5, dessen (zweites) Datenübertragungsprotokoll sich vom ersten unterscheidet. Damit Daten zwischen dem Systemrechner und den Einrich-tungen der Anlage ausgetauscht werden können, schlägt der Anspruch die Zwi-schenschaltung eines Protokollkonverters 1 vor, der das erste Protokoll in das - 14 - zweite und umgekehrt konvertiert. Neben der Konvertierung soll der Protokollkon-verter weitere Funktionen ausüben, nämlich in bestimmten zeitlichen Abständen vorbestimmte Daten von allen Einrichtung 2, 3, 4 abfragen, in einem Speicher 6 speichern und nach Empfang aller Daten einen Verbindungsaufbau zum System-rechner veranlassen, der solange aufrecht erhalten wird, bis alle gespeicherten Daten an den Systemrechner übertragen sind. Auf diese Weise gelingt es, an dem Systemrechner die Heizungsanlage aus der Ferne zu überwachen oder zu warten (vgl. Abs. [0010]). Dabei braucht der Protokollkonverter wegen der Speicherung der abgefragten Daten die Verbindung zum Systemrechner lediglich temporär her-zustellen, so dass die Übertragungskosten deutlich reduziert werden (vgl. Abs. [0023]). 3. Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 und das Verfahren nach Anspruch 17 gemäß Hauptantrag beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da sie aus der Fir-menschrift E1 nahegelegt sind. 3.1 Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass die von den Einsprechen-den I und II genannte Firmenschrift: E1) Planungsunterlage "Logamatic Fernwirksystem für Kommunikation, Überwachung und Service" der Buderus Heiztechnik GmbH, Aus-gabe 1/2000, Druckdatum 1/2000 nicht vorveröffentlicht sei. Sie ist der Ansicht, dass die Zeitdifferenz zwischen dem Druck der Firmenschrift und dem Anmeldetag des Patents von rund drei Monaten zu gering war, um sicher zu stellen, dass die Firmenschrift einem unbegrenzten Personenkreis zur Kenntnis gelangen konnte. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. - 15 - Die Firmenschrift richtet sich, wie sich auch aus ihrer Bezeichnung als Planungs-unterlage ergibt, an Heizungsbauer und Unternehmen, die eine Fernüberwachung von größeren Heizungsanlagen bspw. von Mietshäusern oder Krankenhäusern installieren und anbieten (vgl. Abschnitt 1.1 der Firmenschrift). In dieser Planungs-unterlage werden Anwendung, Komponenten, Betriebsbedingungen, Anlagenbei-spiele und Montage eines Logamatic Fernwirksystems erläutert, offenbar mit der Absicht, potentielle Kunden auf dieses System aufmerksam zu machen und zum Kauf der Komponenten anzuregen. Insoweit ist davon auszugehen, dass es Absicht des Herausgebers der Firmenschrift war, diese Schrift einem möglichst großen Teil des interessierten Personenkreises zur Kenntnis zu bringen. Aus der Absicht, die angebotenen Komponenten auch (baldmöglichst) verkaufen zu wol-len, ergab sich weiter ein Interesse des Herausgebers daran, die Firmenschrift möglichst schnell auf den Markt zu bringen. Für diese Schlussfolgerungen spricht auch, dass es sich bei dem beworbenen System um den Nachfolger eines Sys-tems mit der vorherigen Bezeichnung ECO-CARE handelt (vgl. Abschnitt 1.1). Der Senat hält daher den Zeitraum zwischen dem Druck der Firmenschrift (Novem-ber 2000) und dem Anmeldetag des Streitpatents (26. Februar 2001) für noch aus-reichend, um sicher zu stellen, dass diese Schrift potentiellen Kunden zur Kennt-nis gebracht werden konnte. Demgegenüber vermochte die Patentinhaberin keine konkreten Tatsachen vorzu-tragen, die auf einen ungewöhnlichen Verlauf bei der Verteilung der Planungsun-terlage hinweisen könnten. Das bloße Aufrechterhalten von unsubstantiierten Be-denken ist aber nicht geeignet, einen Anscheinsbeweis zu entkräften (vgl. BPatG in GRUR 1991, 821 "Hochspannungstransformator"). Die genannte Firmenschrift ist daher dem vorveröffentlichten Stand der Technik zuzurechnen. 3.2 Eine Vorrichtung mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist dem Fachmann aus der Firmenschrift E1 nahegelegt. - 16 - Diese Firmenschrift befasst sich, wie in Abschnitt 1.1. ausgeführt, ebenfalls mit der Fernüberwachung und Parametrierung der Einrichtungen (Regelgeräte Logamatic) von Heizungsanlagen über einen Systemrechner (PC mit Leitstellen-Software). Dabei wird für die Datenkommunikation zwischen der Heizungsanlage und dem Systemrechner ein erstes Datenübertragungsprotokoll benutzt, nämlich das Inter-netprotokoll (TCP/IP). Die Datenübertragung nach diesem ersten Protokoll kann dabei über das analoge Telefonnetz abgewickelt werden, wobei zur Durchführung der Datenübertragung steuerbare Datenübertragungsvorrichtungen (Fernwirkmo-dem, PC-Modem) vorgesehen sind (vgl. Fig. 38/1 und Abschnitt 2.7). Die Einrichtungen (Regelgeräte) der bekannten Vorrichtung übertragen die Daten untereinander über ein Bussystem (ECO-CAN-BUS), dessen (zweites) Daten-übertragungsprotokoll sich vom ersten Protokoll unterscheidet. Der Datenaus-tausch zwischen dem Systemrechner (PC) und den Einrichtungen kann deshalb ebenfalls nicht unmittelbar erfolgen, sondern verlangt die Zwischenschaltung eines Protokollkonverters (Fernwirkmodem ECO-KOM). Aus diesem Umstand entnimmt der Fachmann, dass das zwischengeschaltete Fernwirkmodem auch die Proto-kollkonvertierung zwischen erstem und zweitem Protokoll und umgekehrt vor-nimmt (vgl. Ausführungen im Abschnitt 5.5 mit Fig. 38/1 und Abschnitt 2.2.1). Wie im Abschnitt 2.2.2 der Firmenschrift ausgeführt, übt der Protokollkonverter bzw. das Fernwirkmodem neben der Protokollkonvertierung noch weitere Funktio-nen aus. Wie unter "Speicherfunktion" (S. 6 linke Spalte) beschrieben, fragt er vor-bestimmte Daten von den (Regel-) Einrichtungen ab, z. B. Temperaturmesswerte, und speichert sie in einem Speicher (Historienspeicher). Wie weiter erläutert wird, können die gespeicherten Daten manuell abgerufen oder automatisch oder zu einer definierten Uhrzeit (d. h. periodisch) an den Systemrechner (PC-Leitstelle) gesendet werden. Jedenfalls im letzten Fall liegt es für den Fachmann nahe, die Verbindung zwischen Protokollkonverter und Systemrechner nicht ständig aufrecht zu erhalten, sondern nur für die Dauer der Datenübertragung. Denn der Fach-mann ist stets bestrebt, eine (kostenpflichtige) Verbindung nur solange aufrecht zu erhalten, wie es nötig ist, um die gewünschte Datenübertragung durchzuführen. Dass dazu die Datenübertragungsvorrichtungen bzw. Modems zur Einleitung bzw. - 17 - zum Abbruch der Datenübertragung veranlasst werden müssen, versteht sich für den Fachmann von selbst. Die Vorrichtung zur Fernüberwachung und Parametrierung von Heizungsanlagen nach dem Anspruch 1 ist sonach durch die Firmenschrift E1 nahegelegt. 3.3 Das Verfahren nach Anspruch 17 hat die Schritte zum Gegenstand, die die Vorrichtung nach Anspruch 1 für die Überwachung und Parametrierung von Hei-zungsanlagen ausführt. Dabei geht das beanspruchte Verfahren über die zum Anspruch 1 erläuterte Protokollkonvertierung der zwischen Einrichtungen und Sys-temrechner ausgetauschten Daten durch den Protokollkonverter, die Speicherung der von den Einrichtungen abgefragten Daten und deren nachfolgende Übermitt-lung an den Systemrechner über eine temporär aufgebaute Verbindung nicht hinaus. Das Verfahren nach dem Patentanspruch 17 unterscheidet sich sonach nicht in erfinderischer Weise von der Arbeitsweise des Logamatic-Fernwirksystems, die in der Firmenschrift E1 dargestellt ist. Dem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents unter Zugrundelegung der Ansprü-che nach Hauptantrag war daher nicht zu folgen. 4. Die Vorrichtung zur Fernüberwachung und Parametrierung von Heizungs-, Klima- und/oder Kühlanlagen und/oder Mess- oder Steuereinrichtungen für den Betrieb solcher Anlagen nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unter-scheidet sich von der nach Hauptantrag zunächst durch einen Anwendungsbe-reich, der auch Klima- und/oder Kühlanlagen mit einbezieht. Dass das in der Firmenschrift E1 bekannte Fernwirksystem auch für einen derarti-gen Anwendungsbereich konzipiert wurde, lässt sich dem Abschnitt "Mögliche Auf-schaltungen" auf S. 6 entnehmen. Dort wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass zusätzliche Anlagenkomponenten für Kühltruhen und Klimaanlagen aufgeschaltet werden können. - 18 - Daneben unterscheidet sich die Fassung des Anspruchs 1 nach dem Hilfsantrag 1 von der nach Hauptantrag dadurch, dass zur Fernüberwachung mehrere System-rechner vorgesehen sind, die über das Internet mit den Protokollkonvertern tempo-rär Daten austauschen und dass eine zentrale Datenbank in einem der System-rechner vorgesehen wird, an die die anderen Systemrechner Datenänderungen melden und/oder die Datenbanken der anderen Systemrechner abgeglichen wer-den. Wie in den Abs. [0033] und [0034] des Streitpatents erläutert, dient diese Ausführung dazu, ein größeres verteiltes System mit mehreren Systemrechnern aufzubauen. Dass Protokollkonverter bzw. Fernwirkmodem mit mehreren (räumlich entfernten) Systemrechnern bzw. PC Daten austauschen können, ergibt sich für den Fach-mann bereits aus der Verwendung des Internets bei dem bekannten System. Aber auch die Ausbildung eines Systemrechners bzw. PC als (übergeordneter) Leit-rechner kann dem Abschnitt 2.7 i. V. m. 4.2.1 der Firmenschrift E1 entnommen werden. Dort wird erläutert, dass Systemrechner (PC) fallweise mit einer "ECO-MASTERSOFT" Leitstellen-Software ausgestattet werden können, "mit der sich beliebig viele angeschlossene Anlagen verwalten und überwachen lassen". Dabei geht der Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnisse davon aus, dass bei einer Konfiguration, bei der eine Heizungs-, Klima- oder Kühlanlage von mehreren Sys-temrechnern über das Internet parametriert werden kann, sicher gestellt werden muss, dass von den unterschiedlichen Systemrechnern nicht widersprüchliche Parametrierungen vorgenommen werden, d. h. dass einer der Systemrechner eine Leitstellenfunktion in dem Sinne ausüben muss, dass er den gültigen Satz von Parametern entweder zentral speichert und/oder einen entsprechenden Abgleich der Parameter bzw. Daten in den anderen Systemrechnern veranlasst. Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 1 ist sonach durch die Ausführungen in der Firmenschrift E1 nahegelegt. Dem Hilfsantrag 1 war daher ebenfalls nicht zu folgen. - 19 - 5. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem nach Hilfsan-trag 1 zum einen durch die Präzisierung des ersten Datenübertragungsprotokolls als "auf der Basis des Internet Protocols IP". Zum anderen ist ergänzt, dass der Protokollkonverter eine vorbestimmte Verbindung zum Systemrechner aktiviert, wenn von einer der Einrichtungen eine Störungs- oder Wartungsmeldung vorliegt und, falls die Verbindung zum Systemrechner gestört ist, eine vorgegebene Nach-richt (z. B. FAX, SMS) auf anderem Verbindungswege versendet (vgl. Abs. [0031] des Streitpatents). Weiterhin soll per Internet-Server und/oder WAP-Server ein Zugriff auf die Daten in der Datenbank des Systemrechners (bzw. der Leitstelle) möglich sein, wie im Einzelnen in Abs. [0032] des Streitpatents erläutert. Was die Verwendung des Internet-Protocols IP für das erste Datenprotokoll anbelangt, so ergibt sich diese, wie bereits ausgeführt, aus der im Abschnitt 2.7 der Firmenschrift E1 dargestellten Netzwerkfähigkeit der Software des System-rechners bzw. PC für Netze mit TCP/IP-Datenprotokoll. Dass Störungsmeldungen bei intakter Verbindung von Protokollkonverter zum Systemrechner weiter geleitet und dort angezeigt werden, entnimmt der Fach-mann ebenfalls Abschnitt 2.7. Danach gelangt bei einer Störung in einer Einrich-tung bzw. angeschlossenen Anlage eine Meldung direkt auf den Bildschirm des Systemrechners, wie in Bild 13/1 gezeigt. Hinsichtlich der Weiterleitung von Störungsmeldungen vom Protokollkonverter bei gestörter Verbindung wird in Abschnitt 2.2.3 ausgeführt, dass im Protokollkonver-ter bzw. Fernwirkmodem jedem Ereignis separat eine oder mehrere Telefonnum-mern (Rufziele) in beliebiger Reihenfolge zugeordnet werden können, so dass der Protokollkonverter eine Fehlermeldung über ein Telefax oder ein Mobiltelefon absetzen kann. Was die Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten des an das Internet angeschlosse-nen Systemrechners über Internet- oder WAP-Server anbelangt, so muss dieser bereits vor dem Anmeldetag dem Kenntnisstand des Nachrichtentechnik-Fach-manns zugeschrieben werden. Denn diesem Fachmann war geläufig, dass Zugriffe auf Netzinhalte im Internet mit Hilfe von Dienstleistungsrechnern, sog. - 20 - Servern abgewickelt wurden. Dabei war dem Fachmann auch bekannt, dass bestimmte Internetserver auch einen drahtlosen Zugriff auf Netzinhalte ermöglich-ten. Dies ergibt sich auch aus dem von der Patentinhaberin im Streitpatent ohne weitere Erläuterung verwendeten und damit als bekannt voraus gesetzten Begriff "WAP-Server", der auf einen vor dem Anmeldetag bekannten Standard für die drahtlose Übertragung (Wireless Application Protocol) von Internet-Inhalten Bezug nimmt. Auch der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 beruht somit nicht auf erfinderischer Leistung. Es war daher den Anträgen der Einsprechenden zu folgen und das Patent zu widerrufen. Dr. Fritsch Prasch Eder Baumgardt Fa
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