BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 325/05 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 14. März 2013 …l B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 47 440 … - 2 - hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel beschlossen: Das deutsche Patent 102 47 440 wird widerrufen. G r ü n d e I. 1. Auf die am 11. Oktober 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 102 47 440.0 - 53, welche die Priorität der Patentanmeldung 101 53 641.0 vom 31. Oktober 2001 in Anspruch nimmt, wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F das Patent erteilt unter der Bezeichnung „ Therapiesystem sowie Therapieverfahren “. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 4. Mai 2005. 2. Gegen das Patent ist am 4. August 2005 Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende stützt sich zunächst auf die im Prüfungsverfahren diskutierten Druckschriften D1 und D2 sowie weitere Veröffentlichungen (D3 – D5, s. u.) und macht u. a. als Widerrufsgrund geltend, es fehle die Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit (§ 21 (1) Nr. 1 i. V. m. § 3, 4 PatG). - 3 - Sie reicht später die Druckschriften D6 bis D10 und D12 bis D16 nach und hält ihre Einwände auch gegenüber allen Hilfsanträgen aufrecht. Ferner stellten die Einschränkungen in den Verfahrensansprüchen der Hilfsanträge keine Fortbildung des Erfindungsgedankens aus dem Hauptanspruch dar, sondern seien ohne Bezug zum kennzeichnenden Merkmal rein additiv angefügt („Aggregation“), und seien zudem unklar (§ 21 (1) Nr. 2 PatG). Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. 3. Der Patentinhaber tritt der Argumentation der Einsprechenden in allen Punkten entgegen und stellt den Antrag, das Patent im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten, hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen aufrecht-zuerhalten: gemäß Hilfsantrag 0 mit Patentansprüchen 1 – 26; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 – 26; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 – 25; gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 – 24; gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1 – 24; die Hilfsanträge 0 bis 4 jeweils vom 6. März 2013 und am 7. März 2013 eingegangen, noch anzupassender Beschreibung sowie Zeichnungen mit Figuren wie Patentschrift; - 4 - gemäß Hilfsantrag 1a mit Patentansprüchen 1 – 23 und Beschrei-bung Seiten 2 und 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hilfsanträge 0 bis 4; gemäß Hilfsantrag 5 mit Patentansprüchen 1 – 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüchen 3 – 15 und noch anzupassender Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren wie erteilt. 4. Innerhalb der Einspruchsfrist wurden von der Einsprechenden folgende Druckschriften entgegengehalten: D1 US 5 558 638 A (im Streitpatent zitiert) D2 US 2001 / 0 031 998 A1 (im Streitpatent zitiert) D3 DE 44 30 164 A1 D4 DE 100 53 116 A1 D5 DE 197 47 353 A1 Nach Ablauf der Einspruchsfrist hat die Einsprechende noch folgende Druck-schriften benannt: D6 WO 00 / 11 578 A1 D7 WYDRA, G.: Ein neuer Test zur Beurteilung der Kraft der Bauchmuskulatur. In: Krankengymnastik 7/1995 S. 937-946 D8 BUSKIES, W.; BOECKH-BEHRENS, W.-U.: Probleme bei der Steuerung der Trainingsintensität im Krafttraining auf der Basis von Maximalkrafttests. In: Leistungssport 3/1999 Seite 4-8 - 5 - D9 undokumentierte, undatierte Seite 102 mit einem Verweis auf Van Wingerden, 1998, S. 319 ff. D10 MARSCHALL, F.; FRÖHLICH, M.: Überprüfung des Zusam-menhangs von Maximalkraft und maximaler Wiederholungs-zahl bei deduzierten submaximalen Intensitäten. In: Deut-sche Zeitschrift für Sportmedizin, Jahrgang 50 Nr. 10 (1999), Seite 311-315 D12 US 5 810 747 A D13 US 5 416 695 A D14 WO 91 / 11 221 A1 D15 US 5 019 974 A D16 DE 40 31 481 A1. Zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung hat der Senat auf den Ausschlusstatbestand gemäß § 1 (3) Nr. 3 PatG (Programme für Datenverar-beitungsanlagen) aufmerksam gemacht, der zwar von der Einsprechenden nicht geltend gemacht wurde, aber im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes vom Senat zu berücksichtigen ist. Dazu wurde auf die einschlägige jüngere Recht-sprechung hingewiesen. Ferner hat der Senat ins Verfahren eingeführt: D11 EP 1 068 882 A2. 5. Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 der erteilten Fassung (Hauptantrag), hier mit einer Gliederung ähnlich der des Patentinhabers versehen (siehe Erwiderung vom 18. April 2006, Seite 2 bis 4), lauten: „ 1. Therapiesystem (a) mit mindestens einem Therapeutenrechner zur Erstellung bzw. Pflege von Therapieprogrammen - 6 - (b) und mit mindestens einem Patientenrechner, (c) der mit einem mit dem Patienten im Zuge der Therapie inter-agierenden Therapiesensor mindestens zeitweise verbunden ist (d) und mit dem Therapeutenrechner mindestens zeitweise über ein Datennetz in Verbindung steht, (e) wobei ein Kommunikationsmodul (64, 71), welches den Datenfluß zwischen dem Therapeutenrechner (42 bis 44) und dem Patientenrechner (45 bis 47, 59 bis 63) steuert, (f) derart ausgebildet ist, dass ein zu Beginn eines Therapie-abschnitts vom Therapeutenrechner (42 bis 44) zum Patientenrechner (45 bis 47, 59 bis 63) übertragenes Konfigurationsdatenpaket (85) eine Freigabe mindestens eines bestimmten, auf dem Patientenrechner (45 bis 47, 59 bis 63) vorinstallierten Therapieprogramms steuert, dadurch gekennzeichnet, (g1) dass das Kommunikationsmodul (64, 71) derart ausgebildet ist, dass mit dem Konfigurationsdatenpaket (85) Daten über-tragen werden, (g2) die eine maximale Wiederholungszahl des jeweiligen Thera-pierprogramms repräsentieren. 16. Therapieverfahren mit folgenden Verfahrensschritten: - 7 - aa) Erstellen mindestens eines rechnergestützt abarbeitbaren Therapieprogramms; bb) Installieren des Therapieprogramms auf mindestens einem Patientenrechner; cc) Erstellen eines Therapieplans; dd) Übertragen von Therapieinformationen, die den Therapieplan wiedergeben, vom Therapeutenrechner auf den Patienten-rechner; ee) Abarbeiten des Therapieplans durch den Patienten mit Hilfe des Patientenrechners; wobei ff) als Therapieinformationen Konfigurationsinformationen (85) übertragen (88) werden, welche zu Beginn eines Therapie-abschnitts eine Freigabe (89) mindestens eines bestimmten, auf dem Patientenrechner (45 bis 47, 59 bis 63) vorinstallier-ten Therapieprogramms steuern, dadurch gekennzeichnet, gg1) dass mit den Konfigurationsinformationen Daten übertragen (88) werden, (g2) die eine maximale Wiederholungszahl des jeweiligen Thera-pieprogramms repräsentieren.“ Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 15 und 17 bis 26 wird auf die Streitpatent-schrift verwiesen. - 8 - 5.1 Gemäß den Hilfsanträgen 0, 1, 2, 3 und 4 werden die erteilten unab-hängigen Patentansprüche durch zusätzliche Merkmale eingeschränkt. Nach Hilfsantrag 0 kommt beim Hauptanspruch wie auch beim nebengeordneten Verfahrensanspruch 16 am Ende das Merkmal hinzu: (h0) und (dass) das Konfigurationsdatenpaket (85) eine verglichen mit einem neuen Therapieprogramm geringere Datenmenge hat. Nach Hilfsantrag 1 werden die beiden unabhängigen Ansprüche 1 und 16 eingeschränkt durch das genannte Merkmal (h0) und zusätzlich durch das Merkmal (h1) und dass das Konfigurationsdatenpaket (85) alle für eine Ab-änderung der Therapie erforderlichen Informationen enthält. Im Hilfsantrag 2 ist der Patentanspruch 1 ferner durch das Merkmal (h2) dass das Kommunikationsmodul (64, 71) mit einem Daten-verschlüsselungs- und –decodiermodul (66, 73) zusammen-arbeitet eingeschränkt. Im nebengeordneten Anspruch 15 lautet dieses Merkmal (h2‘) dass ein Zusammenarbeiten des Kommunikationsmoduls (64, 71) mit einem Datenverschlüsselungs- und -decodiermodul (66, 73) erfolgt. Der Hilfsantrag 3 ist darüber hinaus durch ein Merkmal eingeschränkt, das aus dem ursprünglichen Unteranspruch 14 stammt. Dieses lautet im Hauptanspruch: - 9 - (h3) dass der Therapeutenrechner (42 bis 44) ein Verwaltungs-modul (70) zur Verwaltung von Benutzerdaten des Thera-peutenrechners (42 bis 44) und / oder von Patientendaten aufweist. Im nebengeordneten Verfahrensanspruch 14 heißt es entsprechend: (h3‘) dass ein Verwalten von Benutzerdaten des Therapeuten-rechners (42 bis 44) und / oder von Patientendaten mittels eines Verwaltungsmoduls (17) des Therapeutenrechners (42 bis 44) erfolgt. Gemäß Hilfsantrag 4 kommt im Hauptanspruch, und identisch im Nebenanspruch 14, zusätzlich noch das Merkmal hinzu: (h4) wobei das Verwaltungsmodul (70) eine Anmelde-Benutzer-oberfläche (1), eine Therapeutenmenü-Benutzeroberfläche (8), eine Therapeutenmodul-Benutzeroberfläche (9) und eine Nachrichten-Benutzeroberfläche (21) zum Verschicken von Nachrichten aufweist. Bezüglich der jeweiligen Unteransprüche wird auf die Akte verwiesen. 5.2 Der Hilfsantrag 1a ist von seiner Rangfolge zwischen den genannten Hilfsanträgen 1 und 2 einzuordnen. Sein Hauptanspruch lautet (wobei, soweit möglich, die bisherige Merkmalsbezeichnung beibehalten wurde): „ 1. Therapiesystem (a) mit mindestens einem Therapeutenrechner zur Erstellung bzw. Pflege von Therapieprogrammen - 10 - (b) und mit mindestens einem Patientenrechner, (c) der mit einem mit dem Patienten im Zuge der Therapie inter-agierenden Therapiesensor mindestens zeitweise verbunden ist (d) und mit dem Therapeutenrechner mindestens zeitweise über ein Datennetz in Verbindung steht, (e) wobei ein Kommunikationsmodul (64, 71), welches den Datenfluß zwischen dem Therapeutenrechner (42 bis 44) und dem Patientenrechner (45 bis 47, 59 bis 63) steuert, (f) derart ausgebildet ist, dass ein zu Beginn eines Therapie-abschnitts vom Therapeutenrechner (42 bis 44) zum Patien-tenrechner (45 bis 47, 59 bis 63) übertragenes Konfigura-tionsdatenpaket (85) eine Freigabe mindestens eines be-stimmten, auf dem Patientenrechner (45 bis 47, 59 bis 63) vorinstallierten Therapieprogramms steuert, dadurch gekennzeichnet, (j1) dass das Kommunikationsmodul (64, 71) derart ausgebildet ist, dass am Ende eines Therapieabschnitts vom Patienten-rechner (45 bis 47, 59 bis 63) zum Therapeutenrechner (42 bis 44) ein Ergebnisdatenpaket übertragen wird, (j2) dass das Konfigurationsdatenpaket (85) in Abhängigkeit des Ergebnisdatenpakets derart angepasst wird, dass eine Abänderung des vorinstallierten Therapieprogramms möglich ist, - 11 - (h1) dass das Konfigurationsdatenpaket (85) alle für die Ab-änderung der Therapie erforderlichen Informationen enthält, (g1) dass das Kommunikationsmodul (64, 71) derart ausgebildet ist, dass mit dem Konfigurationsdatenpaket (85) Daten übertragen werden, (g2) die eine maximale Wiederholungszahl des jeweiligen Thera-pierprogramms repräsentieren, und (h0) dass das Konfigurationsdatenpaket (85) eine verglichen mit einem neuen Therapieprogramm geringere Datenmenge hat. “ Der ihm nebengeordnete Anspruch 15 ist in vergleichbarer Weise eingeschränkt. Seine genaue Formulierung und die zugehörigen Unteransprüche können der Akte entnommen werden. 5.3 In der Fassung gemäß Hilfsantrag 5 lautet der Hauptanspruch, ebenfalls soweit möglich mit übereinstimmender Merkmalsbezeichnung: „ 1. Therapiesystem (a) mit mindestens einem Therapeutenrechner zur Erstellung bzw. Pflege von Therapieprogrammen (b) und mit mindestens einem Patientenrechner, (c) der mit einem mit dem Patienten im Zuge der Therapie inter-agierenden Therapiesensor mindestens zeitweise verbunden ist - 12 - (d) und mit dem Therapeutenrechner mindestens zeitweise über ein Datennetz in Verbindung steht, (e) wobei ein Kommunikationsmodul (64, 71), welches den Datenfluß zwischen dem Therapeutenrechner (42 bis 44) und dem Patientenrechner (45 bis 47, 59 bis 63) steuert, (f) derart ausgebildet ist, dass ein zu Beginn eines Therapie-abschnitts vom Therapeutenrechner (42 bis 44) zum Patien-tenrechner (45 bis 47, 59 bis 63) übertragenes Konfigura-tionsdatenpaket (85) eine Freigabe mindestens eines be-stimmten, auf dem Patientenrechner (45 bis 47, 59 bis 63) vorinstallierten Therapieprogramms steuert, dadurch gekennzeichnet, (g1) dass das Kommunikationsmodul (64, 71) derart ausgebildet ist, dass mit dem Konfigurationsdatenpaket (85) Daten über-tragen werden, (g2) die eine maximale Wiederholungszahl des jeweiligen Thera-pierprogramms repräsentieren, (k1) wobei ferner ein orthopädisches Trainingsgerät vorgesehen ist, (k2) wobei der Therapiesensor an dem orthopädischen Trainingsgerät extern des Patientenrechners angebracht und mit diesem über eine Datenleitung verbunden ist und (k3) wobei das Trainingsgerät ein Ergometer ist, welches mit Hilfe von Daten, die dieses vom Patientenrechner empfängt, gesteuert und konfiguriert wird. “ - 13 - 6. Als dem Patentgegenstand zugrundeliegende Aufgabe ist angegeben, ein Therapiesystem der in der Beschreibungseinleitung genannten Art derart weiterzu-bilden, dass die Abänderung eines durchzuführenden Therapieprogramms verein-facht und sicherer gestaltet wird (siehe Streitpatentschrift Absatz [0008]), sowie ein Therapieverfahren der genannten Art derart weiterzubilden, dass der Aufwand einer Therapieänderung verringert ist (siehe Absatz [0027]). 7. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der Einspruch wurde frist- und formgerecht erhoben. Er erweist sich als zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, weil der Gegenstand der unabhängigen Ansprü-che 1 und 16 des erteilten Patents, als auch die Gegenstände zumindest des je-weiligen Anspruchs 1 der Hilfsanträge, bei Berücksichtigung nur derjenigen Merk-male, die die Lösung des zugrundeliegenden konkreten technischen Problems bestimmen oder zumindest beeinflussen, nicht auf einer erfinderische Tätigkeit beruhen (§§ 1, 4 PatG). 1. Der Einspruch ist zulässig. Zumindest im Falle des geltend gemachten Widerrufsgrundes „Mangelnde Patent-fähigkeit“ (PatG § 5 (2); § 3; § 4) sind die Tatsachen, die den Einspruch rechtferti-gen sollen, im Einzelnen soweit angegeben, dass daraus ohne eigene Ermittlungen abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes gezogen werden können. Das reicht für die grundsätzliche Zulässigkeit des Einspruchs aus. Die Zulässigkeit des Einspruchs wurde auch insoweit von der Patentinhaberin nicht bestritten. 2. Das Streitpatent betrifft nach den Angaben in der Beschreibung ein „Thera-piesystem“ und ein „Therapieverfahren“, bei welchen der Patient ohne ständigen - 14 - persönlichen Kontakt zu seinem Therapeuten, insbesondere zuhause therapiert werden kann: der Therapeut erstellt an seinem Rechner Therapieprogramme und einen Therapieplan, welche über ein Datennetz auf einen Patientenrechner über-tragen werden. Der Patient arbeitet mittels dieses Patientenrechners die Therapie-programme ab; ein angeschlossener Therapiesensor erfasst Daten hierüber. In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, derartige Systeme und Verfahren seien unter dem Schlagwort „Teletherapie“ bekannt gewesen. Bei der Teletherapie sei der Patient nicht mehr zwingend auf einen Krankenhausbesuch angewiesen, sondern könne ein vorgegebenes Therapietraining von zuhause aus durchführen (siehe Patentschrift Absatz [0002]). Dabei sei es erforderlich, die Therapieprogramme von Zeit zu Zeit an den Thera-piefortschritt des Patienten oder an sonstige Änderungen anzupassen. Bei be-kannten Teletherapie-Systemen bzw. Verfahren erfolge dies, indem ein neues Therapieprogramm vom Therapeutenrechner auf den Patientenrechner übertra-gen werde. Derartige Vorgänge seien zeitaufwändig und erforderten in der Regel eine Interaktion des Patienten; dadurch sei die Übertragungssicherheit beeinträch-tigt, und außerdem könne der Patient unter Umständen Einfluss auf Therapiepara-meter nehmen (siehe Patentschrift Absatz [0003]). Um diese Situation zu verbessern, ist im Streitpatent im Anspruch 1 ein Therapie-system unter Schutz gestellt, bei welchem vom Therapeutenrechner zum Patien-tenrechner (nur) ein Konfigurationsdatenpaket übertragen wird, welches die Frei-gabe mindestens eines bestimmten vorinstallierten Therapieprogramms steuert, und welches Daten enthält, die eine maximale Wiederholungszahl des jeweiligen Therapieprogramms repräsentieren. Der nebengeordnete Anspruch 16 betrifft ein Therapieverfahren und Konfigurationsinformationen, welche in entsprechender Weise die Freigabe steuern, und mit denen entsprechende Daten für die maximale Wiederholungszahl übertragen werden. - 15 - Die Gegenstände der Hilfsanträge sollen einzelne Aspekte des beanspruchten Teletherapiesystems bzw. -verfahrens weiterbilden. Als Fachmann für eine Verringerung des Aufwands bei Therapieänderungen und Erhöhung der Übertragungssicherheit im Bereich von Teletherapieprogrammen ist ein Informatiker oder Programmierer mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Daten-kommunikation und insbesondere auf dem Gebiet der Teletherapie anzusehen. 3. Das Streitpatent kann in der erteilten Fassung keinen Bestand haben, weil der jeweilige Gegenstand der unabhängigen Patentansprüche 1 und 16 zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 3.1 Von den entgegengehaltenen Druckschriften ist die genannte D6 (WO 00 / 11 578 A1) von besonderer Bedeutung für das Streitpatent. Sie lehrt den Fachmann sämtliche Merkmale der unabhängigen Ansprüche 1 und 16 mit Ausnahme von Merkmal (g2). 3.1.1 D6 beschreibt ein System und Verfahren zum Überwachen bzw. Beobach-ten des Therapiefortschritts eines Patienten aus der Ferne (siehe Zusammenfas-sung und Figur 2 / 3). Ein Therapeutenrechner (z. B. 62) ist über ein Daten-netz (280) mit Patientenrechnern (320) verbunden, wobei letztere mit Therapie-sensoren (z. B. 420, siehe Seite 22 Absatz 2) in Verbindung ste-hen - Merkmale (a), (b), (c), (d). Kommunikationsmodule zur Steuerung des Da-tenflusses (Merkmal (e)) sind für den Fachmann in diesem Zusammenhang selbstverständlich. Darüber hinaus kann hier der Therapeut dem Patienten eine Nachricht senden, die einen Zeiger (pointer) auf ein bestimmtes Therapiepro-gramm enthält, welches auf dem Patientenrechner bereits vorinstalliert ist, siehe Figur 12 / 13 und Seite 25 Zeile 21 ff., Seite 22 Zeile 30 - 33. D. h. dass zu Beginn eines Therapieabschnitts vom Therapeutenrechner zum Patientenrechner über-tragene Konfigurationsdaten (pointer) die Freigabe eines vorinstallierten Thera-pieprogramms steuern (Merkmal (f)). Es können auch Informationen betreffend eine Änderung der Medikation automatisch übertragen werden (Seite 20 - 16 - Zeile 2 - 9, Zeile 11 – 21); hierbei wie bei dem übertragenen Pointer handelt es sich nach dem Verständnis des Fachmanns um eine Form von Konfigurationsda-ten (Merkmal (g1)). In analoger Weise ist durch die aus D6 entnehmbare Lehre das Therapieverfahren nach Anspruch 16 im Umfang der Merkmale aa) bis gg1) vorweggenommen. 3.1.2 Der Patentinhaber hat eingewendet, D6 betreffe die Übermittlung von Lehr-programmen, insbesondere Videos, an den Patienten (Seite 5 Zeile 17 / 18 „to determine an educational need“; Seite 17 Zeile 31 „instructional programs“; Seite 22 Zeile 30 „educational video“, u. a.). Sie befasse sich nicht mit „Thera-pieprogrammen“ im Sinne des Streitpatents. Es sei kein Grund erkennbar, warum der Fachmann, der den Aufwand bei der Abänderung eines konfigurierbaren The-rapieprogrammes verringern wollte, D6 überhaupt in Betracht ziehen sollte. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Begriff „Therapieprogramm“ bereits im Streit-patent sehr breit verstanden werden muss, vgl. z. B. Absatz [0002]: „neuropsycho-logische, neurologische oder orthopädische Trainingsprogramme, auch aus der inneren Medizin, oder … Programme zum Monitoring von Vitalparametern“. D6 beschreibt daraus Teilbereiche, siehe z. B. Zusammenfassung „remotely monitor-ing a patient“ in Verbindung mit Seite 5 Zeile 8 – 10 „measurement of a physical characteristic of the health condition such as blood glucose“, oder Zeile 12 – 14 „measurement of a psychological characteristic of the health condition such as the patient’s knowledge, comprehension”. Sie fällt damit unmittelbar in das technische Gebiet des Streitpatents. Auch wenn D6 ein „educational video“ als Beispiel nennt, so ist die für den Fach-mann erkennbare technische Lehre nicht darauf beschränkt. Auch hier ist der Be-griff „educational program“ breiter zu verstehen als „educational video“; ferner sind dem Fachmann Therapiesysteme, welche verschiedenste Arten von konfigurierba-ren Therapieprogrammen durchführen, vertraut (vgl. – rein beispielhaft – D1, D11 - 17 - u. a.), und er wird die Lehre der D6 ganz zwangsläufig auch auf solche, andersar-tige Therapieprogramme einsetzende Therapiesysteme beziehen. 3.2 Mit dem einzigen aus D6 nicht bekannten Merkmal (g2) (dass nämlich in dem Konfigurationsdatenpaket Daten enthalten sind, die eine maximale Wieder-holungszahl des jeweiligen Therapierprogramms repräsentieren) kann für die un-abhängigen Patentansprüche 1 und 16 das Vorliegen einer erfinderischen Tätig-keit nicht begründet werden. 3.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverar-beitung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit ei-nem Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanla-gen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Ausschlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Prob-lems mit technischen Mitteln dienen (BGH GRUR 2011, 610 – Webseitenanzeige). Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind jedoch nur diejeni-gen Anweisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen (BGH GRUR 2011, 125 – Wiedergabe topografischer Informationen). 3.2.2 Der jeweilige Gegenstand der Patentansprüche 1 und 16 weist die erforder-liche Technizität (§ 1 Abs. 1 PatG) hier schon deshalb auf, weil beide der Verar-beitung, Speicherung und Übermittlung von Daten mittels eines technischen Ge-räts dienen (vgl. BGH GRUR 2009, 479 – Steuerungseinrichtung für Untersu-chungsmodalitäten). 3.2.3 Ob ein konkretes technisches Problem durch eine Erfindung mit techni-schen Mitteln gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Dies ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu entwickeln. - 18 - Die in der Patentschrift angegebene Aufgabe fungiert lediglich als Hilfsmittel bei der Ermittlung des objektiven technischen Problems (BGH, a. a. O. – Webseiten-anzeige, Rn. 20, m. w. N.). Die mit den Ansprüchen 1 und 16 unter Schutz gestellt Lehre bewirkt, dass ein Pa-tient ein vom Arzt vorgegebenes Therapieprogramm für sich allein, ohne unmittel-bare persönliche Betreuung, rechnerunterstützt und -überwacht abarbeiten kann („Teletherapie“). Durch die beanspruchte „Freigabe … eines … vorinstallierten Therapieprogramms“ kann die zwischenzeitlich zu übertragende Datenmenge re-duziert werden. Das „objektive technische Problem“, das dem Streitpatent zugrundeliegt, sieht der Senat deshalb zunächst allgemein in dem Bereitstellen eines DV-Systems, das die Überwachung und Abarbeitung eines Therapieprogramms ermöglicht, ohne dass der Patient persönlichen Kontakt zum Therapeuten aufnehmen oder überhaupt seine Wohnung verlassen muss. Die Lösung dieses Problems erfolgt i. w. durch ein Therapiesystem mit den Merkmalen (a) bis (d). Ob ferner ein technisches Teil-Problem in der Verringerung der zu übertragenden Datenmenge liegt – was durch Merkmal (f) gelöst werden könnte –, kann hier offenbleiben. 3.2.4 Dass in dem nach Merkmal (g1) zu übertragenden Konfigurationsdatenpa-ket auch Daten enthalten sind, denen die besondere Bedeutung zukommen soll, „eine maximale Wiederholungszahl des jeweiligen Therapieprogramms“ zu reprä-sentieren (Merkmal (g2)), liegt jedoch außerhalb des Bereichs der Technik. Denn für die Festlegung, wie oft ein bestimmter Patient ein bestimmtes Thera-pieprogramm wiederholen soll oder darf, sind keine technischen Erkenntnisse er-forderlich; die Festlegung erfolgt vielmehr durch den Therapeuten aufgrund seines therapeutischen Fachwissens über Patient und Therapie. Es liegt auch nicht im Aufgabenbereich des Informatikers oder Programmierers, sondern allein beim Therapeuten, zu erkennen, ob für einen bestimmten Patienten oder für ein be-stimmtes Therapieprogramm eine maximale Wiederholungszahl vorgegeben wer-- 19 - den muss. Ebensowenig erfordert es irgendwelche „auf technischen Überlegun-gen beruhenden Erkenntnisse“, solche Daten, welche die maximale Wiederho-lungszahl des jeweiligen Therapieprogramms repräsentieren, mit in das bean-spruchte Konfigurationsdatenpaket zu packen, das vom Therapeutenrechner zum Patientenrechner übertragen werden soll. 3.2.5 Weil sonach nicht erkennbar ist, dass durch das Übertragen gerade dieser maximalen Wiederholungszahl (Merkmal (g2)) die Lösung eines konkreten techni-schen Problems bestimmt oder beeinflusst würde, ist das Merkmal bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen. 3.2.6 Der Patentinhaber hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass das Merkmal nicht unbeachtlich sei. Durch das Übertragen der Daten des Konfigura-tionsdatenpakets werde ein komplexes Therapieprogramm gesteuert. Die maxi-male Wiederholungszahl stelle eine Steuerinformation dar, die sich direkt an das Endgerät richte und dieses konfiguriere. Nach Ablauf der so vorgegebenen Anzahl von Wiederholungen schalte das Gerät automatisch ab. Daher komme dem Merk-mal technischer Charakter zu. Dieser Argumentation konnte der Senat nicht folgen. Dem Patentinhaber ist inso-weit zuzustimmen, dass die Steuerung eines Endgeräts i.d.R. einen technischen Vorgang darstellt, welcher einem Patentschutz grundsätzlich zugänglich ist. Eine solche Steuerung ist aber aus D6 vorbekannt, beispielsweise wenn ein Pointer übertragen wird, der ein vorinstalliertes Programm auf den Patientenrechner auf-ruft. Der einzige Unterschied, also die Bedeutung der übertragenen Daten – dass es sich um eine maximale Wiederholungszahl handelt – ist nicht durch technische Überlegungen begründet, wie dargelegt. Daher entspricht es der geltenden Recht-sprechung (s. o. 3.2.1), dieses Merkmal unberücksichtigt zu lassen. 3.2.7 Der Patentinhaber hat ferner geltend gemacht, es sei keine höchstrichter-liche Rechtsprechung bekannt, in der einzelne Merkmale eines Vorrichtungs-anspruchs isoliert analysiert und auf Technizität qualifiziert worden wären. Die zi-- 20 - tierte Rechtsprechung sei auf den erteilten Vorrichtungsanspruchs 1 des Streit-patents nicht anwendbar. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs auf die sprachliche Einkleidung einer Lehre nicht ankommt. Ein Ver-fahrensschritt („dass … Daten übertragen werden“) wird nicht dadurch technischer Natur, dass er als funktionelle Eigenschaft einer Vorrichtung („Kommunikations-modul … derart ausgebildet …“) beansprucht wird. „… Auch bei der vorrichtungs-mäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, [ist] deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen …, sofern hierbei die Lö-sung eines konkreten technischen Problems … gelehrt wird“ (BGH GRUR 2005, 143 – Rentabilitätsermittlung, III. 4 a). 3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, und in analoger Betrachtung der Gegenstand des Verfahrensanspruchs 16, beruhen daher gegen-über dem aus D6 Bekannten zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 4. Das Streitpatent kann auch nicht in der Fassung nach einem der Hilfs-anträge (beschränkt) aufrechterhalten werden. 4.1 Hilfsantrag 0 lässt sich nicht anders als der Hauptantrag beurteilen. Der Patentanspruch 1 ist gemäß Hilfsantrag 0 am Ende um das Merkmal ergänzt (h0) und dass das Konfigurationsdatenpaket (85) eine verglichen mit einem neuen Therapieprogramm geringere Datenmenge hat. Dieses Merkmal findet sich wörtlich im Streitpatent, Absatz [0012] Satz 2. Es schränkt den Patentanspruch 1 jedoch nicht ein, sondern hat allenfalls klarstellen-den Charakter: es bringt zum Ausdruck, dass das unter Schutz gestellte Therapie-system die Menge der zu übertragenden Daten verringert, weil nicht ein komplet-- 21 - tes neues Therapieprogramm zum Patientenrechner übertragen werden muss, sondern lediglich ein vorinstalliertes Therapieprogramm freigegeben und konfigu-riert wird, wofür ein kleines Konfigurationsdatenpaket ausreicht. Daher geht Merk-mal (h0) nicht über die Lehre von Merkmal (f) hinaus, d. h. der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 ist nicht anders als der erteilte Patentanspruch 1 zu bewerten. Auch im Ausführungsbeispiel der D6 (Seite 25 Zeile 21 – 23) wird zum Aufruf ei-nes vorinstallierten Programms lediglich ein Pointer übertragen, der eine ver-glichen mit einem neuen Therapieprogramm geringere Datenmenge hat. Der Patentinhaber hat ausgeführt, gemäß D6 werde eine E-Mail mit einem Link auf ein externes Programm übertragen; der Start eines externen Programms be-laste den Datenverkehr jedoch erheblich. Diese Argumentation hat keinen Erfolg. Zum einen ist D6 Seite 25 Zeile 21 – 23 gerade das Gegenteil zu entnehmen („ … an embedded pointer to a selected program installed on patient computing device“); zum anderen ist der Start eines Therapieprogramms nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1, wohingegen die tatsächlich beanspruchte Maßnahme (Merkmal (h0)) in Form des gemäß D6 übertragenen Pointers vorbekannt ist. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 0 ist somit nicht gewährbar, da sein Ge-genstand zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Mit dem Pa-tentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag (vgl. BGH BlPMZ GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II). 4.2 Für den Hilfsantrag 1 gilt nichts anderes. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Pa-tentanspruch 1 durch die zusätzlichen Merkmale (h0) dass das Konfigurationsdatenpaket (85) eine verglichen mit einem neuen Therapieprogramm geringere Datenmenge hat, (h1) und dass das Konfigurationsdatenpaket (85) alle für eine Ab-änderung der Therapie erforderlichen Informationen enthält. - 22 - Beide Merkmale finden sich wörtlich im Streitpatent, Absatz [0012] Satz 2. Zum Merkmal (h0) wird auf den vorhergehenden Abschnitt 4.1 verwiesen. Mit dem zusätzlichem Merkmal (h1) soll zum Ausdruck gebracht werden, dass mittels des Konfigurationsdatenpakets eine Änderung der Therapie möglich ist (vgl. Streitpatent Absatz [0089]). Diese Maßnahme fügt dem erteilten Patentan-spruch 1 insoweit etwas hinzu, als dieser sich bis dahin nicht mit Therapieände-rungen befasst. Jedoch beschreibt auch D6 bereits Änderungen der Therapiemedikation (siehe D6 Seite 17 Zeile 28 – 34). Der Fachmann findet in D6 ein technisches System vor, das die Übertragung von Nachrichten, Informationen und Parametern vom Thera-peuten über ein Datennetz zu einem räumlich entfernten Patientenrechner leistet. Auch wenn die konkret beschriebene Änderung der Medikation möglicherweise nur in Form einer Nachricht erfolgt – was der Patentinhaber entgegenhält –, ist es für den Fachmann naheliegend, statt der Nachricht direkt einen Parameter an das Therapieprogramm zu übergeben (vgl. D6 Seite 25 Zeile 25 – 28 „The pointer may … include specific data and instructions to be executed by the selected program“). Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit kann damit nicht begrün-det werden. Dass merkmalsgemäß „alle“ für die Therapieänderung erforderlichen Informatio-nen in einem Konfigurationsdatenpaket enthalten sein sollen, stellt lediglich eine übliche Maßnahme der Datenverarbeitung dar, mit der sich eine erfinderische Tä-tigkeit ebenfalls nicht begründen lässt. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit nicht gewährbar, da sein Ge-genstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Mit dem Patentan-spruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag. - 23 - 4.3 Auch Hilfsantrag 1a ist nicht patentfähig. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1a unterscheidet sich vom erteilten Pa-tentanspruch 1 durch die zusätzlichen Merkmale (h0) und (h1) – in gegenüber Hilfsantrag 1 geänderter Reihenfolge, was aber für die Beurteilung keine Bedeu-tung hat – und durch die nach Merkmal (f) und „dadurch gekennzeichnet“ einge-fügten Merkmale (j1) dass das Kommunikationsmodul (64, 71) derart ausgebildet ist, dass am Ende eines Therapieabschnitts vom Patienten-rechner (45 bis 47, 59 bis 63) zum Therapeutenrechner (42 bis 44) ein Ergebnisdatenpaket übertragen wird, (j2) dass das Konfigurationsdatenpaket (85) in Abhängigkeit des Ergebnisdatenpakets derart angepasst wird, dass eine Ab-änderung des vorinstallierten Therapieprogramms möglich ist. Dabei entspricht Merkmal (j1) dem erteilten Unteranspruch 9 des Streitpatents, und Merkmal (j2) geht zurück auf Absatz [0089]. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch diese zusätzlichen Maßnahmen überhaupt ein konkretes technisches Problem gelöst wird; denn die Maßnahmen werden in D6 bereits beschrieben. Die Übertragung von Ergebnisdaten im Sinne von Merk-mal (j1) findet sich beispielsweise auf Seite 6 Zeile 6 – 9 oder Seite 15 Zeile 8 - 24; siehe ferner D6 Anspruch 9. Auch hier kann der Therapeut in Reak-tion auf die vom Patienten übermittelten Daten neue Konfigurationsdaten zum Pa-tientenrechner senden (vgl. Seite 27 Zeile 10 ff. – Merkmal (j2)). Dies wird in D6 Seite 6 Zeile 9 – 12, Seite 28 Zeile 32 – 37 ausdrücklich als „feedback loop“ bezeichnet und entspricht somit vollständig der Intention der Merkmale (j1) und (j2). - 24 - Die Merkmale (h0) und (h1) betreffen andere Aspekte und liefern keinen kombina-torischen Effekt. Der Patentinhaber wendet hier ein, die in D6 beschriebene Rückkoppelung be-ziehe sich lediglich auf Lehrprogramme, die der Therapeut für den Patient aus-wähle, nicht aber auf Therapieprogramme. Dies führt nicht weiter, denn in techni-scher Hinsicht weist das beanspruchte System keinen Unterschied zum System der D6 auf. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1a ist somit nicht gewährbar, da sein Ge-genstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Mit dem Patentan-spruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag. 4.4 Hilfsantrag 2 ist nicht anders zu beurteilen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom erteilten Pa-tentanspruch 1 durch die zusätzlichen Merkmale (h0) und (h1) sowie das Merkmal (h2) dass das Kommunikationsmodul (64, 71) mit einem Daten-verschlüsselungs- und –decodiermodul (66, 73) zusammen-arbeitet. Dieses Merkmal entspricht dem erteilten Unteranspruch 13 des Streitpatents. Auch hier stellt sich die Frage, ob das Merkmal der Lösung eines konkreten tech-nischen Problems mit technischen Mitteln dient – insbesondere wenn lediglich be-ansprucht ist, dass zwei Programm-Module „zusammenarbeiten“. Unabhängig davon liegt eine Verschlüsselung von Patientendaten in jedem Fall für den Fachmann nahe. Auch schon vor dem Prioritätstag des Streitpatents gab es gesetzliche Vorgaben, die eine Verschlüsselung solch sensibler Daten verlangten. In D6 findet sich bereits der Hinweis, dass der Therapeut sich vor einem Zugriff auf die Patientendaten autorisieren muss (siehe Seite 16 Zeile 18 – 22); eine zu-- 25 - sätzliche Verschlüsselung der Patientendaten stellt dann für den Fachmann den nächsten logischen Schritt dar. Sie ist auch beispielsweise in D2 (US 2001 / 31 998 A1) insbesondere Absatz [0041] konkret beschrieben. Merkmal (h2) stellt sonach eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme dar. Die Merkmale (h0) und (h1) betreffen andere Aspekte und können auch in Verbin-dung mit Merkmal (h2) das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begrün-den. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit nicht gewährbar, da sein Ge-genstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Mit dem Patentan-spruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag. 4.5 Den Hilfsanträgen 3 und 4 kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Gemäß Hilfsantrag 3 wird der Patentanspruch 1 zusätzlich zu den Merkma-len (h0), (h1) und (h2) weiter eingeschränkt durch das Merkmal (h3) dass der Therapeutenrechner (42 bis 44) ein Verwaltungs-modul (70) zur Verwaltung von Benutzerdaten des Thera-peutenrechners (42 bis 44) und / oder von Patientendaten aufweist. Im Hilfsantrag 4 kommt im Patentanspruch 1 darüber hinaus noch das Merkmal hinzu: (h4) wobei das Verwaltungsmodul (70) eine Anmelde-Benutzer-oberfläche (1), eine Therapeutenmenü-Benutzeroberflä-che (8), eine Therapeutenmodul-Benutzeroberfläche (9) und eine Nachrichten-Benutzeroberfläche (21) zum Verschicken von Nachrichten aufweist. - 26 - Dass die Therapeuten- und Patientendaten verwaltet werden müssen, liegt auf der Hand (vgl. etwa D6 Seite 16 Mitte; Figur 3, siehe Master Patient Database 180). Die Zusammenfassung von Programmteilen in „Modulen“ gehört zum typischen Handwerkszeug eines Programmierers und löst jedenfalls kein technisches Prob-lem. Die mit Merkmal (h4) zusätzlich beanspruchten vier verschiedenen „Benutzer-oberflächen“ liefern gleichfalls keine technischen Problemlösungen. Allenfalls be-achtenswert könnte sein, dass das beanspruchte Therapiesystem die Möglichkeit umfasst, Nachrichten zwischen Therapeut und Patient zu verschicken. Derartige Nachrichten sind aber bereits in D6 vorbeschrieben, vgl. dort Figur 12 – 14 und Seite 25 Abs. 3. Daher lässt sich weder mit dem Merkmal (h3) allein, noch mit (h3) in Verbindung mit dem Merkmal (h4), das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit begründen. Auch in Verbindung mit den damit nicht unmittelbar zusammenhängenden Merk-malen (h0), (h1) und (h2) ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wie auch nach Hilfsantrag 4 ist somit nicht gewährbar, da sein jeweiliger Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruht. Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag. 4.6 Auch der Hilfsantrag 5 muss abgelehnt werden. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich vom erteilten Pa-tentanspruch 1 allein durch die zusätzlichen Merkmale (k1), (k2) und (k3) (k1) wobei ferner ein orthopädisches Trainingsgerät vorgesehen ist, (k2) wobei der Therapiesensor an dem orthopädischen Trainings-gerät extern des Patientenrechners angebracht und mit die-sem über eine Datenleitung verbunden ist und - 27 - (k3) wobei das Trainingsgerät ein Ergometer ist, welches mit Hilfe von Daten, die dieses vom Patientenrechner empfängt, ge-steuert und konfiguriert wird. 4.6.1 Es ist fraglich, ob ein Therapiesystem mit diesen zusätzlichen Merkmalen in seiner Gesamtheit unter die ursprüngliche Offenbarung fällt. Die Frage kann indes offen bleiben. Zur ursprünglichen Offenbarung der zusätzlichen Merkmale verweist der Patentin-haber auf Absatz [0080] der Streitpatentschrift. Die Einsprechende wendet ein, zwar sei dort ein orthopädisches Trainingsgerät (k1) mit den Merkmalen (k2) und (k3) offenbart, jedoch völlig losgelöst vom erteilten Patentanspruch 1 mit dessen Besonderheit (Merkmale (g1), (g2)). Der Fachmann habe daher den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 in seiner Gesamtheit nicht als „unmittel-bar und eindeutig“ offenbart erkennen können. Dies braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden, da der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 bereits aus anderen Gründen nicht patentfähig ist (s. u.). 4.6.2 Ein Therapiesystem mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfs-antrag 5 ergab sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Zunächst ist festzustellen, dass in der Fassung des Hilfsantrags 5 tatsächlich zwi-schen dem orthopädischen Trainingsgerät nach den Merkmalen (k1), (k2) und (k3) und dem System aus Therapeutenrechner und Patientenrechner nach dem erteilten Patentanspruch 1 kein besonderer Zusammenhang besteht. Letztlich wird durch die zusätzlichen Merkmale nur zum Ausdruck gebracht, dass der Therapie-sensor des Merkmals (c) an einem bestimmten Trainingsgerät, nämlich dem Ergo-meter der Merkmale (k1), (k2) und (k3), angebracht ist. Zwar werden Konfigura-tionsdaten für ein Therapieprogramm vom Therapeutenrechner auf den Patienten-rechner übertragen; dass diese aber zur Einstellung gerade des orthopädischen Trainingsgeräts nach Merkmal (k1) / (k3) vorgesehen sein sollten, ist nicht bean-sprucht – die neuen Merkmale beinhalten nur, dass das orthopädischen Trainings-- 28 - gerät vom Patientenrechner aus „mit Hilfe von Daten“ – irgendwie – gesteuert und konfiguriert wird. Der Senat sieht hierin lediglich eine Aggregation von Merkmalen: auf der einen Seite ein Teletherapiesystem nach dem erteilten Patentanspruch 1, auf der ande-ren Seite ein Ergometer mit einem Therapiesensor, das vom Patientenrechner aus gesteuert und konfiguriert wird. Das Teletherapiesystem im Umfang des erteilten Patentanspruchs 1 beruht je-doch, wie bereits dargelegt, gegenüber der Druckschrift D6 nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Ein orthopädisches Trainingsgerät nach den Merkmalen (k1), (k2) und (k3) war beispielsweise aus der Druckschrift D11 (EP 1 068 882 A2) vorbekannt. D11 be-schreibt ein computerisiertes Steuersystem für Trainingsgeräte, wie sie zum Bei-spiel in Fitness-Centern, Reha-Zentren, Kliniken eingesetzt werden (Ab-satz [0001]). Die einzelnen Übungsgeräte 2, 3, 4, 5 besitzen voneinander unab-hängige elektronische Steuerungen 2a, 3a, 4a, 5a, welche zur Einstellung des je-weiligen Gerätes und zur Erfassung von Übungsdaten des Trainierenden einge-richtet sind (Absatz [0018], [0026]). Die Steuerungen sind über ein Datennetz 7 mit einem entfernt aufgestellten Zentralrechner 6 verbunden, welcher individuelle Trainingsprogramme für die Benutzer erstellt (Absatz [0019]) und die einzelnen Trainingsgeräte entsprechend einstellt (Absatz [0026]). Damit findet der Fach-mann hier ein orthopädisches Trainingsgerät in Form eines Ergometers nach den Merkmalen (k1), (k2) und (k3). Weil sonach die beiden im Patentanspruch 1 zusammentreffenden Gegenstände, für sich allein betrachtet, jeweils aus dem Stand der Technik vorbekannt oder zu-mindest nahegelegt sind, und die Merkmale der Gegenstände keinen kombinatori-schen technischen Effekt aufweisen, ist erfinderische Tätigkeit mehr erforderlich um zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen. - 29 - Die Frage des Patentinhabers, welche Veranlassung der Fachmann haben könnte, die Druckschriften D6 und D11 miteinander zu verknüpfen, ist dabei ohne Bedeutung, weil auch der Patentanspruch 1 seine beiden Teilgegenstände nicht miteinander verknüpft. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist sonach nicht gewährbar, da sein Ge-genstand zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Mit dem Pa-tentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag. 5. Nachdem somit keiner der Anträge des Patentinhabers Erfolg hatte, war das Patent zu widerrufen. Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Forkel Bb
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