BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 36/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 22. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 02 321 … - 2 - … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Auf die am 26. Januar 1995 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentan-meldung 195 02 321.8 wurde das Patent mit der Bezeichnung „Verfahren und Vor-richtung zur Herstellung polarisierender Gläser aus Gläsern, die submikroskopisch kleine Fremdphasen enthalten“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. Mai 1996. Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 6. März 2001 das Patent widerrufen. - 3 - Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie das Patent in beschränktem Umfang verteidigt. Gemäß Hauptantrag gelten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 vom 4. Juli 2003, eingegangen am 7. Juli 2003, sowie die Patentansprüche 2, 3 und 5 in der erteilten Fassung. Die Patentansprüche 1 und 4 haben folgenden Wortlaut: „1. Verfahren zur Herstellung polarisierender Gläser aus Gläsern, welche submikroskopisch kleine Fremdphasen enthalten, durch Erhitzen auf Temperaturen um die Glastransformationstemperatur Tg und Deformieren eines im Verhältnis zur Längsausdehnung des Glases schmalen, die gesamte Querschnittsfläche einschließen-den Querstreifens eines unter mechanischer Spannung stehenden Glases in einer parallel zur Richtung der angreifenden Deforma-tionskraft zur Trennung von kraftaufbringenden Teilen und hochpräzisen Regelteilen kontinuierlich bewegten Heizzone, wobei ein Regelprogramm auf der Grundlage der gemessenen Prozessgröße Deformationsgeschwindigkeit des Glases sowie der vorgegebenen Startparameter geometrische Maße des nicht de-formierten Glases, gewünschter Deformationsgrad des Glases und einer gleichzeitig zur Deformation ablaufenden Simulation, welche auf der Grundlage der gemessenen Prozessgrößen De-formationsgeschwindigkeit des Glases und Temperatur der Heiz-zone, der Startparameter sowie der Materialparameter des Gla-ses, den Verlauf der ortsabhängigen Größen Temperatur, Quer-schnitt und Geschwindigkeit des Glases in der Heizzone berech-net, die Geschwindigkeit der Heizzone zur Regelung der Defor-mationsgeschwindigkeit des Glases so steuert, dass die dem ge-wünschten Deformationsgrad entsprechende Deformationsge-schwindigkeit konstant gehalten wird. - 4 - 4. Vorrichtung zur Herstellung polarisierender Gläser aus Gläsern, welche submikroskopisch kleine Fremdphasen enthalten, gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1, bestehend aus einer zur Tren-nung von kraftaufbringenden Teilen und hochpräzisen Regel-teilen parallel zur Deformationsrichtung des Glases beweglichen Vorrichtung zur Erhitzung einer Zone des Glases, das an einem Ende mit einer Halterung befestigt und am anderen Ende in Kraft-richtung beweglich gelagert und mit einer Deformationsvorrichtung verbunden ist, welche mit einer Vorrichtung zur Messung der in der Kraftrichtung auftretenden Verformung des Glases versehen ist, sowie einem Regelprogramm, das auf der Grundlage der ge-messenen Prozessgröße Verformung des Glases sowie der vor-gegebenen Startparameter geometrische Maße des nicht ver-formten Glases, gewünschter Deformationsgrad des Glases und einer gleichzeitig zur Deformation ablaufenden Simulation, welche auf der Grundlage der gemessenen Prozessgrößen Verformung des Glases und Temperatur der Heizzone, der Startparameter sowie vorgegebener Materialparameter des Glases, den Verlauf der ortsabhängigen Größen Temperatur, Querschnitt und Ge-schwindigkeit des Glases in der Heizzone berechnet, die Ge-schwindigkeit der Heizzone zur Regelung der Deformationsge-schwindigkeit des Glases so steuert, dass die dem gewünschten Deformationsgrad entsprechende Deformationsgeschwindigkeit konstant gehalten wird.“ - 5 - Gemäß Hilfsantrag 1 ist der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch den am 22. Juli 2003 überreichten Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut ersetzt: „1. Verfahren zur Herstellung polarisierender Gläser aus Gläsern, welche submikroskopisch kleine Fremdphasen enthalten, durch Erhitzen auf Temperaturen um die Glastransformationstemperatur Tg und Deformieren eines im Verhältnis zur Längsausdehnung des Glases schmalen, die gesamte Querschnittsfläche ein-schließenden Querstreifens eines unter mechanischer Spannung stehenden Glases in einer parallel zur Richtung der angreifenden Deformationskraft zur Trennung von kraftaufbringenden Teilen und hochpräzisen Regelteilen kontinuierlich bewegten Heiz-zone, wobei ein Regelprogramm auf der Grundlage der gemesse-nen Prozessgröße Deformationsgeschwindigkeit des Glases so-wie der vorgegebenen Startparameter geometrische Maße des nicht deformierten Glases, gewünschter Deformationsgrad des Glases und einer gleichzeitig zur Deformation ablaufenden Simu-lation, welche auf der Grundlage der gemessenen Prozessgrößen Deformationsgeschwindigkeit des Glases und Temperatur der Heizzone, der Startparameter sowie der Materialparameter des Glases, den Verlauf der ortsabhängigen Größen Temperatur, Querschnitt und Geschwindigkeit des Glases in der Heizzone be-rechnet, die Geschwindigkeit der Heizzone zur Regelung der De-formationsgeschwindigkeit des auf einer Seite gehalterten und auf der anderen Seite beweglich gelagerten Glases so steuert, dass die dem gewünschten Deformationsgrad entsprechende Deformationsgeschwindigkeit konstant gehalten wird.“ Gemäß Hilfsantrag 2 gelten die nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2, über-reicht am 22. Juli 2003, sowie der Patentanspruch 5 in der erteilten Fassung. - 6 - Die Patentansprüche 1 und 2 lauten: “1. Verfahren zur Herstellung polarisierender breiter Gläser großer Flächenabmessungen aus Gläsern, welche submik-roskopisch kleine Fremdphasen enthalten, durch Erhitzen auf Temperaturen um die Glastransformationstemperatur Tg und De-formieren eines im Verhältnis zur Längsausdehnung des Glases schmalen, die gesamte Querschnittsfläche einschließenden Quer-streifens eines unter durch eine Druckvorrichtung erzeugten mechanischer Spannung stehenden Glases in einer parallel zur Richtung der angreifenden Deformationskraft zur Trennung von kraftaufbringenden Teilen und hochpräzisen Regelteilen kon-tinuierlich bewegten Heizzone, wobei ein Regelprogramm auf der Grundlage der gemessenen Prozessgröße Deformationsge-schwindigkeit des Glases sowie der vorgegebenen Startparameter geometrische Maße des nicht deformierten Glases, gewünschter Deformationsgrad des Glases und einer gleichzeitig zur Deforma-tion ablaufenden Simulation, welche auf der Grundlage der ge-messenen Prozessgrößen Deformationsgeschwindigkeit des Gla-ses und Temperatur der Heizzone, der Startparameter sowie der Materialparameter des Glases, den Verlauf der ortsabhängigen Größen Temperatur, Querschnitt und Geschwindigkeit des Glases in der Heizzone berechnet, die Geschwindigkeit der Heizzone zur Regelung der Deformationsgeschwindigkeit des Glases so steuert, dass die dem gewünschten Deformationsgrad entsprechende Deformationsgeschwindigkeit konstant gehalten wird. 2. Vorrichtung zur Herstellung polarisierender breiter Gläser großer Flächenabmessungen aus Gläsern, welche submik-roskopisch kleine Fremdphasen enthalten, gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1, bestehend aus einer zur Trennung von kraft-- 7 - aufbringenden Teilen und hochpräzisen Regelteilen parallel zur Deformationsrichtung des Glases beweglichen Vorrichtung zur Erhitzung einer Zone des Glases, das an einem Ende mit einer Halterung befestigt und am anderen Ende in Kraftrichtung beweg-lich gelagert und mit einer als Druckvorrichtung ausgebildeten Deformationsvorrichtung verbunden ist, welche mit einer Vorrich-tung zur Messung der in der Kraftrichtung auftretenden Verfor-mung des Glases versehen ist, sowie einem Regelprogramm, das auf der Grundlage der gemessenen Prozessgröße Verformung des Glases sowie der vorgegebenen Startparameter geometrische Maße des nicht verformten Glases, gewünschter Deformations-grad des Glases und einer gleichzeitig zu Deformation ablaufen-den Simulation, welche auf der Grundlage der gemessenen Pro-zessgrößen Verformung des Glases und Temperatur der Heiz-zone, der Startparameter sowie vorgegebener Materialparameter des Glases, den Verlauf der ortsabhängigen Größen Temperatur, Querschnitt und Geschwindigkeit des Glases in der Heizzone be-rechnet, die Geschwindigkeit der Heizzone zur Regelung der De-formationsgeschwindigkeit des Glases so steuert, dass die dem gewünschten Deformationsgrad entsprechende Deformationsge-schwindigkeit konstant gehalten wird.“ Es sind folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden: 1) DE 31 16 081 A1 2) US 44 86 213 3) US 42 82 022 4) US 36 53 863 5) Drost Wolf-Gernot: „Rotationsellipsoidförmige Silberkolloide in Glas- oberflächen – Herstellung, Nachweis und Anwendungsmöglichkei- ten“ als Dissertation, Fakultät für Naturwissenschaften des wissen- - 8 - schaftlichen Rates der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Juli 1991 6) BROCKHAUS Naturwissenschaften und Technik, F.A.Brockhaus Wiesbaden, 1983, 3. Band, S. 127 und 128. Die Patentinhaberin führte im wesentlichen aus, bei dem aus Druckschrift 5 be-kannten Verfahren zur Herstellung polarisierender Gläser sei die für die Nachfüh-rung eines Glases in eine ortsfeste Heizzone benötigte Kraft der Zugkraft überla-gert, die zur Deformation des erhitzten Bereichs des Glases erforderlich sei. Die Zugkraft wirke auf Regelteile einer Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens, mit denen die Nachführgeschwindigkeit des Glases zur Erzielung einer konstanten Deformationsgeschwindigkeit gesteuert werde. Die Verbindung von Regelteilen und kraftaufbringenden Teilen erschwere eine präzise Regelung der Nachführge-schwindigkeit. Mit dem patentgemäßen Verfahren hingegen werde eine Trennung von kraftaufbringenden Teilen und Regelteilen erreicht, indem ein Ende des Gla-ses ortsfest eingespannt werde und am anderen, beweglichen Ende die Zugkraft zur Deformation des Glases angreife, während das Glas mittels einer kontinuier-lich bewegten Heizzone bereichsweise erhitzt werde und die Geschwindigkeit der Heizzone zur Erzielung einer konstanten Deformationsgeschwindigkeit gesteuert werde. Dies erfordere ein völlig anderes Regelprogramm als das aus der Druck-schrift 5 entnehmbare Programm. Das Verfahren schließe daher auch ein speziell entwickeltes Regelprogramm ein, das über das Fachübliche hinausgehe. Darüber hinaus ermögliche das patentgemäße Verfahren auch die Deformation des Glases mittels Druckkräften, vgl. Hilfsantrag 2, während bei dem bekannten Verfahren nur Zugkräfte angewendet werden könnten. Die Druckschrift 5 gebe keine Anregung, die zum Verfahren gemäß Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen führe. Dies gelte auch für beanspruchte Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens. - 9 - Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen auf-rechtzuerhalten: Patentansprüche 1 und 4 vom 4. Juli 2003, eingegangen am 7. Juli 2003, Patentansprüche 2, 3 und 5 gemäß der Patentschrift, noch anzupassende Beschreibung, zwei Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 3 gemäß der Patentschrift, hilfsweise Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Ver-handlung vom 22. Juli 2003, im übrigen die vorgenannten Unter-lagen, weiter hilfsweise Patentansprüche 1 und 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2003, Patentanspruch 5 gemäß der Patentschrift als Patentanspruch 3 mit Rückbeziehung auf Patentanspruch 2, im übrigen die vorgenannten Unterlagen. Die Einsprechenden beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Einsprechenden machen geltend, der jeweilige Gegenstand der nebengeord-neten Patentansprüche nach Haupt- sowie Hilfsantrag 1 und 2 sei unzulässig er-weitert, da ursprünglich nicht offenbart sei, als Prozessgrößen die Deformationsgeschwindigkeit des Glases und die Temperatur der Heizzone zu messen und mit diesen Größen sowie weiteren Parametern eine Simulation zur Berechnung des Verlaufs der ortsabhängigen Größen Temperatur, Querschnitt und Geschwindigkeit des Glases in der Heizzone durchzuführen. Das patentgemäße Verfahren sowie die Vorrichtung zur Durchführung des Verfah-rens ergebe sich in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift 5, denn der Fachmann erkenne ohne weiteres, dass die Relativbewe-- 10 - gung zwischen Glas und Heizzone nicht nur, wie bekannt, bei ortsfester Heizzone durch Bewegen des Glases, sondern ebenso gut auch umgekehrt durch Bewegen der Heizzone bei ortsfester Halterung des Glases realisierbar sei. Die nötige An-passung des Regelprogramms gehe über das Fachübliche nicht hinaus. Zudem sei es aus der Druckschrift 5 bekannt, das Glas durch Druck zu deformie-ren, wie dies bei dem Verfahren und bei der Vorrichtung nach Hilfsantrag 2 der Fall sei. II. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet, da der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche nach Haupt-antrag und den beiden Hilfsanträgen nicht patentfähig ist. A. Hauptantrag. 1. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lediglich durch die Einfügung des mit der Bewegung der Heizzone ver-folgten Zieles, nämlich die Trennung von kraftaufbringenden Teilen und hochprä-zisen Regelteilen. Sein Gegenstand ist somit gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sachlich unverändert, geht aber wie dieser bezüglich der das Regelprogramm betreffenden Merkmale über den Inhalt der ursprüngli-chen Patentanmeldung hinaus, der nur entnehmbar ist, daß ein speziell ent-wickeltes Regelprogramm vorgesehen ist, das auf komplexen Regelalgorithmen und auf einer Prozesssimulation basiert, die auf der Grundlage einzugebender Startparameter gleichzeitig zur Deformation abläuft, und dass das Regelprogramm die Deformationsgeschwindigkeit des Glases computergestützt in eine Geschwin-digkeit der Heizzone umsetzt, wobei die Computerregelung die mittels eines Weg-aufnehmers gemessene Deformation des Glases in die entsprechende Zieh- bzw. - 11 - Deformationsgeschwindigkeit des Glases umsetzt, vgl. ursprüngliche Beschrei-bung, S. 2, 1. Abs. und 2. Abs., Z. 6 bis 8 iVm S. 3, 1. und 2. Ausführungsbeispiel sowie den ursprünglichen Patentanspruch 1. Somit sind die das Regelprogramm betreffenden Merkmale im Patentanspruch 1, wonach als Prozessgrößen die De-formationsgeschwindigkeit des Glases sowie die Temperatur der Heizzone ge-messen werden und eine Simulation abläuft, die mit diesen Prozessgrößen den Verlauf der ortsabhängigen Größen Temperatur, Querschnitt und Geschwindigkeit des Glases in der Heizzone berechnet, ursprünglich nicht offenbart, so dass diese Merkmale nicht zur Begründung der Patentfähigkeit herangezogen werden kön-nen. Aus der Druckschrift 5 ist ein Verfahren zur Herstellung polarisierender Gläser be-kannt, bei dem ein Glas, das submikroskopisch kleine Metallpartikel (Fremdpha-sen) enthält und unter mechanischer Spannung steht, in einer Heizzone (Ofen) auf eine Temperatur um die Transformationstemperatur Tg erhitzt und in diesem Be-reich deformiert wird. Die Heizzone ist ortsfest und erstreckt sich über einen die gesamte Querschnittsfläche des Glases einschließenden, im Verhältnis zur Längsausdehnung schmalen Querstreifen des Glases, während das Glas parallel zur Richtung der angreifenden Deformationskraft durch die Heizzone bewegt wird. Zur Glasnachführung in die Heizzone ist das eine Ende des Glases mit einem Seil verbunden, das über eine Umlenkrolle (1) zu einer Seilwinde geführt ist, während am anderen Ende des Glases ein über eine weitere Umlenkrolle (2) laufendes Zugseil befestigt ist. Ein am Zugseil angehängtes Gewicht bestimmt die am Glas angreifende Zugkraft. Es ist ein Regelprogramm vorgesehen, das auf der Grundlage des mit einem Wegaufnehmer an der Umlenkrolle (2) gemessenen, hauptsächlich der Verformung des Glases entsprechenden Weges die Nachfüh-rung derart steuert, dass das Glas im stationären Zustand makroskopisch homo-gen verstreckt wird, vgl. Abb. 8 mit zugehöriger Beschreibung, S. 18 bis S. 22, 1. Abs. Im Unterschied dazu wird bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 die Heiz-zone bewegt und das Glas ortsfest gehalten sowie entsprechend der ursprüngli-chen Offenbarung mittels eines auf komplexen Regelalgorithmen basierenden - 12 - Regelprogramms die Geschwindigkeit der Heizzone abhängig von der gemesse-nen Deformation des Glases gesteuert, wobei das Regelprogramm zudem noch auf einer Prozesssimulation basiert, die auf der Grundlage einzugebender Startpa-rameter gleichzeitig zur Deformation abläuft. Diese Abänderung des bekannten Verfahrens liegt für den Fachmann, einen mit der Herstellung polarisierender Gläser befassten Physiker, nahe. Bei dem be-kannten Verfahren wirkt die am Glas angreifende Zugkraft zur Deformation des Glases auf die Seilwinde als Regelteil mit der das Glas unter Steuerung durch das Regelprogramm in die ortsfeste Heizzone nachgeführt wird, da die bewegliche Halterung des Glases die Zugkraft aufnehmen muss, wodurch die Zugkraft auch auf Regelteile wirkt. Wenn sich in der Praxis herausstellt, dass die bewegliche Halterung für die Anwendung hoher Zugkräfte ungeeignet ist, weil unter anderem auch die Regelung der Relativgeschwindigkeit zwischen Glas und Heizzone durch die auf Regelteile wirkenden Zugkräfte erschwert wird, liegt es nahe, die bewegli-che Halterung durch eine ortsfeste Halterung zu ersetzen, so dass die ortsfeste Einspannung die Zugkraft aufnehmen kann, und demzufolge für die nötige Rela-tivbewegung die Heizzone verschiebbar anzuordnen, womit sich eine Trennung von kraftaufbringenden Teilen und Regelteilen ergibt. Diese Modifikation des be-kannten Verfahrens wird der Fachmann selbstverständlich in Betracht ziehen, da es für die Verformung des Glases bzw. der Fremdphasen unerheblich ist, wie die nötige Relativbewegung zwischen Glas und Heizzone zustande kommt. Diese Modifikation erfordert zwangsläufig ein andersartiges Regelprogramm, da abhän-gig von der gemessenen Deformation des Glases nunmehr die Geschwindigkeit der Heizzone zu steuern ist. Da es zudem in der Regeltechnik üblich ist, in den Regelkreis zusätzlich überwachend einzugreifen, und zwar mit einer gleichzeitig mit der Regelung ablaufenden Simulation auf der Grundlage von in die Regelung eingehenden Startparametern, liegt es nahe, zur Verbesserung des Regelpro-gramms eine derartige Prozesssimulation einzubeziehen. Darüber hinausgehende patentbegründende Maßnahmen zur Regelung der Geschwindigkeit der Heizzone sind ursprünglich nicht offenbart. - 13 - Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ergibt sich somit für den Fachmann in na-heliegender Weise aus dem Stand der Technik, so dass der Patentanspruch 1 keinen Bestand hat. 2. Der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 4 betrifft eine Vorrich-tung zur Durchführung des Verfahrens nach Patentanspruch 1, die hinsichtlich des Regelprogramms wie das Verfahren nach Patentanspruch 1 über den Inhalt der ursprünglichen Patentanmeldung hinausgeht. Die Vorrichtung, soweit sie ursprünglich offenbart ist, ist analog zum Verfahren gegenüber der aus Druckschrift 5 bekannten Vorrichtung abgeändert. Aus den zum Verfahren genannten Gründen beruht diese Abänderung nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit, so dass der Patentanspruch 4 keinen Bestand hat. Die auf den Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 sowie der auf den Patentanspruch 4 zurückbezogene Patentanspruch 5 haben somit ebenfalls keinen Bestand. B. Hilfsantrag 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 geht ebenso wie der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag bezüglich der das Regelprogramm betref-fenden Merkmale über den Inhalt der ursprünglichen Patentanmeldung hinaus. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag nur durch die Einfügung, dass das Glas auf einer Seite gehaltert und auf der anderen Seite beweglich gelagert ist, womit der Unterschied zu dem aus Druckschrift 5 bekannten Verfahren verdeutlicht werden soll. Dieser Unterschied ist bereits dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag zugrundegelegt, wie die Ausführungen zum Hauptantrag zeigen. Somit ist aus den dort genannten Gründen auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 nicht patentfähig. Für die übrigen Patentansprüche 2 bis 5, die denjenigen des Hauptantrags ent-sprechen, gilt das zum Hauptantrag Gesagte. - 14 - C. Hilfsantrag 2. Der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 geht ebenso wie der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 4 nach Hauptantrag bezüglich der das Regelprogramm betreffenden Merk-male über den Inhalt der ursprünglichen Patentanmeldung hinaus. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und die Vorrichtung gemäß Patentan-spruch 2 unterscheiden sich von dem Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 4 nach Hauptantrag dadurch, dass anstelle von Zugkräften mittels einer Druckvorrichtung erzeugte Druckkräfte zur Deforma-tion des Glases verwendet werden. Wie zum Hauptantrag ausgeführt wurde, ist bei dem in naheliegender Weise sich ergebenden, modifizierten Verfahren zur Trennung von kraftaufbringenden Teilen und Regelteilen das eine Ende des Gla-ses ortsfest gehalten, so dass diese Einspannung eine am anderen Ende des Glases angreifende Kraft zur Deformation des Glases aufnehmen kann. Dies er-möglicht aber nicht nur die Anwendung von Zug-, sondern auch von Druckkräften, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt. Da zudem die Druckschrift 5 die De-formation des Glases mittels Druckkräften erwähnt, vgl. S. 2, Abs. b), liegt es nahe, das modifizierte Verfahren zur Deformation des Glases mittels Druckkräften zu nutzen. Dies gilt analog auch für die Vorrichtung. Der jeweilige Gegenstand der nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 ergibt sich somit ebenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Daher haben die Patentansprüche 1 und 2 sowie auch der auf den Patentan-spruch 2 zurückbezogene Patentanspruch 3 keinen Bestand. Grimm Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Bb
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