BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 36/08_______________(Aktenzeichen)Verkündet am14. Februar 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 015 723.8-53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Januar 2008 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:Patentansprüche 1 – 15 undBeschreibung Seiten 1, 2, 2a – c, 5, 10, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,Beschreibung Seiten 3, 4, 6 – 9, 11 – 16 und5 Blatt Zeichnungen mit 5 Figuren, jeweils vom Anmeldetag.G r ü n d eI.Die vorliegende Patentanmeldung, welche eine Priorität vom 1. April 2004 ausKorea in Anspruch nimmt, wurde am 31. März 2005 beim Deutschen Patent- undMarkenamt eingereicht. Sie trägt mittlerweile die Bezeichnung:„ Speicherkarte, IC-Kartensystem und Steuerverfahren “.Durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- undMarkenamts wurde die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass derdamalige Patentanspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit für seinen Gegen-stand nicht gewährbar sei, da sämtliche Merkmale dieses Gegenstands in den Druckschriften 3 und 4 (s.u.) in der Zusammenschau beschrieben seien.- 3 -Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie führtaus, dass die beiden von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Druckschriften wesentliche Merkmale des Hauptanspruchs nicht enthielten. Es falle auf, dass die Prüfungsstelle alle argumentativen Lücken mit „fachmännischen Überlegungen“ und „würdigender Durchsicht“ zu überspielen versuche; insbesondere lasse sie jedes Eingehen darauf vermissen, woraus sich für den Fachmann irgendein Anlass ergeben haben könnte, die unterstellten Kombinationsmaßnahmen beider Druckschriften in Betracht zu ziehen.Auf die Benennung zweier neuer Druckschriften durch den Senat hin hat die Anmelderin ihr Patentbegehren überarbeitet und beantragt nunmehr,den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchtePatent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 – 15 und Beschreibung Seiten 1, 2, 2a – c, 5, 10, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,Beschreibung Seiten 3, 4, 6 – 9, 11 – 16 und5 Blatt Zeichnungen mit 5 Figuren, jeweils vom Anmeldetag.Die geltenden Patentansprüche, hier bezüglich des Hauptanspruchs mit einermöglichen Gliederung versehen, lauten:„1. Speicherkarte, mit(a) einem Speicherkern (180, 280),(b) einer Mehrzahl von Anschlüssen (120, 220) zur Ankopplungan eine Host-Einheit, wobei die Anschlüsse solche zurSpannungsversorgung, zur Taktversorgung, zum Empfangvon Befehlen und zur Datenübertragung beinhalten, und- 4 -(c) Speicherkartensteuermitteln (130, 230), die dafür ausgelegtsind, die Speicherkarte wahlweise in einem Einkanalbetrieboder einem Mehrkanalbetrieb unter Nutzung einer ent-sprechenden Mehrzahl paralleler Übertragungskanäle zurparallelen Ausführung mehrerer zu empfangenen Befehlengehöriger Funktionen zu betreiben,(c1) wobei jedem Übertragungskanal ein Befehlsanschluss undDatenübertragungsanschlüsse zugeordnet werden, um ent-sprechend den empfangenen Befehlen Daten zur Host-Einheit zu übertragen oder von dort empfangene Daten imSpeicherkern (180, 280) zu speichern,(d) wobei die Speicherkartensteuermittel weiter dafür ausgelegtsind, die gleiche Mehrzahl von Anschlüssen (120, 220) imEinkanalbetrieb und im Mehrkanalbetrieb zu nutzen(d1) und dabei wenigstens einen der Anschlüsse (106, 206), dieim Einkanalbetrieb als Spannungsversorgungs- oder Daten-übertragungsanschlüsse (VSS2, DAT5) fungieren, im Mehr-kanalbetrieb als Befehlsanschluss (CMD1, CMD2) zu nutzen(d2) und einen Teil der Anschlüsse, die im Einkanalbetrieb alsDatenübertragungsanschlüsse fungieren, im Mehrkanalbe-trieb nach einem vorbestimmten Schema den weiterenÜbertragungskanälen als Datenübertragungsanschlüsse zu-zuordnen.2. Speicherkarte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in einem Mehrkanalbetrieb ein im Einkanalbetrieb als zusätzlicher Masseanschluss (VSS2) fungierender Span-- 5 -nungsversorgungsanschluss als Befehlsanschluss (CMD1) genutzt wird.3. Speicherkarte nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass in einem Dreikanalbetrieb ein im Einkanalbetrieb als zusätzlicher Masseanschluss (VSS2) fungierender Span-nungsversorgungsanschluss und ein im Einkanalbetrieb als Datenübertragungsanschluss (DAT5) fungierender An-schluss als weitere Befehlsanschlüsse (CMD1, CMD2) genutzt werden.4. Speicherkarte nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Speicherkartensteuermittel (130, 230) folgende Komponenten umfassen:– eine Mehrzahl paralleler Speicherkartensteuerein-heiten (150, 160; 250, 260, 270), welche die Befehle im Mehrkanalbetrieb über die entsprechende Mehr-zahl paralleler Übertragungskanäle ausführen und dabei über selbige auf die Host-Einheit zugreifen, und– eine Schnittstelleneinheit (140; 242, 244, 246) zwischen der Mehrzahl von Speicherkartensteuer-einheiten und der Mehrzahl von Anschlüssen. 5. Speicherkarte nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Mehrzahl von Eingabeanschlüssen (120, 220) durch eine Spezifikation der Speicherkarte (100, 200) definiert ist.- 6 -6. Speicherkarte nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass von den Anschlüssen in einem Mehrkanalbetrieb ein Anschluss als ein erster (CLK, CLK0) Takteingabeanschluss und ein oder mehrere weitere An-schlüsse als ein oder mehrere zweite (CLK1), von dem ersten verschiedene Takteingabeanschlüsse fungieren.7. Speicherkarte nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass ein im Einkanalbetrieb als Datenübertragungsanschluss (DAT4) fungierender Anschluss in einem Mehrkanalbetrieb als ein zweiter Takteingabeanschluss (CLK1) genutzt wird.8. Speicherkarte nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass der Speicherkern (180, 280) als Flashspeicher ausgeführt ist.9. Speicherkarte nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass sie als Multimediakarte oder als SD-Karte ausgeführt ist.10. Speicherkarte nach einem der Ansprüche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Speicherkartensteuermittel (130, 230) dafür ausgelegt sind, in einem Zweikanalbetrieb mit einem gemeinsamen, extern zugeführten Takt (CLK) für beide Kanäle zu arbeiten und in einem Dreikanalbetrieb mit zwei extern zugeführten Takten (CLK0, CLK1) zu arbeiten, wobei zwei der drei Kanäle im Dreikanalbetrieb einen der beiden extern zugeführten Takte gemeinsam nutzen.11. IC-Kartensystem mit– einer Speicherkarte (100, 200) nach einem der An-sprüche 1 bis 10 und- 7 -– einer Host-Einheit, die dafür eingerichtet ist, dieÜbertragungskanäle in der Speicherkarte (100, 200)selektiv zu aktivieren und im Mehrkanalbetrieb derSpeicherkarte eine Mehrzahl von Befehlen parallel andie aktivierten Übertragungskanäle zu übertragen.12. Steuerverfahren für ein IC-Kartensystem nach Anspruch 11,mit den Schritten:– Feststellen, ob Einkanal- oder Mehrkanalbetrieb zu be-nutzen ist,– wenn Einkanalbetrieb festgestellt wird: sequentiellesÜbertragen einer Mehrzahl von Befehlen von der Host-Einheit zu der Speicherkarte über einen Befehlsan-schluss und einkanaliges Ausführen der Befehle,– wenn Mehrkanalbetrieb festgestellt wird:- Überprüfen der Kanalanzahl,- Zuordnen je eines Anschlusses als Befehlsanschluss zu je-dem Kanal,- Festlegen von Datenraten bezüglich der Kanäle und- paralleler Betrieb der Kanäle mit den festgelegten Daten-raten.13. Steuerverfahren nach Anspruch 12, dadurch gekenn-zeichnet, dass in einem Mehrkanalbetrieb ein oder mehrerezweite Takteingabeanschlüsse (CLK1), welche sich voneinem ersten Takteingabeanschluss (CLK, CLK0) unter-scheiden, der von einer Spezifikation der Speicherkarte (100,- 8 -200) definiert wird, genutzt werden, so dass die Da-tenübertragungsvorgänge der entsprechenden Kanäle mit jeeinem eigenen Takt gesteuert werden.14. Steuerverfahren nach Anspruch 13, dadurch gekenn-zeichnet, dass der oder die zweiten Takteingabeanschlüssevon der Mehrzahl von Anschlüssen (120, 220) ausgewähltwerden, welche im Einkanalbetrieb als Datenübertragungs-anschlüsse fungieren.15. Steuerverfahren nach einem der Ansprüche 12 bis 14,dadurch gekennzeichnet, dass vor der Feststellung, obmehrere Kanäle benutzt werden, unterschieden wird, ob eineSpeicherkarte (100, 200) von einem ersten Typ oder voneinem zweiten Typ ist, wobei das Verfahren gemäß demfestgestellten Speicherkartentyp ausgeführt wird. “Ihnen soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Speicherkarte, ein zugehöriges IC-Kartensystem sowie ein Steuerverfahren für ein IC-Kartensystem anzugeben,welche die zuvor genannten Probleme des Standes der Technik wenigstensteilweise vermeiden und dabei insbesondere in der Lage sind, mehrere Be-triebsmodi mit der Möglichkeit eines wahlweisen Ein- oder Mehrkanalbetriebsunter flexibler Zuordnung von Anschlüssen zu realisieren, deren Anschluss-konfiguration mit bestehenden Speicherkartenstandards kompatibel ist (siehegeltende Beschreibung Seite 2c Absatz 2).Von der Prüfungsstelle wurden folgende Druckschriften entgegengehalten:D1 EP 0 748 485 B1D2 FR 2 680 262 A1D3 DE 100 56 592 A1D4 JP 2003 - 022 216 A- 9 -Der Senat hat nachträglich noch benannt:D5 US 2003 / 221 066 A1D6 US 6 669 487 B1II.Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hatErfolg, da das nunmehr geltende Patentbegehren durch den bekannt gewordenenStand der Technik nicht vorweggenommen oder nahegelegt ist, und auch dieübrigen Kriterien für eine Patenterteilung erfüllt sind (PatG §§ 1 bis 5, § 34).1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft elektronische Speicherkarten, wieinsbesondere die bekannten Multimedia- (MMC-) oder SD-Speicherkarten, und einIC-Kartensystem bestehend aus einer solchen Speicherkarte und einem Rechner(„Host-Einheit“), an den die Speicherkarte angekoppelt werden kann, sowie fernerein Steuerverfahren für ein derartiges IC-Kartensystem.Zum Prioritätszeitpunkt war die Version 4.0 der Spezifikationen für die Multimedia-karte (MMC) bekannt. Danach konnten Speicherkarten u. a. mit einer einstellbarenWortbreite von einem, vier oder acht Bit betrieben werden, wozu die Anzahl derAnschlüsse von zuvor 7 auf nunmehr bis zu 13 erhöht worden war (vgl. An-meldung Figur 1 Block 120). Spezifikationsgemäß sind bis zu 8 Datenleitungen, eine Befehlsleitung sowie ein Anschluss für ein Taktsignal vorgesehen, ferner zwei Masseanschlüsse und ein Anschluss für die Spannungsversorgung. Zu einemZeitpunkt kann immer nur ein einziger (Lese- oder Schreib-) Befehl ausgeführtwerden.Die Anmeldung hat demgegenüber zum Ziel, dass mehrere Schreib- oder Lese-befehle (Funktionen) gleichzeitig bearbeitet werden können, ohne dass die- 10 -standardgemäße (mechanische) Anschlussanordnung verändert werden muss.Dabei wird jeder Funktion ein separater „Kanal“ für die zugehörige Datenüber-tragungsoperation zugewiesen, so dass man von einem „Mehrkanalbetrieb“ gegenüber dem bisher bekannten, aber weiterhin vorgesehenen „Einkanalbetrieb“ sprechen kann.Als Fachmann, der vor die Aufgabe gestellt wird, für Speicherkarten neue Betriebsmodi mit der Möglichkeit eines wahlweisen Ein- oder Mehrkanalbetriebs zu implementieren, ist nach Überzeugung des Senats ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschul- oder Fachhochschul-Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung mit Datenübertragungsprotokollen anzusehen.2. Der Erteilungsantrag verlässt nicht den Rahmen der ursprünglichen Offen-barung.Der neue Patentanspruch 1 und seine Unteransprüche 2 und 3 basieren auf demursprünglichen Anspruch 12, Anspruch 15/16, sowie der Beschreibung insbe-sondere Seite 5 (Tabelle 1) bis Seite 12 Absatz 1. Die Unteransprüche 4 bis 9 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 13, 14 und 17, 19 und 20 sowie Seite 11 Zeile 1/2 zurück. Unteranspruch 10 basiert auf der Beschreibung insbesondereSeite 8 Zeile 7–9, Seite 11 Zeile 5–9.Der auf ein „IC-Kartensystem“ gerichtete Anspruch 11 und der auf ein „Steuer-verfahren“ gerichtete Anspruch 12 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 1bzw. 21. Die Unteransprüche 13, 14 und 15 gehen auf den ursprünglichen An-spruch 26, Anspruch 27 in Verbindung mit Tabelle 2, sowie Anspruch 29 zurück.Die in den Ansprüchen vorgenommenen Klarstellungen lassen sich insbesondereaus der zu den Figuren 1, 3 und 5 gehörigen Beschreibung ableiten.- 11 -Die Patentansprüche geben klar und deutlich an, was durch sie unter Schutzgestellt werden soll.Die Beschreibung wurde in zulässiger Weise an das geltende Patentbegehrenangepasst.3. Eine Speicherkarte mit den Merkmalen gemäß dem geltenden Patentan-spruch 1 ist durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften weder vorbekanntnoch nahegelegt.3.1 Die im Prüfungsverfahren entgegengehaltenen Druckschriften kommen der beanspruchten Speicherkarte nicht nahe.D1 beschreibt eine Chipkarte mit mehreren Kontaktsätzen unterschiedlicher Standards (1, 2, 3) und mit einem oder mehreren Mikrokontrollern (5, 7). Ein Mehrkanalbetrieb bzw. das gleichzeitige Bearbeiten mehrerer Befehle durch die Chipkarte ist in D1 nicht beschrieben.D2 betrifft eine Chipkarte mit mehreren internen Schaltkreisen CI1 – CI4, die bezüglich eines Eingangs-/Ausgangsanschlusses (I/O) „in Serie geschaltet“ oder kaskadiert sind. Die Schaltkreise sind separat selektierbar und empfangen dann Befehle oder Daten über die eine Kaskadeleitung, so dass man mit wenigen Anschlüssen für viele Schaltkreise auskommt. Parallele Übertragungskanäle für einen Mehrkanalbetrieb im Sinne der vorliegenden Anmeldung sind hier nicht möglich.D3 beschreibt eine Speicherkarten-Steuerschaltung mit mehreren Schnittstellen nach verschiedenen Normen, wobei der Beschreibung nicht eindeutig entnehmbar ist, ob diese unterschiedlichen Schnittstellen gleichzeitig betrieben werden können (oder, wie die Anmelderin geltend macht, nur gleichzeitig angeschlossen sein könnten). Davon abgesehen, benutzen die unterschiedlichen Schnittstellen sepa-- 12 -rate Anschlüsse, so dass hier kein Hinweis auf eine Umwidmung der Anschluss-belegung im Sinne der beanspruchten Merkmale (d), (d1) und (d2) gefunden werden kann.D4 betrifft eine MMC-Karte mit Flash-Speicherchip, die zusätzlich mit einem Chip-karten-Chip und separater Chipkarten-Schnittstelle ausgerüstet ist. Eine Relevanz für die Anmeldung erschließt sich nicht.3.2 Auch die nachträglich benannten, aus dem US-Prüfungsverfahren bekanntgewordenen Druckschriften D5 und D6 stehen dem nunmehr geltenden Haupt-anspruch nicht mehr entgegen.Als nächstkommenden Stand der Technik sieht der Senat die Druckschrift D5(US 2003 / 221 066 A1) an. Sie beschreibt in Figur 2 eine SD-Speicherkarte mit zwei an gegenüberliegenden Seiten angeordneten Standard-Schnittstellen 2 und 3 (d. h. jeweils mit eigenem Befehlsanschluss und eigenen Datenübertragungs-anschlüssen), von denen aus gleichzeitig auf den gemeinsamen Speicherkern 4 zugegriffen werden kann (siehe insbesondere Absatz [0039]). Dies entspricht zweifellos einem Zweikanal-Betrieb (siehe z. B. Absatz [0027] „simultaneous connections to multiple devices“, in Verbindung mit der Problemstellung in Ab-satz [0012]). Damit sind die Merkmale (a), (b), (c) und (c1) vorbeschrieben.Schon aufgrund der baulichen Ausgestaltung (zwei Standard-Schnittstellen an gegenüberliegenden Enden der Karte) ist es hier jedoch ausgeschlossen, die gleiche Mehrzahl von Anschlüssen im Einkanalbetrieb und im Mehrkanalbetrieb zu nutzen (Merkmal (d) fehlt), und so kann der Fachmann auch keine Anregung auf eine Umwidmung der Anschlussbelegung im Sinne der beanspruchten Merkmale (d1) und (d2) entnehmen.Auch D6 (US 6 669 487 B1) führt nicht weiter. Sie beschreibt verschiedene Artenvon Multifunktions-Speicherkarten, die mit MMC- und SD-Karten kompatibel sein- 13 -sollen. Gemäß Figur 11/12 (zweites Ausführungsbeispiel, Spalte 13 Zeile 7 ff.) sind zwei separate Speicherbereiche 3 und 3A (d.h. Merkmal (a) ist nicht realisiert) sowie zusätzliche Kontakte (#8 – #13, ähnlich wie in Figur 1 bzw. Figur 3 derAnmeldung) vorgesehen, um eine zweite Schnittstelle für den zweiten Speicher-bereich auszubilden. Die vorgesehene Mehrzahl von Anschlüssen ist somit für einen Einkanalbetrieb (Figur 12: 7pin-1bit oder 9pin-4bit) oder einen Zweikanal-betrieb (Figur 12: 13pin) ausgelegt (Spalte 13 Zeile 22 ff.). Beide Kanäle können gleichzeitig Befehle empfangen und diese ausführen (siehe Spalte 14 Zeile 8-11) Es besteht eine eindeutige Zuordnung der Anschluss-Kontakte zu den Befehls-und Datenleitungen beider Speicherbereiche, d.h. zu den beiden Kanälen; ledig-lich die Betriebsspannungsanschlüsse (Kontakte #3, #4, #6 mit Vdd, Vss1, Vss2)werden gemeinsam genutzt (siehe Figur 12). Damit finden sich die Merkmale (b),(c), (c1) in D6 wieder.Da im Einkanalbetrieb nur der jeweils zugeordnete Teil der Anschlüsse benutzt wird, ist auch hier Merkmal (d) nicht realisiert. Erst recht gibt es keine Anregung, bestimmte Anschlüsse im Mehrkanalbetrieb anders zu belegen als im Einkanal-betrieb (Merkmale (d1), (d2) fehlen).3.3 Der geltende Patentanspruch 1 ist nach alledem patentfähig.Sämtliche bekannt gewordene Druckschriften, die einen Zweikanalbetrieb be-schreiben, lehren separate Schnittstellen für jeden Kanal, mit einer festen Zuord-nung der Anschlüsse, und weisen somit in eine andere Richtung. Der Durch-schnittsfachmann hatte keine Veranlassung, im Mehrkanalbetrieb einzelne im Ein-kanalbetrieb zugeordnete Anschlüsse (wie VSS2, DAT5) anders (nämlich mit zu-sätzlichen Befehlsanschlüssen) zu belegen, oder einen Teil der restlichen Daten-leitungen nach einem vorbestimmten Schema dem einen Kanal, einen anderenTeil der Leitungen den weiteren Kanälen zuzuordnen.- 14 -4. Die formal nebengeordneten Patentansprüche 11 und 12 sind direkt bzw.indirekt auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen, sie werden von dessen Patent-fähigkeit mitgetragen.Die Unteransprüche 2 bis 10 und 13 bis 15 betreffen nicht selbstverständlicheAusgestaltungen der beanspruchten Speicherkarte bzw. des beanspruchten Steuerverfahrens und sind in Verbindung mit Anspruch 1 bzw. Anspruch 12 eben-falls gewährbar.Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. Thum-RungMe
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