BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 37/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Juli 2003 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 31 611.5-51 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Kraus, Dipl.-Ing. Schuster und der Richterin Eder beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 17. September 1993 unter der Bezeichnung "Integriert optischer 2 x 2 Koppler" beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G02B durch Beschluß vom 22. August 2001 mit der Begründung zurückgewiesen, der jeweilige Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der dem Beschluß zu Grunde liegenden Anmeldungs-unterlagen zu erteilen. Dem Beschluß liegen die Patentansprüche 1 bis 12 vom 21. Juni 1994 und hilfs-weise ein durch Zusammenfassung der Patentansprüche 1 und 6 sich ergebender Patentanspruch 1 zugrunde. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: 1. Integriert optischer 2 x 2 Koppler mit zwei sich einander adiabatisch annähernden Eingangswellenleitern (21, 22) mit un-terschiedlicher Propagationskonstante und zwei Ausgangswel-lenleitern (23, 24) mit untereinander gleicher Propaga-tionskonstante, dadurch gekennzeichnet, daß die zwei Eingangs-wellenleiter (21, 22) schräg, gerade und knickfrei in den Wechsel-wirkungsbereich führen, daß ohne Berührung der zwei Eingangs-- 3 - wellenleiter (21, 22) diese je in einen Ausgangswellenleiter (23, 24) übergehen und die Ausgangswellenleiter (23, 24) an-schließend in Kreisbögen auseinander geführt sind. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag durch das im kennzeichnenden Teil angefügte Merkmal gemäß Patentanspruch 6 mit folgendem Wortlaut: daß die Eingangs- und Ausgangswellenleiter (21, 22, 23, 24) zentriert stumpf aneinander anstoßen. Es sind unter anderem folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden: 2) Yosi Shani u. a.: Integrated Optic Adiabatic Devices on Silicon. In: IEEE Journal of Quantum Electronics, vol. 27, no. 3, 1991, S. 556 bis 566 3) W. Karthe u. a.: "Integrierte Optik", Leipzig 1991, Akademische Verlagsgesellschaft Geest & Portig K.-G., S. 194 bis 199 Die Anmelderin hat ihre Beschwerde nicht begründet und ist zur mündlichen Ver-handlung nicht erschienen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Senat hat die im Erteilungsverfahren vorgebrachten Tatsachen und Argu-mente überprüft und sieht keinen Grund für eine Aufhebung des angefochtenen - 4 - Beschlusses. Die Anmelderin hat sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert und somit nichts vorgebracht, was zu einer von dem Beschluß abwei-chenden Beurteilung der Patentfähigkeit des jeweiligen Gegenstands des Patent-anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik führen könnte. Grimm Dr. Kraus Schuster Eder Bb
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