BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 39/09 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Februar 2014 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 019 695.3-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e : I. Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 27. April 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung: „Verfahren, System und Produkt zur Speicherung von Verarbeitungszuständen bei der Bilddatenverarbeitung“. Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2009 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der beanspruchte Gegenstand dem Patentschutz nicht zugänglich sei, da der Patentanspruch 1 auf ein Programm für Datenverarbei-tungsanlagen als solches gerichtet sei. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1-9, überreicht in der mündlichen Verhandlung, noch anzupassender Beschreibung Seiten 1-14 und 1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur, jeweils vom Anmeldetag; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1-8, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag; - 3 - gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1-8, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1-7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag; gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1-6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag. Dazu führt die Anmelderin aus, dass ein Ausschlusstatbestand hier nicht vorliege, da durch die Anmeldung ein konkretes technisches Problem gelöst werde. Nach dem Stand der Technik sei die Steuerung einer Verarbeitungs-Pipeline für medizi-nische Bilddaten i. d. R. zentral erfolgt. Die vorliegende Erfindung ermögliche ins-besondere im Rahmen einer Client-Server-Architektur eine dezentrale Entschei-dung, wo und wann ein bestimmter Verarbeitungsschritt durchgeführt werde, und somit eine bessere Verteilung der Arbeitsbelastung. Damit gebe sie eine techni-sche Problemlösung. Erfindungsgemäß sei gezielt eine Datenstruktur geschaffen worden, die auch Operatoren für geplante Operationen umfasse und so zur Steu-erung des Arbeitsablaufs diene. Der Stand der Technik leiste dies nicht. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: „ 1. Verfahren zur Speicherung von Ergebnissen bei einer Verar-beitung von medizinischen Daten (D) durch a. Anwendung unterschiedlicher Operatoren (Oi) im Rahmen einer Verarbeitungs-Pipeline (P), - 4 - b. bei dem neben den Daten (D) auch ein Verarbeitungszu-stand (VZi) für diese Daten (D) gespeichert wird, der angibt, mit welchen Operatoren (Oi) die Daten (D) in der Verarbei-tungs-Pipeline (P) bearbeitet worden sind, wobei c. der Verarbeitungszustand (VZi) im Rahmen der Verarbei-tungs-Pipeline (P) mitgeführt wird und wobei d. der Verarbeitungszustand (VZi) Metainformationen über die Verarbeitung der Daten (D) umfasst und neben bereits ange-wendeten Operatoren (Oi) noch weitere Datensätze umfasst, e. die unter anderem auf geplante Operatoren (O), technische Ressourcen des Systems, Einstellungen und/oder Parameter der jeweiligen Operatoren (O) bezogen sind. “ Zu den Unteransprüchen 2 bis 7 sowie den nebengeordneten Ansprüchen 8 und 9 wird auf die Akte verwiesen. Gemäß Hilfsantrag 1 lautet der Patentanspruch 1 (Unterschiede zum Hauptan-trag unterstrichen, und mit je einer redaktionellen Korrektur in den Merkmalen e und f): „ 1. Verfahren zur Speicherung von Ergebnissen bei einer Verar-beitung von medizinischen Daten (D) durch a. Anwendung unterschiedlicher Operatoren (Oi) im Rahmen einer Verarbeitungs-Pipeline (P), b. bei dem neben den Daten (D) auch ein Verarbeitungszu-stand (VZi) für diese Daten (D) gespeichert wird, der angibt, - 5 - mit welchen Operatoren (Oi) die Daten (D) in der Verarbei-tungs-Pipeline (P) bearbeitet worden sind, wobei c. der Verarbeitungszustand (VZi) im Rahmen der Verarbei-tungs-Pipeline (P) mitgeführt wird und wobei d. der Verarbeitungszustand (VZi) Metainformationen über die Verarbeitung der Daten (D) umfasst und neben bereits ange-wendeten Operatoren (Oi) noch weitere Datensätze umfasst, e. die unter anderem auf geplante Operatoren (O), technische Ressourcen des Systems, Einstellungen und/oder Parameter der jeweiligen Operatoren (O) bezogen sein können sind, f. wobei die Operatoren (Oi) der Verarbeitungs-Pipeline (P) auf unterschiedlichen Rechnersystemen ausgeführt werden, die über eine entsprechende Kommunikationsverbindung mitei-nander in Datenaustausch stehen, so dass ein Teil der Ope-ratoren (O) client-seitig und einer anderer Teil der Operato-ren (O) server-seitig ausgeführt werden und wobei ein Client und ein Server zu jedem Zeitpunkt Kenntnis darüber haben, welche Operatoren (O) bereits auf dem Server und/oder auf dem Client durchgeführt worden sind und welche nicht. “ Zu den Unteransprüchen 2 bis 6 sowie den nebengeordneten Ansprüchen 7 und 8 wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterstrichen, und mit der redaktionellen Korrektur in Merkmal f): - 6 - „ 1. Verfahren zur Steuerung einer Verarbeitung von medizini-schen Daten (D) und zur Speicherung von Ergebnissen bei der Verarbeitung durch a. Anwendung unterschiedlicher Operatoren (Oi) im Rahmen einer Verarbeitungs-Pipeline (P), b. bei dem neben den Daten (D) auch ein Verarbeitungszu-stand (VZi) für diese Daten (D) gespeichert wird, der angibt, mit welchen Operatoren (Oi) die Daten (D) in der Verarbei-tungs-Pipeline (P) bearbeitet worden sind, wobei c. der Verarbeitungszustand (VZi) im Rahmen der Verarbei-tungs-Pipeline (P) mitgeführt wird und wobei d. der Verarbeitungszustand (VZi) Metainformationen über die Verarbeitung der Daten (D) umfasst und neben bereits ange-wendeten Operatoren (Oi) noch weitere Datensätze umfasst, e. die unter anderem auf geplante Operatoren (O), technische Ressourcen des Systems, Einstellungen und/oder Parameter der jeweiligen Operatoren (O) bezogen sind, f. wobei die Operatoren (Oi) der Verarbeitungs-Pipeline (P) auf unterschiedlichen Rechnersystemen ausgeführt werden, die über eine entsprechende Kommunikationsverbindung mitei-nander in Datenaustausch stehen, so dass ein Teil der Ope-ratoren (O) client-seitig und einer anderer Teil der Operato-ren (O) server-seitig ausgeführt werden und wobei ein Client und ein Server zu jedem Zeitpunkt Kenntnis darüber haben, welche Operatoren (O) bereits auf dem Server und/oder auf - 7 - dem Client durchgeführt worden sind und welche nicht, und wobei g. die Steuerung der Verarbeitung anhand des mitgeführten Verarbeitungszustandes (VZi) erfolgt. “ Zu den Unteransprüchen 2 bis 6 sowie den nebengeordneten Ansprüchen 7 und 8 wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterstrichen, und mit der redaktionellen Korrektur in Merkmal f): „ 1. Verfahren zur Steuerung einer Verarbeitung von medizini-schen Daten (D) und zur Speicherung von Ergebnissen bei der Verarbeitung durch a. Anwendung unterschiedlicher Operatoren (Oi) im Rahmen einer Verarbeitungs-Pipeline (P), b. bei dem neben den Daten (D) auch ein Verarbeitungszu-stand (VZi) für diese Daten (D) gespeichert wird, der angibt, mit welchen Operatoren (Oi) die Daten (D) in der Verarbei-tungs-Pipeline (P) bearbeitet worden sind, wobei c. der Verarbeitungszustand (VZi) im Rahmen der Verarbei-tungs-Pipeline (P) mitgeführt wird und wobei der Verarbei-tungszustand (VZi) unmittelbar mit den Daten (D) in einem gekapselten Objekt gespeichert wird, wobei - 8 - d. der Verarbeitungszustand (VZi) Metainformationen über die Verarbeitung der Daten (D) umfasst und neben bereits ange-wendeten Operatoren (Oi) noch weitere Datensätze umfasst, e. die unter anderem auf geplante Operatoren (O), technische Ressourcen des Systems, Einstellungen und/oder Parameter der jeweiligen Operatoren (O) bezogen sind, f. wobei die Operatoren (Oi) der Verarbeitungs-Pipeline (P) auf unterschiedlichen Rechnersystemen ausgeführt werden, die über eine entsprechende Kommunikationsverbindung mitei-nander in Datenaustausch stehen, so dass ein Teil der Ope-ratoren (O) client-seitig und einer anderer Teil der Operato-ren (O) server-seitig ausgeführt werden und wobei ein Client und ein Server zu jedem Zeitpunkt Kenntnis darüber haben, welche Operatoren (O) bereits auf dem Server und/oder auf dem Client durchgeführt worden sind und welche nicht, und wobei g. die Steuerung der Verarbeitung anhand des mitgeführten Verarbeitungszustandes (VZi) erfolgt. “ Zu den Unteransprüchen 2 bis 5 sowie den nebengeordneten Ansprüchen 6 und 7 wird auf die Akte verwiesen. Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 lautet (Unterschiede zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 unterstrichen, und mit der redaktionellen Korrektur in Merkmal f): - 9 - „ 1. Verfahren zur Steuerung einer Verarbeitung von medizini-schen Daten (D) und zur Speicherung von Ergebnissen bei der Verarbeitung durch a. Anwendung unterschiedlicher Operatoren (Oi) im Rahmen einer Verarbeitungs-Pipeline (P), b. bei dem neben den Daten (D) auch ein Verarbeitungszu-stand (VZi) für diese Daten (D) gespeichert wird, der angibt, mit welchen Operatoren (Oi) die Daten (D) in der Verarbei-tungs-Pipeline (P) bearbeitet worden sind, wobei c. der Verarbeitungszustand (VZi) im Rahmen der Verarbei-tungs-Pipeline (P) mitgeführt wird und wobei der Verarbei-tungszustand (VZi) unmittelbar mit den Daten (D) in einem gekapselten Objekt gespeichert wird, wobei d. der Verarbeitungszustand (VZi) Metainformationen über die Verarbeitung der Daten (D) umfasst und neben bereits ange-wendeten Operatoren (Oi) noch weitere Datensätze umfasst, e. die unter anderem auf geplante Operatoren (O), technische Ressourcen des Systems, Einstellungen und/oder Parameter der jeweiligen Operatoren (O) bezogen sind, f. wobei die Operatoren (Oi) der Verarbeitungs-Pipeline (P) auf unterschiedlichen Rechnersystemen ausgeführt werden, die über eine entsprechende Kommunikationsverbindung mitei-nander in Datenaustausch stehen, so dass ein Teil der Ope-ratoren (O) client-seitig und einer anderer Teil der Operato-ren (O) server-seitig ausgeführt werden und wobei ein Client - 10 - und ein Server zu jedem Zeitpunkt Information darüber haben, welche Operatoren (O) bereits auf dem Server und/ oder auf dem Client durchgeführt worden sind und welche nicht, und wobei g. die Steuerung der Verarbeitung anhand des mitgeführten Verarbeitungszustandes (VZi) derart erfolgt, dass bei einer Unterbrechung der Verarbeitung der Pipeline (P) ein Zwi-schenergebnis der Verarbeitung zum aktuellen Zeitpunkt abgerufen wird, das auch zur Wiederaufnahme der Verarbei-tung der Pipeline (P) nach der Unterbrechung verwendet wird. “ Zu den Unteransprüchen 2 bis 4 sowie den nebengeordneten Ansprüchen 5 und 6 wird auf die Akte verwiesen. Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, einen Weg aufzuzeigen, mit dem die aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren verbessert werden, indem sie insbesondere flexibel auf den jeweiligen Anwendungsfall hin angepasst werden können (siehe Beschreibung Seite 3 Absatz 1 bzw. Offenlegungsschrift Absatz [0008]). Im Laufe des Verfahrens sind folgende Druckschriften entgegengehalten worden: D1 US 2005 / 206 967 A1 D2 CHANG, Zhanjun et al.: Realization of integration and wor-king procedure on digital hospital information system. In: Computer Standards & Interfaces, Vol. 25 Nr. 5 (2003), S. 529 bis 537 D3 EP 1 368 786 B1 - 11 - D4 DE 102 54 606 A1 D5 Kubicek, Herbert: Rechtsverbindliche Online-Transaktionen als wirtschaftliche Herausforderung – Das Beispiel Bremer Online Service. In: Verwaltung ans Netz! Hrsg.: Arnold Picot, Hans-Peter Quadt, Springer-Verlag Berlin Heidelberg 2001, S. 110 bis 112 D6 OSCI-Transport 1.2 – Entwurfsprinzipien, Sicherheitsziele und –mechanismen. OSCI-Leitstelle Bremen, 2002. Abgeru-fen im Dezember 2013 unter http://www.xoev.de/sixcms/ media.php/13/osci_entwurfsprinzipien_1_2.pdf D7 US 2002 / 133 515 A1 II. Die rechtzeitig eingegangene und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein Ausschlusstatbestand nach § 1 (3) / (4) PatG vorliegt, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Haupt-antrag wie auch in der Fassung der vier Hilfsanträge jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 PatG). 1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft die Verarbeitung von medizini-schen Bilddaten auf dem Weg von der Datenerfassung bis zur Darstellung auf einem Bildschirm, wo der Arzt das Bild auswertet. Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung sind i. d. R. eine Vielzahl von Transformationen und Modifikationen eines Bilddatensatzes erforderlich. Die Anmeldung spricht hier von einer „Pipeline-Verarbeitung“, mittels welcher ein Bilddatensatz sequentiell einer Menge von Operationen unterzogen wird; in jeder Pipeline-Instanz wird ein Zwi-schenergebnis erzeugt, und letztlich ein vielfach gefiltertes und bearbeitetes Bild - 12 - als Endergebnis ausgegeben (vgl. Offenlegungsschrift insbes. Absatz [0003], [0007], [0012] / [0013]). Es könne allerdings notwendig sein, bestimmte Datensätze noch vor Abschluss der vollständigen Pipeline-Verarbeitung einer vorgezogenen groben Befundung und Interpretation zuzuführen. Dabei sei es für den befundenden Arzt notwendig zu wissen, welche Filter-Transformationen bereits stattgefunden haben und wel-che nicht; ohne diese Information bestehe die Gefahr einer falschen Interpretation eines Bilddatensatzes. Bei bekannten Systemen zur Verarbeitung medizinischer Bilddaten sei eine zentrale Komponente vorgesehen, welche den jeweiligen Zu-stand der Daten und Einstellungen bzw. Parametrisierungen der jeweils ange-wandten Operatoren erfasse und speichere. Dabei sei jedoch der jeweilige Verar-beitungszustand der Bilddaten bei ihrem Durchlauf durch die Pipeline-Instanzen nicht explizit repräsentiert. Um diese Informationen indirekt ableiten zu können, hätten weitere Schritte unternommen werden müssen, was aufwändig sei und im Übrigen fest definierte Operatoren verlangt habe, so dass die Flexibilität des Sys-tems unnötig eingeschränkt worden sei (vgl. Offenlegungsschrift Absätze [0005] bis [0007]). Davon ausgehend gibt die Anmeldung die Lehre, mit dem Durchlauf durch jede einzelne Pipeline-Instanz nicht nur die Ergebnisdaten zu speichern, sondern zu-sätzliche Meta-Informationen, welche die Art der bisherigen Datenverarbeitung betreffen; diese können außer dem aktuellen Verarbeitungszustand die Art der angewendeten Pipeline-Operatoren, die Einstellungen bzw. Parametrisierungen der Operatoren, und ferner (zukünftig) anzuwendende Operatoren, die Priorität der jeweiligen Operatoren, technische Ressourcen, Autorisierungs-Informationen, Rechenleistung usw. umfassen (vgl. Offenlegungsschrift Absatz [0002], [0007]). Der Begriff „Verarbeitungszustand“ soll die bisher angewandten Operatoren, deren Einstellungen bzw. Parametrisierungen, die Anzahl, wie oft dieser Operator in der - 13 - Pipeline vorkommt, die Priorität des jeweiligen Operators und weitere Zustands-größen umfassen (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0014]). Nach den Ausführungen in der Beschreibung könnten mit der jeweiligen Speiche-rung von Zwischenergebnissen und Meta-Informationen auch weitere Teilprobleme gelöst werden. So könnten die Lastverteilung in Client-Server-Architekturen unter-stützt und die Rechner-Ressourcen insgesamt geschont werden. Die medizini-schen Daten könnten auch client-seitig und somit dezentral interpretiert werden; eine zentrale Komponente bzw. ein Zugriff auf eine solche sei nicht mehr notwen-dig (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0016] bis [0019]). Wenn auch Zwischener-gebnisse abgespeichert würden, könne nach einem Systemausfall auf diese zuge-griffen werden (Offenlegungsschrift Absatz [0021]). Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Pipeline-Datenverarbeitung medizinischer Bilddaten flexibler auf den jeweiligen Anwen-dungsfall hin anzupassen, ist ein Systemprogrammierer oder Diplom-Informatiker mit Hochschulausbildung anzusehen, der mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der Bilddatenverarbeitung besitzt. 2. Der geltende Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. 2.1 Von besonderer Bedeutung hierfür sind die vom Senat nachträglich ermittel-ten Druckschriften D3 (EP 1 368 786 B1) und D7 (US 2002 / 133 515 A1). D3 beschreibt eine „Image Transport Engine“ als Software-System für die Verar-beitung medizinischer Bilddaten (siehe insbesondre Absatz [0001], [0002]). Im Rahmen dieses Systems ist eine Vielzahl von Transformationen und Modifika-tionen eines Bilddatensatzes in mehreren, hintereinander geschalteten Modulen möglich (siehe Absatz [0014] und insbesondre Spalte 4 Zeile 40 bis 49). In der Beschreibung zu Figur 1A (Absatz [0038]) ist ausdrücklich von einer „Pipeline“-- 14 - Struktur die Rede. Damit ist aus D3 ein Verfahren zur Pipeline-Verarbeitung medi-zinischer Bilddaten im Sinne des Gattungsbegriffs und des Merkmals a des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag entnehmbar. Darüber hinaus sind auch Meta-Informationen bekannt, die in jeder Verarbeitungsstufe mitgeführt werden („time reference“ für jedes Datenpaket eines Bildes, siehe Spalte 8 Zeile 2 bis 9 – teilweise Merkmale c, d). Diese dienen u. a. auch zur Steuerung einer Verarbei-tung der Bilddaten, weil sie die zeitliche Position der „image strips“ festlegen (siehe Absatz [0052]). D7 betrifft Multimedia-Dateien, insbesondere Bilddaten, und das Problem der nachträglichen Feststellbarkeit, welche Bearbeitungsschritte auf eine bestimmte (Bild-)Datei bereits angewendet worden sind (siehe z. B. Absatz [0027] / [0028]). Sie schlägt dazu Metadaten vor (siehe Absatz [0006] letzter Satz), die in die Bild-dateien „eingebettet“ sein können (Absatz [0007] Zeile 5 / 6) und dadurch ständig mitgeführt werden (Merkmal c). Die Metadaten beschreiben u. a. den Verarbei-tungszustand, d. h. mit welchen Operatoren die Bilddaten bereits behandelt wor-den sind (siehe insbesondere Absatz [0031] und Figur 3 - Merkmal b, teilw. Merk-mal d). Die Metadaten können auch weitere Datensätze enthalten, die z. B. tech-nische Ressourcen des Systems, Einstellungen oder Parameter der Operatoren umfassen (Absatz [0031] Zeile 4 bis 14 – Merkmal e, übriger Teil von Merkmal d). Damit sind die Merkmale b bis e aus D7 für beliebige Bilddaten vorbekannt - ohne dass allerdings direkt eine „Verarbeitungs-Pipeline“ genannt ist. Darüber hinaus ist in D7 beschrieben, dass der eingesetzte Computer in einem Netzwerk arbeiten kann (Absatz [0023]), wobei auch Client-Server Konfigurationen ausdrücklich genannt werden (Absatz [0025] - teilw. Merkmal f der Hilfsanträge). 2.2 Es lag für den Durchschnittsfachmann nahe, die Lehre der D7, betreffend die Verwendung von Metadaten und deren Bedeutungsinhalt, auf das aus der Druckschrift D3 bekannte Software-System für die Verarbeitung medizinischer - 15 - Bilddaten zu übertragen. Dadurch gelangte er ohne weiteres zu mehreren der mit Patentanspruch 1 beanspruchten Alternativen. Denn D3 gibt bereits die grundsätzliche Anregung, jedem Bild Metadaten (hier: „time reference“) fest zuzuordnen, diese zusammen mit den Bilddaten weiterzuge-ben, und auch zur Steuerung einzusetzen. D7 liefert weitere konkrete Beispiele für solche Metadaten und beschreibt generell den Vorteil, durch das Speichern und Mitführen der die bisherige Verarbeitung betreffenden Informationen jederzeit den genauen Verarbeitungszustand eines Bilddatensatzes feststellen zu können. So-nach konnte der Fachmann der D7 einige Konkretisierungen (insbesondre das Festhalten von verwendeten technischen Systemressourcen, Einstellungen und Parametern aus Merkmal e, vgl. D7 Absatz [0031]) der in der D3 gefundenen all-gemeinen Anregung bezüglich der Metadaten entnehmen, welche bestimmten Alternativen des Patentanspruchs 1 entsprechen und diese deshalb im gegebenen Zusammenhang nahelegen. 2.3 Mit dem Patentanspruch 1 fallen die unabhängigen Ansprüche 8 und 9 (de-ren jeweilige Lehren, soweit sie technische Merkmale betreffen, auch inhaltlich nicht über die Lehre des Patentanspruchs 1 hinausgehen) sowie die Unteransprü-che, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann. 3. Die Hilfsanträge können nicht günstiger beurteilt werden, sie haben eben-falls keinen Erfolg. 3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patent-anspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche Merkmal f, dass die Opera-toren der Verarbeitungs-Pipeline auf unterschiedlichen Rechnersystemen ausge-führt werden, die über eine entsprechende Kommunikationsverbindung miteinan-der in Datenaustausch stehen, so dass ein Teil der Operatoren client-seitig und ein anderer Teil der Operatoren server-seitig ausgeführt werden; dabei haben ein Client und ein Server zu jedem Zeitpunkt Kenntnis darüber, welche Operatoren - 16 - bereits auf dem Server und/oder auf dem Client durchgeführt worden sind und welche nicht. Mit diesem zusätzlichen Merkmal lässt sich das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen. Denn das Client-Server-Prinzip, und welche Möglichkeiten einer geeigneten Auf-gaben-Verteilung auf unterschiedlich ausgelastete Rechner es bietet, war dem Fachmann schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt geläufig. So ist etwa in D7 schon beschrieben, dass der dort eingesetzte Computer in einem Netzwerk arbei-ten kann (Absatz [0023]), wobei auch Client-Server Konfigurationen ausdrücklich genannt werden (Absatz [0025]. Dies nimmt den ersten Teil des zusätzlichen Merkmals f vorweg. Dass dann ein Client und ein Server zu jedem Zeitpunkt „Kenntnis darüber haben“, welche Operatoren bereits auf dem Server und/oder auf dem Client durch-geführt worden sind und welche nicht, ist kein eigenständiges, zusätzliches Merk-mal, sondern lediglich das zwangsläufige Ergebnis des Mitführens der die bishe-rige Verarbeitung betreffenden Informationen (gemäß D7, s. o.) nach den Merk-malen c, d und e. Es könnte allenfalls als „Bonuseffekt“ verstanden werden, nicht jedoch als Hinweis auf erfinderische Tätigkeit. Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 1. 3.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist im Unterschied zum Haupt-antrag und Hilfsantrag 1 gerichtet auf ein „Verfahren zur Steuerung einer Verarbei-tung von medizinischen Daten und zur Speicherung von Ergebnissen“. Dies wird durch das hinzukommende Merkmal g konkretisiert, wonach die Steuerung der Verarbeitung anhand des mitgeführten Verarbeitungszustandes erfolgen soll, und steht in Korrespondenz mit einer Alternative des Patentanspruchs 1 nach Haupt-- 17 - antrag, wonach die Meta-Informationen Datensätze umfassen, welche auf ge-plante Operatoren bezogen sind. Auch diese Maßnahme lag in Kenntnis der Druckschriften D3 und D7 für den Fachmann nahe. Denn in den Ausführungen der D3 ist bereits die Lehre angelegt, dass die als Meta-Informationen mitgeführten „time reference“-Daten zur zeitlichen Lokalisie-rung eines Bilddaten-Paketes innerhalb einer Bildsequenz dienen (siehe D3 Ab-satz [0027]: Spalte 8 Zeile 2 bis 5). Dies kann beispielsweise zur zeitlichen Lokali-sierung verzögerter Data Streams während des Durchlaufs durch die Verarbei-tungs-Pipeline eingesetzt werden (siehe D3 Absatz [0052], insbesondre Spalte 16 Zeile 49 bis 52). Solch eine zeitliche Einordnung bestimmter Bilddaten entspricht aber der beanspruchten „Steuerung der Verarbeitung anhand des mitgeführten Verarbeitungszustandes“ und ist daher insoweit durch D3 vorweggenommen, so dass der Gegenstand des gesamten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in Ver-bindung mit der Lehre der D7 keine erfinderische Tätigkeit mehr erforderte. Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 2. 3.3 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Patent-anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 durch einen Zusatz in Merkmal c, dass der im Rahmen der Verarbeitungs-Pipeline mitgeführte Verarbeitungszustand „unmittel-bar mit den Daten in einem gekapselten Objekt gespeichert wird“. Für eine solche Maßnahme bedurfte es jedoch keiner erfinderischen Tätigkeit, so dass auch der Hilfsantrag 3 ohne Erfolg bleibt. D7 gibt bereits die Lehre, die Metadaten (d. h. i. S. d. Anmeldung: den Verarbei-tungszustand) in die Bilddateien „einzubetten“ (Absatz [0007] Zeile 5 / 6) und sie dadurch ständig mitzuführen (Absatz [0034] letzter Satz). Insoweit ist das durch - 18 - den Zusatz in Merkmal c Beanspruchte daher vorbekannt. Dass der Verarbei-tungszustand darüber hinaus „in einem gekapselten Objekt“ gespeichert werden soll, ist lediglich eine Maßnahme der Datenverarbeitung, und hier speziell der Pro-grammierung, ohne irgendeinen technischen Effekt, die zu einer technischen Problemlösung nichts beiträgt und daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätig-keit nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topo-grafischer Informationen). Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 3. 3.4 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Patent-anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 durch die Änderung des Begriffs „Kenntnis“ im Merkmal f in „Information“; und insbesondere durch eine weitere Ergänzung in Merkmal g, wonach die Steuerung der Verarbeitung anhand des mitgeführten Ver-arbeitungszustandes derart erfolgt, dass bei einer Unterbrechung der Verarbeitung der Pipeline ein Zwischenergebnis der Verarbeitung zum aktuellen Zeitpunkt ab-gerufen wird, das auch zur Wiederaufnahme der Verarbeitung der Pipeline nach der Unterbrechung verwendet wird. Damit lässt sich das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit aber nicht begründen, so dass auch der Hilfsantrag 4 ohne Erfolg bleibt. Die Änderung des Begriffs „Kenntnis“ im Merkmal f in „Information“ wird lediglich als Klarstellung aufgefasst, sie hat inhaltlich keine unterschiedliche Bedeutung. Bezüglich der Ergänzung in Merkmal g war aus der Druckschrift D7 schon ent-nehmbar, dass dasselbe Bild in unterschiedlichen Verarbeitungsstufen vorliegen konnte (vgl. D7 Absatz [0027] / [0028]; Absatz [0040] zweite Hälfte „… the pre-vious incarnation of the image may be saved“) - d. h. dass die Zwischenergeb-nisse der bisherigen Verarbeitung gespeichert und abrufbar waren. - 19 - Zur Wiederaufnahme der Verarbeitung nach einer Unterbrechung findet sich im Absatz [0025] der Anmeldung (Offenlegungsschrift), dass die Meta-Informationen ausgewertet werden sollen, so dass abgeleitet werden kann, welche Operatoren noch angewendet werden müssen und welche bereits angewendet worden sind. Dies liest der Fachmann bei den Erläuterungen zu den Zwischenergebnissen der D7 ebenfalls mit (vgl. etwa Absatz [0028]; Absatz [0040] letzter Satz „… what hap-pened to the image…“). Wenn der Fachmann vor dem Problem stand, dass Unter-brechungen im Verarbeitungsverlauf der Pipeline zu erwarten waren und damit der erreichte Verarbeitungszustand verlorengehen konnte, dann hätte er ganz selbst-verständlich eine Zwischenspeicherung nach den einzelnen Schritten in Betracht gezogen, welche - wie es etwa die D7 zeigt - eine Weiterverarbeitung auf Basis der bisherigen Arbeitsergebnisse ermöglichte. Einer besonderen Anregung für eine solche Maßnahme bedurfte es nicht, da sie der Fachmann aus systemtechni-scher Sicht ohnehin in Betracht gezogen hätte. Die hier zusätzlich beanspruchte Maßnahme lag daher nahe. Davon abgesehen, löst sie auch kein technisches Problem, sondern lediglich ein Problem der Daten-verarbeitung (Wiederaufnahme nach Unterbrechung ohne Verlust des bisherigen Verarbeitungsergebnisses) und wäre daher bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht zu berücksichtigen (s. o. 3.3). Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hilfsantrag 4. 4. Nachdem keinem der Anträge stattgegeben werden konnte, war die Be-schwerde der Anmelderin zurückzuweisen. - 20 - Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichts-hof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Forkel Fa
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