BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 6. März 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 05 162.3-53 17 W (pat) 4/05 Verkündet am lic Mes Richters ipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die münd he Verhandlung vom 6. ärz 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, dD b- 2 - G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist am 7. Februar 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung: „Einrichtung zur Ermittlung von Nutzungsgebühren“. Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2004 mit der Begründung zurückge-wiesen, dass der Patentanspruch 1 sich als nicht gewährbar erweise, da sein Gegenstand gegenüber dem genannten Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie bean-tragt schriftlich: • die Aufhebung des Beschlusses, • die Erteilung des nachgesuchten Patentes, • hilfsweise die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Zur daraufhin angesetzten mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin - wie spä-ter angekündigt - nicht erschienen. Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht ein-gereicht. In Erwiderung auf den ersten Prüfungsbescheid vom 2. August 2002 hatte sie ausgeführt, dass den damals entgegengehaltenen Dokumenten kein Hin-weis auf das kennzeichnende Merkmal des Patentanspruchs 1 entnommen wer-den könne. - 3 - Der geltende (ursprüngliche) Patentanspruch 1, hier mit einer Gliederung verse-hen, lautet: „1. Einrichtung (20) in einem Fahrzeug zur fahrzeuginternen elektronischen Ermittlung der Nutzungsgebühr für gebühren-pflichtige Wegstrecken, die von dem Fahrzeug zurückgelegt werden, a) mit Mitteln zur Positionsbestimmung des Fahrzeugs (30), b) mit einem Speicher (40) zur Speicherung von Daten eines Wegenetzes, die zugeordnete Gebührendaten umfassen, c) mit einer Recheneinrichtung zur Identifizierung der Benut-zung gebührenpflichtiger Wegstrecken durch das Fahrzeug und zur Ermittlung der jeweiligen Nutzungsgebühr, d) mit einer Chip-Karte (10) zur Speicherung der ermittelten Nutzungsgebühr; dadurch gekennzeichnet, e) dass die Chip-Karte (10) die Recheneinrichtung zur Identifi-zierung der Benutzung gebührenpflichtiger Wegstrecken durch das Fahrzeug und zur Ermittlung der jeweiligen Nut-zungsgebühr umfasst. “ Wegen der Unteransprüche 2 – 10 wird auf die Akte verwiesen. Diesen Ansprüchen soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Einrichtung zur Ermitt-lung von Nutzungsgebühren zu schaffen, die einfach vor Manipulationen geschützt werden kann (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0003]). - 4 - II. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingelegt und ist auch sonst zuläs-sig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 war zum Zeitpunkt seiner Anmeldung nicht mehr neu (§ 3 PatG). 1. Die Anmeldung betrifft ein Mautsystem für Fahrzeuge, bei dem ein bordge-bundenes Gerät aus Positionsdaten (GPS) und einer gespeicherten digitalen Stra-ßenkarte (Wegenetz) sowie zugehörigen Gebührendaten automatisch die Mautge-bühr berechnet und auf einer Chip-Karte speichert (bzw. von einem Guthaben auf der Chip-Karte abbucht). Hauptgedanke der Anmeldung soll es sein (vgl. Offenlegungsschrift Abs. [0006] - [0009]), die Recheneinrichtung, in der die Identifizierung der zurückgelegten ge-bührenpflichtigen Wegstrecken erfolgt und die Nutzungsgebühr für diese Weg-strecken ermittelt wird, auf der Chip-Karte zu realisieren. Dies habe den Vorteil, dass der Betreiber des Gebührenerfassungssystems die wesentlichen Funktionali-täten zur Gebührenerfassung auf der Chip-Karte zusammenfassen könne und über eine datentechnische Verbindung der Chip-Karte mit weiteren im Fahrzeug verbauten Einheiten den notwendigen Datenaustausch mit den im Fahrzeug ver-bauten Einheiten realisieren könne. Durch die Konzentration der Funktionalität der Identifizierung der Benutzung gebührenpflichtiger Wegstrecken durch das Fahr-zeug und der Ermittlung der jeweiligen Nutzungsgebühr auf der Chip-Karte sei die Sicherungsdomäne des Betreibers des Gebührenerfassungssystems im Fahrzeug auf die Chip-Karte beschränkt. So sei eine Manipulation der Software erschwert. Außerdem könnten die Kosten verringert werden, da existierende Einrichtungen des Fahrzeugs mitverwendet werden könnten. Als Fachmann für derartige Überlegungen betrachtet der Senat einen Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik oder Diplom-Informatiker mit mehrjähriger Berufser- - 5 - fahrung in der Konzeption von manipulationssicheren Maut- oder Zahlungssyste-men. 2. Die beanspruchte Einrichtung zur fahrzeuginternen elektronischen Ermitt-lung der Nutzungsgebühr gehörte vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patent-anmeldung bereits zum Stand der Technik. Die vom Europäischen Patentamt zu einer Nachanmeldung ermittelte, vom Senat nachträglich in das Verfahren eingeführte Druckschrift E1 EP 0 780 801 A1 beschreibt unterschiedliche Verfahren zur automatischen Abwicklung einer bar-geldlosen Gebührenerhebung u. a. für Straßennutzung (siehe insbesondere Zu-sammenfassung; Seite 2 Zeile 25 - 27), unter anderem verschiedene Alternativen für ein „On-Board Equipment“ (Seite 12 Zeile 44 ff.), d. h. für eine fahrzeuginterne Einrichtung zur Ermittlung der Nutzungsgebühr [Gattungsbegriff des Patentan-spruchs 1]. Solche automatische Gebührenerhebungs-(AGE-) Systeme können GPS-basierend arbeiten, wobei dann der Anstoß für die Gebührenentrichtung durch Erreichen einer bestimmten geografischen Position erfolgt, die von einem fahrzeuginternen Ortungsmodul festgestellt wird durch Empfangen der GPS-Signale und Abgleich mit einer digitalen Landkarte (siehe Seite 15 Zeile 33 ff.) [Merkmale a), b), c)]. Als Zahlungsmittel ist eine „multifunktionale Standard-Chip-karte“ (Seite 11 Zeile 45 / 46) vorgesehen [Merkmal d)], die ggf. auch die Applika-tion „automatische Gebührenerhebung“ (AGE) beinhalten kann (Seite 11 Zeile 50 / 51) [Merkmal e)]. Damit sind alle Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 im Zusammenhang aus E1 vorbekannt, so dass dieser nicht patentfähig ist. Eine dagegen gerichtete Argumentation hat die Anmelderin nicht vorgetragen. - 6 - III. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die Unteransprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle zurückzuweisen. Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. Thum-Rung Fa
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