BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 41/98 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 13. Juli 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 37 34 681 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Greis, der Richterin Püschel sowie des Richters Dipl.-Ing. Schuster beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 53 des Deutschen Patentamts vom 3. März 1998 aufgehoben und das Patent 37 34 681 wider-rufen. G r ü n d e : I. 1. Auf die am 13. Oktober 1987 beim Deutschen Patentamt eingegangene Patentanmeldung P 37 34 681.4-53, welche die Priorität der japanischen Anmel-dung JP P 242 136/86 vom 14. Oktober 1986 in Anspruch nimmt, wurde am 29. Februar 1996 unter der Bezeichnung "Optisches Informationsaufzeichnungsmedium" durch Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G11B das Patent (Streitpatent) erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 14. August 1996. Nach Prüfung eines für zulässig erachteten Einspruchs der B… AG in L…, hat die Patentabteilung 53 des Deutschen Patentamtes mit Beschluss vom 3. März 1998 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen - 3 - Beschluß richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der sie weiterhin den Widerruf des Patents verfolgt. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "1. Optisches Informationsaufzeichnungsmedium mit einer auf einem Substrat aus einem Polycarbonatharz ausgebil-deten optischen Informationsaufzeichnungsschicht, von der Signale optisch gelesen werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Menge der in dem Substrat enthaltenen Restchlor-ionen nicht mehr als 1,0 ppm beträgt." Wegen der abhängigen Ansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwie-sen. 2. Die beschwerdeführende Einsprechende macht geltend, der Streitpatentge-genstand sei nicht neu, zumindest beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit, und verweist hierzu u.a. auf folgende Druckschriften: E1 US 4 038 252 E2 R. Riess und H. Loewer: "POLYCARBONATE RESINS FOR OPTICAL MEMORIES AND COMPACT DISKS", PLASTICS 1985, Seiten 470 bis 475 E4 DE 34 29 960 A1. Mit am 12. Juli 2000 per Fax eingegangenem Schriftsatz führt die Einsprechende außerdem die Druckschrift E5 EP 0 262 557 A1 - 4 - ein, die im vorliegenden Fall als prioritätsältere Anmeldung und Stand der Technik gemäß § 3 (2) Satz 1 PatG zu berücksichtigen sei. Die Einsprechende stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, sowie eine Frist zur Stel-lungnahme auf den Schriftsatz der Einsprechenden vom 12. Juli 2000 und die dort neu eingeführte Druckschrift zu erhalten. Sie macht geltend, im angegriffenen Patent gehe es um die Langzeitsicherung von Datenbeständen auf optischen Speichermedien. Die in der Patentschrift beschriebenen Versuche hätten in diesem Zusammenhang überraschenderweise ergeben, daß Korrosionserscheinungen in der Aufzeichnungsschicht optischer Polycarbonat-Speicherplatten vermieden werden können, wenn der Gehalt an Chlorionen im Substrat nicht mehr als 1 ppm betrage. Dies werde dadurch erreicht, daß das bei der Herstellung über Phosgen und Bisphenol im Polycarbo-nat verbleibende Chlor entsprechend lange und sorgfältig ausgewaschen werde. Bis zum Prioritätstag des Streitpatents habe die Fachwelt die Chlorproblematik überhaupt nicht bemerkt und sich bei dem die Aufzeichnungsschicht tragenden Substrat mit weniger ausgewaschenem Polycarbonat zufrieden gegeben, zumal die für optische Speicher verwendeten Beschichtungen nicht als besonders chlor-empfindlich bekannt gewesen seien. Die streitpatentgemäße Lehre sei somit neu und aus dem Stand der Technik heraus nicht nahegelegt. - 5 - Bezüglich weiterer Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begrün-det, weil der Patentanspruch 1 die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung des Patents nicht erfüllt (§ 21 Abs 1 Nr 1 iVm § 4 Satz 1 PatG). 1. Das Streitpatent betrifft ein optisch auslesbares Informationsaufzeichnungs-medium mit einer Informationsaufzeichnungsschicht, die bspw. eine Tb-Fe-Co-Schicht für magneto-optische Platten oder eine Aluminiumbeschichtung sein kann, wie sie für die sog. Compact Discs (CD) verwendet wird. Diese Schicht ist auf einem Substrat aus thermoplastischem Polycarbonat aufgebracht, das typi-scherweise auf der Basis von Bisphenol mit Phosgen produziert wird. Bei dieser Art der Herstellung verbleiben im Polycarbonat ggfs. noch Restmengen an Chlor. Um die hierdurch bedingte Korrosion der Aufzeichnungsschicht zu vermeiden, soll gemäß geltendem Patentanspruch 1 das Polycarbonat-Substrat nicht mehr als 1,0 ppm an Rest-Chlorionen enthalten. 2. Die Lehre gemäß Patentanspruch 1 ist neu, denn keine der entgegengehal-tenen Druckschriften beschreibt ein optisches Aufzeichnungsmedium mit allen im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen. Sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit; denn sie ergibt sich für den Fachmann, einen Fachhochschulab-solventen mit Schwerpunkt Kunststoffverarbeitung, der mehrjährige Berufserfah-rung in der Entwicklung optischer Speichermedien hat und auch über entspre-chende chemische Kenntnisse verfügt, oder ggfs. den Polymerchemiker zu Rate zieht, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. - 6 - Polycarbonat ist ein gängiger thermoplastischer Kunststoff für im Spritzgieß- oder Preßverfahren hergestellte Formteile. Bspw. beschreibt die Druckschrift [1] ein Herstellungsverfahren nach der Methode der Phasengrenzflächenkondensation, bei dem Bisphenolat mit Phosgen in Gegenwart einer Alkalihydroxidlösung umge-setzt wird (Spalte 1 Zeilen 9 bis 15). Die entstehende Polycarbonatlösung mit 15,1 % Feststoffgehalt enthält störende Verunreinigungen, insbesondere Chlor, das durch Auswaschen beseitigt werden muß (Spalte 6 Zeilen 18 bis 22). Was den verbleibenden Chlorgehalt anbelangt, der im fertigen Polycarbonat noch vor-handen sein kann, so findet sich bei allen Beispielen sowohl für verseifbares wie auch für anorganisches Chlor jeweils die Angabe
Full & Egal Universal Law Academy