BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 41/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. September 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 38 10 272.2-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin Eder BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patentamts vom 26. August 1999 aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I Die vorliegende Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt unter der Be-zeichnung: "Magnetisches Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät“ angemeldet worden. Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 11 B des Deutschen Patentamts mit Beschluß vom 26. August 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Patentanspruch 1 aufgrund seiner aufgabenhaften Formulierung nicht gewährbar sei. Die Anmelderin verfolgt die Anmeldung auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 14. - 3 - Der Anspruch 1 lautet: "Magnetisches Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät, auf-weisend eine rotierende Magnetkopfanordnung (3), eine auf einer Chassisgrundplatte (1) angeordnete Spulenblock-grundplatte (7), die auf der Chassisgrundplatte (1) zum horizon-talen Hin- und Herbewegen in bezug auf die rotierende Magnet-kopfanordnung (3) getragen ist, wobei die Spulenblockgrund-platte (7) ein Paar von Spulenblöcken (5, 6) umfaßt, die mit einem Paar von Bandspulen einer Bandkassette (4) in Eingriff bringbar sind und wobei durch die horizontale Hin- und Herbewegung ein Bandladevorgang bzw. Bandentladevorgang ausgelöst wird, einen Kassettenhalter (10), der auf der Chassisgrundplatte (1) über eine Tragarmeinrichtung (12, 13, 15) getragen ist und der in bezug auf die Spulenblöcke (5, 6) in vertikaler Richtung bewegbar ist, einen Betriebsartumschalthebel (31), der die Betriebsarten eines Magnetbandes auszuwählen gestattet, welches aus der Bandkas-sette (4) herausgezogen und auf eine bestimmte Bandroute gela-den ist, wobei die Betriebsarten einen Lauf mit konstanter Ge-schwindigkeit, einen schnellen Vorlauf und einen Rücklauf umfas-sen, dadurch gekennzeichnet, daß ein einziger Antriebsmotor (16) vorgesehen ist, durch den ein Antriebszahnrad (17) antreibbar ist, welches - einen Kassettenhalter-Verschiebebetätigungsstift (52) zur Bewegung eines Dreh-Betätigungsarms (13) der Tragarm-einrichtung (12, 13, 15) zur Ausführung einer vertikalen Bewegung des Kassettenhalters (10) in bezug auf die Spu-lenblockgrundplatte (7), - 4 - - einen Spulenblockgrundplatten-Verschiebebetätigungsstift (55) zur horizontalen Verschiebung der Spulenblockgrund-platte (7) gegenüber der Chassisgrundplatte (1) und - einen Betätigungsstift (57) zur Bewegung eines Betäti-gungshebels (32) zur Betätigung eines Betriebsartumschalt-hebels (31) zur Auswahl der Betriebsarten aufweist, daß der Dreh-Betätigungsarm (13) einen Vertikalbewegungs-Betätigungsschlitz (51) aufweist, in den der Kassettenhalter-Ver-schiebebetätigungsstift (52) eingreift. und daß die Spulenblock-grundplatte (7) einen Spulenblockgrundplatten-Gleitführungs-schlitz (54) aufweist, in den der Spulenblockgrundplatten-Ver-schiebebetätigungsstift (55) eingreift, so daß das Antriebszahnrad (17) die Bewegung des Dreh-Betä-tigungsarms (13) und der Spulenblockgrundplatte (7) steuert, wobei der Vertikalbewegungs-Betätigungsschlitz (51) und der Spulenblockgrundplatten-Gleitführungsschlitz (54) so ausgebildet sind, daß sie in Abschnitten des Bewegungsablaufes des An-triebszahnrads (17) in Umfangsrichtung des Antriebszahnrads (17) verlaufen, so daß in einem jeweils vorgegebenen Winkelbereich eine von der Bewegung des Dreh-Betätigungsarms (13) und der Spulen-blockgrundplatte (7) entkoppelte Bewegung des Antriebszahn-rads (17) möglich ist." Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Anmelderin trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, daß in den über-reichten Patentansprüchen nunmehr alle konkreten Merkmale genannt seien, die zur Lösung der gestellten Aufgabe erforderlich seien. Gegenüber den bisher ent-- 5 - gegengehaltenen Druckschriften sei das beanspruchte Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät auch neu und beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, so daß die Ansprüche gewährbar sein müßten. Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 14, überreicht in der mündlichen Ver-handlung, Beschreibung Seiten 9, 11, 13 - 46 vom Anmeldetag, Seiten 10, 10a, 10b und 12, eingegangen am 18. August 2000, Figuren 1 bis 15 vom Anmeldetag, hilfsweise, die Patentanmeldung an die Prüfungsstelle zurückzu-verweisen. II Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat insoweit Erfolg, als sie zur Zurückverweisung der Anmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt führt ( § 79 Abs 3 Satz 1 Nr 3 PatG). 1. Die Fassung der geltenden Ansprüche ist zulässig. Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 ergeben sich aus den ursprüng-lich eingereichten Ansprüchen 1, 7 und 8. Die geltende Fassung der Ansprüche 2 bis 14 stellt eine geringfügig überarbeitete Fassung der ursprünglichen Ansprü-che 2 bis 14 dar. 2. Der geltende Patentanspruch 1 vermittelt eine klare technische Lehre. - 6 - Gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruch 1 wird von einem Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät ausgegangen, dessen Grundkonstruktion aus einer Chassisgrundplatte mit einer rotierenden Magnetkopfanordnung und einer Spu-lenblockgrundplatte mit Spulenblöcken für eine Bankassette besteht. Dabei ist die Spulenblockgrundplatte so auf der Chassisgrundplatte gelagert, daß eine ggf in die Spulenblöcke eingeführte Bandkassette zu der Magnetkopfanordnung hin be-wegt und gleichzeitig ein Bandladevorgang ausgelöst werden kann. Zum Laden der Bandkassette dient ein auf der Chassisgrundplatte getragener Kassettenhal-ter, in dem eine eingeführte Kassette auf die Spulenblöcke abgesenkt oder ange-hoben werden kann. Weiterhin ist ein Betriebsartumschalthebel vorhanden, mit dem die Betriebsart, dh Bandlaufrichtung und Bandgeschwindigkeit, gewählt wer-den kann. Ein solches Gerät soll so verbessert werden, daß die Operation der Unterbringung der Bandkassette, des Ladens des Magnetbandes und der Auswahl der Be-triebsart bei geladenem Band platzsparend, einfach und zuverlässig mittels ein- und desselben Elektromotor ausgeführt werden kann (vgl S 4 des Schriftsatzes vom 17. August 2000). Im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sind auch die Merkmale genannt, mit denen dem Fachmann die Lösung der gestellten Aufgabe gelingt. Danach ist ein einziger Antriebsmotor vorgesehen, der über ein Antriebszahnrad mit drei Betätigungsstiften 52, 55 u 57, die in entsprechende Schlitze 51, 54 ein-greifen bzw einen Hebel 32 betätigen, die Operationen des Ladens der Kassette durch Bewegen eines Dreh-Betätigungsarms, des Bandladens bzw der Betriebs-artumschaltung steuert. Der zur Zurückweisung der Anmeldung führende Mangel ist sonach mit der gel-tenden Fassung des Anspruchs 1 beseitigt. 3. Im bisherigen Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden lediglich zwei Druckschriften genannt mit dem Hinweis, daß aus dem (damals geltenden) Patentbegehren nicht klar hervorgehe, worin letztlich die Er-findung bestehen solle. - 7 - In der EP 0 204 487 A2 ist ein Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabegerät be-schrieben, dessen Grundkonstruktion in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 aus einer Chassisgrundplatte (main chassis 17) mit Magnetkopf (head drum 18) und einer dazu verschieblichen Spulenblockgrundplatte (sub-chassis 1) besteht (vgl Patentanspruch 1). Der Antrieb der Spulenblockgrundplatte und des Bandladens wird von einem Motor (drive motor 39) über Zahnräder gesteuert (vgl Sp 7, Z 31 - 58 iVm Fig 5). Ein Hinweis auf einen Kassettenlade-vorgang durch Schwenken eines Dreh-Betätigungsarms mit einem Kassettenhal-ter findet sich in dieser Druckschrift aber nicht. Die US 4,704,643 ist erst nach dem Prioritätstag (26. März 1987) der vorliegenden Anmeldung veröffentlicht worden, nämlich am 3. November 1987, so daß die Ausführungen in dieser Druckschrift nicht dem Stand der Technik zuzurechnen sind. Das bisher vom Deutschen Patent- und Markenamt entgegengehaltene Material vermag deshalb die Patentfähigkeit des Aufzeichnungs- und/oder Wiedergabege-räts nach dem geltenden Anspruch 1 nicht in Frage zu stellen. Nachdem jedoch davon auszugehen ist, daß das Deutsche Patent- und Marken-amt zu dem nunmehr klargestellten Anspruchsgegenstand noch keine abschlie-ßende Ermittlung des Standes der Technik durchgeführt hat, war entsprechend - 8 - dem Hilfsantrag der Anmelderin die angefochtene Entscheidung aufzuheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (vgl § 79 Abs 3 PatG) und die Sache zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen. Grimm Bertl Prasch EderJu
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