BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 44/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. Oktober 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 10 2006 036 300…- 2 -…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmannbeschlossen:Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Februar 2010 aufgehoben.Das deutsche Patent 10 2006 036 300 wird widerrufen.G r ü n d e :I.Auf die am 3. August 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegan-gene Patentanmeldung 10 2006 036 300.0-56, welche die innere Priorität einer Anmeldung vom 26. August 2005 in Anspruch nimmt, ist am 19. Juli 2007 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung„Hochleistungs-Stereomikroskop“erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 29. Novem-ber 2007.- 3 -Gegen das Patent hat die Firma Z… AG in O… am 29. Februar 2008Einspruch erhoben. Sie hat hinsichtlich des Patentgegenstandes unter anderem mangelnde erfinderische Tätigkeit gegenüber vorveröffentlichten Druckschriften geltend gemacht (§§ 1 und 4 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).Die Patentabteilung 56 hat mit Beschluss vom 4. Februar 2010 das Patent auf-rechterhalten.Gegen diesen Beschluss wendet sich die Einsprechende mit der Beschwerde.Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,- den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das deutsche Patent 10 2006 036 300 vollständig zu widerrufen.Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:D1: DE 102 25 192 B4D2: DE 102 22 041 B4D3: US 6 816 321 B2D4: US 5 603 687D5: US 4 862 873D6: US 3 655 259- 4 -D7: EP 1 010 030 A1D8: WO 99/13370 A1D9: K.-P. Zimmer: „Optical Designs for Stereomicroscopes“, Internatio-nal Optical Design Conference, Proc. of the SPIE (1998), Vol. 3482, Sei-ten 690 bis 697D10: DE 10 2004 006 066 A1D11: Firmenprospekt Mikroskop „OPMI VISU 200 am Bodenstativ S8“, Carl Zeiss AG, ohne Datum (das laut Angabe der Einsprechenden auf der letzten Seite angegebene Druckdatum „April 98“ ist nicht erkennbar)D12: Lieferschein über „OPMI VISU 200“, Carl Zeiss AG, vom 20. 07. 1999D13: Installationsreport über „OPMI VISU 200“, Carl Zeiss AG, vom 27. 07. 1999D14: EP 1 235 094 A2D15: Firmenprospekt Mikroskop „SteREO Discovery.V12“, Carl Zeiss AG, mit Druckvermerk 9/2004 auf der letzten SeiteD16: EP 0 019 792 A1D17: US 5 122 650D18: Firmenbroschüre „Handbook of Zeiss microscopes for micro-surgery, their principle and operation“, Carl Zeiss AG, mit vierstelliger PostleitzahlD19: Prüfprotokoll über „OPMI VISU 200“, Carl Zeiss AG, vom 17. 07. 1998- 5 -D20: C. Schor, L. Landsman, P. Erickson: „Ocular Dominance and the Interocular Suppression of Blur in Monovision“, American Journal of Optometry & Physiological Optics 1987, Seiten 723 bis 730D21: US 4 651 201D22: US 4 873 572D23: DE 42 25 507 A1D24: ABC der Optik, Herausgeber Karl Mütze, Verlag Werner Dausien, Hanau/Main 1961, Seiten 846 bis 847D25: ISO 11884-2:1997(E), Optics and optical instruments - Minimum requirements for stereomicroscopes, Part 2: High performance microsco-pes, Seiten 1 bis 6, 1997.Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat auch Erfolg und führt zum Widerruf des Patents, da der Gegenstand des erteilten, gel-tenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist.Auch der vorangegangene Einspruch war zulässig.1. Das Streitpatent betrifft ein Hochleistungs-Stereomikroskop.Dem Streitpatent soll gemäß Patentschrift Abs. [0016] die Aufgabe zugrunde lie-gen, ein Stereomikroskop zu schaffen, das eine verbesserte Detailerkennung gegenüber Stereomikroskopen herkömmlicher Bauart aufweist, ohne dass dies zu einer Vergrößerung des Bauvolumens eines Stereomikroskops oder zu Beschrän-- 6 -kungen der Nutzbarkeit des herkömmlichen Arbeitsbereichs eines Stereomikro-skops führt. Ein weiterer Aspekt der Erfindung sei es, die Detailerkennung zu ver-bessern, ohne die Schärfentiefe nachteilig zu verringern.Der mit einer möglichen Gliederung versehene, erteilte Anspruch 1 weist folgende Merkmale auf:(M1) Hochleistungs-Stereomikroskop (60) vom Teleskop-Typ mit(M2) einem ersten Strahlengang (60R) und(M3) einem zweiten Strahlengang (60L), wobei(M4) im ersten Strahlengang (60R) eine erste Einblickeinheit (4R) und(M5) im zweiten Strahlengang (60L) eine zweite Einblickeinheit (4L) für den visuellen Einblick angeordnet ist, wobei(M6) im ersten Strahlengang (60R) ein erstes Fernrohrsystem (3R) und(M7) im zweiten Strahlengang (60L) ein zweites Fernrohrsystem (3L) angeordnet ist, wobei(M8) die Vergrößerungen beider Fernrohrsysteme (3R, 3L) gleich sind und synchron zueinander veränderbar sind, und wobei(M9) beiden Strahlengängen (60R, 60L) ein gemeinsames Hauptobjek-tiv (2) zugeordnet ist,dadurch gekennzeichnet, dass(M10) mindestens ein optisches Element (31R, 35R) des ersten Fern-rohrsystems (3R) im Vergleich zum entsprechenden optischen - 7 -Element (31L, 35L) des zweiten Fernrohrsystems (3L) einen ande-ren optisch wirksamen Durchmesser aufweist.Das beanspruchte Stereomikroskop weist zwei Strahlengänge auf (je einer für die visuelle Beobachtung mit dem rechten bzw. dem linken Auge) mit Einblickeinhei-ten und mit Fernrohrsystemen zum Einstellen der Vergrößerung (Merkmale (M2) bis (M7)). Der Begriff „Hochleistungs-Stereomikroskop“ in Merkmal (M1) besagt, dass das Stereomikroskop hohe Vergrößerungen (und hohe Auflösungen) erzielenkann; das Vergrößerungsverhältnis zwischen minimaler und maximaler Vergröße-rung soll größer als 10 sein (Patentschrift Abs. [0068]; vgl. auch D9 Kap. 2 Satz 1). Gemäß Merkmal (M8) sind die Vergrößerungen in beiden Fernrohrsystemen gleich und synchron zueinander veränderbar; d. h. beide Fernrohrsysteme sind so miteinander gekoppelt, dass die Vergrößerungen stets gleich sind und gemeinsam verstellt werden. Für beide Strahlengänge ist ein gemeinsames Hauptobjektiv vor-handen. Somit handelt es sich um ein (bekanntes) Stereomikroskop vom CMO-bzw. Teleskop-Typ, vgl. Fig. 1 (vgl. auch D9 Kap. 1.2).Als Besonderheit ist vorgesehen, dass der optisch wirksame Durchmesser für min-destens ein optisches Element im ersten Fernrohrsystem verschieden ist vom optisch wirksamen Durchmesser des entsprechenden Elements im zweiten Fern-rohrsystem (Merkmal (M10)). In dem Strahlengang mit dem größeren optisch wirk-samen Durchmesser ist die numerische Apertur und folglich auch die Auflösung größer, allerdings wird dadurch die Schärfentiefe geringer. Im anderen Strahlen-gang mit dem kleineren optisch wirksamen Durchmesser sind numerische Apertur und die Auflösung geringer, dafür ist aber die Schärfentiefe größer. Nach den Angaben in der Patentschrift (vgl. Abs. [0016] und [0018] bis [0021]) wird dadurch einem Betrachter der Eindruck eines Bildes mit hoher Auflösung und großer Schärfentiefe vermittelt. Der Effekt ist insbesondere bei hoher Vergrößerung wirk-sam, vgl. Fig. 6 und 7 mit Beschreibung.- 8 -Als Fachmann ist hier ein Diplomphysiker mit guten Kenntnissen in der Optik und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Stereomikroskopen anzusehen.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG).2.1. Als im Stand der Technik besonders relevant sieht der Senat die Druck-schriften D1 und D4 an.Die von der Anmelderin selbst genannte Druckschrift D1 zeigt in Fig. 1 mit der Beschreibung in Abs. [0004] bis [0009] ein Hochleistungs-Stereomikroskop vom Teleskop-Typ, mit zwei gleich aufgebauten Strahlengängen (Betrachtungska-näle 10L, 10R) mit Einblickeinrichtungen für die Augen (8L, 8R) eines Beobachters und mit Fernrohrsystemen (Vergrößerungswechsler 3L, 3R), sowie einem gemein-samen Hauptobjektiv (2) - Merkmale (M1) bis (M7), (M9). Die Vergrößerungs-wechsler sind in gleicher Weise verstellbar - Merkmal (M8). Die beiden Stereo-strahlengänge sind gleich aufgebaut, unterschiedliche optisch wirksame Durch-messer sind in den beiden Vergrößerungswechslern nicht vorhanden.Die Druckschrift D4 betrifft ein asymmetrisches stereo-optisches Endoskop. Als Stand der Technik sind in Sp. 1 le. Abs. stereoskopische Endoskope mit nebenei-nander angeordneten Linsensystemen beschrieben, wobei das Bild entweder mit Hilfe einer Einblickvorrichtung („binocular optical viewing assembly“) betrachtet werden kann oder von zwei im Endoskop angeordneten Videosensoren aufge-nommen und zu einem Videomonitor übertragen wird. Beim Übergang von mono-skopischen (einkanaligen) Endoskopen zu Stereo-Endoskopen wird durch zwei gleich ausgebildete optische Kanäle mit Videosensoren (mit gleicher Bildqualität wie im einkanaligen Fall) der Durchmesser des Endoskops nachteilig vergrößert (Sp. 2 Abs. 2 bis 5). D4 lehrt demgegenüber, in einem elektronischen Endoskop mit Videosensoren einen ersten optischen Kanal mit relativ großem Objektivsys-tem und optischem Relaissystem zum Erzeugen scharf fokussierter, aberrations-- 9 -freier Bilder vorzusehen und einen zweiten optischen Kanal mit einem Objektiv-system und optischem Relaissystem kleineren Durchmessers, welcher soviel Licht und Bildinformation passieren lässt, dass ein akzeptabler Tiefeneindruck entsteht (Sp. 3 Abs. 3 und le. Abs. bis Sp. 4 Abs. 1). Es habe sich gezeigt, dass der Betrachter hier im Wesentlichen oder nahezu denselben stereoskopischen Bild-eindruck erhält wie mit zwei gleichen optischen Kanälen mit relativ großen Relais-und Objektivsystemen, da die schlechtere Qualität des sekundären (schmaleren) Kanals vom Betrachter unterdrückt wird (Sp. 4 Z. 25 bis 44). Das stereoskopische Bild sei charakterisiert durch die scharfe Fokussierung, hohe Qualität und Auflö-sung sowie große Helligkeit des über den ersten Kanal übertragenen Bildes; die geringere Qualität des über den zweiten Kanal übertragenen Bildes, das lediglich eine Tiefenwahrnehmung bewirkt, bemerke der Betrachter nicht (Sp. 4 le. Abs.). Diese Lehre lässt sich nicht nur auf Endoskope für minimalinvasive Operationen, sondern auch auf größere Endoskope und andere stereoteleskopische Geräte ein-schließlich Boroskopen anwenden (Sp. 11 Z. 66 bis Sp. 12 Z. 5).Fig. 1 bis 9 zeigen den Aufbau solcher Endoskope: Es sind zwei Strahlengänge vorhanden mit Sensoren (70, 80), mit Relaislinsensystemen 22a-n zur Bildübertra-gung und mit zwei getrennten Hauptobjektiven (20, 24). Einblickeinheiten und ver-stellbare Fernrohrsysteme sind in den Figuren nicht ausgewiesen.2.2. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 war dem Fachmann durch die Druckschriften D1 und D4 nahegelegt.Aufgaben, die sich dem Fachmann bei Stereomikroskopen wie dem aus D1 be-kannten stets stellten, waren die Verbesserung optischer Qualitätsparameter wie das Auflösungsvermögen; gleichzeitig soll ein solches Mikroskop dem Betrachter selbstverständlich einen ausreichenden stereoskopischen Eindruck liefern und im Rahmen eines akzeptablen Bauvolumens bleiben. Um Anregungen zu derartigen Verbesserungen zu finden, sah sich der Fachmann nicht nur auf dem Gebiet der Hochleistungs-Stereomikroskope, sondern auch auf anderen Gebieten der stereo-skopischen Abbildung kleiner Objekte um, unter anderem bei stereoskopischen - 10 -Endoskopen. Hierbei konnte er auf die Druckschrift D4 stoßen (siehe oben unter 2.1.), welche eine gezielt unterschiedliche Ausbildung von zwei Stereostrahlen-gängen mit unterschiedlichen Durchmessern in einem Endoskop zeigt, wobei ein Betrachter die gute Auflösung des ersten Strahlengangs mit größerem Durchmes-ser wahrnimmt und zugleich aufgrund des zweiten Strahlengangs mit geringerem Durchmesser einen Tiefeneindruck erhält; die größere Unschärfe des zweiten Strahlengangs bemerkt der Betrachter nicht. Durch eine solche asymmetrische Ausbildung lässt sich der Außendurchmesser des Einführabschnitts des Endo-skops in den erforderlichen Grenzen halten.Der Fachmann entnahm D4 die allgemeine Lehre, dass es zur Erzielung eines stereoskopischen Bildes hoher Qualität, insbesondere hoher Auflösung und Hellig-keit ausreichend ist, den optischen Durchmesser in einem von zwei Stereostrah-lengängen groß zu halten, während der optische Durchmesser im anderen Strah-lengang kleiner gewählt werden kann; hierdurch wird ein kompaktes Gerät erzielt, das bei hoher Auflösung und Helligkeit einen für eine Betrachtung ausreichenden stereoskopischen Eindruck liefert.Für den Fachmann lag es nahe, die aus D4 entnehmbare Lehre aufgrund ihrer Vorteile auf das aus D1 bekannte Hochleistungs-Stereomikroskop anzuwenden und dort die beiden Stereostrahlengänge mit unterschiedlichen Durchmessern auszubilden; dies schließt eine derartig unterschiedliche Ausbildung der in den beiden Strahlengängen enthaltenen Fernrohrsysteme mit ein - Merkmal (M10). Wie der Fachmann erkennen konnte, kann durch Vergrößerung des Durchmes-sers im ersten Strahlengang bei gleichzeitiger Verkleinerung des Durchmessers im zweiten Strahlengang eine Erhöhung der Auflösung erzielt werden, ohne das gesamte Bauvolumen zu vergrößern.Damit beruht der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.- 11 -2.3. Auch das Vorbringen der Patentinhaberin konnte nicht zu einer anderen Beurteilung führen.Zwar dienen in D4 die stereoskopischen Strahlengänge zur Abbildung auf Sen-soren und nicht unmittelbar in die Augen des Betrachters wie in D1, sondern lediglich mittelbar nach Darstellung auf einem Bildausgabegerät, wie die Anmelde-rin zu Recht vorbringt. Jedoch konnte der Fachmann aufgrund der zwar im Detail unterschiedlichen, im Grundsätzlichen aber ähnlichen Gegebenheiten (in D4 und in D1 liefern jeweils zwei Stereostrahlengänge ein Stereobildpaar) erwarten, dass sich bei Betrachtung mit dem Auge ein ähnlicher Effekt (Gesamteindruck eines Stereobildes hoher Schärfe und ausreichender Tiefe) wie bei der Aufnahme mit Sensoren ergeben würde; zumindest musste es ihm lohnend erscheinen, in dieserRichtung Versuche anzustellen.Dem steht nicht entgegen, dass D4 lediglich eine ausreichende Tiefenwahrneh-mung („perception of depth“) ausweist, jedoch keine Angaben über die wahrge-nommene Schärfentiefe macht; laut Streitpatent wird dagegen im stereoskopi-schen Gesamtbild die höhere Schärfentiefe des kleineren Kanals wahrgenommen. Bereits die Angabe einer ausreichenden Tiefenwahrnehmung in Verbindung mit dem Vorteil eines guten Schärfeeindrucks bei relativ geringen Gesamtabmessun-gen gemäß D4 musste es dem Fachmann als aussichtsreich erscheinen lassen, eigene Versuche zur Übertragung der Lehre von D4 auf ein Hochleistungs-Stereo-mikroskop wie das aus D1 bekannte anzustellen.Auch eine traditionell symmetrische Auslegung von Stereostrahlengängen in Hochleistungsmikroskopen konnte ihn nicht davon abhalten, von einer symme-trischen Auslegung abzugehen, da er sich aufgrund der Lehre von D4 dadurch Vorteile versprach.- 12 -3. Der Anspruch 1 hat somit keinen Bestand.Mit dem Anspruch 1 fallen auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche, vgl. BGH in GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“.Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung HoffmannFa
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