BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 50/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 196 35 483.8-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts am 25. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Greis und Dipl.-Ing. Schuster beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen Patentamts vom 9. März 1998 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 196 35 483 mit der Bezeichnung BPatG 152 10.99 - 2 - "Vorrichtung zur Entnahme und/oder Rückgabe von Gegenständen" mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 17 vom 23. Mai 2000, eingegangen am 25. Mai 2000; Beschreibung Seiten 1, 5, 6, 7, 8 gemäß Anlage zur Zwischenverfügung vom 29. Oktober 1999 sowie Seiten 2 und 4 vom 23. Mai 2000, eingeg. am 25. Mai 2000; 3 Bl. Zeichnungen mit Fig. 1, eingeg. am 26. Oktober 1996 und mit Fig. 2, 3, eingeg. am 3. September 1996. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist am 2. September 1996 beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Überwachung von Gegenständen" eingereicht worden. Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C mit Beschluß vom 9. März 1998 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie verfolgen ihre Anmeldung nach Hauptantrag auf der Grundlage der am 25. Mai 2000 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 17 weiter. Der geltende Anspruch 1 lautet: - 3 - "Vorrichtung zur Entnahme und/oder Rückgabe von Gegenstän-den aus einem mit einem Verschlußmittel gesicherten Vorrat ent-haltend: wenigstens einen Vorratsraum (2) oder dgl. zur Aufnahme von Gegenständen (4), wenigstens ein Verschlußmittel (5, 6) zum Abschluß des wenig-stens einen Vorratsraumes (2), wobei das wenigstens eine Verschlußmittel (5, 6) in einer ersten Betriebsstellung (Schließstellung) den wenigstens einen Vorrats-raum (2) verschließt und in wenigstens einer weiteren Betriebs-stellung (Freigabestellung) einen Zugang zu dem wenigstens ei-nen Vorratsraum (2) zuläßt, wenigstens eine Einrichtung (7) zur Erfassung eines Identifikati-onsmittels, wenigstens eine Einrichtung (3) zur Aufnahme der Gegen-stände (4), wenigstens eine Einrichtung (11) zur Überwachung der jeweiligen Aufnahmeposition der Gegenstände (4) in dem Vorratsraum (2), und wenigstens eine Auswerteeinrichtung (12) zur Auswertung wenig-stens der Signale der Einrichtung (11) zur Überwachung der je-weiligen Aufnahmeposition der Gegenstände (4) in dem Vorrats-raum (2)." Bezüglich der Ansprüche 2 bis 17 wird auf die Akte verwiesen. Die beanspruchte Vorrichtung zur Entnahme und/oder Rückgabe von Gegenstän-den ist nach Ansicht der Anmelder durch den im bisherigen Verfahren herange-- 4 - zogenen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt und demzufolge pa-tentierbar. Die Anmelder stellen sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 17 vom 23. Mai 2000, eingegangen am 25. Mai 2000; Beschreibung Seiten 1, 5, 6, 7, 8 gemäß Anlage zur Zwischen-verfügung vom 29. Oktober 1999 sowie Seiten 2 und 4 vom 23. Mai 2000, eingeg. am 25. Mai 2000; 3 Bl. Zeichnungen mit Fig.1, eingeg. am 26. Oktober 1996 und mit Fig. 2, 3, eingeg. am 3. September 1996. Hilfsweise stellen die Anmelder Antrag auf Erteilung des nachgesuchten Patentes mit den im Hilfsantrag vom 27. Oktober 1999 genannten Unterlagen. II. Die in rechter Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch be-gründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patentes nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist. 1. Der Hauptantrag auf Patenterteilung ist zulässig. Der geltende Anspruch 1 ist durch den Anspruch 8 und die Beschreibungsseiten 1, 1. Abs. sowie 4, 2. Abs., jeweils eingegangen am Anmeldetag, ursprünglich offenbart. Die Unteransprü-che 2 bis 17 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 9 bis 24. - 5 - 2. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Ent-nahme und/oder Rückgabe von Gegenständen aus einem mit einem Verschluß-mittel gesicherten Vorrat. Zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe, nämlich der Bereitstellung einer zuverlässigen und einfach zu bedienenden Vorrichtung, ent-hält letztere entsprechend der weiteren Lehre des Anspruchs 1. a) wenigstens einen Vorratsraum (2) oder dgl. zur Aufnahme von Gegenständen (4), b) wenigstens ein Verschlußmittel (5, 6) zum Abschluß des wenigstens einen Vor-ratsraumes (2), wobei das wenigstens eine Verschlußmittel (5, 6) in einer ersten Betriebsstel-lung (Schließstellung) den wenigstens einen Vorratsraum verschließt und in ei-ner weiteren Betriebsstellung (Freigabestellung) einen Zugang zu dem wenig-stens einen Vorratsraum (2) zuläßt, c) wenigstens eine Einrichtung (7) zur Erfassung eines Identifikationsmittels, d) wenigstens eine Einrichtung (3) zur Aufnahme der Gegenstände (4), e) wenigstens eine Einrichtung (11) zur Überwachung der jeweiligen Aufnahme- position der Gegenstände (4) in dem Vorratsraum (2), und f) wenigstens eine Auswerteeinrichtung (12) zur Auswertung wenigstens der Si-gnale der Einrichtung (11) zur Überwachung der jeweiligen Aufnahmeposition der Gegenstände in dem Vorratsraum (2). Mit der in der US-Patentschrift 5 042 686 beschriebenen Vorrichtung ist die Ent-nahme und/oder Rückgabe von Gegenständen (insbesondere Videokassetten) - 6 - aus einem Vorrat durchführbar (Zusammenfassung, Sp. 10, Z. 60 bis Sp. 11, Z. 16). Zur bekannten Vorrichtung gehören ein Vorratsraum (im Gehäuse 1) mit einer als "Karussell" ausgestalteten Einrichtung zur Aufnahme der Gegenstände (Sp. 2, Z. 49-68 mit Fig. 1, 2), eine Einrichtung zur Erfassung eines Identifikationsmittels (Magnetkartenleser 6, Sp. 3, Z. 35-40) und ein "Öffnungsmittel", das die Ent-nahme/Zuführung von Gegenständen vom/zum Vorratsraum gestattet (Sp. 10, Z. 62,63; Sp. 11, Z. 9-14). Dieses zur bekannten Vorrichtung gehörende Öff-nungsmittel ist in seiner Funktion mit dem "Verschlußmittel" nach Merkmal b) des Anspruchs 1 gleichzusetzen. Folglich ist die in der US 5 042 686 dargestellte Vorrichtung gattungsgleich mit jener des Anspruchs 1 und weist die Merkmale a) bis d) dieses Anspruchs auf. Entsprechend den Merkmalen e) und f) gehört zur Vorrichtung nach Anspruch 1 eine Einrichtung zur Überwachung der jeweiligen Aufnahmeposition der Gegen-stände in dem Vorratsraum, wobei die von dieser Einrichtung abgegebenen Signale einer Auswerteeinrichtung zugeführt werden. Diese Maßnahmen zur Überwachung der jeweiligen Aufnahmeposition der zu entnehmenden bzw. zu-rückzugebenden Gegenstände mit Auswertung entsprechender Signale sind durch die US 5 042 686 weder bekannt noch nahegelegt. Bei der dortigen Vorrichtung ist jedem auszugebenden bzw. zurückzunehmenden Gegenstand ein Datenträger zugeordnet, auf dem sich - beispielsweise als Barcode ausgebildet - neben Identifizierungsdaten auch Positionsdaten befinden, die die Lagerposition des betreffenden Gegenstandes im als Karussell ausgebildeten Vorratsraum angeben (Sp. 3, Z. 13-26) und die vom steuernden Computer für den zugehörigen Entnahme-/Rückgabebetrieb genutzt werden (Sp. 2, Z. 65 bis Sp. 3, Z. 5). Bei der Vorrichtung des Anspruchs 1 werden hingegen die Aufnahmepositionen der aus-zugebenden bzw. zurückzunehmenden Gegenstände überwacht und die entspre-chenden Signale ausgewertet. Zu dieser Vorgehensweise vermag die US 5 042 686 keine Anregung zu geben, da für die dort getroffene Positionsda-- 7 - tenzuordnung zu den Gegenständen keine nachteiligen Effekte ersichtlich sind und der durchschnittliche Fachmann - ein Maschinenbau-Ingenieur mit mehrjähri-ger Berufserfahrung auf dem Gebiet der "intelligenten" Lagerungstechnik - sich deshalb nicht veranlasst sieht, von der Vorrichtung nach der genannten US-Druckschrift abzugehen. Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist demzufolge aus den angegebenen Gründen neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Anspruch 1 ist somit gewährbar. Die Unteransprüche 2 bis 17 beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung und sind demzufolge in Verbindung mit dem An-spruch 1 ebenfalls gewährbar. Somit hatte die Beschwerde im Umfang des Hauptantrages Erfolg. Auf den Hilfs-antrag war demnach nicht mehr einzugehen. Grimm Dr. Greis Püschel SchusterJu
Full & Egal Universal Law Academy