BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 51/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am10. September 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2004 056 701.8 - 53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterinnen Eder und Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die vorliegende Patentanmeldung, welche eine US-amerikanische Priorität vom 9. Dezember 2003 in Anspruch nimmt, wurde am 24. November 2004 in engli-scher Sprache beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt in deutscher Übersetzung die Bezeichnung„Verfahren und Einrichtung zur Erzeugung einer inhaltsbezogenen Adresse zum zeitnahen Hinweis auf in ein Speichersystem eingeschriebene Dateneinheiten“.Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes durch den in der Anhörung vom 21. März 2007 verkün-deten Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Patentanspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit für seinen Gegenstand nicht gewährbar sei.Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.Die Anmelderin stellt den Antrag,den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:- 3 -gemäß Hauptantrag mitPatentansprüchen 1 - 10, überreicht in der mündlichen Verhand-lung,noch anzupassender Beschreibung Seiten 1 - 47 vom 31.1.2005 und5 Blatt Zeichnungen mit 7 Figuren vom 23.2.2005;gemäß Hilfsantrag 1 mitPatentansprüchen 1 - 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung,im Übrigen wie Hauptantrag;gemäß Hilfsantrag 2 mitPatentansprüchen 1 - 7, überreicht in der mündlichen Verhand-lung,im Übrigen wie Hauptantrag.Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind die Druck-schriftenD1: US 2002/0196685 A1undD2: EP 0 881 580 A2genannt worden. Vom Senat wurden zusätzlich die DruckschriftenD3: PARAMESWARAN, M.; SUSARLA, A.; WHINSTON, A.: P2P Networking: An Information-Sharing Alternative, Computing Practices, IEEE, July 2001- 4 -undD4: US 2003/0056082 A1eingeführt.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:(A) „Wenigstens ein computerlesbares Medium, welches mit Anweisungen kodiert ist, die dann, wenn sie auf einem Com-putersystem ausgeführt werden, ein Verfahren zum Verarbei-ten von Daten ausführen,(B) wobei das Computersystem wenigstens einen Host und wenigstens ein inhaltsbezogen adressierbares Speichersys-tem umfasst, welches Einheiten von Daten für den wenigs-tens einen Host speichert, und(C) wobei der wenigstens eine Host auf eine Einheit von Daten unter Verwendung einer Inhaltsadresse zugreift, basierend zumindest zum Teil auf dem Inhalt der Einheit der Daten, welches Verfahren die folgenden Aktionen umfasst:(D) (a) Erzeugen von Inhaltsadressen für die Einheiten der Daten derart, dass die Inhaltsadressen als Ortsbezugsanga-ben verwendbare erste Informationen enthalten, die eine Anzeige darüber liefern, welche der Einheiten der Daten in das Speichersystem angenähert zeitgleich eingeschrieben wurden.“- 5 -Zu den nebengeordneten Patentansprüchen 6 und 10 sowie zu den Unteransprü-chen 2 bis 5 und 7 bis 9 wird auf die Akte verwiesen.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, hier mit einer an den Haupt-antrag angepassten Gliederung versehen, lautet:(A) „Wenigstens ein computerlesbares Medium, welches mit Anweisungen kodiert ist, die dann, wenn sie auf einem Com-putersystem ausgeführt werden, ein Verfahren zum Verarbei-ten von Daten ausführen,(B) wobei das Computersystem wenigstens einen Host und wenigstens ein inhaltsbezogen adressierbares Speichersys-tem umfasst, welches Einheiten von Daten für den wenigs-tens einen Host speichert, und(C) wobei der wenigstens eine Host auf eine Einheit von Daten unter Verwendung einer Inhaltsadresse zugreift, basierend zumindest zum Teil auf dem Inhalt der Einheit der Daten, welches Verfahren die folgenden Aktionen umfasst:(D) (a) Erzeugen von Inhaltsadressen für die Einheiten der Daten derart, dass die Inhaltsadressen als Ortsbezugsanga-ben verwendbare erste Informationen enthalten, die eine Anzeige darüber liefern, welche der Einheiten der Daten in das Speichersystem angenähert zeitgleich eingeschrieben wurden;(E) (b) Zugreifen auf eine der Einheiten der Daten durch Vor-sehen der Inhaltsadresse für die eine der Einheiten der Daten zu dem Speichersystem;- 6 -(F) (c) Berücksichtigen der ersten Informationen der Inhalts-adresse für die eine der Einheiten der Daten bei der Bestim-mung, wo innerhalb des Speichersystems die eine der Ein-heiten der Daten gespeichert ist.“Zu den nebengeordneten Patentansprüchen 3 und 7 sowie zu den Unteransprü-chen 2 und 4 bis 6 wird auf die Akte verwiesen.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, hier mit einer an den Haupt-antrag angepassten Gliederung versehen, lautet:(A) „Wenigstens ein computerlesbares Medium, welches mit Anweisungen kodiert ist, die dann, wenn sie auf einem Com-putersystem ausgeführt werden, ein Verfahren zum Verarbei-ten von Daten ausführen,(B) wobei das Computersystem wenigstens einen Host und wenigstens ein inhaltsbezogen adressierbares Speichersys-tem umfasst, welches Einheiten von Daten für den wenigs-tens einen Host speichert, und(C) wobei der wenigstens eine Host auf eine Einheit von Daten unter Verwendung einer Inhaltsadresse zugreift, basierend zumindest zum Teil auf dem Inhalt der Einheit der Daten, welches Verfahren die folgenden Aktionen umfasst:(D) (a) Erzeugen von Inhaltsadressen für die Einheiten der Daten derart, dass die Inhaltsadressen als Ortsbezugsanga-ben verwendbare erste Informationen enthalten, die eine Anzeige darüber liefern, welche der Einheiten der Daten in - 7 -das Speichersystem angenähert zeitgleich eingeschrieben wurden; wobei(G) die Aktion (a) für eine der Einheiten der Daten die folgenden Aktionen umfasst:(g1) Erzeugen eines Hash von wenigstens einem Abschnitt der Einheit der Daten; und(g2) Einfügen der ersten Informationen in den Hash, um die Inhaltsadresse für eine der Einheiten der Daten zu erzeu-gen.“Zu den nebengeordneten Patentansprüchen 3 und 7 sowie zu den Unteransprü-chen 2 und 4 bis 6 wird wieder auf die Akte verwiesen.Die Anmelderin trägt vor, die Grundlage der beanspruchten Lehre bestehe darin, dass die in einem inhaltsbezogenen Speichersystem vorhandene Streuung von Inhaltsadressen dadurch beseitigt werde, dass den jeweiligen Hashwerten in den Inhaltsadressen Zusatzinformationen hinzugefügt würden. Bei den Zusatzinforma-tionen könne es sich insbesondere um Zeitstempel handeln, die eine Aussage darüber zuließen, wann die zugehörigen Dateneinheiten ins Speichersystem ein-geschrieben worden seien. Durch eine solche Maßnahme werde letztendlich erreicht, dass Dateneinheiten, welche annähernd zur selben Zeit gespeichert wür-den, räumlich benachbart gespeichert seien und dass für sie zugleich räumlich benachbarte Orte im Adressenverzeichnis vorgesehen seien. Dateneinheiten, die in zeitlicher Nachbarschaft eingeschrieben worden seien, könnten so schneller ausgelesen werden.- 8 -Die jeweiligen Gegenstände nach dem Patentanspruch 1 gemäß Haupt- sowie erstem und zweitem Hilfsantrag seien weder durch die Druckschriften D1 und D2noch durch die vom Senat nachbenannten Druckschriften D3 und D4 nahegelegt.Die jeweiligen Gegenstände nach dem Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und Hilfs-anträgen seien nicht nur neu, sondern würden auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhen.II.Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht auf erfinderischer Tätig-keit beruhen (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine Einrich-tung für den Datenzugriff in einem Speichersystem.In der Beschreibungseinleitung wird ausgeführt, dass das inhaltsbezogen adres-sierbare Speichern (CAS - Content Adressable Storage) eine Technik darstelle, bei der auf eine in einem Speichersystem gespeicherte Dateneinheit unter Ver-wendung einer Adresse zugegriffen werde, die von dem Inhalt der Dateneinheit abgeleitet werde. Die Dateneinheit könne z. B. die Eingangsgröße für eine Hash-Funktion bilden, die einen Hash-Wert erzeuge, der als die Inhaltsadresse für die Dateneinheit verwendet werde. Der Message Digest 5 (MD5) Algorithmus gebe ein Beispiel für eine solche Hash-Funktion, die zum Erzeugen von Inhaltsadressen geeignet sei. Wenn ein Hostcomputer eine Anfrage an ein inhaltsbezogen adres-sierbares Speichersystem sende, um eine Dateneinheit aufzusuchen, liefere der Host die Inhaltsadresse (z. B. den Hash-Wert) der Dateneinheit. Basierend auf der Inhaltsadresse bestimme das Speichersystem den physikalischen Ort der Daten-- 9 -einheit im Speichersystem, lese die Dateneinheit und leite diese zum Hostcom-puter zurück (Offenlegungsschrift, [0002]). Bilde das Speichersystem ein verteiltes Speichersystem, so seien verschiedene Gesichtspunkte für Zugriffsstrategien von Bedeutung. Verteilte Speichersysteme seien bekanntlich aus einer Vielzahl von Zugriffs- und Speicherknoten aufgebaut, die über ein Netzwerk miteinander ver-bunden seien. Während die Zugriffsknoten die Zugriffsanfragen von Hostcompu-tern verarbeiten würden, bestehe die Aufgabe der Speicherknoten in der bloßen Datenspeicherung. Wenn ein Zugriffsknoten eine Leseanfrage von einem Host-computer empfange, bestimme er, in welchem Speicherknoten die gesuchte Dateneinheit gespeichert sei und fordere dann die Dateneinheit von dem geeigne-ten Speicherknoten an (Offenlegungsschrift, [0004]).Das Multicast-Location-Query (MLQ) stelle hierbei eine übliche Technik dar, um zu ermitteln, welcher Speicherknoten eine angeforderte Dateneinheit beinhalte. Im MLQ Verfahren empfange ein Zugriffsknoten zunächst eine Anfrage von einem Host, um auf eine Dateneinheit zuzugreifen. Daraufhin sende der Zugriffsknoten an jeden Speicherknoten eine Netzwerknachricht, mit der Anfrage, ob der Spei-cherknoten die bestimmte Dateneinheit gespeichert halte. Jeder Speicherknoten bestimme dann, ob die angefragte Dateneinheit in ihm abgelegt sei. Zu diesem Zweck enthalte jeder Speicherknoten eine Datenbank bzw. Tabelle, in der die Inhaltsadressen derjenigen Dateneinheiten gelistet seien, die in diesem Speicher-knoten gespeichert seien, und die bei Bedarf durchsucht werden könne. Ein MLQ sei jedoch immer recht ressourcenintensiv, da jeder Speicherknoten eine umfas-sende Datenbanksuche für die jeweils angefragte Dateneinheit durchführen müsse (Offenlegungsschrift, [0005] und [0008]).Um den Rechenaufwand in einem verteilten Speichernetzwerk zu begrenzen, werde zur Lokalisierung von Dateneinheiten oftmals ein Index verwendet. Ein sol-cher Index werde z. B. durch einen Blob-Ortsindex (BLI - Binary Large Object Index) realisiert. Der BLI bilde eine Datenstruktur bzw. eine Datenbank, in der die Inhaltsadressen der Dateneinheiten (sog. „Blobs“) aufgelistet seien. Wie bei MLQ - 10 -würden die Dateneinheiten an einer Stelle im Dateisystem gespeichert, welche basierend auf der Inhaltsadresse der Dateneinheit ausgewählt werde. Jedoch werde die Verwaltung des BLI unter den Speicherknoten aufgeteilt, so dass jeder Speicherknoten nur einen Abschnitt des BLI administriere. Aus diesem Grunde müssten Zugriffsanfragen für eine Dateneinheit nicht zu allen Speicherknoten gesendet werden, sondern lediglich nur zu dem einen, der den Abschnitt des BLI verwalte, welcher die angefragte Dateneinheit enthalte (Offenlegungsschrift, [0009]).Außerdem wird in der Beschreibung hervorgehoben, dass der Hashing-Algorith-mus zum Generieren der Inhaltsadressen in der Regel Zufallswerte liefere. Als Folge würden Dateneinheiten, die im Wesentlichen zum gleichen Zeitpunkt ge-schrieben würden, an unterschiedlichen Stellen in einem Dateisystem bzw. in des-sen Dateisystemhierarchie gespeichert, würden also gestreut. Betriebssysteme würden typischerweise über einen Dateisystemplan (File System Map) verfügen, in welchem Dateisystemorte entsprechend physikalischen Plattenorten aufgelistet seien. Im Falle großer Dateisystempläne könne das Betriebssystem immer nur einen kleinen Abschnitt des Dateisystemplans im primären Speicher (z. B. RAM) des Speicherknotens zu einem Zeitpunkt halten. Der restliche Teil des Dateisys-templans könne im sekundären Speicher (z. B. Platte) verbleiben. Wenn zwei Dateneinheiten nahezu zur gleichen Zeit in den Speicherknotenpunkt geschrieben würden, jedoch an unterschiedlichen Abschnitten des Dateisystemplans, müsse das Betriebssystem zuerst einen Ladevorgang von der Platte vornehmen, und zwar für denjenigen Abschnitt des Dateisystemplans, welcher die Dateisystem-stelle der ersten Dateneinheit aufweise, um dann den Abschnitt des Dateisystem-plans zu laden, welcher den Dateisystemort der zweiten Dateneinheit enthalte. Der wiederholte Plattenzugriff verlangsame die Schreibansprechzeit des Speicher-systems. Da zusätzlich Dateneinheiten, die nahezu gleichzeitig geschrieben wür-den, häufig zeitgleich gelesen würden, könne sich eine ähnliche Zugriffsverzöge-rung beim Lesen der Dateneinheiten einstellen (Offenlegungsschrift, [0102] bis [0104]).- 11 -Die der Anmeldung zugrundeliegende objektive technische Aufgabe sieht der Senat darin, in einem inhaltsbezogenen Speichersystem (CAS) einen schnelleren Zugriff auf Dateneinheiten zu ermöglichen, welche angenähert zeitgleich ins Spei-chersystem eingeschrieben worden sind.Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Speichersystem zu verbes-sern, ist ein Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung anzusehen, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Netzwerkgeräten, Spei-chertechnologien und IT-Architekturen verfügt.2. Zum Hauptantrag und Hilfsantrag 1Die jeweiligen Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 Satz 1 PatG).2.1 Zur Lehre des Patentanspruchs 1Zur Lösung der oben genannten Aufgabe schlägt der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag wenigstens ein computerlesbares Medium, d. h. einen Speicher, mit den Merkmalen (A) bis (D) vor.Das beanspruchte computerlesbare Medium beinhaltet kodierte Anweisungen bzw. Programmcode, die ein Datenverarbeitungsverfahren auf einem Computer-system ausführen können (Merkmal (A)).Gemäß Merkmal (B) verfügt das Computersystem über wenigstens einen Host-computer und wenigstens ein inhaltsbezogen adressierbares Speichersystem, welches Dateneinheiten für den Hostcomputer speichert.- 12 -Merkmal (C) besagt, dass der Hostcomputer auf eine Dateneinheit zugreift, indem er eine Inhaltsadresse verwendet. Die Inhaltsadresse beruht dabei zumindest teil-weise auf dem Inhalt der Dateneinheit.Für die Dateneinheiten werden im durchgeführten Datenverarbeitungsverfahren laut Merkmal (D) Inhaltsadressen erzeugt. Diese fungieren einerseits als Ortsbe-zugsangaben, d. h. sie stellen einen Bezug zum Speicherort der jeweiligen Daten-einheit her. Andererseits beinhalten sie Informationen, die eine Aussage darüber erlauben, welche der Dateneinheiten angenähert zeitgleich in das Speichersystem eingeschrieben worden sind. Damit ist gemeint, dass zusätzliche Informationen zum Hashwert des Inhalts einer Datei hinzu addiert werden, um eine Inhalts-adresse als Eintrag in einem Adressverzeichnis nach Art eines Indexes zu erstel-len, und dass diese Informationen für all diejenigen Dateien zumindest ähnlich sind, die näherungsweise zur gleichen Zeit geschrieben worden sind. Beispiels-weise kann dem Dateinamen ein Zeitstempel hinzuaddiert werden, der dann vom Dateisystem geprüft wird, um zu bestimmen, wo die Dateneinheiten zu speichern sind (Offenlegungsschrift, [0106], [0111]).Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die Merkmale (E) und (F), wonach unter Verwendung von Inhaltsadressen auf die Dateneinheiten im Speichersystem zugegriffen wird und wonach bei der Bestimmung, wo eine Dateneinheit im Speichersystem gespeichert ist, die zusätz-lichen Informationen der Inhaltsadresse der Dateneinheit berücksichtigt werden.2.2 Zur Beurteilung der beanspruchten Lehre sind die Druckschriften D3 und D4 von besonderer Bedeutung.Aus Druckschrift D3 ist Folgendes entnehmbar:Die Druckschrift D3 offenbart ein Peer-to-Peer Netzwerk als Informationssystem. Peer-to-Peer (P2P) beruht auf Rechner-Rechner-Verbindungen, so dass im reinen - 13 -Peer-to-Peer Netz alle Computer gleichberechtigt sind und sowohl Dienste in Anspruch nehmen, als auch zur Verfügung stellen. Die Druckschrift beschreibt u. a. die Unterschiede zwischen Peer-to-Peer- und Client-Server-Modell (Seite 31) und hebt die Vorzüge eines Peer-to-Peer Netzes gegenüber anderen Rechnernet-zen hervor, wie z. B. verbessertes Load Balancing, dynamische Informationsquel-len, Redundanz, aber auch inhaltsbezogene Adressierung (Content-based addres-sing - Seiten 32, 33).Die Druckschrift D3 zeigt somit ein Verfahren zur Verarbeitung von Daten, wel-ches der Bereitstellung von Information in einem P2P Netzwerk dient (Seite 31, linke Spalte, erster Absatz).Dass das beschriebene Verfahren als computerimplementiertes Verfahren auf einem Computersystem mit Hilfe von Programmcode ausgeführt wird, welcher zudem in einem Programmspeicher, also einem computerlesbaren Medium hin-terlegt ist, wird vom zuständigen Fachmann mitgelesen (Merkmal (A)).Das P2P Netzwerk der Druckschrift D3 mit seinen Rechenknoten fungiert als Computersystem, welches über mehrere Hostcomputer verfügt. Außerdem bein-haltet des Netzwerk ein inhaltsbasiertes Speichersystem, das Dateneinheiten speichert (Seite 33, linke Spalte, Abschnitt „Content-based addressing“ - Merk-mal (B)).In der Druckschrift D3 greifen die Hostcomputer über Inhaltsidentifizierer (Seite 33, linke Spalte, Abschnitt „Content-based addressing“, siehe „content identifier“) auf die im Netzwerk gespeicherten Dateneinheiten zu, wie z. B. Musikdateien, Video-clips oder Spielesoftware (Seite 32, linke Spalte, letzter Absatz, siehe „… sharing music or video clips or gaming software“). Dass die zur Adressierung der Host-computer genutzten Inhaltsidentifizierer („content identifier“) als Pointer bzw. Refe-renzen Speicheradressen repräsentieren, welche beim Speichern der Datenein-heiten im Netzwerk vergeben werden müssen, wird vom Fachmann mitgelesen - 14 -(Seite 33, linke Spalte, Abschnitt „Content-based addressing“, siehe „Addressing reaches a higher level in the semantic Hierarchy because users specify a content identifier but not a physical location“ - teilweise Merkmal (C)).Das in Merkmal (C) enthaltene Teilmerkmal, wonach es sich bei den verwendeten Adressen um Inhaltsadressen handelt, die zumindest zum Teil auf dem jeweiligen Inhalt der gespeicherten Dateneinheiten beruhen, ist der Druckschrift D3 aller-dings direkt nicht entnehmbar. Aus der Druckschrift D3 ist demzufolge auch nicht bekannt, Inhaltsadressen zu erzeugen, welche zusätzliche Informationen beinhal-ten, aus denen hervorgeht, welche Dateneinheiten nahezu zeitgleich gespeichert wurden (Merkmal (D)).Der Druckschrift D4 ist Folgendes entnehmbar:Die Druckschrift D4 beschreibt ein System und Verfahren zur Speicherverwaltung innerhalb von Datenbanken. Das beschriebene Verfahren unterstützt eine Steue-rung des freien Speichers im Tablespace, d. h. in demjenigen Speicherort, in den Tabellen, Indizes und andere Datenobjekte eingeschrieben werden, und soll die Performance für Lese- und Schreibzugriffe in der Datenbank verbessern. Zu die-sem Zweck wird eine Datenstruktur erzeugt, die sowohl Schlüsselintervalle bzw. -verteilungen für eine Mehrzahl von Datenbanktabellen und Indizes enthält als auch die Parameter für freien Tablespace, welche mit den Schlüsselintervallen verknüpft sind. Die Datenstruktur bildet die Grundlage für eine Reorganisation der Zeilen der Datenbanktabellen sowie der zugehörigen Schlüssel in den Indizes (Ab-sätze [0011]-[0016]).Das in der Druckschrift D4 ausgeführte Verfahren einer Speicherverwaltung für Datenbanken, deren Tabellen und Indizes innerhalb eines Computer-Netzwerks (Absatz [0031]), beruht insbesondere darauf, physikalische Adressen (RIDs, also „row identifiers“) mit zusätzlichen Informationen („index keys“, also Indexschlüssel) in Beziehung zu setzen (Absätze [0007], [0008], [0051], [0052]). Soll etwa eine - 15 -Reorganisation des Speichers für Tabellen und Indizes vorgenommen werden, werden zunächst spezielle Konfigurationstabellen (Absätze [0051], [0052], [0068], siehe „key range tables“) nach Schlüsselintervallen für Indexschlüssel durchsucht, um so die grundlegenden Systemparameter für freie Blöcke bzw. Seiten zu be-stimmen (Absätze [0008], [0009], [0068], siehe PCTFREE, FREEPAGE). Mit Hilfe der ermittelten Parameter werden die RIDs der zu speichernden Dateneinheiten bzw. Datensätze neu berechnet (Absatz [0051]). Bei den zu speichernden Daten-einheiten kann es sich laut Druckschrift D4 um Datensätze von Frachtbriefen han-deln, die gemäß der zeitlichen Reihenfolge ihrer Erfassung „geclustert“ sind, was aber nichts anderes bedeutet, als dass ihnen ein Cluster Schlüssel („clustering index key“) mit Zeitstempel zugeordnet wird (Fig. 5; Absatz [0078]). Dass der für eine Adressierung der umgeordneten Datensätze angelegte „clustering index“ (Ab-sätze [0052], [0055]) nicht nur Cluster Schlüssel zusammen mit Pointern bzw. Referenzen auf die physikalischen Adressen der Datensätze beinhaltet, sondern auch dazu führt, dass Datensätze, bei denen die Werte des Cluster Schlüssels nahe beieinander liegen, in benachbarten Speicherplätzen untergebracht werden können, ergibt sich aus der Definition eines „clustering index“ und ist für den zuständigen Fachmann in diesem Zusammenhang selbstverständlich.Demnach lehrt die Druckschrift D4 ein Verfahren bzw. System zur Speicherver-waltung innerhalb eines Computer-Netzwerks, welches in einem „clustering index“ Referenzen bzw. Pointer um zusätzliche Informationen, wie z. B. Zeitstempel als „clustering index key“, erweitert, wobei aus den zusätzlichen Informationen unmit-telbar hervorgeht, welche Dateneinheiten angenähert zur selben Zeit und räumlich benachbart gespeichert wurden, und wobei die entsprechenden Adresseinträge im Index nahe beieinander liegen (teilweise Merkmal (D)).Der Zugriff auf gespeicherte Dateneinheiten unter Verwendung eines zusammen-gesetzten Adresseintrages im Index, bestehend aus zusätzlichen Informationen und Pointern (z. B. für ein Monitoring der Speicherverwaltung) sowie die Bestim-mung des physikalischen Speicherorts anhand der zusätzlichen Information erge-- 16 -ben sich direkt aus der Druckschrift D4 aufgrund der dort beschriebenen Verwen-dung eines „clustering index“ zum schnelleren Zugriff auf in der Datenbank gespeicherte Datensätze (teilweise Merkmale (E) und (F)).2.3 Die Würdigung dieses Materials aus dem Stand der Technik ergibt, dass die mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 beanspruchten Gegenstände für den Fachmann nahegelegen haben. Die jeweili-gen Gegenstände nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsan-trag 1 beruhen sonach nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 Satz 1 PatG).Zu den routinemäßigen Aufgaben, die sich dem Fachmann stellen, der sich insbe-sondere mit Problemen in Speichertechnologien befasst, gehört es, die Funktiona-lität und die Performance von Speichersystemen, wie dem aus der Druckschrift D3entnehmbaren System, ständig zu verbessern. Für den Fachmann lag es nahe, sich zu diesem Zweck überall dort nach Anregungen umzusehen, wo effektive Informationssysteme zum Einsatz kommen. Hierbei konnte der Fachmann auf die Druckschrift D4 stoßen, welche lehrt, Datenbanktabellen und Indizes in einem Computer-Netzwerk zu reorganisieren, um performante Zugriffsstrategien zu unterstützen. Gerade im Hinblick auf ein „Enhanced Load Balancing“ mit einer Verschiebung von Datenbeständen (vgl. D3 Seite 32, rechte Spalte, Abschnitt „Enhanced Load Balancing“, siehe „automated content relocation“) bot es sich für den Fachmann an, das aus der Druckschrift D3 bekannte Verfahren bzw. System um die Funktionalität einer Tabellen- und Indexreorganisation nach dem Vorbild der Druckschrift D4 zu erweitern, um im Informationssystem der Druckschrift D3die Performance beim Datenzugriff zu verbessern. Eine solche kombinierte Lehre unterscheidet sich von der Lehre nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, welcher die Merkmale (A) bis (D) gemäß Hauptantrag mit umfasst, nur noch durch das in den Merkmalen (C) bis (F) enthaltene Teilmerkmal, wonach als Adresse eine Inhaltsadresse erzeugt und verwendet wird.- 17 -Dabei ist dem Fachmann geläufig, dass in einem Computer-Netzwerk nach dem in der Druckschrift D3 beschriebenen Vorbild Techniken zur Inhaltsbestimmung Ver-wendung finden, um die Identität von angefragten Dateien zu bestimmen. Ein Bei-spiel für eine solche bekannte Technik stellt der „Fingerprint“ einer Datei dar, bei dem nicht nur ein Identifizierer als „Fingerabdruck“ eines Dateiinhalts erzeugt wird, sondern der Dateiinhalt über denselben Identifizierer auch adressiert wird, indem dieser an einem Hostcomputer auf eine physikalische Adresse gemappt wird (vgl. auch Seite 33, linke Spalte, Abschnitt „Content-based addressing“). Die physikali-sche Adresse bleibt dem Benutzer dabei transparent; der Identifizierer stellt ledig-lich eine Referenz auf die physikalische Adresse dar. Damit ist auch die Erweite-rung bzw. Verknüpfung einer solchen Referenz mit zusätzlicher Information zum Zwecke einer inhaltsbezogenen Adressierung von Dateneinheiten innerhalb eines Speichernetzwerks für den Fachmann ausgehend von dem in den Druckschrif-ten D3 und D4 offenbarten Stand der Technik nahegelegt (restlicher Teil der Merk-male (C) bis (F)).Der Einwand der Anmelderin, die Druckschrift D3 offenbare keinerlei Hinweis für ein „Content Addressing“ mit entsprechender inhaltsbezogener Adressierung von Dateneinheiten, greift insoweit nicht durch.Der Anmelderin wird jedoch darin gefolgt, dass aus der Druckschrift D4 ein „Con-tent addressing“ mit Inhaltsadressen weder bekannt noch nahegelegt sei. Aller-dings erhält der Fachmann aus der Druckschrift D4 den entscheidenden Hinweis, zur Erfassung und Speicherung von Datensätzen zusätzliche Informationen, wie z. B. Zeitangaben, mit Referenzen bzw. Pointern innerhalb von Datenstrukturen zu verknüpfen, um so einen Datenzugriff zu beschleunigen.Die Argumentation der Anmelderin, die Druckschrift D4 offenbare allenfalls „Be-setztanzeigen“ im Rahmen einer Speicherbelegung und stelle nicht auf die Ver-wendung von Zeitangaben für eine Adressierung von Dateneinheiten ab, ver-mochte demnach nicht zu überzeugen.- 18 -Durch die geschilderten Überlegungen, die keine erfinderische Tätigkeit erforder-ten, konnte der Fachmann zu den jeweiligen Gegenständen nach Hauptantrag und Hilfsantrag 1 gelangen.2.4 Mit den jeweiligen Patentansprüchen 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsan-trag 1 fallen auch die jeweiligen übrigen Patentansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 - Elektrisches Speicherheizgerät).3. Zum Hilfsantrag 2Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 Satz 1 PatG).3.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patent-anspruch 1 nach Hauptantrag durch die Merkmalsgruppe (G), wonach(G) „die Aktion (a) für eine der Einheiten der Daten die folgenden Aktionen umfasst:(g1) Erzeugen eines Hash von wenigstens einem Abschnitt der Einheit der Daten; und(g2) Einfügen der ersten Informationen in den Hash, um die Inhaltsadresse für eine der Einheiten der Daten zu erzeu-gen.“Die Merkmalsgruppe (G) betrifft nichts anderes, als dass zumindest auf einen Teil der zu speichernden Dateneinheit im inhaltsbasierten Speichersystem eine Hash-funktion angewendet wird, um mit dem so erhaltenen Hashwert eine nahezu ein-deutige Kennzeichnung der Dateneinheit zu erhalten, und dass die zusätzlichen - 19 -Informationen an irgendeiner geeigneten Position in den Hashwert eingefügt wer-den, beispielsweise können die Informationen am Anfang des Hashes hinzu addiert werden (Offenlegungsschrift, [0106]). Laut Vortrag der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung wird dabei die Hashfunktion auf die zusätzlichen Infor-mationen nicht angewendet.3.2 Der Hilfsantrag 2 kann nicht anders als Hauptantrag und Hilfsantrag 1 beur-teilt werden, weil diese Merkmalsgruppe das Vorliegen einer erfinderischen Tätig-keit nicht begründen kann.Dem hier zuständigen Fachmann ist bereits aufgrund seines technischen Allge-meinwissens geläufig, dass in der Datenspeicherung Hashwerte verwendet wer-den, um die Speicherstelle von angefragten Daten zu berechnen. Im Content Addressed Storage bietet sich die Anwendung einer Hashfunktion insbesondere an, um einen direkten Zugriff auf Dateneinheiten zu ermöglichen und gleichzeitig die Integrität der gespeicherten Information zu gewährleisten und überprüfbar zu machen (Merkmal (g1)).Weiterhin ist gemäß den Ausführungen zum Hauptantrag aus der Druckschrift D4ja gerade bekannt, der Referenz auf die physikalische Adresse eines Frachtbrief-Datensatzes einen „index key“ in Form eines Zeitstempels als zusätzliche Infor-mation hinzuzufügen („hinzuzuaddieren“), und zwar an einer hierfür geeigneten Stelle im entsprechenden Eintrag innerhalb einer Index-Datenstruktur. Unter Be-rücksichtigung vorstehender Ausführungen zu Merkmal (g1) ist Merkmal (g2) aus der Druckschrift D4 somit nahegelegt.3.3 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 beruht dem-nach nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden wer-den kann.- 20 -III.Nachdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klas-se G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückzuweisen.Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Dr. ForkelFa
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