BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 52/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am12. Mai 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 052 808.2-51…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie der Richterinnen Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und Dipl.-Ing. Wickborn- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 02 B des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 26. Februar 2007 aufgehoben und das Patent mit fol-genden Unterlagen erteilt:Patentansprüche 1 bis 6 undBeschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 6, 6a, 7 bis 9, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,4 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren vom Anmeldetag.G r ü n d e :I.Die vorliegende Patentanmeldung ist am 5. November 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie trägt nunmehr die Bezeichnung„Vorrichtung zum Ablängen eines Lichtwellenleiters aus Glas“.Die Prüfungsstelle für Klasse G02B hat durch Beschluss vom 26. Februar 2007 die Anmeldung zurückgewiesen, da der nebengeordnete Patentanspruch 4 man-gels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei.Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.- 3 -Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt,den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 6 und Beschreibung Seiten 1, 1a, 2 bis 6, 6a, 7 bis 9, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,4 Blatt Zeichnungen mit 4 Figuren vom Anmeldetag.Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften genannt worden:D1: DE 82 13 866 U1D2: JP 02-054206 A (Abstract)D3: DE 34 29 679 A1D4: US 4 607 775D5: DE 42 39 819 A1D6: US 6 701 055 B2D7: US 4 315 584.Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.II.Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie hat auch Erfolg, da ein Patent nach dem nunmehr geltenden Antrag erteilt wird.1. Gegenstand der Anmeldung ist eine Vorrichtung zum Ablängen eines Licht-wellenleiters aus Glas.- 4 -Der Anmeldung soll nunmehr gemäß S. 3 Abs. 1 der geltenden Beschreibung die Aufgabe zugrunde liegen, eine Vorrichtung zum Ablängen von Lichtwellenleitern aus Glas zu zeigen, mit welcher Vorrichtung Stirnflächen erhalten werden, die unter Vermeidung einer mechanischen Nachbearbeitung eine hinreichend niedrige Signaldämpfung bei der optischen Signalübertragung gewährleisten.Der Patentanspruch 1 betrifft (nach Einfügung von Gliederungszeichen) einea) Vorrichtung zum Ablängen eines ummantelten Lichtwellenleiters (1) mit einem Lichtleitkörper (2) aus Glas, wobei bei dem Ablängen ein Abschnitt des Lichtwellenleiters (1), der das abzulängende Ende umfasst, von dem ihn umschließenden Buffer (3) und Jacket (4) befreit und fest-gelegt wird, und die Vorrichtung umfasst:b) zwei einander gegenüber liegende Backenpaare (5, 6), die in Längs-richtung des Lichtwellenleiters (1) einen Abstand voneinander haben, so-wie Backen (5.1, 5.2; 6.1, 6.2) umfassen,c) die Backen (5.1, 5.2; 6.1, 6.2) der Backenpaare (5, 6) jeweils zumin-dest zwei in Längsrichtung des Lichtwellenleiters (1) benachbart angeord-nete, aus entgegengesetzten Richtungen lamellenartig an den Lichtleitkör-per (1) angreifende Backen (5.1, 5.2; 6.1, 6.2) sind, die den Lichtwellenlei-ter (1) an mehreren in Längsrichtung beabstandeten Klemmstellen festle-gen, wobei alle Backen (5.1, 5.2; 6.1, 6.2) keilförmig in Richtung des Licht-wellenleiters (1) geöffnet sind und diesen jeweils mit jeweils zumindest zwei Halteflächen (10) an getrennten Umfangsstellen berühren, undd) eine Schneide (7), die in dem durch den Abstand der Backen-paare (5, 6) gebildeten Spalt (8) und quer zur Längsrichtung des Lichtwel-lenleiters (1) an dessen Außenumfang andrückbar ist, wobeie) der Abstand der Backenpaare (5, 6) voneinander bis zum Zerreißendes Lichtwellenleiters (1) an der Stelle der Eindrückung vergrößerbar ist und der Lichtwellenleiter (1) anschließend freigegeben und entnommen werden kann.- 5 -Durch den Anspruch 1 soll nunmehr eine Vorrichtung unter Schutz gestellt werden mit zwei im Abstand angeordneten Backenpaaren, in denen ein Lichtwellenleiter (ohne Schutzhülle) geklemmt werden kann. Eine Schneide im Bereich zwischen den Backenpaaren ist an den Außenumfang des Lichtwellenleiters andrückbar. Der Abstand der Backenpaare ist vergrößerbar, so dass der Lichtwellenleiter an der Stelle der Eindrückung zerreißt; dieser kann anschließend entnommen wer-den. In der beanspruchten Vorrichtung sind die am Lichtwellenleiter aus entgegen-gesetzten Richtungen angreifenden Backen jedes Backenpaars in Längsrichtung des Lichtwellenleiters benachbart angeordnet; sie liegen somit nicht übereinander, sondern sind in Längsrichtung des Lichtwellenleiters versetzt und greifen mit ihren keilförmig geöffneten Flächen hintereinander (lamellenartig) am Lichtwellenleiter an.Als Fachmann für einen derartige Lehre ist ein Diplomingenieur (FH) der Fachrich-tung Maschinenbau anzusehen mit Erfahrung in der Entwicklung von Vorrichtun-gen zum Ablängen von Lichtwellenleitern.2. Die nunmehr geltenden Unterlagen liegen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung. Die Ansprüche zeigen zudem klar, was unter Schutz gestellt werden soll.Anspruch 1 ist gestützt auf die ursprünglichen Patentansprüche 4, 5 und 1 in Ver-bindung mit den Figuren 1 bis 4.Die Unteransprüche 2 bis 6 gehen aus den ursprünglichen Unteransprüchen 6 bis 9 und 12 hervor, wobei Unteranspruch 5 im Sinne von Fig. 1 klargestellt ist.Die Änderungen in der Beschreibung betreffen zum Teil die Richtigstellung von für den Fachmann offensichtlichen Fehlern, teilweise sind sie redaktioneller Natur.- 6 -An der nötigen Klarheit der nunmehr geltenden Ansprüche bestehen für den Senat keine Zweifel.3. Aus den im Verfahren genannten Druckschriften und Unterlagen war vor dem Anmeldetag der vorliegenden Patentanmeldung Folgendes bekannt:Die Druckschrift D1 betrifft eine Vorrichtung zum Trennen von Lichtleitfasern, mit zwei Grundplatten (2a, 2b), die mit Abstand miteinander beweglich verbunden sind, vgl. Fig. 1. Jede Grundplatte weist eine V-Nut (8, 12) auf zum Festlegen eines Lichtwellenleiters auf; entsprechende zur Grundplatte hin drückende Gegen-stücke (10, 13) klemmen die Lichtleitfaser in der Nut. Im Abstand zwischen beiden Platten befindet sich ein über einen Hebel (6) quer zur Längsrichtung der Lichtleit-faser bewegbares Ritzwerkzeug (7). Zum Trennen eines Lichtwellenleiters (4) wird dessen abzutrennendes Ende abgemantelt und in den V-Nuten (8, 12) festgelegt. Im Spalt zwischen den beiden Grundplatten wird das Ritzwerkzeug (7) gegen die Lichtleitfaser (4) gedrückt und diese geritzt oder gekerbt. Danach werden die Grundplatten voneinander entfernt; der dadurch ausgeübte Zug trennt die Lichtleit-faser an der geritzten Stelle, worauf die Lichtleitfaser freigegeben wird und ent-nommen werden kann, vgl. S. 6 Abs. 1. Die Lichtleitfasern sollen an den Trennstel-len einen exakten 90°-Bruch aufweisen, dessen Oberfläche von optischer Qualität ist, vgl. S. 4 Abs. 2.D2 betrifft ein Verfahren zum Schneiden einer optischen Faser. Die Faser ist beid-seitig der zu schneidenden Stelle mit Hilfe von Backenpaaren (20, 22) mit einan-der gegenüber liegenden Backen festgelegt. Sie wird mit einer Schneide (cutting blade 30) senkrecht zu ihrer Längsrichtung geritzt. Ein Druckteil (60) drückt beid-seitig der Ritzstelle auf die Faser, wodurch diese reißt.D3 betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Faserendflächen. Als Stand der Tech-nik ist D1 genannt; nur ein geringer Teil der mit der Vorrichtung gemäß D1 herge-stellten Faserendflächen stehe senkrecht auf der Faserachse, vgl. S. 2 Abs. 2. - 7 -Demgegenüber lehrt D2 die Herstellung von senkrecht auf der Faserachse ste-henden Faserendflächen dadurch, dass die Faser torsionsfrei befestigt oder vor dem Durchtrennen von Torsionsspannungen befreit wird, vgl. S. 2 Abs. 3, den An-spruch 1 sowie die Zusammenfassung. Gemäß Fig. 1 mit Beschreibung wird eine Faser in der Nut einer Platte (2, 4) durch einen dieser gegenüber liegenden Nie-derhalter (3, 5) geklemmt.D7 betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Trennen von Lichtleitfasern eines Kabels. Die einzelnen Lichtleitfasern werden in einer Klemmvorrichtung (3) mit parallelen dreieckigen Nuten und auf der anderen Seite in einer ebenso aufge-bauten beweglichen Klemmvorrichtung (5) geklemmt, vgl. Sp. 3 Z. 12 bis 24 i. V. m. Fig. 1. Durch Bewegen der beweglichen Klemmvorrichtung 5 werden die Fasern vorgespannt, vgl. Sp. 3 Z. 30 bis 33. Zwischen den beiden Klemmvorrich-tungen sind die Lichtleitfasern über eine zylindrische Oberfläche (13) eines Am-bosses (4) mit rechteckigen Nuten geführt. Dort werden sie mit Hilfe eines Dia-mantschneiders (27) gekerbt, der eine etwa sinusförmige Bewegung über die Fa-sern ausführt, wobei die vorgespannten Fasern direkt nach dem Kerben getrennt werden, vgl. Sp. 4 Z. 7 bis 34 i. V. m. Fig. 2. In Längsrichtung der Lichtleitfasern benachbarte Klemmbacken sind nicht ausgewiesen.In D4 soll die Vorrichtung gemäß D7 (vgl. D4 Sp. 2 Z. 4 bis 42) dadurch verbessert werden, dass der Amboss (1) im Kerb- und Trennbereich eine Ausnehmung (12) aufweist, innerhalb welcher die Lichtleitfasern mit einer Schneide (9) gekerbt und (durch Vorspannen) getrennt werden, vgl. Fig. 2; dadurch wird eine symmetrische Verteilung der Vorspannung und eine bessere Qualität der abgetrennten Oberflä-che des Lichtleitfaser erzielt, vgl. Sp. 2 Z. 43 bis 56. Fig. 1 zeigt Klemmvorrichtun-gen (3; 4) mit einander gegenüber liegenden Klemmbacken (31, 32; 41, 42) zu beiden Seiten des Ambosses (1).Gemäß D5 wird eine Bündelader mit Lichtwellenleitern mit Hilfe einer Schneidein-richtung durchtrennt (durchschnitten), vgl. den Anspruch 1. Die Bündelader wird - 8 -gemäß Fig. 2 in Halteeinrichtungen (HA) mit diesen gegenüber liegenden Klemm-backen (KS) geklemmt.D6 betrifft das Durchschneiden optischer Kunststofffasern mit Hilfe einer Schneide. Fig. 7 beschäftigt sich mit der Stellung des Schneidblatts zur Faser. In Längsrich-tung der Lichtleitfasern benachbarte Klemmbacken sind nicht ausgewiesen.4. Die Vorrichtung gemäß dem Anspruch 1 ist neu gegenüber dem belegten Stand der Technik und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Als dem Verfahren gemäß Anspruch 1 nächstkommend sieht der Senat die Druck-schrift D1 an. Aus dieser Druckschrift war eine Ablängvorrichtung für Lichtwellen-leiter bekannt, die zwei Backenpaare zum Klemmen eines Lichtwellenleiters sowie eine im Bereich zwischen diesen an den Außenumfang des Lichtwellenleiters an-drückbare Schneide aufweist, wobei der Abstand der Backenpaare vergrößerbar ist, so dass der Lichtwellenleiter an der Stelle der Eindrückung zerreißt und an-schließend entnommen werden kann. Die Klemmung des Lichtwellenleiters erfolgt über Platten mit Nuten und den Platten direkt gegenüber liegende Gegenstücke, wobei die aus entgegengesetzten Richtungen auf den Lichtleitkörper einwirkenden Klemmteile nicht in Längsrichtung des Lichtwellenleiters benachbart angeordnet sind und nicht lamellenartig am Lichtleitkörper angreifen, wie dies in Merkmal c) des geltenden Anspruchs 1 gefordert wird.Auch die übrigen im Verfahren genannten Druckschriften, soweit sie sich über-haupt näher mit Klemmeinrichtungen für Lichtwellenleiter befassen, zeigen zwar am Lichtwellenleiter aus entgegengesetzten Richtungen angreifende, teilweise auch mit keilförmigen Nuten versehene Klemmteile (Backen); diese liegen jedoch einander direkt gegenüber, sind nicht in Längsrichtung des Lichtwellenleiters be-nachbart und greifen nicht lamellenartig an den Lichtleitkörper (1) an.- 9 -Eine derartige Anordnung war weder aus den Druckschriften D1 bis D7 vorbe-kannt, noch war sie durch diese nahegelegt. Ohne Hinweis und Anregung im Stand der Technik war dies auch für den Fachmann nicht von sich aus nahelie-gend.Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 ist demnach zum Einen neu; zum Anderen ist ihr auch eine erfinderische Tätigkeit nicht abzusprechen.5. Der Anspruch 1 ist gewährbar.Die Unteransprüche 2 bis 6 beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung und sind in Verbindung mit dem Anspruch 1 eben-falls gewährbar.Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind erfüllt.Dr. Fritsch Eder Dr. Thum-Rung WickbornFa
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