BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 8. Mai 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 44 931.3-53 17 W (pat) 6/05 Dipl.-Ing. Prasch sowie der Richterin der und des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt eschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, des RichtersE b- 2 - G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist am 12. September 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung: „Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung, techni-sche Einrichtung, Datenverarbeitungseinrichtung und Rechnerpro-gramm“. Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. September 2004 mit der Begründung zurückge-wiesen, der geltende Hauptanspruch sei nicht gewährbar, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 - 13 vom 14. April 2008, eingegangen am 21. April 2008, Beschreibung Sei-ten 1, 2, 7 - 18 vom 30. August 2004, eingegangen am 1. Septem-ber 2004, Seiten 3 - 6a vom 19. November 2004, eingegangen am 19. November 2004, 4 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 - 7 vom Anmeldetag, gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 - 12, gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 - 12, - 3 - gemäß Hilfsantrag 3 mit Patentansprüchen 1 - 12, gemäß Hilfsantrag 4 mit Patentansprüchen 1 - 8, jeweils vom 14. April 2008, eingegangen am 21. April 2008, und jeweils mit Beschreibung und Zeichnungen mit Figuren wie Haupt-antrag. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer Gliederung versehen, lautet: „Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1) (a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist, dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitge-stellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung auswählbar ist (b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine auto-matische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schrit-te der ausgewählten Bedienung steuerbar ist (c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung anzeigbar sind, (d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul (12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11) kommuniziert (e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst.“ - 4 - Bezüglich der formal nebengeordneten Patentansprüche 10, 12 und 13, die auf den Hauptanspruch zurückbezogen sind, sowie der Unteransprüche 2 - 9 und 11 wird auf die Akte verwiesen. In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 wurden die Merkmale aus Unteran-spruch 3 des Hauptantrags aufgenommen; er lautet: „Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1) (a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist, dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitge-stellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung auswählbar ist (b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine auto-matische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schrit-te der ausgewählten Bedienung steuerbar ist (c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung anzeigbar sind, (d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul (12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11) kommuniziert (e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst und - 5 - (f) bei der das weitere Modul ein Konfigurationsmodul (12) ist, das derart ausgebildet ist, dass es Daten über die Konfigura-tion der technischen Einrichtung (1) bereitstellt, (g) oder ein Benutzermodul (14), das derart ausgebildet ist, dass es Daten über einen Benutzer (8, 9) der Vorrichtung bereit-stellt, (h) oder ein Zustandsüberwachungsmodul (13), das derart aus-geführt ist, dass es Daten über einen momentanen techni-schen Zustand der technischen Einrichtung (1) erfasst und bereitstellt.“ In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 wurden die Merkmale aus Unteran-spruch 5 des Hauptantrags aufgenommen; er lautet: „Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1) (a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist, dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitge-stellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung auswählbar ist (b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine auto-matische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schrit-te der ausgewählten Bedienung steuerbar ist (c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung anzeigbar sind, - 6 - (d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul (12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11) kommuniziert (e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst und (k) bei der das Bedienablaufmodul (11) zusätzlich derart ausge-führt ist, dass während des Ablaufs der ausgewählten Bedie-nung Instruktionen an eine die Bedienung durchführende Person (8, 9) anzeigbar sind, wobei die angezeigten Instruk-tionen aufgrund der Daten des weiteren Moduls (12 – 14) automatisch angepasst werden.“ In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 wurden die Merkmale aus Unteran-spruch 6 des Hauptantrags aufgenommen; er lautet: „Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1) (a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist, dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitge-stellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung auswählbar ist (b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine auto-matische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schrit-te der ausgewählten Bedienung steuerbar ist (c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung - 7 - eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung anzeigbar sind, (d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul (12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11) kommuniziert (e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst und (l) die zusätzlich ein Ergebnismodul (15) umfasst, das derart ausgeführt ist, dass während der Durchführung der Bedie-nung ermittelte Daten mittels des Ergebnismoduls (15) spei-cherbar sind und bei der das Ergebnismodul (15) und das Bedienablaufmodul (11) derart ausgeführt sind, dass sie mit-einander kommunizieren.“ In den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 wurden die Merkmale aus den Unteransprüchen 3, 4, 5, 6 und 7 des Hauptantrags aufgenommen; er lautet: „Vorrichtung zum Bedienen einer technischen Einrichtung (1) (a) mit einem Bedienablaufmodul (11), das derart ausgeführt ist, dass aus einer von dem Bedienablaufmodul (11) bereitge-stellten Liste von Bedienungen (30, 40, 50) eine Bedienung auswählbar ist (b) und basierend auf der ausgewählten Bedienung eine auto-matische Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schrit-te der ausgewählten Bedienung steuerbar ist - 8 - (c) und / oder einzelne von einer Bedienperson auszuführende Schritte zur Steuerung der automatischen Durchführung eines Ablaufs auszuführender Schritte der ausgewählten Bedienung anzeigbar sind, (d) wobei die Vorrichtung (3) wenigstens ein weiteres Modul (12 – 14) aufweist, das mit dem Bedienablaufmodul (11) kommuniziert (e) und in dem Daten gespeichert sind, aufgrund derer das Bedienablaufmodul (11) den Ablauf oder die auszuführenden Schritte der ausgewählten Bedienung automatisch anpasst und (f) – bei der das weitere Modul ein Konfigurationsmodul (12) ist, das derart ausgebildet ist, dass es Daten über die Konfigura-tion der technischen Einrichtung (1) bereitstellt, (g) oder ein Benutzermodul (14), das derart ausgebildet ist, dass es Daten über einen Benutzer (8, 9) der Vorrichtung bereit-stellt, (h) oder ein Zustandsüberwachungsmodul (13), das derart aus-geführt ist, dass es Daten über einen momentanen techni-schen Zustand der technischen Einrichtung (1) erfasst und bereitstellt. (j) – bei der die Bedienung der technischen Einrichtung (1) eine Fehlersuche und die Liste von Bedienungen eine Liste (50) von Fehlerbeschreibungen sind. (k) – bei der das Bedienablaufmodul (11) zusätzlich derart aus-geführt ist, dass während des Ablaufs der ausgewählten - 9 - Bedienung Instruktionen an eine die Bedienung durchfüh-rende Person (8, 9) anzeigbar sind, wobei die angezeigten Instruktionen aufgrund der Daten des weiteren Mo-duls (12 - 14) automatisch angepasst werden. (l) – die zusätzlich ein Ergebnismodul (15) umfasst, das derart ausgeführt ist, dass während der Durchführung der Bedie-nung ermittelte Daten mittels des Ergebnismoduls (15) spei-cherbar sind und bei der das Ergebnismodul (15) und das Bedienablaufmodul (11) derart ausgeführt sind, dass sie mit-einander kommunizieren, und (m) – die ein Berichtmodul (16) aufweist, das derart ausgeführt ist, dass aufgrund von in dem Benutzermodul (14) gespei-cherten Daten eine Auswahl der Daten des Ergebnismo-duls (15) anzeigbar sind.“ Die vier Hilfsanträge umfassen ebenfalls jeweils drei formal nebengeordnete Patentansprüche, die den Patentansprüchen 10, 12 und 13 des Hauptantrags ent-sprechen und wie diese u. a. auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen sind. Hierzu sowie bezüglich der jeweiligen Unteransprüche wird auf die Akte verwie-sen. Den Ansprüchen nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine Voraussetzung zu schaffen, eine einzelne auszuführende Schritte umfassende Bedienung der technischen Einrichtung zu erleichtern (siehe Beschreibung eingeg. am 19. November 2004, Seite 3 Absatz 4). Wie von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, soll mit der Lehre der Anmeldung die Bedienung eines komplexen technischen Gerätes erleichtert werden. Die beanspruchte Vorrichtung steuere nach Auswahl durch den Benutzer einen automatischen Ablauf von auszuführenden Schritten oder ermög- - 10 - liche eine interaktive Vorgabe einzelner solcher Schritte. Durch die Abfrage von Daten aus speziellen Modulen werde die Ablaufsteuerung verbessert, beispiels-weise könne mittels des Benutzermoduls ein unqualifizierter Nutzer von gefährli-chen Eingaben abgehalten werden, oder durch das Konfigurationsmodul die Infor-mation bereitgestellt werden, welche möglichen Baugruppen in der aktuellen Gerätekonfiguration vorhanden sind. Der Senat hat in einem Ladungszusatz auf die neuere Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs hingewiesen und die Frage aufgeworfen, ob hier ein „konkretes technisches Problem“ mit „technischen Mitteln“ gelöst werde. Dazu führte die Anmelderin aus, ein komplexes Gerät bedienbar zu machen sei eine genuin tech-nische Aufgabe. Die Bereitstellung der Information, welche möglichen Baugruppen vorhanden sind, sei ihrer Auffassung nach ein klassisches Beispiel für eine techni-sche Lehre. Insbesondere die BGH-Entscheidungen „Rentabilitätsermittlung“, „Elektronischer Zahlungsverkehr“ und „Suche fehlerhafter Zeichenketten“ beträfen ganz offensichtlich Problemstellungen außerhalb des Bereichs der Technik, für die der zuständige Fachmann etwa ein Betriebswirt oder ein Linguist sei und die letzt-lich nur durch einen Algorithmus gelöst worden wären, der zwar auf einem Com-puter ablaufen sollte, aber auch „von Hand“ hätte ausgeführt werden können. Der vorliegende Fall liege völlig anders, da im Mittelpunkt die Bedienung und automa-tische Ablaufsteuerung eines komplexen technischen Gerätes stehe, wobei es nicht um einen Algorithmus gehe, sondern um die Verbesserung der Ablaufsteue-rung. Entsprechend sei aus ihrer Sicht der zuständige Fachmann ein Geräteelek-troniker oder möglicherweise ein technischer Informatiker. II. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der beanspruchte Gegenstand neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Denn die Vor- - 11 - richtung gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrags wie auch der Hilfsanträge 1 bis 4 ist dem Patentschutz grundsätzlich nicht zugänglich, da es an einem konkre-ten technischen Problem und an einer Lösung mit technischen Mitteln fehlt (BGH BlPMZ 2005, 77 „Anbieten interaktiver Hilfe“; BlPMZ 2005, 177 „Rentabilitätser-mittlung“ m. w. H.). Eine Bereicherung der Technik, die einen Patentschutz recht-fertigen könnte (vgl. BGH BlPMZ 2004, 428 „Elektronischer Zahlungsverkehr“), ist nicht erkennbar. 1. Die Anmeldung betrifft eine Vorrichtung zum Bedienen einer komplexen technischen Einrichtung, wie z. B. eines Magnetresonanzgeräts, bei der unter-schiedliche Bedienungs-, Einstell- und Testoptionen vorgesehen sind. Diese tech-nische Einrichtung wird von einem Rechner gesteuert; dem Benutzer werden nach Art eines sog. „Menüs“ Bedienungsoptionen angezeigt, aus denen er eine aus-wählt, vgl. Figuren 3 - 7. Der Beschreibung der Anmeldung ist zu entnehmen, dass dafür ein „Bedienablauf-modul“ (also ein Betriebs-Teilprogramm) vorgesehen ist, welches die Steuerung eines vom Benutzer gewählten Ablaufs automatisch initiiert und evtl. durchführt, und / oder dem Benutzer einzelne von ihm auszuführende Schritte (auf dem Benutzer-Bildschirm) anzeigt. Eine Verbesserung gegenüber dem Stand der Tech-nik wird anmeldungsgemäß dadurch erreicht, dass es wenigstens ein „weiteres Modul“ gibt, abhängig von dessen Daten der Bedienungsablauf angepasst wird - beispielsweise indem die möglichen auswählbaren Abläufe (Menüpunkte) abhän-gig vom Benutzer (medizinisch-technische Assistentin, Service-Techniker) festge-legt werden, oder indem sich die einzelnen Schritte bestimmter auswählbarer Abläufe abhängig vom Gerätezustand ändern (zusätzlicher Justage-Schritt, wenn Fehlermeldung auf eine Dejustage des Gerätes hinweist), oder indem die Abläufe an die individuelle Gerätekonfiguration angepasst werden (Anweisung an den Benutzer, eine bestimmte, für das vorhandene Gerätemodell geeignete Justage-spule für einen Justagevorgang zu positionieren). Dabei ist der erzielte Vorteil in der höheren Flexibilität der modularen Programmstruktur zu sehen, weil für unter- - 12 - schiedliche Geräte und Situationen nicht mehr jeweils eigene Betriebsprogramme erforderlich sind, sondern ein „Standard“-Bedienablaufmodul durch aktuelle Para-meter einen an die jeweilige Situation angepassten Ablauf nehmen kann. Die eigentliche Lehre der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen ist dabei lediglich abstrakt gerichtet auf eine Anpassung des Ablaufs anhand der Daten (d. h. Parameter), die von „weiteren Modulen“ bereitgestellt werden, ohne dass sich die Lehre mit konkreten Situationen und Abläufen befasst. Als Fachmann, an den sich eine solche Lehre richtet, sieht der Senat daher einen Diplom-Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Konzeption von Benutzerschnittstellen und Bedienungs- bzw. Bedienungsunterstützungs-Program-men an. 2. An der Zulässigkeit der Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen bestehen keine Zweifel. Sie weisen gegenüber den ursprünglichen Patentansprü-chen geringfügige Klarstellungen und Ergänzungen auf, die den Rahmen der ursprünglichen Offenbarung nicht verlassen. 3. Die Vorrichtung nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag kann nicht als eine schutzwürdige Bereicherung der Technik angesehen werden, da weder ein konkretes technisches Problem vorliegt noch technische Mittel zur Lösung eingesetzt sind. 3.1 Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Vor-richtung, die in bestimmter Weise programmtechnisch eingerichtet ist, technischer Charakter zu. Für die Beurteilung des technischen Charakters einer Vorrichtung kommt es insoweit nicht darauf an, ob mit ihr ein (weiterer) technischer Effekt erzielt wird, ob die Technik durch sie bereichert wird oder ob sie einen Beitrag zum Stand der Technik leistet. Dem technischen Charakter der Vorrichtung steht es nicht entgegen, dass ein Eingreifen des Menschen in den Ablauf des auf dem - 13 - Rechner durchzuführenden Programms in Betracht kommt (BGH BlPMZ 2000, 276 „Sprachanalyseeinrichtung“). Allerdings darf die Frage, ob ein angemeldeter Patentanspruch die erforderliche Patentfähigkeit aufweist, nicht allein nach der Kategorie dieses Anspruchs und unabhängig davon beantwortet werden, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht (BGH GRUR 2002, 143 „Suche fehlerhafter Zeichenketten“, III 2b). Auch bei der vorrichtungsmäßigen Einkleidung einer Lehre, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient (hier: Steuerung von Auswahl und Ab-lauf der ausgewählten Bedienung), ist deren Patentfähigkeit nur dann zu bejahen, sofern hierbei die Lösung eines konkreten technischen Problems mit Mitteln gelehrt wird, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerb-lich anwendbar sind (s. o. BGH „Anbieten interaktiver Hilfe“, „Rentabilitätsermitt-lung“). Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet. Die in der Anmeldung ange-gebene Aufgabe ist demgegenüber als solche nicht maßgeblich, sondern lediglich ein Hilfsmittel für die Ermittlung des objektiven technischen Problems (BGH „An-bieten interaktiver Hilfe“, II. 4 b m. w. N.). Außerhalb der Technik liegende Anwei-sungen, insbesondere wenn sie sich darauf beschränken, zu umschreiben, wozu der Computer eingesetzt werden soll (hier etwa: was für ein Gerät gesteuert wer-den soll, oder welche Bedeutung die Parameter haben), genügen in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Ein-fluss nehmen (s. o. BGH „Elektronischer Zahlungsverkehr“). Im vorliegenden Fall liegt die objektive Leistung darin, dass der gesamte Bedien-ablauf modularisiert und der konkrete Ablauf von im weiteren Modul gespeicherten Daten (Parametern) beeinflusst wird (Merkmal (e), siehe Figur 2 der Anmeldung). Statt für jeden besonderen Bedienungsfall ein eigenes Bedien-Teilprogramm vor- - 14 - sehen zu müssen, wird anmeldungsgemäß ein universelles Bedienmodul einge-setzt, das Daten von anderen Modulen erhält und auf deren Grundlage den Bedienablauf oder die angezeigten auszuführenden Schritte automatisch anpasst. Das objektive Problem ist somit allein in der Vereinfachung der Bedien-Programm-Erstellung zu sehen. Dieses objektive Problem ist kein technisches. Der Fachmann, der vor dieses Pro-blem gestellt wird, braucht sich in keiner Weise mit dem technischen Aufbau oder der technischen Funktion eines speziellen technischen Gerätes auseinanderzuset-zen. Die Idee zur Lösung durch Modularisierung und Steuerung mittels situations-spezifischer Parameter ist als Programmiermethode den geistigen Leistungen zu-zurechnen und hat zunächst keinen Bezug zu den verwendeten technischen Mit-teln. Erst wenn die abstrakte Lehre auf ein bestimmtes technisches Gerät ange-wendet werden soll, wäre technisches Fachwissen über dieses spezielle Gerät erforderlich. Eine konkrete technische Problemstellung ergibt sich auch nicht aus der Berück-sichtigung von Daten zur Qualifikation der verschiedenen Benutzer, von Gerätezu-ständen oder Gerätekonfigurationen; denn dort wird lediglich pauschal auf die Möglichkeit der Berücksichtigung solcher Daten hingewiesen, ohne dass der Fachmann eine Lehre entnehmen könnte, mit welchen konkreten Maßnahmen diese Berücksichtigung geleistet werden könnte, und ohne dass konkrete techni-sche Überlegungen bei der Auswahl der Daten eine Rolle spielten. Damit fehlt es sowohl an einem konkreten technischen Problem als auch an tech-nischen Mitteln zur Lösung. 3.2 Die Argumentation der Anmelderin, ein komplexes Gerät bedienbar zu machen sei eine genuin technische Aufgabe, und die Bereitstellung der Daten - 15 - über tatsächlich vorhandene Baugruppen sei ein klassisches Beispiel für eine technische Lehre, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn es kommt, wie dargelegt, nicht darauf an, welche Aufgabe der Anmelder gesehen hat, sondern es ist objektiv zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet; die hier erkennbare objektive Leistung, durch Modularisierung und Steue-rung mittels Daten (Parametern) eine Programmerstellung zu vereinfachen, liegt nicht auf technischem Gebiet. Und ebenso könnte zwar in der Vorgabe, wie bestimmte Parameter technisch zu erfassen sind, eine konkrete technische Lehre liegen; für die abstrakte Vorgabe aber, (irgendwelche) Parameter (irgendwie) zu erfassen und dann zu verwenden, ist die Notwendigkeit technischer Überlegungen nicht ersichtlich. Entsprechend konnte der Auffassung der Anmelderin, der hier zuständige Fach-mann sei ein Geräteelektroniker, ebenfalls nicht gefolgt werden. Unbenommen bleibt, dass die Lehre der Anmeldung - wie die Anmelderin vorge-tragen hat - nicht als Algorithmus oder als „Programm als solches“ verstanden werden muss. Entscheidend ist vielmehr, dass kein konkretes technisches Pro-blem, keine Auseinandersetzung mit technischen Gegebenheiten, keine techni-schen Erkenntnisse ersichtlich sind. 3.3 Die mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag beanspruchte „Vorrich-tung zum Bedienen einer technischen Einrichtung“ kann somit nicht als Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG angesehen werden und ist deshalb nicht patent-fähig. - 16 - Die formal nebengeordneten Patentansprüche 10, 12 und 13 fallen schon wegen ihrer Rückbeziehung auf den Patentanspruch 1 und sind im Übrigen auch nicht anders zu bewerten als dieser. 4. Die verschiedenen Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 basieren auf dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag. Sie unterscheiden sich davon durch zusätzliche Merkmale, die weitere Programm-Module betreffen oder ein-zelne Arbeitsschritte etwas konkretisieren, insbesondere das „Bedienen“ auf eine Fehlersuche beschränken (Hilfsantrag 4). Alle diese zusätzlichen Maßnahmen sind jedoch den abstrakten Programmiermethoden zuzurechnen. Nicht einmal die Konkretisierung, dass das „weitere Modul“ aus Merkmal (d), welches die Parame-ter liefert, ein Konfigurationsmodul (zur Bereitstellung von Daten über die Konfigu-ration der Einrichtung), ein Benutzermodul (zur Bereitstellung von Daten über einen Benutzer) oder ein Zustandsüberwachungsmodul (zur Bereitstellung von Daten über den momentanen technischen Zustand der Vorrichtung) sein soll, kann eine technische Lehre geben, da es sich wiederum nur um die abstrakte Überle-gung des Informatikers handelt, derartige Daten bereitzustellen, ohne dass er sich in irgendeiner Weise mit den konkreten technischen Aspekten der Vorrichtung befassen müsste. Auch die „Fehlersuche“ wird nur als Prinzip angesprochen, ohne dass eine Auseinandersetzung mit konkreten Fehlermöglichkeiten erforderlich war. Ferner fehlt es unverändert an einem konkreten technischen Problem. Dass irgendwelche technischen Erkenntnisse zugrunde lägen, ist nicht erkennbar. Daher kann keiner der Hilfsanträge anders beurteilt werden als der Hauptantrag, die dortige Argumentation gilt in entsprechender Weise (Busse, PatG, 6. Aufl., § 100 Rdn. 96). Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen stellen keine Erfin-dung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG dar, somit kann den Hilfsanträgen 1 bis 4 nicht stattgegeben werden. - 17 - III. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungsstelle zurückzuweisen. Dr. Fritsch Prasch Eder Baumgardt Fa
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