BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 61/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 25 681.0 - 53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Greis und Dipl.-Ing. Schuster BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse G07B des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. August 2000 aufgehoben und das nachgesuchte Patent 199 25 681 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut" als Zusatz zum Patent 198 23 359 mit folgenden Unterlagen erteilt: Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 17. Dezem-ber 2001; Beschreibung Seiten 1 bis 6, eingegangen am 17. Dezem-ber 2001; Seite 7 "Verwendete Bezugszeichen", eingegangen am 17. Dezember 2001, mit aus der Anlage zu diesem Beschluß ersichtlicher, nach § 95 PatG berichtigter Fassung; und 2 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 3, eingegangen am 4. Juni 1999. G r ü n d e I. Die vorliegende Anmeldung ist am 4. Juni 1999 als Zusatz zur Patentanmeldung 198 23 359.0-53 beim Deutschen Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut" eingereicht worden. - 3 - Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G07B mit Beschluß vom 1. Au-gust 2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Gegenstand des An-spruchs 1 eine nicht offenbarte Verallgemeinerung darstelle und daß in diesen An-spruch noch aufzunehmen wäre, daß die Druckeinrichtung verstellbar sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie verfolgt ihr Patentbegehren mit folgenden Unterlagen weiter: Patentansprüche 1 bis 9 mit Beschreibung Seiten 1 bis 7, eingegangen am 17. Dezember 2001 und 2 Blatt Zeichnungen mit Fig. 1 bis 3, eingegangen am 4. Juni 1999. Der geltende Anspruch 1 lautet: "Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut gemäß Patent DE 198 23 359, bei der ein Anlagebereich (I) zur wahlweisen übereinander gestapelten oder einzelnen Anlage und zum Bedrucken des Postgutes (A) mittels einer Druckeinrich-tung (4) sowie ein Transportbereich (II) zur seriellen Weiter-leitung des Postgutes (A) mittels einer Abzugsvorrichtung (6) vorgesehen ist, der Anlagebereich (I) und der Transportbereich (II) ein ge-meinsames Führungsmittel (9) für das Postgut (A) aufwei-sen, das gemeinsame Führungsmittel (9) im Anlagebereich (I) mindestens mit einer Öffnung (91, 93) für die Druckeinrich-tung (4) und für die Abzugseinrichtung (6) versehen ist, wo-bei die Abzugseinrichtung (6) in den Anlagebereich (I) er-streckt ist, - 4 - der Anlagebereich (I) durch ein seitliches Führungsmittel (31) vom Transportbereich (II) abgegrenzt ist, das zum gemeinsa-men Führungsmittel (9) annähernd orthogonal ist, wobei das gemeinsame Führungsmittel (9) oben liegend und sich hori-zontal erstreckend ausgebildet ist, und im Anlagebereich (I) ein unteres, höhenverstellbares Führungsmittel (2) vorhanden ist, das parallel und unter zum oberen Führungsmittel (9) und orthogonal zu einem hinteren Führungsmittel (1) und zum seitlichen Führungsmittel (31) angeordnet ist." Nach Ansicht der Anmelderin liegen die von der Prüfungsstelle geltend gemachten Mängel nicht vor. Die Anmelderin stellt sinngemäß den Antrag, den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und das nachge-suchte Zusatzpatent mit den im Beschlußtenor genannten Unterlagen zu erteilen. II. Die in rechter Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch be-gründet, da der beanspruchte Gegenstand nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist und keine patentierungshindernden Mängel der Anmeldung vorliegen. Der Erteilungsantrag ist zulässig. Der geltende Anspruch 1 geht im wesentlichen aus den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 2 und 8 hervor und ist ebenso gedeckt durch die Beschreibung des einzigen Ausführungsbeispiels. Der Ersatz des in den ursprünglich eingereichten Unterlagen enthaltenen Begriffes "untere, höhenverstellbare Führungswand" - 5 - durch "....Führungsmittel" ist zulässig, da die weiteren im Anspruch 1 genannten oberen und seitlichen Führungsmittel in den ursprünglich eingereichten Unterlagen auch als Führungswände bezeichnet sind. Dieses geht beispielsweise aus den ur-sprünglich eingereichten Ansprüchen 2 und 3 hervor, in denen das Bezugszeichen "9" iVm den Begriffen "Führungsmittel" und "Führungswand" verwendet wird. Im übrigen wird in den ursprünglichen Unterlagen die "untere Führungswand" auch als "untere Führungsplatte" bezeichnet (vergl. S. 5, Z. 25, 26 und S. 6, Z. 11). Der im Anspruchsbegehren vorgenommene Übergang von der unteren Führungswand zum -mittel ist somit für den Fachmann - einem FH-Ingenieur der Fachrichtung Mechatronik mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Postgutverar-beitungstechnik - ohne weiteres als Austausch synonymer Begriffe erkennbar. Die annähernd orthogonale Zuordnung zwischen dem gemeinsamen und dem seitlichen Führungsmittel ist der ursprünglich eingereichten Beschreibung S. 3, Z. 4-9 und S. 4, Z. 13-17 ohne weiteres entnehmbar. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 9 sind durch die ursprünglich eingereichten Ansprüche 3, 11, 9, 10, 12, 13, 14 und 6 offenbart. Der geltende Anspruch 1 vermittelt eine nebengeordnete Lösung der im Hauptpa-tent angegebenen Aufgabe. Da Haupt- und Zusatzpatent auch im Verhältnis der Nebenordnung stehen können (vgl. Benkard, PatG, 9. Aufl., § 16 Rdn. 13), ist die vorliegende Anspruchsfassung diesbezüglich zulässig. Sie erfüllt darüber hinaus auch die nach § 34 III 3 PatG und § 4 IV PatAnmVO an sie zu stellenden inhaltli-chen Forderungen hinsichtlich der Angabe der wesentlichen Merkmale des als pa-tentfähig unter Schutz zu stellenden Gegenstandes. Entgegen der Ansicht der Prüfungsstelle ist es nämlich weder erforderlich, in den Hauptanspruch einen Passus hinsichtlich der selektiven Aktivierbarkeit der Ab-zugseinrichtung aufzunehmen noch die Druckeinrichtung als verstellbar zu kenn-zeichnen. - 6 - Gegenstand des besagten Anspruchs ist eine Vorrichtung zum Bedrucken von Postgut. Es handelt sich somit um einen Sachanspruch, der üblicherweise durch die Angabe bestimmter räumlich-körperlicher Merkmale zu charakterisieren ist. Diese Forderung ist erfüllt, denn der Anspruch enthält die erforderlichen Angaben bezüglich Art und gegenseitiger Zuordnung der diversen Vorrichtungskomponen-ten. In einem Sachanspruch sind zusätzliche Zweck-, Wirkungs- und Funktions-angaben beispielsweise zur Erleichterung des Verständnisses der Erfindung mög-lich (vgl. Schulte, PatG, 6. Aufl., § 1 Rdn. 132, 133, 134). Davon wurde beim in Rede stehenden Anspruch 1 hinsichtlich der "Abzugseinrichtung" Gebrauch ge-macht, denn dieser wird als Funktion die serielle Weiterleitung des Postgutes zu-geschrieben. Weitere Angaben zur Aktivierbarkeit der Abzugseinrichtung gehören nicht zu den wesentlichen, in den Anspruch 1 aufzunehmenden Merkmalen der Erfindung, da die Festlegung der Aktivierbarkeit von der Art des zu bedruckenden Postgutes abhängig ist. Nachdem im Anspruch 1 vom Postgut nur in allgemeiner Form gesprochen wird, sind auch keine Detailangaben zur Aktivierung der hiermit in Zusammenhang stehenden Abzugseinrichtung notwendig. Die diesbezüglich in-teressierenden Informationen sind richtigerweise der Beschreibung zu entnehmen (vergl. insbes. S. 5, le. Abs.). Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Klärung, inwieweit die in den ursprüngli-chen Unterlagen enthaltenen Angaben zur Arbeitsweise der Abzugsvorrichtung überhaupt deren "selektive" Aktivierbarkeit offenbaren. Nachdem, wie erwähnt, im Anspruch 1 das zu bedruckende Postgut nicht näher beschrieben wird, ist es auch nicht erforderlich, in diesen Anspruch die (postgutab-hängige) Verstellbarkeit der Druckvorrichtung - als wesentliches Merkmal – aufzu-nehmen. Eine entsprechende Maßnahme trifft der Fachmann bei Ausführung der beanspruchten Lehre ohne weiteres auf Grund seines Fachwissens bzw. sie wird ihm von der Beschreibung (S. 5, 3. Abs.) an die Hand gegeben. - 7 - Die im Anspruch 1 enthaltene technische Lehre hält die Prüfungsstelle für prinzi-piell patentierbar, da nach deren diesbezüglichen Ausführungen diese Lehre durch den im Prüfungsverfahren herangezogenen Stand der Technik, nämlich die zum Hauptpatent (Veröffentlichungstag der Patenterteilung: 7.10.99) gehörende 1) ält. Anm. 198 23 359. 0 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen sei und auch durch die weiteren Druck-schriften 2) DE 196 05 017 A1 3) DE 196 45 303 C1 4) WO 90/04824 A1 5) DE 692 12 972 T2 6) DE 900 56 14 U1 7) DE 38 00 137 A1 8) DE-PS 15 61 189 9) EP 0 724 234 A2 10) US 4 697 517 11) DE 295 06 957 U1 12) US 3 567 216 13) DE 196 05 014 C1 14) US 5 025 386 15) EP 0 782 096 A2 16) DE 40 20 578 A1 17) DE 195 08 180 A1 18) DE 196 05 015 C1 19) DE 197 12 077 C1 und 20) DE-M 96 09 167 weder bekannt noch nahegelegt sei. - 8 - Da entgegenstehende Argumente weder vorgetragen noch ersichtlich sind, schließt sich der Senat dieser Beurteilung der beanspruchten Lehre an. Folglich ist der Anspruch 1 gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 9 beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausge-staltungen der Erfindung und sind in Verbindung mit Anspruch 1 ebenfalls gewähr-bar. Bei den in der Anlage zu diesem Beschluß vorgenommenen Änderungen handelt es sich um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten, § 95 PatG. Durch die Än-derungen erhält die Bezugszeichenliste im übrigen lediglich – bis auf eine Ände-rung – wieder die ursprünglich eingereichte Fassung. Grimm Dr. Greis Püschel Schuster Ko - 9 - 17 W (pat) 61/00 Anlage zum Beschluß vom 20. Dezember 2001 Verwendete Bezugszeichen 1 hintere Führungswand 14 Nut in hinterer Führungswand für untere Führungswand 2 2 untere Führungswand 3 Gehäuseteil 30 Deckwand des Gehäuseteils 3 31 seitliches Führungsmittel, rechte Führungswand 32 Bedientastatur 33 Display 4 Tintendruckeinrichtung 41 Tintendruckkopf 6 Abzugsvorrichtung 61 Antriebselement, Antriebsriemen 62 Rückhaltefinger 7 Transportschlitz 9 obere Führungswand 91 Öffnung in Führungswand 9 für Druckeinrichtung 4 93 Öffnung in Führungswand 9 für Antriebselement 61 A Postgut, Briefe, Päckchen, Pakete I Anlagebereich II Transportbereich - 10 -
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