BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 66/02 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 43 45 555.7-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Sache wird auch hinsichtlich der Trennanmeldung P 43 45 555.7-53 unter Zugrundelegung des Patentan-spruchs vom 3. Mai 2001, eingegangen am 7. Mai 2001, der Beschreibung mit Seiten 3 bis 48 und 23 Blatt Zeichnungen, eingegangen am 30. März 2001, zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e I. Die vorliegende Anmeldung trägt die Bezeichnung: "Aufzeichnungs-/Wiedergabe-Gerät". Sie ist durch die mit Schriftsatz vom 27. März 2001 am 30. März 2001 beim Deut-schen Patent- und Markenamt eingegangene Erklärung der Anmelderin aus der Anmeldung P 43 12 922.6-53 (Stammanmeldung) abgetrennt worden. Mit Schrift-satz vom 3. Mai 2001 hat die Anmelderin klargestellt, dass in der Trennanmeldung ein (kombiniertes) Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät weiterverfolgt werden soll. Die Stammanmeldung war im Beschluss vom 22. Dezember 1999 von der Prü-fungsstelle für Klasse G11B des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass die Patentansprüche, die auf ein Auf-zeichnungsgerät zur intermittierenden Aufzeichnung, ein Wiedergabegerät zur intermittierenden Wiedergabe und ein Aufzeichnungs-/Wiedergabe-Gerät zur inter-- 3 - mittierenden Aufzeichnung und Wiedergabe gerichtet waren, verschiedene Ge-genstände beinhalteten und das Patentbegehren daher uneinheitlich sei. Auf die von der Anmelderin erhobene Beschwerde hin hat der Senat mit Beschluss vom 5. Februar 2002 – 17 W (pat) 23/00 - den Beschluss der Prüfungs-stelle hinsichtlich der Stammanmeldung aufgehoben und diese Sache zur weite-ren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Hinsichtlich der vorliegenden Trennanmeldung beantragt die Anmelderin sinnge-mäß, die Sache auch in Bezug auf die im vorliegenden Beschwer-deverfahren behandelte Teilanmeldung zur weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverwei-sen. Mit der Trennanmeldung verfolgt die Anmelderin als einzigen Anspruch den fol-genden Patentanspruch weiter: "Aufzeichnungs- und Wiedergabe-Gerät zum intermittieren-den Aufzeichnen von Datensignalen, die eine komprimierte Datenmenge aufweisen, auf ein plattenartiges, mit adres-sierbaren Speicherbereichen versehenes Aufzeichnungsme-dium als Reihen von Aufzeichnungssignalen und/oder zum intermittierenden Wiedergeben der Aufzeichnungssignale davon, bestehend aus einer Datensignaleingabe-Vorrichtung zum Kodieren und Komprimieren von Eingabesignalen und Ausgeben dersel-ben als erste Datensignale, - 4 - einer Aufzeichnungsvorrichtung zum Aufzeichnen der ersten Datensignale auf einem ersten Speicherbereich des Auf-zeichnungsmediums, einer Wiedergabevorrichtung zum Wiedergeben von zweiten Datensignalen von einem zweiten Speicherbereich des Auf-zeichnungsmediums, einer Datensignalausgabe-Vorrichtung zum Dekomprimieren und Dekodieren der zweiten Datensignale und Ausgeben derselben als Ausgangssignale, und einer Steuervorrichtung zum Steuern der Aufzeichnung und Wiedergabe derart, daß ein erstes Datensignal auf den ersten Speicherbereich des Aufzeichnungsmediums aufge-zeichnet wurde und vor dem Aufzeichnen des nächsten ersten Datensignals ein zweites Datensignal von dem zweiten Speicherbereich wie-dergegeben wird, dann das nächste erste Datensignal auf-gezeichnet wird und darauf das nächste zweite Datensignal wiedergegeben wird und die obigen Schritte wiederholt wer-den derart, daß die Aufzeichnung der ersten Datensignale und die Wiedergabe der zweiten Datensignale wechselseitig in einem Zeitteilungsverfahren durchgeführt werden." Die Anmelderin trägt zur Begründung ihres Antrags vor, dass sich der Gegenstand der vorliegenden Trennanmeldung vom Gegenstand der Stammanmeldung dadurch unterscheide, dass ein Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät bean-- 5 - sprucht werde, bei dem abwechselnd die Aufzeichnung eines Datensignals und Wiedergabe eines anderen Datensignals erfolge. II. Die zulässige Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache auch bezüglich der vorliegenden Trennanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt (§ 79 Abs 3 Satz 1 Nr 1 PatG), ohne dass insoweit der bereits aufgehobene Beschluss der Prüfungsstelle (erneut) aufzuheben wäre. 1. Der Senat ist für die Behandlung der vorliegenden Trennanmeldung zustän-dig. Denn die Anmelderin hat die Abtrennung der Anmeldung im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Stammanmeldung erklärt. Dies hat zur Folge, dass dem Senat die Behandlung der Stammanmeldung insgesamt, dh einschließlich des vorliegenden abgetrennten Teils der Anmeldung obliegt (vgl BGH GRUR 1998, 458, 460 mwH "Textdatenwiedergabe"). 2. Die Anmelderin hat auf dem amtlichen Vordruck des Antrags auf Erteilung eines Patents die "Teilung/Ausscheidung" aus der Stammanmeldung P 43 12 922.6 erklärt und Unterlagen für die Trennanmeldung eingereicht. Nach-dem der Senat in der Stammanmeldung offenbar die Einheitlichkeit anerkannt hat, liegt eine freiwillige Teilung nach § 39 PatG vor. Für die Trennanmeldung wurden auch die fälligen Gebühren entrichtet. Die Teilungserklärung der Anmelderin ist sonach wirksam. 3. Der Gegenstand der vorliegenden Trennanmeldung enthält nur eine einzige Erfindung und genügt daher § 34 Abs 5 PatG. Die Anmelderin führt aus, dass sich der Gegenstand der vorliegenden Trennan-meldung vom Gegenstand der Stammanmeldung dadurch unterscheide, dass nicht etwa eine abwechselnde Wiedergabe zweier Datensignale erfolge, sondern - 6 - ein Gerät beansprucht werde, bei dem eine abwechselnde Aufzeichnung eines und die Wiedergabe eines anderen Datensignals erfolgen könne. Mit anderen Worten soll dieses Gerät einem Benutzer eine quasi gleichzeitige Aufnahme und Wiedergabe von Datensignalen ermöglichen. Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der Patentanspruch ein Aufzeich-nungs- und Wiedegabegerät vor, das eine Datensignaleingabe-Vorrichtung und eine Aufzeichnungsvorrichtung aufweist, mit der ein Eingabesignal kodiert, kom-primiert und als erstes Datensignal auf einem ersten Speicherbereich eines Auf-zeichnungsmediums aufgezeichnet wird und weiter eine Wiedergabevorrichtung und eine Datensignalausgabe-Vorrichtung, mit der ein zweites Datensignal von einem zweiten Speicherbereich des Aufzeichnungsmediums gelesen, dekompri-miert, dekodiert und als Ausgangssignal ausgegeben wird. Dabei werden die Auf-zeichnung und die Wiedergabe von einer Steuereinrichtung in der Weise gesteu-ert, dass jeweils wechselseitig vor dem Aufzeichnen des ersten Datensignals das zweite Datensignal wiedergegeben wird. Die im Patentanspruch angegeben Maßnahmen setzen einen Fachmann in den Stand, die Lösung der von der Anmelderin angegebenen Problemstellung nachzu-arbeiten. Die im Patentanspruch angegebene Lösung ist für sich gesehen auch einheitlich. 4. Das im Patentanspruch angegebene Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät ist durch den im Prüfungsverfahren zur Stammanmeldung genannten Stand der Technik nicht nahegelegt. In der JP 63-187980 A ist ein Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät beschrieben, bei dem Videosignale von mehreren Kanälen auf einem Band entweder aufge-zeichnet oder gelesen werden. Eine Betriebsweise, in der auf vorgegebene unter-schiedliche Speicherbereiche des Aufzeichnungsmediums wechselweise aufge-zeichnet und gelesen wird, ist nicht ersichtlich. - 7 - Gegenstand der DE 42 25 434 A1 ist die Aufzeichnung und Wiedergabe von kom-primierten Daten. Hierfür wird eine über eine übliche Kompression hinausgehende Bitreduktion vorgeschlagen. Bis auf den Umstand der Komprimierung von aufzu-zeichnenden Daten und der Dekomprimierung bei der Wiedergabe enthält diese Druckschrift in Hinsicht auf das beanspruchte Aufzeichnungs- und Wiedergabege-rät keine Anregungen. Eine Anregung auf die Ausgestaltung des Aufzeichnungs- und Wiedergabegerätes nach dem Patentanspruch vermag auch die US 4,772,963 nicht zu geben. Denn diese Druckschrift befasst sich mit der Verbesserung der Fehlerrate eines Wieder-gabegerätes, einem Aspekt, der nicht Gegenstand der geltenden Patentansprüche ist. Das Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät nach dem Anspruch ist sonach durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt. 5. Die Anmelderin hat mit der geltenden Fassung des Patentanspruchs ein Auf-zeichnungs- und Wiedergabegerät zum Gegenstand der Trennanmeldung ge-macht, das sich in wesentlichen Merkmalen vom Gegenstand der Stammanmel-dung unterscheidet. Es ist daher davon auszugehen, dass das Deutsche Patent- und Markenamt über die Patentfähigkeit des geltenden Patentanspruchs noch nicht abschließend befunden hat. Zudem weisen die vorliegenden Unterlagen eine Anzahl von Mängeln auf, die noch zu beseitigen sind, etwa die Anpassung der - 8 - Beschreibung an den geltenden Patentanspruch, die Ergänzung von Bezugszei-chen im Anspruch und die Nennung mehrerer, nicht zutreffender Aufgabenstel-lungen (vgl S 10 und 11 der Beschreibung). Grimm Dr. Schmitt Bertl Prasch Fa
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