BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 69/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 1. April 2004 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 199 50 652.3-42 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Bertl als Vorsitzender sowie der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Phys. Dr. Kraus und Dipl.-Ing. Schuster - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung ist am 21. Oktober 1999 beim Deutschen Pa-tent- und Markenamt unter der Bezeichnung "Anordnung zur Erfassung des Drehmoments mit Messflansch und integrierter Korrekturelektronik " eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse G01L des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 20. August 2002 aus den Gründen des Be-scheides vom 13. Dezember 2001 zurückgewiesen. In diesem Bescheid wurde dem beanspruchten Gegenstand die Patentierbarkeit unter Bezug auf die Druck-schriften 1) DE 197 19 921 A1 2) DE 197 02 519 A1 3) DE 38 38 081 A1 wegen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit abgesprochen. Gegen den Zurückweisungsbeschluss wendet sich der Anmelder mit der Be-schwerde. - 3 - Der geltende Anspruch 1 (mit Korrektur offensichtlicher Fehler) lautet: "Anordnung zur Erfassung des Drehmoments mit Meßflansch und integrierter Kor-rekturelektronik mit rotierendem Meßkörper zum Erfassen des Drehmoments mit - Dehnungsmeßstreifen zum Wandeln der mechanischen Torsion in ein elektri-sches Signal, - einem integrierten programmierbaren Meßverstärker (8) zum Verstärken des Meßsignals, - einer Telemetrieübertragungseinrichtung zur Übertragung des elektrischen Meß-signals, gekennzeichnet durch folgende Merkmale: a) eine frei programmierbare Rotorelektronik ist in der rotierenden Meßnabe in-tegriert, b) daß die Kennlinie des Aufnehmers frei programmierbar ist, c) die Telemetrieeinrichtung kann bidirektional Signale übertragen, d) daß die Kennlinie über die Telemetrieeinrichtung von der stationären Seite ein-gestellt werden kann, e) daß ein Speicher zur Speicherung vorhanden ist." Die anmeldungsgemäße Aufgabenstellung wird darin gesehen, bei der Anordnung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 die Verstärkung und den Nullpunkt mit ho-her Auflösung von der stationären Seite aus einstellbar zu gestalten sowie eine eventuelle Linearitätskorrektur, Temperaturdriftkorrektur durchzuführen. Zu den weiteren Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig ist, §§ 1 Abs.1, 3, 4 PatG. 1. Die Prüfungsstelle für Klasse G01L hat in dem im Zurückweisungsbeschluß vom 20. August 2002 in Bezug genommenen Bescheid (vom 13. Dezember 2001) ausführlich dargelegt, daß und warum der Anordnung zur Erfassung des Dreh-moments gemäß Anspruch 1 hinsichtlich D1 (DE 197 19 921 A1) die Neuheit fehlt. Den Unteransprüchen hat die Prüfungsstelle unter ergänzender Bezugnahme auf die Druckschriften 2 (DE 197 02 519 A1) und 3 (DE 38 38 081 A1) eigenständigen erfinderischen Gehalt abgesprochen. 2. Nach eingehender Prüfung kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß angesichts des von der Prüfungsstelle herangezogenen Standes der Technik dem bean-spruchten Gegenstand die Patentfähigkeit fehlt. Den entsprechenden Ausführun-gen der Prüfungsstelle für Klasse G01L ist zuzustimmen. Nachdem der Anmelder sich in der Sache nicht geäußert hat, verweist der Senat zur Vermeidung über-flüssiger Schreibarbeit (vgl. BGH GRUR 1993, 896 "Leistungshalbleiter“) auf die überzeugenden Ausführungen der Prüfungsstelle. 3. Die Beschwerde war aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Bertl Dr. Schmitt Dr. Kraus Schuster Bb
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