BUNDESPATENTGERICHT berichtigt durch Beschluß vom 17.10.2002 17 W (pat) 7/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 5. September 2002 Weigel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 43 28 010 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 5. September 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl sowie des Richters Dipl.-Ing. Prasch beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2000 dahin abgeändert, dass das Patent 43 28 010 in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechterhal-ten wird: Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhand-lung vom 5. September 2002, Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2002, 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift. G r ü n d e I Gegen die Erteilung des vorliegenden Patents 43 28 010 mit der Bezeichnung "Vorrichtung für die Aufzeichnung, Wiedergabe und Bearbeitung von Bild- und Tonsignalen " - 3 - wurde ein Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent nach Prüfung des Einspruchs mit Beschluss vom 11. Dezember 2000 unverändert aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent auf der Grundlage von in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüchen 1 bis 5. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: Vorrichtung für die Aufzeichnung, Wiedergabe und Bearbeitung von analo-gen Bild- und Tonsignalen (Videosignalen), umfassend ein Videolaufwerk mit einer Ladeeinrichtung für Videokassetten, dadurch gekennzeichnet, dass dem Videolaufwerk (10) eine Adapterplatine (16) zugeordnet ist, die in das Gehäuse eines Computers eingebaut ist und dass die wesentlichen Bedienungsfunktionen des Videolaufwerks (10) mittels des Computers gesteuert werden, wobei das Videolaufwerk (10) in das Gehäuse des Computers integriert ist, wobei die Adapterplatine (16) über Steuerleitungen (19) mit dem Videolauf-werk (10) verbunden ist, wobei die Adapterplatine (16) über eine Leitung (18) mit dem Videolaufwerk (10) verbunden ist, über die die Bild- und Tonsignale übertragen werden, wobei das Videolaufwerk (10) nur eine Mechanik und die Grundfunktionen für die interne Steuerung umfasst. - 4 - Die Einsprechende trägt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass es für den Fachmann naheliegend gewesen sei, zusammenwirkende Komponenten in einem Gehäuse zu vereinen, sofern die Komponenten ausreichend klein verfügbar seien. So sei es bekannt gewesen, eine Tunerkarte in einem Computer zu integrieren, wenn dies von den Gehäuseverhältnissen her machbar gewesen sei. Deshalb be-ruhe auch die Integration eines Videolaufwerks in die Vorrichtung nach der gelten-den Fassung des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Einsprechende stellte den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Patent in beschränktem Umfang mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhal-ten: Patentansprüche 1 bis 5 und Beschreibung, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2002, 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, dass mit der geltenden Fassung des Patentanspruchs 1 das Wesen der beanspruchten Vorrichtung klargestellt sei. Es komme deutlich zum Ausdruck, dass kein kompletter Videorekorder in das Ge-häuse eingebaut werde, sondern nur ein Videolaufwerk, dh die Laufwerksmecha-nik und die Einheiten für die unmittelbare Ansteuerung der mechanischen Einhei-ten, wie bspw den Bandantriebsmotor. Die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 sei dem Fachmann auch bei Berücksichtigung der von der Einsprechenden genannten Druckschriften nicht nahegelegt. - 5 - II Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Sie hat insoweit Erfolg, als das Patent in beschränkter Fassung aufrecht zu erhal-ten ist. 1. Die Fassung des geltenden Patentanspruchs 1 ist zulässig. Der geltende Anspruch 1 wurde gegenüber der erteilten Fassung durch Hinzufü-gung von Merkmalen aus den erteilten Ansprüchen 2 und 3 präzisiert. In Hinsicht auf die im Anspruch genannten Bild- und Tonsignale wurde weiterhin präzisiert, dass es sich dabei um analoge Signale handelt. Der im Anspruch verwendete Begriff "Videolaufwerk" wurde gemäß den Ausführungen in Spalte 2, Z 30 – 35 der Patentschrift dahingehend klargestellt, dass davon nur die Mechanik und die Grundfunktionen für die interne Steuerung umfasst sind. Der Patentanspruch 1 ist sonach gegenüber der erteilten Fassung eingeschränkt. 2. Die Vorrichtung nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auch auf erfinde-rischer Tätigkeit. a) Das Patent betrifft eine Vorrichtung für die Aufzeichnung, Wiedergabe und Be-arbeitung von Bild- und Tonsignalen (Videosignale). Wie in der Beschreibungs-einleitung dargestellt (vgl Sp 1, Z 7 – 45), bestehen bekannte Vorrichtungen dieser Art aus einem Videorekorder, der über geeignete Verbindungskabel an einen Per-sonalcomputer angeschlossen ist. Über den Computer kann dann die Bearbeitung der Videosignale der in das Laufwerk des Videorekorders eingeschobenen Video-kassette erfolgen. - 6 - Anordnungen dieser Art sind in dem Aufsatz: "Videorecorder für Multimedia-Ein-satz", veröffentlicht in der Computerzeitung vom 24. März 1993, Seite 12 (D 3) oder in der US 4 985 783 (D 4) beschrieben. Bei der aus der Computerzeitung bekannten Anordnung wird ein Videorekorder mit einer Steckkarte für eine Personalcomputer-Schnittstelle aufgerüstet und mit einem Computer verbunden. Dem Videorekorder ist eine Diskette mit Software für eine grafische Benutzeroberfläche beigelegt, die nach Laden auf dem Personal-computer alle wichtigen Bedienungselemente des Videorekorders als Symbole zeigt. Damit kann vom Personalcomputer auf die Laufwerksfunktionen des Video-rekorders zugegriffen werden und können Sequenzen von Bildern oder Einzelbil-der präzise vom Band geholt (und elektronisch aneinandergefügt) werden. Gegenstand der US 4 985 783 ist eine Schnittstelle (Interface), mit dem ein Com-puter verschiedene Bild- und Tonquellen, bspw einen Videorekorder fernsteuern kann, wobei vorausgesetzt wird, dass die angeschlossenen Quellen mit einer Schnittstelle zur Fernsteuerung ausgerüstet sind. Beiden bekannten Anordnungen ist sonach gemeinsam, dass die Videorekorder um eine Schnittstelle erweitert werden und nicht in das Gehäuse des Computers integriert sind. Dies wird in der Beschreibungseinleitung des Patents als nachteilig angesehen. Als dem Patent zugrunde liegende Aufgabenstellung wird daher angegeben, eine Vorrichtung für die Aufzeichnung, Wiedergabe und Bearbeitung von Bild- und Tonsignalen zu schaffen, die einen einfachen Aufbau hat und kostengünstig her-stellbar ist (vgl Sp 1, Z 46 – 51 der Patentschrift). Zur Lösung dieser Aufgabenstellung schlägt der geltende Patentanspruch 1 vor, nicht einen kompletten Videorekorder, sondern lediglich ein Videolaufwerk - be-stehend aus der Mechanik und einer Steuerung für die Grundfunktionen - zu ver-wenden und dieses in das Gehäuse des Computers zu integrieren. Weiterhin soll die dem Videolaufwerk zugeordnete Adapterplatine im Gehäuse des Computers untergebracht sein. Zur Verbindung der Adapterplatine mit dem Laufwerk im - 7 - Computer werden gesonderte Steuerleitungen und eine Leitung zur Übertragung der Bild- und Tonsignale vorgesehen. Aus dem weiteren Merkmal, dass die wesentlichen Bedienungsfunktionen des Vi-deolaufwerks mittels des Computers gesteuert werden, entnimmt der zuständige Fachmann, ein auf dem Gebiet der Bild- und Tonbearbeitung tätiger Ingenieur, dass – ebenso wie bei der aus der Computerzeitung bekannten Anordnung - auch eine geeignete Software vorzusehen ist, mit der das Videolaufwerk über die Adapterplatine und die Steuerleitung zur Ausführung der gewünschten Lauf-werksfunktionen veranlasst werden kann. b) Die mit dem Anspruch 1 vorgeschlagene Verwendung eines Videolaufwerks an Stelle eines Videorekorders unter Integration des Videolaufwerks in das Gehäuse des Computers ist dem Fachmann auch durch die weiter entgegengehaltenen Druckschriften nicht nahegelegt. Gegenstand des Aufsatzes in der Zeitschrift "PC Direkt", Heft 10, 1992, Seiten 324 bis 339 (D1) und der entgegengehaltenen Auszüge aus dem "Referenz-Handbuch DOS" von Judd Robbins, Sybex Verlag, 1989, Seiten 610, 640, 641 (D2) sind Da-tensicherungssysteme. Solche Systeme werden dazu verwendet, größere Mengen von digitalen Daten, die bei der Datenverarbeitung auf einem Computer anfallen, vor Verlust zu sichern. Hierzu werden die Daten in bestimmten Abständen vom Computer auf Datensicherungssystemen, dh Speichern gespeichert und bei Da-tenverlust durch den Computer wieder geladen. In den Druckschriften sind als Speicher für Datensicherungssysteme auch Video-Streamer bzw Videorekorder erwähnt. Beiden genannten Systemen ist gemeinsam, dass sie sich lediglich mit der Siche-rung von digitalen Daten eines Computers bei Datenverlust befassen, nicht jedoch mit der Bearbeitung von analogen Bild- und Tonsignalen durch einen Computer. Darüber hinaus geht eine Integration dieser Systeme in das Gehäuse des Com-puters aus diesen Druckschriften jedenfalls nicht zweifelsfrei hervor. Deshalb sind - 8 - die beiden Druckschriften nicht geeignet, dem einschlägigen Fachmann eine An-regung auf die im Anspruch 1 genannten Maßnahmen zu geben. Eine solche Anregung vermittelt auch der Aufsatz von Rolf Arnold ua "Mini-MAZ- ein Miniatur-Videobandgerät nach dem Längsaufzeichnungsprinzip", veröffentlicht in Funkschau 1979, Seite 973 – 978 (D 5) nicht. Dort ist ein miniaturisiertes Vi-deobandgerät beschrieben, ohne dass ein Hinweis auf einen Computer oder eine Bild- und Tonsignalbearbeitung zu finden ist. Ein solcher Hinweis ist auch dem in der International Broadcast Engineer, 1989, Seiten 45, 47, 48, 51 veröffentlichten Aufsatz "The BVW-200P/300P Betacam-SP Camcorder" von Phil Slack (D 7) nicht entnehmbar. Dort ist der Aufbau eines Camcorder erläutert, ohne dass ein Bezug zur Bildbearbeitung hergestellt wird. In der SU 14 76 532 A1 (D 8) ist eine Anordnung mit zwei Videokassettenrekor-dern beschrieben, ebenfalls ohne dass eine computergesteuerte Bild- und Tonbe-arbeitung angesprochen wäre. Eine Anregung auf eine Bildbearbeitung durch einen Computer und eine Integra-tion von Einheiten in einem Computer vermag allenfalls der Artikel "Kuck doch mal PC!" in der Funkschau 1993, Seiten 30 – 32 (D 6) zu geben. Gegenstand dieser Druckschrift sind spezielle Grafikkarten für Personalcomputer, mit denen Videobil-der am Monitor des Computers betrachtet und bearbeitet werden können. Die Grafikkarten nehmen die Umsetzung der analogen Videosignale im Interlace-Modus auf den digitalen VGA-Standard vor, der für die Darstellung der Bilder am Monitor verwendet wird. Auf Seite 32, mittlere Spalte ist erläutert, dass als Signal-quellen ua Videorekorder eingesetzt werden können. In dieser Spalte wird weiter-hin das "Fernsehen unter Windows" mit einem einsteckbaren "AV-Tuner" ange-sprochen, der durch eine zusätzliche Software vom Computer gesteuert werden kann. Die Einsprechende vertritt die Ansicht, dass diese Druckschrift dem Fachmann die im Patentanspruch 1 genannten Maßnahmen nahe lege. Sie führt an, dass der - 9 - Fachmann zusammenwirkende Komponenten nach Belieben in einem Gehäuse vereine, sofern dies von der Größe der Komponenten her möglich sei. Dieser Auffassung ist schon deshalb nicht zu folgen, weil ein Fachmann ohne weiteres absehen konnte, dass die Integration eines Videorekorders in einen Computer schon daran scheitert, dass jedenfalls handelsübliche Computer nicht für die Aufnahme eines Videorekorders oder seiner sämtlichen Komponenten ge-eignet sind. Die Lösung der gestellten Aufgabe und damit die Integration des Videorekorders konnte nämlich nur gelingen, wenn – wie der Anspruch 1 lehrt - nicht ein vollstän-diger Videorekorder im Gehäuse des Computers untergebracht wird, sondern le-diglich sein Laufwerk. Für diese Maßnahme enthält weder der genannte Aufsatz noch der weiter genannte vorliegende Stand der Technik eine Anregung. Es war daher anzuerkennen, dass der Patentanspruch 1 auf erfinderischer Tätig-keit beruht. 3. Die Fassung der Unteransprüche war, bedingt durch die Übernahme von Merkmalen der erteilten Ansprüche 2 und 3 in den geltenden Anspruch 1, redakti-onell anzupassen. Die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung der Beschreibung betreffen ebenfalls eine Anpassung an den geltenden Anspruch 1. Auch die weiteren Unterlagen erfüllen sonach die an sie zu stellenden Anforde-rungen, so dass das Patent in der geltenden Fassung beschränkt aufrecht zu er-halten war. Grimm Dr. Schmitt Bertl Prasch Bb - 10 -
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