BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 71/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am11. Juni 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2007 020 060.0-53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G06T des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 3. Juli 2009 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:Patentansprüche 1-9 undBeschreibung Seiten 4, 4a und 6, jeweils überreicht in der mündli-chen Verhandlung,Seiten 1-3, 5, 7-12 vom Anmeldetag,4 Blatt Zeichnungen mit 7 Figuren vom 21. Juni 2007, eingegan-gen am 22. Juni 2007.Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.G r ü n d e :I.Die vorliegende Patentanmeldung ist am 27. April 2004 beim Deutschen Patent-und Markenamt eingereicht worden. Sie trägt die Bezeichnung„Verteilte Berechnung von Bildern volumetrischer Objekte mittels Ray Casting“.Die Anmelderin hat in ihrer auf den Erstbescheid der Prüfungsstelle folgenden Ein-gabe vom 15. Januar 2008 ihre von der Beurteilung der Prüfungsstelle abwei-chende Sicht der Dinge erläutert; ihr Patentbegehren hat sie nicht geändert. Hilfs-weise hat sie eine mündliche Anhörung beantragt. Daraufhin hat die Prüfungs-stelle für Klasse G06T mit Beschluss vom 3. Juli 2009 die Anmeldung zurückge-- 3 -wiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit beruhe und daher nicht gewährbar sei. Eine Anhörung hat die Prüfungsstelle nicht durchgeführt. Als Begründung für die Ablehnung des Antrags auf Anhörung hat sie unter Anderem ausgeführt, in der Anmeldung oder im Standpunkt der An-melderin bestünden keine Unklarheiten und es bestehe kein weiterer Erklärungs-bedarf. Daher stünden in einer Anhörung nicht eine Klärung technischer Details oder eine Bereinigung von Missverständnissen im Vordergrund, sondern vielmehr der Austausch bereits bekannter, aber divergierender Argumente. Eine Anhörung würde daher lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung führen. Auch sei der Anmelderin die Möglichkeit gegeben worden, alle für eine abschließende Beurteilung relevanten Argumente darzulegen.Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.Die Beschwerdeführerin beantragt,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 9 undBeschreibung Seiten 4, 4a und 6, jeweils überreicht in der mündli-chen Verhandlung,Seiten 1 bis 3, 5, 7 bis 12 vom Anmeldetag,4 Blatt Zeichnungen mit 7 Figuren vom 21. Juni 2007, eingegan-gen am 22. Juni 2007.Außerdem beantragt die Anmelderin die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, weil trotz Sachdienlichkeit keine mündliche Anhörung gewährt worden sei. Dies komme einer Gehörsverletzung gleich und stelle einen erheblichen Verfahrens-mangel dar. Auch habe sich die Prüfungsstelle mit den Argumenten der Anmel-derin nicht substantiiert auseinandergesetzt.- 4 -Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften genannt worden:D1: US 2006/0239553 A1D2: US 7 031 517 B1D3: M. Linkenheil: „Graph-Cut-Segmentierung für die medizinische Bild-verarbeitung“, Deutsches Krebsforschungszentrum Heidelberg, Au-gust 2005, S. i-iv, 1-85D4: US 2002/0048401 A1.Der Senat hat zusätzlich die DruckschriftenD5: Kwan-Liu Ma, James S. Painter, Charles D. Hansen, Michael F. Krogh: A Data Distributed, Parallel Algorithm for Ray-Traced Volume Rendering, in: Parallel Rendering Symposium, San Jose, Ca, 25-26 Oct. 1993, ISBN: 0-8186-4920-8, pp 15 - 22D6: JP H06-274647 A (Abstract, japanische Schrift und Computerüber-setzung)D7: US 6 559 843 B1in das Verfahren eingeführt.Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.- 5 -II.Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch sonst zulässig. Sie hat auch Erfolg, da ein Patent nach dem nunmehr geltenden Antrag erteilt werden kann.1. Gegenstand der Patentanmeldung ist ein Verfahren und ein Rechensystem zur Berechnung eines Bildes im Rahmen einer Volumendarstellung durch Ray Casting mittels einer Mehrzahl von Rechen-Knoten.Gemäß der Beschreibungseinleitung soll die Erfindung auf dem Gebiet des Vo-lume Rendering, d. h. der Darstellung bzw. Visualisierung von dreidimensionalen Körpern bzw. Objekten liegen. Typischerweise lägen durch Bestrahlung und De-tektion gewonnene Messwerte des zu untersuchenden bestrahlten Objekts in Form von Voxeln (Volumenelementen) vor, denen der jeweilige Wert der gemesse-nen Größe an Gitterpunkten (eines räumlichen Gitters) zugeordnet sei. Durch In-terpolation der Voxel könne man den Wert der Größe an beliebigen Objektpunkten erhalten.Das vielleicht meistbenutzte Verfahren zum Volume Rendering sei das Ray-Cas-ting oder Ray-Tracing, wobei imaginäre Strahlen, die vom Auge des Betrachters ausgehen, durch den untersuchten Körper bzw. das untersuchte Objekt gesendet würden. Entlang der Strahlen würden Objektpunkte aus den Voxeln berechnet und zu einem zweidimensionalen Bild mittels Alpha-Compositing bzw. Alpha-Zerlegung vereinigt. Dabei würden zwei Prozeduren durchgeführt, nämlich die Klassifizie-rung, wobei den Punkten entlang der Strahlen Durchlässigkeitswerte bzw. Alpha-Werte zugeordnet würden, und das Shading, wobei mit Hilfe eines Beleuchtungs-modells (beispielsweise Phong-, Gouraud- oder Schlick-Modell) den einzelnen Punkten Farbwerte (etwa in Form von Rot-Grün-Blau- bzw. RGB-Werten) zugeord-net würden; dies erfordere für die verwendeten Voxel bzw. Objektpunkte die Be-stimmung des Gradienten und daraus des Normalenvektors.- 6 -Es würden also für einen Strahl in (üblicherweise) äquidistanten Schritten Objekt-punkte auf dem Strahl bestimmt, für die jeweils Klassifizierung und Shading durch-geführt würden. Die Ergebnisse würden iterativ zusammengesetzt, wobei jeweils Farbwert und Durchlässigkeitswert für den bereits durchlaufenen bzw. berechne-ten Strahlabschnitt vorlägen, mit denen der Farbwert und Durchlässigkeitswert für den aktuell berechneten Objektpunkt im Sinne einer Volumensvisualisierung (Compositing) kombiniert werde. Das Ergebnis für den Farbwert nach Durchlaufen des Strahls liefere dann ein Pixel. Die Gesamtheit der Pixel, die mittels der Gene-rierung von Strahlen erzeugt worden seien, setze sich zu einer zweidimensionalenBildfläche zusammen, auf der eine dreidimensionale Darstellung des untersuchten Körpers zu sehen sei.Auf Grund der hohen Anzahl von Voxeln, die für eine scharfe Darstellung des untersuchten Objektes bzw. Körpers erforderlich seien, sei der Rechenaufwand erheblich. Es bestehe die Anforderung, die Rechnungen möglichst schnell durch-zuführen, um dem Betrachter die Möglichkeit des (mit einer Neuberechnung des Bildes verbundenen) Perspektivenwechsels beim Betrachten des visualisierten Objektes zu eröffnen. Zum Zweck einer schnellen Berechnung sei es tunlich, die Rechenlast auf eine Mehrzahl von Recheneinheiten (Rechenknoten, Prozessoren) zu verteilen.Durch die Lehre der Anmeldung soll die Aufgabe gelöst werden, die verteilte Be-rechnung von Bildern im Zuge eines Ray Castings zu verbessern (S. 4 Abs. 3 der geltenden Beschreibung).Der Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Gliederungsbuchstaben):„1. Verfahren zur Berechnung eines Bildes im Rahmen einer Volumendarstellung durch Ray Casting mittels einer Mehr-zahl von Rechenknoten, bei der- 7 -a) - ein darzustellendes Volumen in Teilvolumina unterteilt wird, welche den Rechenknoten zugeordnet werden,b) - eine der Zuordnung von Teilvolumina zu Rechenknoten entsprechende Aufteilung von Volumenpunkten zugeordne-ten Daten auf den Rechenknoten zugehörige Speicher vor-genommen wird, undc) - die Berechnung wenigstens eines Bildpunktes durch Generierung eines durch das Volumen führenden Strahls durchgeführt wird,wobeid) - schrittweise auf dem Strahl liegende Punkte nacheinan-der berücksichtigt werden,e) - für einen Schritt der Berechnung ein Rechenknoten nach Maßgabe von für diesen Schritt der Berechnung benö-tigten Daten und deren zumindest teilweiser Abspeicherung in dem dem Rechenknoten zugehörigen Speicher festgelegt wird, undf) - für einen weiteren Schritt der Berechnung ein weiterer Rechenknoten nach Maßgabe von für diesen Schritt der Be-rechnung benötigten Daten und deren zumindest teilweiser Abspeicherung in dem dem Rechenknoten zugehörigen Speicher festgelegt wird,und wobeig) - die von einer Teilfläche des Bildes umfassten Bildpunk-te gemeinsam schrittweise bzgl. der Festlegung eines Re-chenknotens für die Berechnung behandelt werden,- 8 -h) - die Teilfläche nach Maßgabe ihrer Projektion auf das Volumen entlang der Strahlen für die Berechnung der um-fassten Bildpunkte einem der Rechenknoten zugeordnet wird,i) - sich in einem Berechnungsschritt die Projektion der Teilfläche über mehrere Teilvolumina zumindest teilweise er-streckt und für die gemeinsame Berechnung einer der zuge-hörigen Rechenknoten festgelegt wird,j) - und bei dieser Berechnung nicht nur auf den dem aus-gewählten Rechenknoten zugeordneten Speicher, sondern auch auf zumindest einen weiteren Speicher zugegriffen wird, der einem derjenigen anderen Rechenknoten zugeord-net ist, in deren zugeordnete Teilvolumina sich die Projektion zumindest teilweise erstreckt.“Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 lauten:„2. Verfahren nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Rechenknoten mit ihren Speichern eine Non-Uniform Memory Architecture bilden.3. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass bei einem Wechsel des für die Berechnung zuständigen Rechenknotens strahlbezogene Daten von dem die Zuständigkeit verlierenden zu dem neu zuständigen Rechenknoten übermittelt werden.4. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass die Teilfläche einem Rechen-knoten nach Maßgabe der Größe der Projektion der Teilflä-- 9 -che auf das dem Rechenknoten zugehörige Teilvolumen zu-geordnet wird.5. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass- die Zuordnung zu einem Rechenknoten nach Maßgabe des Fortschreitens der Projektion der Teilfläche gemäß der schrittweisen Berücksichtigung von auf den Strahlen liegen-den Punkten durch das Volumen geändert wird, und- eine Zuordnung zu einem anderen Rechenknoten nach Maßgabe eines Kriteriums für die Position der Projektion der Teilfläche in dem Volumen vorgenommen wird.6. Verfahren nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass das Kriterium entweder darin besteht, dass kein Punkt der Projektion mehr in dem zugeordneten Teilvolumen liegt oder dass ein anderes Teilvolumen einen größeren Teil der Pro-jektion umfasst.7. Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-durch gekennzeichnet, dass als Kriterium für die Festlegung eines Rechenknotens für einen Berechnungsschritt neben den für diesen Schritt der Berechnung benötigten Daten und deren zumindest teilweiser Abspeicherung in dem dem Re-chenknoten zugehörigen Speicher noch die Rechenlast der Rechenknoten verwendet wird.“Der nebengeordnete Anspruch 8 lautet (mit eingefügten Gliederungsbuchstaben):„8. Rechensystem mit einer Mehrzahl von Rechenknoten, wel-ches für die Durchführung eines Verfahren zur Berechnung - 10 -eines Bildes im Rahmen einer Volumendarstellung durch Ray Casting mittels der Mehrzahl von Rechenknoten ausge-staltet ist, bei dema) - ein darzustellendes Volumen in Teilvolumina unterteilt wird, welche den Rechenknoten zugeordnet werden,b) - eine der Zuordnung von Teilvolumina zu Rechenknoten entsprechende Aufteilung von Volumenpunkten zugeordne-ten Daten auf den Rechenknoten zugehörige Speicher vor-genommen wird,c) - die Berechnung wenigstens eines Bildpunktes durch Generierung eines durch das Volumen führenden Strahls durchgeführt wird,d) - schrittweise auf dem Strahl liegende Punkte nacheinan-der berücksichtigt werden,e) - für einen Schritt der Berechnung ein Rechenknoten nach Maßgabe von für diesen Schritt der Berechnung benö-tigten Daten und deren zumindest teilweiser Abspeicherung in dem dem Rechenknoten zugehörigen Speicher festgelegt wird, undf) - für einen weiteren Schritt der Berechnung ein weiterer Rechenknoten nach Maßgabe von für diesen Schritt der Be-rechnung benötigten Daten und deren zumindest teilweiser Abspeicherung in dem dem Rechenknoten zugehörigen Speicher festgelegt wird,wobei- 11 -g) - die von einer Teilfläche des Bildes umfassten Bildpunk-te gemeinsam schrittweise bzgl. der Festlegung eines Re-chenknotens für die Berechnung behandelt werden,h) - die Teilfläche nach Maßgabe ihrer Projektion auf das Volumen entlang der Strahlen für die Berechnung der um-fassten Bildpunkte einem der Rechenknoten zugeordnet wird,i) - sich in einem Berechnungsschritt die Projektion der Teilfläche über mehrere Teilvolumina zumindest teilweise er-streckt und für die gemeinsame Berechnung einer der zuge-hörigen Rechenknoten festgelegt wird, undj) - bei dieser Berechnung nicht nur auf den dem ausge-wählten Rechenknoten zugeordneten Speicher, sondern auch auf zumindest einen weiteren Speicher zugegriffen wird, der einem derjenigen anderen Rechenknoten zugeord-net ist, in deren zugeordnete Teilvolumina sich die Projektion zumindest teilweise erstreckt.“Der auf den Anspruch 8 rückbezogene Unteranspruch 9 lautet: „9. Rechensystem nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Rechenknoten mit ihren Speichern eine Non-Uni-form Memory Architecture bilden.“Dem Verfahren des Anspruchs 1 und ebenso dem Rechensystem des nebenge-ordneten Anspruchs 8 liegt folgende Lehre zugrunde:Aus einem Volumendatensatz soll mittels Ray Casting ein zweidimensionales Bild als Darstellung des Volumens berechnet werden. Zur Berechnung werden Re-- 12 -chenknoten mit zugeordneten Speichern eingesetzt. Der dreidimensionale Volu-mendatensatz wird in Teilvolumina aufgeteilt, wobei jedes Teilvolumen einem Re-chenknoten zugeordnet wird und die Daten des Teilvolumens in dem zugehörigen Speicher gespeichert werden (Merkmale a), b)).Die Berechnung des zweidimensionalen Bildes wird strahlbasiert durchgeführt, wobei ein durch das Volumen zu einem Bildpunkt führender Strahl generiert wird und bei der Berechnung die auf dem Strahl liegenden Volumenpunkte schrittweise nacheinander berücksichtigt werden (Merkmale c), d)). Für einen ersten und (we-nigstens) einen weiteren Berechnungsschritt werden unterschiedliche Rechenkno-ten ausgewählt, wobei als Kriterien für die Auswahl des jeweiligen Rechenknotens die für den Berechnungsschritt benötigten Daten und deren zumindest teilweise Abspeicherung in dem dem Rechenknoten zugehörigen Speicher herangezogen werden (Merkmale e), f)). Jeder Berechnungsschritt wird damit in einem Rechen-knoten durchgeführt, in dessen zugeordnetem Speicher (auf den der Rechenkno-ten schnell zugreifen kann) zumindest ein Teil der erforderlichen Daten gespei-chert ist.Bei der schrittweisen Bearbeitung werden die von einer Teilfläche des Bildes um-fassten Bildpunkte und deren zugehörige Strahlen gemeinsam behandelt, wobei die Teilfläche entlang der Strahlen auf das Volumen (schrittweise in das Volumen hinein, vgl. Fig. 3 und 6) projiziert wird; die Berechnung für einen Schritt erfolgt je-weils in einem anhand der Projektion ausgewählten Rechenknoten (Merkmale g), h)). In mindestens einem Berechnungsschritt erstreckt sich die Projektion der Strahlen auf das Volumen über mehrere Teilvolumina (deren Daten in Speichern mehrerer Rechenknoten gespeichert sind); für die gemeinsame Berechnung wird einer der betroffenen Rechenknoten festgelegt. Bei dieser Berechnung wird dann sowohl auf den zu dem ausgewählten Rechenknoten gehörigen Speicher als auch auf zumindest einen weiteren, zu einem anderen der betroffenen Rechenknoten gehörigen Speicher zugegriffen (Merkmale i), j)).- 13 -Als Fachmann für eine solche Lehre sieht der Senat hier einen Ingenieur mit Hochschulabschluss an, der Erfahrung in der Entwicklung von Algorithmen und Rechensystemen für die Darstellung von Volumendaten besitzt.2. Die nunmehr geltenden Unterlagen liegen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.Anspruch 1 ist gestützt auf die ursprünglichen Ansprüche 1, 4 und 5 sowie Fig. 3 bis 6 mit der zugehörigen Beschreibung, insbesondere in S. 7 Z. 9 und 10 (zu Merkmal g)), S. 10 Z. 18 bis 28 (zu Merkmal h)) sowie S. 6 Z. 1 bis 4 und S. 10 Abs. 1 (zu den Merkmalen i) und j)).Die geltenden Unteransprüche 2 bis 7 und 9 gehen hervor aus den ursprünglichen Unteransprüchen 2, 3, 6 bis 9 und 11.Die ebenfalls zulässigen Änderungen in der Beschreibung betreffen teilweise die Darlegung des Standes der Technik, teilweise ergeben sie sich aus den geänder-ten Ansprüchen.3. Das Verfahren gemäß dem Anspruch 1 ist neu gegenüber dem belegten Stand der Technik und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.Die Druckschriften D1, D2, D3 und D4 beschreiben Segmentierungsverfahren für Volumendaten. Einzelheiten eines Rendering-Verfahrens sind nicht ersichtlich.D5 beschreibt einen Algorithmus zur strahlbasierten Volumendarstellung (Rende-ring). Der Volumendatensatz wird in Subvolumina aufgeteilt, welche in lokalen Speichern verschiedener Computer bzw. Rechenknoten gespeichert und getrennt lokal gerendert werden, vgl. Titel, Abstract und S. 16 Kap. 3 Abs. 1. Beim Rende-ring in einem Rechenknoten werden die auf einem zum gespeicherten Subvolu-men gehörigen Strahlabschnitt liegenden Punkte schrittweise abgearbeitet, vgl. - 14 -S. 16 Kap. 3.1 und 3.2 sowie Fig. 1 und 3. Die unterschiedlichen Rechenknoten arbeiten hierbei parallel. Im letzten Schritt werden die in den einzelnen Rechen-knoten erzeugten partiellen Bilder zusammengeführt, vgl. Kap. „Image Composi-tion“ auf S. 17 und 18.D6 zeigt ein Verfahren zur Berechnung eines Bildes im Rahmen einer Volumen-darstellung durch Ray Casting, wobei mehrere Rechenknoten mit jeweils zugehö-rigem Speicher verwendet werden (Abstract/Purpose, Abs. [0026]). Ein darzustel-lendes Volumen wird in mehrere Teilvolumina unterteilt, wobei die Werte jedes Teilvolumens in einem Speicher abgelegt werden, der einem bestimmten Rechen-knoten zugehört (Fig. 2 rechts mit Unterteilung in acht Teilvolumina 1 bis 8, Fig. 3 mit entsprechenden acht Prozessoren PE mit zugehörigem lokalem Speicher LM, Abs. [0027] Satz 1). Die Berechnung für einen durch ein Teilvolumen verlaufenden Strahlabschnitt wird sequentiell durchgeführt (vgl. in Fig. 2 unten den durch das Teilvolumen 2 verlaufenden Strahlabschnitt zwischen den Punkten P1 bis Pi, der gemäß Abs. [0027] im Prozessor 2 verarbeitet wird). Nach der Abarbeitung eines Strahlabschnitts übernimmt der zum in Strahlrichtung anschließenden Teilvolumen gehörende Prozessor die Bearbeitung (vgl. in Fig. 2 die an Pi anschließenden Strahlabschnitte mit gemäß Abs. [0028] und [0029] aufeinander folgender Abarbei-tung in den Prozessoren 6 und 5 der Fig. 3). Somit werden schrittweise auf dem Strahl liegende Punkte nacheinander berücksichtigt, wobei für jeden Schritt der Berechnung ein Rechenknoten nach Maßgabe der dafür benötigten Daten und de-ren Abspeicherung in dem zugehörigen Speicher festgelegt wird.D7 zeigt wie D5 ein Verfahren zur Volumendarstellung, wobei ein Volumendaten-satz in Teilvolumina aufgeteilt wird; jedes Teilvolumen wird in einem einem Re-chenelement PE zugeordneten Speicher gespeichert (Fig. 3, Sp. 6 Z. 54 bis 64). Für die Berechnung eines Bildes in einer Betrachtungsrichtung werden parallele Strahlen senkrecht zur Bildebene verwendet, die das Volumen durchdringen; hier-bei werden Farb- und Opazitätswerte auf jedem Strahl interpoliert und integriert (Fig. 2, Sp. 6 Z. 38 bis 53). Innerhalb eines Teilvolumens werden diese Berech-- 15 -nungen im zugehörigen Rechenelement PE schrittweise für die Punkte auf den Strahlsegmenten der das Teilvolumen durchdringenden Strahlen durchgeführt (Fig. 7, Sp. 7 Z. 62 bis Sp. 8 Z. 48). Alle Rechenelemente PE arbeiten parallel (Sp. 7 Z. 5 bis 17). Zuletzt werden die Beiträge der einzelnen Strahlsegmente kombiniert (Fig. 8, Sp. 8 ff.).In D5, D6 und D7, die als einzige Druckschriften Einzelheiten von Rendering-Ver-fahren zeigen, wird bei der Berechnung in einem Rechenknoten jeweils nur auf den diesem Knoten zugeordneten, einen schnellen Zugriff erlaubenden Speicher zugegriffen, in welchem die Daten der zum zugeordneten Teilvolumen gehörigen Strahlabschnitte gespeichert sind.Keiner der Druckschriften ist jedoch die Lehre zu entnehmen, eine „Ray Casting“-Berechnung für die von einer Teilfläche des Bildes umfassten Bildpunkte gemein-sam unter schrittweiser Projektion der Teilfläche auf das Volumen durchzuführen, dabei in einem Berechnungsschritt, bei dem sich die Projektion über mehrere Teil-volumina zumindest teilweise erstreckt, die gemeinsame Berechnung in einem einzigen der betroffenen Rechenknoten vorzunehmen und hierbei nicht nur auf den diesem Rechenknoten zugeordneten Speicher, sondern auch auf mindestens einen weiteren, einem anderen der betroffenen Rechenknoten zugeordneten Spei-cher zuzugreifen.Ohne Hinweis und Anregung im Stand der Technik war dies auch für den Fach-mann nicht von sich aus naheliegend.Das Verfahren gemäß Anspruch 1 und ebenso das Rechensystem gemäß An-spruch 8 sind damit neu und beruhen auch auf erfinderischer Tätigkeit.4. Der Anspruch 1 und ebenso der nebengeordnete Anspruch 8 sind gewähr-bar.- 16 -Die abhängigen Ansprüche 2 bis 7 bzw. 9 beinhalten zweckmäßige Ausgestaltun-gen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 bzw. des Systems nach Patentan-spruch 8 und sind ebenfalls gewährbar.Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Patenterteilung sind erfüllt.5. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.Wegen der Formulierung „kann“ in § 80 Abs. 3 PatG wird die Beschwerdegebühr zurückgezahlt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Maßgebend dafür sind alle Um-stände des Falles. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich u. a. aus der Sachbe-handlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ergeben (vgl. Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage (2006), PatG § 80 Rdnr. 21; Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage (2008), § 80 Rdnr. 111, 112 sowie § 73 Rdn. 132 ff.).Dass die Prüfungsstelle dem Antrag der Anmelderin auf eine erste Anhörung nicht stattgegeben hat, war nicht sachdienlich. Sachdienlich ist eine Anhörung grund-sätzlich in jedem Verfahren einmal (BPatGE 18, 30). Sie ist immer sachdienlich, wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn sie eine schnellere und bessere Klärung als eine schriftliche Auseinandersetzung verspricht. Die Ableh-nung eines Antrags auf Anhörung kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht. Das gilt besonders dann, wenn es sich wie hier um eine erste Anhörung handelt. Für die Ablehnung des Antrages müssen daher triftige Gründe vorliegen, z. B., dass die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzögerung führen würde (Schulte, a. a. O., § 46 Rdnr. 9 f.).Im vorliegenden Fall sind objektive, die Ablehnung des Antrages auf eine erste Anhörung rechtfertigende Gründe nicht ersichtlich. Das Verhalten der Anmelderin gab keinen Anlass für die Vermutung, dass die beantragte Anhörung das Verfah-ren lediglich verzögern würde. Vielmehr war im Verhalten der Anmelderin (die in - 17 -ihrer auf den Erstbescheid folgenden Eingabe zwar die Patentansprüche nicht geändert, jedoch ausführlich ihre von der Argumentation der Prüfungsstelle ab-weichende Sicht der Dinge erläutert und hilfsweise eine Anhörung beantragt hat) deutlich ihre Gesprächsbereitschaft und ihr Interesse an einer zielgerichteten Wei-terführung des Verfahrens erkennbar. Gerade im Fall unterschiedlicher Ansichten von Prüfungsstelle und Anmelder ist eine Anhörung regelmäßig ein schneller undzielführender Weg zur Klärung.Auch war der der Anmeldung zugrunde liegende Sachverhalt nicht so einfach und unmittelbar einsichtig, dass die Durchführung einer Anhörung nicht sachgerecht gewesen wäre.Aus Sicht eines verständigen Beschwerdeführers war es somit nicht auszuschlie-ßen, dass die Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre und er des-halb die Beschwerde für notwendig halten durfte (vgl. Schulte, a. a. O., § 73 Rdnr. 132).Damit durfte die Prüfungsstelle die von der Anmelderin beantragte Anhörung nicht ablehnen, ohne ihr zumindest eine andere Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt vertieft zu diskutieren.Somit entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Dr. ForkelFa
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