BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 7/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am10. Mai 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 22 725.3 - 53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Baumgardt und Dipl.-Phys. Dr. Forkel- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die vorliegende Patentanmeldung, welche die Priorität einer Voranmeldung in den USA vom 10. September 2002 in Anspruch nimmt, wurde am 20. Mai 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:„System und Verfahren zum Erzeugen von Bildkommentarinformationen“.Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Hauptanspruch auf ein Programm für eine Datenverarbeitungsanlage als sol-ches gerichtet und deshalb nicht gewährbar sei (PatG § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4). In dem durch ein Datenverarbeitungsprogramm verwirklichten Verfahren gemäß Hauptanspruch seien keine verfahrensbestimmenden Anweisungen ent-halten, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mit-teln zum Gegenstand hätten.Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie konsta-tiert, die Auffassung der Prüfungsstelle sei nicht zutreffend. Das der Erfindung zugrunde liegende konkrete technische Problem bestehe darin, geeignete Kom-mentarinformation Bildern automatisch zuzuordnen. Dieses Problem werde durch technische Mittel gelöst. Der Schritt der automatischen Durchführung einer opti-schen Zeichenerkennung sei selbstredend technischer Natur. Auch der Zugriff auf eine Datenbank sei ein technischer Verfahrensschritt. Somit sei die vorliegende - 3 -Erfindung entsprechend der gängigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (mit Verweis auf BGH, BlPMZ 2010, 326 - Dynamische Dokumentengenerierung) nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.Auf einen Ladungszusatz des Senates hin hat die Anmelderin ein teilweise überar-beitetes Patentbegehren eingereicht. Zur mündlichen Verhandlung ist sie - wie angekündigt - nicht erschienen.Die Anmelderin stellte den Antrag,den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 20 vom 27. April 2012,sowie - sinngemäß - noch anzupassendeBeschreibung Seiten 1 bis 18 vom 20. Mai 2003und 3 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7 vom 20. Mai 2003.Der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:„1. Verfahren zum Erzeugen von Bildkommentarinformationen, das folgende Schritte aufweist:(a) Auswählen von Bildern (201), die kommentiert werden sol-len;(b) Analysieren der ausgewählten Bilder (201), unter Verwen-dung einer optischen Zeichenerkennung (OCR), um Textan-teile in zumindest einem der Bilder als dem Bild zugeordnete Informationen zu erfassen;- 4 -(c) Umwandeln der erfassten zugeordneten Informationen in Kommentarinformationen mittels einer Datenbank; und(d) Kommentieren der ausgewählten Bilder (201) mit den Kom-mentarinformationen (203).“Bezüglich der unabhängigen, auf ein entsprechendes „System zum Erzeugen von kommentierten Bildern“ bzw. „Computerlesbares Medium mit darauf gespeicher-tem computerausführbarem Softwarecode“ gerichteten Ansprüche 12 und 17 so-wie der Unteransprüche 2 bis 11, 13 bis 16 und 18 bis 20 wird auf die Akte verwie-sen.Der Anmeldung soll das konkrete technische Problem zugrunde liegen, geeig-nete Kommentarinformationen Bildern automatisch zuzuordnen, um ein einfaches späteres Wiederfinden eines Bildes unter einer großen Menge von Bildern zu ermöglichen (siehe Eingabe vom 27. April 2012, Seite 3 Absatz 2).II.Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil das Verfahren zum Erzeugen von Bildkommentarinfor-mationen nach Patentanspruch 1 bei Berücksichtigung nur derjenigen Anweisun-gen, die die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln bestim-men oder zumindest beeinflussen (BGH GRUR 2011, 125 - Wiedergabe topogra-fischer Informationen), nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (PatG § 4 Satz 1).1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft das automatische Katalogisieren von Bildern durch Zuordnen von Kommentaren. Die geltende Anspruchsfassung wurde auf solche Kommentarinformationen eingeschränkt, die durch eine Bildana-- 5 -lyse unter Verwendung von optischer Zeichenerkennung (OCR) aus Textanteilen erzeugt wurden, die im Bild dargestellt sind (siehe Offenlegungsschrift Ab-satz [0026]).Jeder Hobbyfotograf dürfte bereits die Erfahrung gemacht haben, dass die Katalo-gisierung einer Bildersammlung, und insbesondere das Zuordnen von Informatio-nen über das jeweilige Bild, sehr aufwändig ist, weil dazu jedes Bild einzeln gesichtet und bearbeitet werden muss. Die Anmeldung will den Aufwand durch eine Automatisierung wesentlich verringern. Dazu sollen die Bilder einer optischen Zeichenerkennung unterzogen werden. Die jeweils erkannten Text-Anteile sollen mittels einer Datenbank in Kommentarinformationen umgesetzt und diese dem jeweiligen Bild zugeordnet werden.Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Erzeugung von Bildkommen-tarinformationen (hier speziell durch automatische Zeichenerkennung im Bild) zu automatisieren, sieht der Senat einen berufserfahrenen Systemprogrammierer an.2. Es ist bereits fraglich, ob die beanspruchte Lehre dem Patentschutz über-haupt zugänglich ist. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da sie aus anderen Gründen (s. u. 3.) nicht patentfähig ist.2.1 Die erforderliche Technizität (PatG § 1 Abs. 1) ist grundsätzlich zu bejahen, weil das anmeldungsgemäße Verfahren und das System die Nutzung der Kompo-nenten einer Datenverarbeitungsanlage lehren; schon damit geben sie eine An-weisung zum technischen Handeln (vgl. BGH, a. a. O. - Dynamische Dokumenten-generierung, Absatz 20).2.2 Die Prüfungsstelle hat ihren Zurückweisungsbeschluss damit begründet, dass der Hauptanspruch auf ein „Programm als solches“ gerichtet sei, d. h. dass der Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 / Abs. 4 PatG vorliege.- 6 -Um den Ausschlusstatbestand zu überwinden, müsste die beanspruchte Lehre Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen (BGH BlPMZ 2011, 371 - Webseitenanzeige). Die Anmelderin argumentiert, bereits das automatische Zuordnen geeigneter Kom-mentarinformationen zu digitalen Bildern stelle ein konkretes technisches Problem dar. Die zur Lösung gewählten Maßnahmen, insbesondere die automatische Durchführung einer optischen Zeichenerkennung zur Erfassung von Textanteilen im Bild, wie auch der darauf folgende Zugriff auf eine Datenbank, seien selbstre-dend technischer Natur.Dieser Argumentation kann der Senat weitgehend nicht folgen. Grundsätzlich ist nicht erkennbar, welche „auf technischen Überlegungen beruhende Erkenntnisse“ (BGH BlPMZ 2000, 273 - Logikverifikation) erforderlich sein könnten, um Bildern geeignete Kommentarinformationen automatisch zuzuordnen; denn dieses ist ein reines Problem der Datenverarbeitung. Auch der Zugriff auf eine Datenbank „be-schränkt sich … darauf, im Stand der Technik bekannte technische Mittel einzu-setzen, um Daten in bestimmter Form zusammenzustellen oder darzustellen“ (BGH, a. a. O. - Webseitenanzeige, Absatz 23); „die Anweisungen … gehen nicht über die Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten hin-aus“ (ebenda, Absatz 27).Fraglich ist allenfalls, ob der Verwendung eines (hier nicht im Detail gelehrten, sondern) als bekannt vorausgesetzten optischen Zeichenerkennungsverfahrens möglicherweise technische Erkenntnisse zu Grunde liegen könnten.2.3 Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben, weil die beanspruchte Lehre aus anderen Gründen (s. u. 3.) nicht patentfähig ist; denn die Prüfung auf das Vor-liegen eines Ausschlusstatbestands soll nur als eine Art Grobsichtung dienen und kann im Zweifelsfall auch übersprungen werden (vgl. Meier-Beck, Peter: Die Rechtsprechung des BGH zum Patent- und Gebrauchsmusterrecht im Jahr 2010; - 7 -in: GRUR 2011, 857 - 867, Seite 858 linke Spalte unten / rechte Spalte Absatz 1, unter Bezug auf BGH - Wiedergabe topografischer Informationen, Absatz 31).3. Das Verfahren zum Erzeugen von Bildkommentarinformationen nach Pa-tentanspruch 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.3.1 Die von der Prüfungsstelle entgegengehaltene DruckschriftD2 DOERMANN, David: „The Retrieval of Document Images: A Brief Survey”, 1997. In: Document Analysis and Recognition (ICDAR'97), S. 945-949nimmt das beanspruchte Verfahren weitgehend vorweg.Sie behandelt das Verwalten und Wiederauffinden von Dokumenten in Datenban-ken, wobei auch bildlich erfasste Dokumente eingeschlossen sind (S. 945 rechte Spalte Absatz 2: „A database of document images …“content“ is not directly avail-able because the representation is simply a set of pixels“). Kapitel 2 (S. 946 linke Spalte) gibt einen Überblick über den Einsatz von OCR zur Texterkennung. Zwar schienen die bis dahin vorliegenden Erfahrungen eher skeptisch zu stimmen (zweiter Absatz: error rate at approximately 20% - letztlich weil die OCR-Technik im Jahr 1997 noch in den Kinderschuhen steckte und es wohl auch an der benö-tigten Prozessor-Leistung fehlte); dennoch ist hier das Prinzip beschrieben, den zeichenkodierten Inhalt gescannter Dokumente per OCR wiederzugewinnen und den Dokumenten als Index-Information zuzuordnen, was dem „Kommentieren“ im Sinne der Anmeldung entspricht.Dass diejenigen Dokumente, welche der OCR-Erfassung unterworfen werden sol-len, zuvor ausgewählt werden müssen, ist selbstverständlich. Damit ergab sich für den Fachmann ein Verfahren zum Erzeugen von Bildkommentarinformationen mit den beanspruchten Merkmalen (a), (b) und (d) bereits allein aus Druckschrift D2.- 8 -3.2 Das beanspruchte Verfahren unterscheidet sich hiervon noch durch Merk-mal (c), dass die per OCR gewonnenen Informationen mittels einer Datenbank in Kommentarinformationen umgewandelt werden sollen. Diese Maßnahme kann bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden.Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind „bei der Prüfung der Erfin-dung auf erfinderische Tätigkeit … nur diejenigen Anweisungen zu berücksichti-gen, die die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen“ (BGH, a. a. O. - Wiedergabe topografischer Informa-tionen, Leitsatz b).Die Anmeldung führt bezüglich Merkmal (c) aus (siehe Offenlegungsschrift Ab-satz [0027]), dass beispielsweise das in einem Bild erkannte Wort „Grizzlybär“ mittels Zugriff auf eine Datenbank in den wissenschaftlichen Namen „Ursus Arc-tos“ umgewandelt werden kann. Merkmal (c) ist demnach so zu verstehen, dass im Bild erkannte Zeichen einer bestimmten, vorgegebenen Begriffswelt zugeord-net oder allgemein in für die Kommentierung geeignetere Begriffe umgewandelt werden sollen.Diese Maßnahme berührt die Welt der Technik offensichtlich nicht. Sie orientiert sich allein an der „Qualität“ bestimmter Begriffe, beruht also auf semantischen Überlegungen, und beschreibt im Übrigen eine reine Weiterverarbeitung von Da-ten, die kein technisches Problem löst oder auch nur beeinflusst (vgl. auch oben 2.2). Sie kann daher das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.- 9 -4. Sonach ist der Patentanspruch 1 nicht gewährbar. Mit ihm fallen auch die übrigen Ansprüche, weil über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.Dr. Fritsch Eder Baumgardt Dr. ForkelFa
Full & Egal Universal Law Academy