BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 75/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 11. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 52 969.0-53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Schuster und Dipl.-Ing. Baumgardt BPatG 154 08.05 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren und Vorrichtung zur Überwachung und zum Austausch eines Spannungsversorgungsbausteins eines CMOS-Bausteins" ist am 28. November 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G11C des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom 15. Februar 2002 mit der Begründung zurück-gewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin (nunmehr F… GmbH). Sie beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 2, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, - 3 - noch anzupassende Beschreibung Seiten 1 bis 7 vom Anmeldetag sowie 1 Blatt Zeichnung mit einer Figur, vom 20. April 1998. Der geltende Patentanspruch 1, eingegangen am 11. Oktober 005, hier mit einer denkbaren Gliederung versehen und in Merkmal (F) aus Verständlichkeitsgründen geringfügig umgestellt, lautet: "(A) Verfahren zum Schutz gegen Datenverlust eines CMOS-Bausteins mit flüchtigen Speicherzellen, (B) in einem Datenverarbeitungssystem eines Netzwerkes, (C) wobei der CMOS-Baustein eine Batterie zum Puffern der Spannungsversorgung aufweist, mit den folgenden Schritten: (D) - Überwachung einer Größe, die eine Aussage über den Betrag der Spannung (UB) der Batterie zulässt, (E) - Automatisches Speichern des Inhalts der Speicherzellen des CMOS-Bausteins auf ein Netzwerkvolumen, wenn die Spannung (UB) unter einen vorbestimmten Wert (UK) absinkt, (F) - wenn die Spannung (UB) unter den vorbestimmten Wert (UK) absinkt, automatisches Melden an einen Netzwerkadministrator des Netzwerks, dass die Batterie gewechselt werden soll, - 4 - (G) - Zurückschreiben des auf dem Netzwerkvolumen gespei-cherten Inhalts der Speicherzellen in den CMOS-Bau-stein nach einem Neustart des Datenverarbeitungssys-tems.” Ihm soll sinngemäß die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zum Schutz ge-gen Datenverlust eines CMOS-Bausteins mit flüchtigen Speicherzellen in einem Datenverarbeitungssystem eines Netzwerkes bereitzustellen, durch das sicher-gestellt wird, dass die Informationen des CMOS-Bausteins beim Batteriewechsel nicht verloren gehen (vgl Offenlegungsschrift Spalte 1 Zeile 21 – 26 und neuen Gattungsbegriff). Hinsichtlich des Unteranspruchs 2 wird auf die Akten verwiesen. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Anmelderin aus, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand durch den Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Ein wesentlicher Unterschied des beanspruchten Verfahrens liege darin, dass das Ab-speichern des Inhalts der Speicherzellen des CMOS-Bausteins bei zu niedriger Pufferbatterie-Spannung und das Alarmieren des Netzwerkadministrators automa-tisch erfolge. Die typischen Nutzer eines Computernetzwerks, wie es häufig in gro-ßen Firmen oder Behörden eingerichtet ist, hätten keine Erfahrung mit Arbeiten wie Datensicherung und Batteriewechsel auf der Computer-Hauptplatine, so dass gerade hier die Vorteile des beanspruchten Verfahrens zum Tragen kämen. II. Die Beschwerde ist rechtzeitig erhoben und auch im Übrigen zulässig. In der Sa-che hat sie keinen Erfolg, da der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist (§§ 1 Abs 1, 4 PatG). - 5 - 1. Als Fachmann für die genannte Aufgabenstellung wird ein Elektroingenieur (FH) mit längerer Berufserfahrung in der Schaltungs- und Betriebsprogramm-entwicklung für Datenverarbeitungssysteme, insbesondere PCs, angesehen. 2. Die Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Einige Klarstellungen wie der „Schutz gegen Datenverlust“, der „CMOS-Baustein mit flüchtigen Speicher-zellen“, die „Batterie zum Puffern der Spannungsversorgung“ und das „auto-matische“ Speichern bzw Melden ergeben sich ohne Weiteres aus der ur-sprünglichen Beschreibung und deren für den Fachmann erkennbarem Sinn-gehalt. Das „Netzwerkvolumen“ (irgendwo im Netzwerk angeordneter, über das Netzwerk ansprechbarer Massenspeicher), der „Netzwerkadministrator“ und das „Zurückschreiben ... nach einem Neustart“ sind beispielsweise Spal-te 3 Zeile 15 – 23 der Offenlegungsschrift entnehmbar. Anspruch 2 ist eine verkürzte, angepasste Fassung des ursprünglichen Anspruchs 5. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Von besonderer Bedeutung sind folgende vor-veröffentlichte Druckschriften: 1) JP 04 – 010 114 A. In: Patent Abstracts of Japan. 2) DE 43 09 369 A1 Aus Druckschrift 1 ist, wie ohne Weiteres erkennbar, ein Verfahren zum Schutz gegen Datenverlust eines CMOS-Bausteins mit flüchtigen Speicher-zellen entsprechend den Merkmalen (A) bis (D) des Hauptanspruchs be-kannt (vgl auch die untere Figur: Blockschaltbild eines typischen PC-Systems mit CPU, ROM, RAM, CMOS, RTC ua), jedoch ohne Hinweis auf ein Netz-werk. - 6 - Darüber hinaus ist im Sinne von Merkmal (F) beim Absinken der Batterie-spannung unter den vorbestimmten Wert ein automatisches Melden, dass die Batterie gewechselt werden soll, beschrieben. Die beanspruchte Lehre unterscheidet sich davon in folgenden Punkten: (U1) = (E) Automatisches Speichern des Inhalts der Speicherzellen ... (U2) = (G) Zurückschreiben des gespeicherten Inhalts ... nach Neustart ... (U3) Das Verfahren wird in einem Computernetzwerk angewandt, und die Meldung nach Merkmal (F) erfolgt an den Netzwerkadminist-rator. (U4) Die Speicherung erfolgt auf einem „Netzwerkvolumen“. Hierzu ist zunächst aus Druckschrift 2 insbesondere Spalte 2 Zeile 19 – Spal-te 3 Zeile 3 die Lehre zu entnehmen, bei einem Tischcomputer die Versor-gungsspannung zu überwachen und bei einem Netzausfall, dh wenn die Ver-sorgungsspannung unter einen vorbestimmten Wert sinkt, ein Unterbre-chungssignal (Interrupt) zu erzeugen, das die Ausführung ua folgender Schritte bewirkt: (U1) = (E) Automatisches Speichern des Inhalts der Speicherzellen des flüchtigen Hauptspeichers (RAM) auf einen Massenspeicher (19), (U2) = (G) Zurückschreiben des auf dem Massenspeicher gespeicherten In-halts der Speicherzellen in den Hauptspeicher nach einem Neu-start des Datenverarbeitungssystems. Dem Durchschnittsfachmann ist das Problem des Datenverlustes bei Absin-ken der CMOS-RAM-Pufferbatteriespannung vertraut, und er erkennt sofort, dass die Lehre von Druckschrift 1 auf halben Wege stehen bleibt: allein das Melden, dass ein Batteriewechsel erforderlich ist, ermöglicht offensichtlich noch keinen sicheren Weiterbetrieb, sondern kann nur als Auslöser verstan- - 7 - den werden. Um zu verhindern, dass die gespeicherten Daten beim Batte-riewechsel verloren gehen, wird der Fachmann ohne Weiteres auf die Lehre von Druckschrift 2 zurückgreifen und eine automatische Datensicherung und Zurückschreibung, ausgelöst durch das Absinken der Batteriespannung, ent-sprechend den Schritten (E) und (G) (dh U1 und U2) vorsehen. Die Anmelderin vertritt hierzu die Auffassung, aus Druckschrift 2 sei kein Hinweis entnehmbar, eine andere als die Versorgungsspannung des Daten-verarbeitungssystems zu überwachen. Diese Betrachtungsweise greift zu kurz. Denn die Überwachung der Pufferbatterie-Spannung ist bereits aus Druckschrift 1 bekannt. Diese Pufferbatterie liefert aber die Versorgungs-spannung für die CMOS-Speicherzellen; Druckschrift 2 steuert lediglich noch die Anregung bei, wie auf ein zu starkes Absinken der Versorgungsspannung reagiert werden soll, nämlich durch automatisches Speichern (und Zurück-schreiben nach Neustart). Die so für Einzelplatzrechner naheliegende Lehre wird der Fachmann ganz selbstverständlich auf Netzwerkrechner anwenden. Denn Computernetz-werke waren auch schon am Anmeldetag allgemein üblich. Gerade weil die typischen Nutzer eines solchen Netzwerks, insbesondere in großen Firmen oder Behörden, keine Erfahrung mit Hardware-Arbeiten haben – wie auch von der Anmelderin ausgeführt – , drängt es sich geradezu auf, diese Arbei-ten an den Netzwerkadministrator zu übertragen, weil genau dieses, die Funktionsfähigkeit der vernetzten Rechner sicherzustellen, seine ureigenste Aufgabe ist. Somit liegt auch Merkmal (U3) für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres nahe. Im Übrigen wäre die Frage, an wen die Meldung über-mittelt wird, eher als administratives Problem einzustufen und nicht als tech-nische Lehre. Zu Merkmal (U4) wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich, wel-cher besondere Effekt durch das Abspeichern auf einem Netzwerkvolumen - 8 - (im Gegensatz zur lokalen Festplatte gemäß Druckschrift 2) eintreten könnte. Der Fachmann erkennt dies vielmehr als gleichwirkend und als eine bei Vor-handensein eines Netzwerks unmittelbar naheliegende Option. Nach alledem beruht die Lehre des Hauptanspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn sie ergibt sich für den Fachmann unter Berücksichtigung seines Fachwissens in naheliegender Weise aus den Druckschriften 1 und 2. Der Haupt-anspruch ist somit nicht gewährbar. Mit ihm ist auch Unteranspruch 2 nicht ge-währbar. Die Beschwerde war daher, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zurückzuwei-sen. Dr. Fritsch Eder Schuster Baumgardt WA
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