BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 75/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am4. August 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2004 059 813.4-53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2011 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Prasch als Vorsitzender, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die vorliegende Patentanmeldung, die eine Priorität vom 11. Dezember 2003 aus Korea in Anspruch nimmt, wurde am 7. Dezember 2004 beim Deutschen Patent-und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:„Betriebsverfahren für ein elektronisches Host-Karte-Systemund Speichersystem“.Die Anmeldung wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der geltende Hauptanspruch mangels erfinderischer Tätigkeit für seinen Gegen-stand nicht gewährbar sei, da dieser Gegenstand für den Fachmann aus der Druckschrift 3 (US 5 581 708 A) nahegelegt sei.Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Auf einen mit der Ladung übersandten Hinweis des Senates hin, mit dem weitere im Wesentlichen aus einem parallelen US-Prüfungsverfahren stammende Druck-schriften ins Verfahren eingeführt wurden, reicht sie eingeschränkte und teilweise klargestellte Patentansprüche nach Haupt- und nach Hilfsantrag ein. Sie macht geltend, dass das nunmehr beanspruchte Verfahren und Speichersystem auch durch den ergänzten Stand der Technik nicht nahegelegt sei. Insbesondere gebe es – im Sinne des „could-would-approach“ – keinerlei Veranlassung für den - 3 -Fachmann, die beanspruchten Verfahrensschritte in genau dieser Weise vor-zusehen.Die Anmelderin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2007 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage folgender Unterlagen zu er-teilen:Bezeichnung:Betriebsverfahren für ein elektronisches Host-Karte-System und SpeichersystemPatentansprüche:HauptantragPatentansprüche 1 bis 11, übergeben in der mündlichen Ver-handlung vom 4. August 2011 um 11:15 h HilfsantragPatentansprüche 1 bis 11, übergeben in der mündlichen Ver-handlung vom 4. August 2011 um 11:50 h Beschreibung:Beschreibung Seiten 1 und 4 bis 11 vom Anmeldetag (7. Dezem-ber 2004)Seite 2, übergeben mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2006Seite 3, übergeben mit Schriftsatz vom 15. Juni 2007Seiten 3a, 3b und 3c, übergeben im Termin- 4 -Zeichnungen:6 Seiten Zeichnungen mit Figuren 1A bis 6 vom Anmeldetag.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:„1. Verfahren zum Betrieb eines Systems mit einer Host-Rech-nereinheit (210) und einer mit dieser koppelbaren elektroni-schen Schaltkreiskarte (220),wobei die Host-Rechnereinheit zwei vorgegebene unter-schiedliche Übertragungsgeschwindigkeiten unterstützt und die elektronische Schaltkreiskarte eine dieser Übertragungs-geschwindigkeiten unterstützt,mit folgenden Schritten:(a) Übertragen einer Übertragungsgeschwindigkeitsinformation(SPEED_I), die eine der zwei Übertragungsgeschwindigkei-ten spezifiziert, von der Host-Rechnereinheit zur elektroni-schen Schaltkreiskarte, wenn die elektronische Schaltkreis-karte an die Host-Rechnereinheit angekoppelt wird,(b) Übertragen eines Antwortsignals (S_ACK) von der elektroni-schen Schaltkreiskarte zur Host-Rechnereinheit, wenn die von der elektronischen Schaltkreiskarte unterstützte Übertra-gungsgeschwindigkeit gleich der Übertragungsgeschwindig-keit ist, die durch die von der Host-Rechnereinheit übertra-gene Übertragungsgeschwindigkeitsinformation spezifiziert wird,- 5 -(c) Übertragen einer Datenbitbreiteninformation (DATA_W) von der Host-Rechnereinheit zur elektronischen Schaltkreiskarte, wenn das Antwortsignal von der Host-Rechnereinheit emp-fangen wird, und (d) Übertragen eines Befehlssignals (CMD0) von der Host-Rech-nereinheit zur elektronischen Schaltkreiskarte zum Initialisie-ren der elektronischen Schaltkreiskarte, wenn das Antwort-signal empfangen und die Datenbitbreiteninformation über-tragen wurde oder wenn auf die Übertragung der die eine der zwei Übertragungsgeschwindigkeiten spezifizierenden Über-tragungsgeschwindigkeitsinformation kein Antwortsignal empfangen wurde,(e) wonach entsprechend Daten zwischen der Host-Rechner-einheit und der elektronischen Schaltkreiskarte mit der zum Antwortsignal gehörigen Übertragungsgeschwindigkeit oder mit der anderen der zwei Übertragungsgeschwindigkeiten übertragbar sind.“Wegen der Unteransprüche 2 und 3 sowie des nebengeordneten, auf ein dem-gemäß betriebenes Speichersystem gerichteten Anspruchs 4 mit seinen Unteran-sprüchen 5 bis 11 wird auf die Akte verwiesen.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom An-spruch 1 des Hauptantrags durch folgendes zusätzliches, zwischen den Merk-malen (a) und (b) eingefügtes Merkmal:„(ax) über einen zum Übertragen von Daten zwischen der Host-Rechnereinheit und der elektronischen Schaltkreiskarte ge-nutzten Kontakt (7) der Karte,“- 6 -Wegen seiner Unteransprüche 2 und 3 sowie des nebengeordneten Anspruchs 4 mit dessen Unteransprüchen 5 bis 11 wird ebenfalls auf die Akte verwiesen.Als der Anmeldung zugrundeliegendes technisches Problem (Aufgabe) ist ge-nannt: die Bereitstellung eines Speichersystems der eingangs genannten Art und eines Betriebsverfahrens hierfür mit gegenüber dem oben erwähnten Stand der Technik weiterentwickelter Übertragungsgeschwindigkeitscharakteristik (siehe gel-tende Beschreibung Seite 3b vom 4. August 2011, Absatz 2).II.Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag wie auch nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft die Ankoppelung einer elektroni-schen Schaltkreiskarte an eine Host-Rechnereinheit, und hier besonders die zu Beginn erfolgende Initialisierung, um die dv-technische „Verständigung“ zwischen Karte und Host sicherzustellen; dabei ist unter der „elektronischen Schaltkreiskar-te“ beschreibungsgemäß vor allem eine Speicherkarte nach MMC-Standard oder ähnlichem (z. B. SD) zu verstehen, siehe Offenlegungsschrift Absatz [0016] u. a..Die in der Anmeldung in Bezug genommene Spezifikation für Multimediakarten (MMC) nach Version 3.3 vom März 2003 (siehe Absatz [0003]; vgl. unten: D6) be-schreibt Speicherkarten mit 7 Anschlusskontakten, von denen einer für die serielle Datenübertragung, einer als Takt- und einer als Befehlsleitung verwendet wird, die übrigen für die Betriebsspannung und Masseanschluss. Die Übertragungsrate be-trägt bei einer Taktfrequenz von 20 MHz bis zu 2 MB/s (Mega-Byte pro Sekunde).- 7 -Gerade bei Speicherkarten besteht immer der Wunsch, die Datenübertragungs-geschwindigkeit zu erhöhen. So sieht beispielsweise der später (nach dem Priori-tätstag) veröffentlichte MMC-Plus-Standard eine Vier- oder Acht-Bit-Parallelüber-tragung, mit entsprechend mehr Anschlusskontakten, und außerdem eine höhere Taktrate von bis zu 52 MHz vor; damit wird eine Datenübertragungsrate von bis zu 52 MB/s möglich (vgl. auch Anmeldung Absatz [0005]).Als Konsequenz daraus, dass nun Speicherkarten mit unterschiedlicher Übertra-gungsrate verfügbar sind, muss bei der Ankoppelung einer Speicherkarte an eine Host-Rechnereinheit zunächst festgestellt werden, für welche Übertragungsrate die jeweilige Karte ausgelegt ist, d. h. ob die Datenübertragung nach dem neuen, schnelleren Standard durchgeführt werden kann oder nicht. Hierfür schlägt die Anmeldung ein geeignetes Verfahren in Form bestimmter Initialisierungsschritte, sowie ein danach arbeitendes Speichersystem vor.Die Lehre des Patentanspruchs 1 bezieht sich auf eine Host-Rechnereinheit, welche zwei unterschiedliche Übertragungsgeschwindigkeiten unterstützt, sowie auf eine elektronische Schaltkreiskarte, welche eine dieser beiden Übertragungs-geschwindigkeiten unterstützt; implizit wird noch davon ausgegangen, dass bei der einen der zwei Geschwindigkeiten eine besondere „Datenbitbreite“ (im Sinne einer Parallelübertragung mehrerer Bits, statt ein-bit-serieller Übertragung) ein-stellbar ist. Zur Erkennung und Festlegung der richtigen Übertragungsparameter wird gemäß Hauptantrag das folgende in den Figuren 4A und 4B skizzierte und insbesondere in den Absätzen [0021] bis [0027] beschriebene Verfahren bean-sprucht:– Wenn die Karte an den Host angekoppelt wird, überträgt der Host zunächst eine Information SPEED_I, welche eine der zwei möglichen Übertragungsgeschwindigkeiten beschreibt, an die Karte (Schritt (a));- 8 -– falls die Karte diese Geschwindigkeit unterstützt, sendet sie ein Antwortsignal S_ACK zurück (Schritt (b)); der Host überträgt dann eine „Datenbitbreiteninformation“ DATA_W (Schritt (c)) und sendet danach ein Befehlssignal CMD0 zur Initialisierung der Karte (teilweise Schritt (d)), so dass an-schließend Daten mit dieser Geschwindigkeit übertragen werden können (teilweise Schritt (e));– falls die Karte diese Geschwindigkeit nicht unterstützt, sen-det sie kein Antwortsignal; das erkennt der Host und sendet ein Befehlssignal CMD0 zur Initialisierung der Karte (zweiter Teil von Schritt (d)), so dass anschließend Daten mit der anderen der beiden Geschwindigkeiten übertragen werden können (zweiter Teil von Schritt (e)).Im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist noch zusätzlich spezifiziert, dass die Übertragung der Geschwindigkeitsinformation SPEED_I in Schritt (a) über einen Datenkontakt (7) der Schaltkreiskarte erfolgen soll (Merkmal (ax)).Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Übertragungsgeschwindig-keit zwischen Host und Speicherkarte zu erhöhen, und dabei aus Kompatibilitäts-gründen ein Betriebsverfahren für Speicherkarten unterschiedlicher Übertragungs-geschwindigkeiten zu entwickeln, ist ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Hochschul- oder Fachhochschul-Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich der Datenübertragung zwischen Rechner und Speicher anzusehen.2. Aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik kommt folgenden Druck-schriften eine besondere Bedeutung zu (Nummerierung wie im bisherigen Verfah-ren):- 9 -D4 US 2003 / 112 611 A1D5 US 5 798 507 AD6 MultiMediaCard System Summary Version 3.31, März 2003D4 betrifft eine Multifunktions-Speicherkarte als Fortentwicklung der MMC- bzw. SD-Speicherkarten, welche mit diesen kompatibel sein soll (vgl. insbesondere Ab-sätze [0002] bis [0004], Absatz [0011]). Hier ist zusätzlich auch ein 4-Bit-paralleler Datenübertragungsmodus vorgesehen, der z. B. durch einen Befehl beim Ankop-peln der Speicherkarte (command from the host device … at power-on, siehe Ab-satz [0046] letzter Satz) eingestellt werden kann. Der Fachmann entnimmt der D4die Lehre, bei Weiterentwicklungen bekannter Speicherkarten besonders auf Kompatibilität mit den Vor-Versionen zu achten, so dass die nach altem Standard arbeitenden Karten weiterhin betreibbar sind; außerdem, zur Erhöhung der Über-tragungsrate statt der bekannten ein-bit-seriellen Übertragung eine 4-Bit-Parallel-übertragung vorzusehen und die Busbreite beim Ankoppeln einer Speicherkarte entsprechend deren Fähigkeiten vom Host aus geeignet einzustellen (ähnlich Merkmal (c)).D5 beschreibt ein Kartenlese-/-schreibgerät (IC card reader / writer 1), das mit Chipkarten nach verschiedenen Übertragungsprotokollen mit unterschiedlichen Taktfrequenzen ("T=1": 3,5 MHz; "T=14": 4,9 MHz) zusammenarbeiten kann. In einer Ausführungsform (Figur 5 und Beschreibung Spalte 5 Zeile 58 ff.) sendet das Lese-/Schreibgerät nach dem Einstecken einer Chipkarte und deren dadurch ausgelöstem Reset eine Taktfrequenz von 3,5 MHz und erwartet eine Antwort der Karte; wenn die Karte nach dem T=1-Protokoll arbeiten kann, sendet sie ein Antwortsignal zurück, und die Kommunikation kann auf dieser Basis stattfinden (Spalte 6 Zeile 2 – 5, Zeile 26 ff.) – insoweit entspricht die Lehre der D5 den be-anspruchten Merkmalen (a), (b) und teilweise (e). Wenn die Karte hingegen nach dem T=14-Protokoll arbeitet, antwortet sie auf die Anfrage nicht (teilweise Merk-mal (d)); das Lese-/Schreibgerät erkennt dies und ändert die gesendete Taktfre-quenz auf 4,9 MHz, um so anzufragen, ob die Karte das T=14-Protokoll verwendet - 10 -(siehe Spalte 6 Zeile 9 – 25, insbesondere „if no response is supplied from the IC card when a preset time has elapsed“). Dem Flussdiagramm in Figur 5 ist ent-nehmbar, dass erneut geprüft wird, ob die Karte antwortet (Schritt S5d) – wenn nein, wird die Karte als „abnormal card“ bestimmt und beispielsweise ausgeworfen (vgl. Spalte 5 Zeile 13 - 17, zu einer anderen Ausführungsform).D6 dürfte der bereits in der Anmeldung Absatz [0003] zitierten Dokumentation des MMC-Standards entsprechen. Kapitel 3 beschreibt das gesamte Datenübertra-gungskonzept; Abschnitt 3.2.2 auf Seite 13 ist zu entnehmen, dass nach dem An-schaltvorgang (power-on reset) der Host Initialisierungsbefehle schicken soll (ähn-lich Merkmal (d)). Gemäß Seite 21 sind für die Informationsübertragung der CMD-Anschluss und der DAT-Anschluss vorgesehen (vgl. auch Figur 7 bis 11).3. Zum HauptantragDem Hauptantrag konnte nicht gefolgt werden, weil das Verfahren nach Patent-anspruch 1 den Durchschnittsfachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt war und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte.3.1 Als Ausgangspunkt ist zunächst die bekannte MMC-Speicherkarte gemäßD6 mit einer 1-Bit-Datenbusbreite (siehe Tabelle Seite 5 unten / Figur 14 oben) und mit einer maximalen Taktfrequenz von 20 MHz (Tabelle Seite 5 oben) in den Blick zu nehmen. Das Systemkonzept sah bereits vor, dass die Host-Rechnerein-heit nach Ankoppelung einer solchen Speicherkarte vor Beginn einer Datenüber-tragung ein Befehlssignal zum Initialisieren der Karte an diese überträgt (Seite 13 oben – teilweise Merkmal (d)).3.2 Für die Aufgabenstellung, die Übertragungsgeschwindigkeit zwischen Host und Speicherkarte zu erhöhen, war keine besondere Anregung erforderlich – der-artige Weiterbildungen und Verbesserungen sind vielmehr typisch für den Aufga-benbereich des hier zuständigen Fachmanns (s. o.).- 11 -In dieser Richtung konnte der Fachmann beispielsweise der D4 die Lehre entneh-men, die Anzahl der Kartenkontakte zu erhöhen und statt der 1-Bit-Datenübertra-gung eine 4-Bit-Parallelübertragung vorzusehen; dazu erhielt er aus D4 den deutlichen Hinweis, auf Kompatibilität mit den vorherigen Kartenversionen zu achten, so dass die nach altem Standard arbeitenden Karten weiterhin betreibbar sind. Daraus ergab sich zwangsläufig ein Systemkonzept der Art, dass der Host-Rechner sowohl den alten Standard wie auch das schnellere Verfahren unterstüt-zen muss; die Speicherkarte hingegen kann entweder von alter Art oder für eine schnellere Übertragung ausgelegt sein (entsprechend dem ersten und zweiten Absatz des Anspruchs 1, allgemein auf das verwendete Übertragungsprotokoll bezogen). Nach Ankoppelung der Speicherkarte an den Host muss eine Verein-barung der zu verwendenden Datenbusbreite vorgenommen werden, zum Beispiel durch Einstellen vom Host aus wie als Möglichkeit in D4 beschrieben (im Prinzip entsprechend Merkmal (c)).3.3 Dem Fachmann war auch geläufig, dass sich eine höhere Übertragungs-geschwindigkeit durch eine Erhöhung der Taktfrequenz erreichen lässt (dieser Zu-sammenhang ist nahezu trivial). Hier stellte sich jedoch ebenfalls das Kompatibi-litätsproblem, insbesondere die Frage, wie sich erkennen lässt, mit welcher Übertragungsgeschwindigkeit eine beliebige angekoppelte Karte betrieben werden soll.Hierzu konnte der Fachmann beispielsweise aus D5 das Verfahren entnehmen, dass der Host eine Übertragungsgeschwindigkeitsinformation in Form einer der möglichen Taktfrequenzen zur Speicherkarte überträgt; wenn die Speicherkarte damit arbeiten kann, sendet sie ein Antwortsignal zurück, und die Kommunikation kann auf dieser Basis stattfinden; andernfalls sendet sie kein Antwortsignal zu-rück, was den Host veranlasst, eine andere Taktfrequenz „auszuprobieren“. Die-ses Vorgehen entspricht im Wesentlichen den Merkmalen (a), (b) und teilweise (d), (e).- 12 -3.4 Insoweit ergibt sich, dass alle einzelnen Aspekte der beanspruchten Lehre dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt waren. Zwar ist das Verfah-ren exakt in der beanspruchten Reihenfolge und mit genau den beanspruchten Schritten nicht vorbeschrieben, so dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag neu ist. Es verließ aber nicht den Rahmen üblichen fachmän-nischen Handelns, die einzelnen Ideen zusammenzufügen und dafür, so wie es beansprucht ist, ein gemeinsames Initialisierungskonzept zu schaffen.Denn die reine Auswahl aus verschiedenen dem Fachmann zur Verfügung ste-henden Möglichkeiten kann nicht als erfinderisches Handeln bewertet werden, wenn sie nicht in irgendeiner Weise besondere oder unerwartete Vorteile hat (vgl. dazu BGH GRUR 2008, 56 – Injizierbarer Mikroschaum). In der beanspruchten Zusammenstellung und Reihenfolge der einzelnen Maßnahmen (Übermitteln einer Geschwindigkeitsinformation, Warten auf Antwortsignal zur Erkennung der Ge-schwindigkeit, Senden einer Datenbitbreiteninformation, Initialisierungsbefehl) lässt sich aber kein synergistischer Effekt, keine besondere kombinatorische Wir-kung erkennen; vielmehr handelt es sich um eine einfache Aggregation, jede Teil-maßnahme funktioniert genau so, wie der Fachmann es erwarten durfte, und zeigt nicht mehr als den vorhersehbaren Effekt.3.5 Die Anmelderin hat vorgetragen, dass das beanspruchte Verfahren einen Geschwindigkeitsvorteil gegenüber dem aus D5 bekannten Verfahren zum Erken-nen der Taktfrequenz biete, für den der Stand der Technik keine Veranlassung gebe und der eine erfinderische Tätigkeit erkennen lasse. Denn für den Fall, dass die Speicherkarte nicht mit der ersten übertragenen Geschwindigkeit arbeiten könne, werde anspruchsgemäß unmittelbar die zweite Geschwindigkeit eingestellt; der in D5 beschriebene zusätzliche Schritt, erneut abzuwarten, ob die Karte eine Antwort sendet, könne entfallen.Dieses Argument vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Gemäß D5 ist zwar vorgesehen, nach dem Senden der zweiten Taktfrequenz abzuwarten, ob die - 13 -Speicherkarte eine Antwort sendet (siehe D5 Figur 5 Schritt S5d, ggf. 15b). Diese Abfrage bietet aber den Vorteil, solche Karten erkennen und auszusondern zu können, die weder mit der einen noch mit der anderen Taktfrequenz betreibbar sind; dem gegenüber steht der Nachteil einer zusätzlichen Warteschleife. Auf der anderen Seite hat das beanspruchte Verfahren den Vorteil der höheren Geschwin-digkeit, gegenüber dem Nachteil, Karten nicht erkennen zu können, die für beide Taktfrequenzen ungeeignet sind – mit dem Risiko, dass das System hängenbleibt, weil eine ungeeignete Karte keine Daten senden oder empfangen kann. Das Ab-wägen bekannter Vor- und Nachteile stellt jedoch lediglich typisches fachmänni-schen Handeln dar, mit dem sich das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen lässt (vgl. BGH GRUR 1996, 857 – Rauchgasklappe).3.6 Die Anmelderin hat ferner geltend gemacht, dass es dem Fachmann zwar vielleicht möglich gewesen wäre, die beanspruchten Verfahrensschritte in der be-anspruchten Reihenfolge vorzuschlagen; er habe aber keinerlei Veranlassung dazu gehabt („could-would-approach“), so dass sich das behauptete Naheliegen erst in rückschauender Betrachtungsweise erschließe.Dem ist entgegenzuhalten, dass sämtliche beanspruchten Einzelmaßnahmen dem Fachmann vor dem Prioritätstag geläufig waren; sonach könnte allenfalls in der konkreten Auswahl oder in der beanspruchten Reihenfolge der Arbeitsschritte eine Besonderheit gesehen werden. Die Anmeldung enthält aber keine Begründung, nennt keine besonderen Vorteile für die Auswahl oder Reihenfolge. Der Senat kann hier nicht mehr als eine letztlich nach Belieben getroffene Festlegung als eine von wenigen offenstehenden Möglichkeiten erkennen, die grundsätzlich nicht geeignet ist, eine erfinderische Leistung zu begründen (vgl. BGH GRUR 2004, 47 – Blasenfreie Gummibahn I, mit Kritik am "could-would-test" (IV 3. c)).3.7 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht nach alledem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die beanspruchten Maßnah-men, für sich betrachtet, im Rahmen des Wissens und Könnens des Durch-- 14 -schnittsfachmanns lagen, und die beanspruchte Zusammenstellung und Reihen-folge nichts über das hinaus leistet, was der Fachmann in diesem Zusammenhang erwartet hätte.Mit dem Patentanspruch 1 fallen zwangsläufig auch die übrigen Ansprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.4. Zum HilfsantragDer Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag kann nicht anders beurteilt werden als Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, da das zusätzliche Merkmal ebenfalls keine erfinderische Tätigkeit erforderte.4.1 Patentanspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hauptantrags durch folgendes zusätzliches, zwischen den Merkmalen (a) und (b)eingefügtes Merkmal:„(ax) über einen zum Übertragen von Daten zwischen der Host-Rechnereinheit und der elektronischen Schaltkreiskarte ge-nutzten Kontakt (7) der Karte,“D. h. dass die Übertragung der Geschwindigkeitsinformation SPEED_I in Schritt (a) über einen Datenkontakt (7) der Schaltkreiskarte erfolgen soll.4.2 Hier ist zunächst festzuhalten, dass für eine digitale Informationsübertra-gung überhaupt nur ein Datenkontakt oder der CMD-Kontakt infrage kommen, vgl. D6 Tabelle 1 und Figur 7 – 14. Die Auswahl einer von zwei Möglichkeiten, ohne dass ein besonderer Vorteil angegeben wird oder erkennbar ist, kann nicht als erfinderische Leistung bewertet werden, vgl. oben 3.6.- 15 -Die Anmelderin sieht in der Übertragung über den Datenkontakt bereits deswegen einen besonderen Unterschied zu D5, weil dort die Geschwindigkeitsinformation in Form des Anlegens einer Taktfrequenz übertragen wurde, nicht als Datenwort über eine Datenleitung. Tatsächlich liegt darin ein gewisser prinzipieller Unter-schied. Aber auch hier gilt, dass die Menge der Möglichkeiten, wie die erforder-liche Geschwindigkeitsinformation vom Host zur Speicherkarte übertragen werden kann, sehr stark begrenzt ist. Dabei wird der Durchschnittsfachmann berücksich-tigen, dass eine Übertragung von Informationen in Form von Datenworten, d. h. als digitale Daten, für Speicherkarten der in Rede stehenden Art üblich ist (vgl. D6Figuren 7 – 14); er wird ein solches Verfahren daher gegenüber dem Anlegen unterschiedlicher Frequenzen vorziehen, zumal dafür nicht vorgesehene Karten durch letzteres möglicherweise sogar beschädigt werden könnten. Daher kann in dem „Rückgriff“ auf die an sich übliche Art der Übertragung von digitalen Daten keine erfinderische Leistung gesehen werden, ebensowenig wie in der Auswahl eines von zwei möglichen Kontakten.Dass der Fachmann keine konkrete Anregung erhielt, den Datenkontakt (7) zu wählen, kann – mit derselben Begründung wie beim Hauptantrag, s. o. 3.6 – zu keiner anderen Beurteilung führen.4.3 Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags beruht daher nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Auf die übrigen Ansprüche braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.- 16 -III.Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle war sonach zurückzuweisen.Prasch Dr. Mittenberger-Huber Baumgardt Dr. Thum-RungMe
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