BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 78/10_______________(Aktenzeichen)Verkündet am21. November 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend das Patent 10 2006 056 429…- 2 -…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, des Richters Kruppa sowie der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Ing. Hoffmannbeschlossen:Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.G r ü n d e :I.Auf die am 28. November 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-gangene Patentanmeldung 10 2006 056 429.4 ist am 26. September 2007 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B das Patent unter der Bezeichnung„Lasermikroskop mit räumlich trennendem Strahlteiler“erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 14. Februar 2008.Gegen das Patent ist am 14. Mai 2008 Einspruch erhoben worden. Die Einspre-chende hat hinsichtlich des Patentgegenstandes unter anderem mangelnde erfin-derische Tätigkeit geltend gemacht (§§ 1 und 4 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden widersprochen.- 3 -Die Patentabteilung 56 hat mit Beschluss vom 26. März 2010 das Patent widerru-fen.Gegen diesen Beschluss wendet sich die Patentinhaberin mit der Beschwerde.Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,• das Patent unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses auf der Grundlage der geänderten Patentansprüche gemäß dem Hilfsantrag 1 des am 12. November 2013 eingegangenen Schriftsatzes vom 12. No-vember 2013 beschränkt aufrecht zu erhalten und ansonsten den Ein-spruch zurückzuweisen,• hilfsweise das Patent unter Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses auf der Grundlage der geänderten Patentansprüche gemäß den Hilfsanträgen 2 bis 4 mit Schriftsatz vom 12. November 2013 be-schränkt aufrecht zu erhalten,jeweils mit weiteren anzupassenden Unteransprüchen und Beschrei-bung.Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin beantragt,die Beschwerde zurückzuweisen.Im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren sind folgende Druckschriften und Unterlagen genannt und eingereicht worden:D1: DE 198 42 153 C2D2: DE 199 06 757 B4- 4 -D3: DE 102 57 237 A1D4: S. Liedtke, J. Popp: „Laser, Licht und Leben“, Wiley-VCH Verlag, Weinheim 2006, Seiten 111 bis 133D5: M. Greve et al.: „High-contrast chemical imaging with gated heterodyne coherent anti-Stokes Raman scattering microscopy“, Applied Physics B 81 (2005), 875-879D6: DE 10 2004 034 971 A1D7: US 2006/0238745 A1D8: US 2003/0160955 A1.Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 2 bis 4 nicht patentfähig sind.Auch der vorangegangene Einspruch war zulässig.1. Das Streitpatent betrifft ein Lasermikroskop mit räumlich trennendem Strahl-teiler.Gemäß der Beschreibungseinleitung werden im Bereich der Biologie und Medizin in den letzten Jahren zunehmend Verfahren eingesetzt, bei welchen entweder molekulare oder atomare Eigenschaften der zu untersuchenden Probe selbst aus-genutzt oder die Proben (etwa durch Anfärben oder Markermoleküle) gezielt modi-- 5 -fiziert werden, um Auflösung und Kontrast der Bildgebung zu verbessern. Diese Verfahren würden häufig auch unter dem Begriff „Biophotonik“ subsumiert.Eine häufig angewandte Technik sei die Fluoreszenzmikroskopie, wobei eine (evtl. angefärbte) Probe durch Beleuchtungslicht einer oder mehrerer Wellenlängen (etwa Laserlicht) angeregt und von der Probe emittiertes frequenzverschobenes Lumineszenzlicht (Fluoreszenzlicht und/oder Phosphoreszenzlicht) detektiert wür-den.Schwierig sei hierbei die Trennung des von der Probe emittierten Lumineszenz-lichts (das in der Regel eine größere Wellenlänge als das Beleuchtungslicht auf-weise) von dem Beleuchtungslicht. Herkömmliche Techniken hierzu, etwa dichroi-tische Filter oder Spiegel mit maßgeschneiderten spektralen Transmissions- oder Reflexionseigenschaften wiesen Nachteile auf, insbesondere schwierige Herstell-barkeit, mangelnde Flexibilität bei einem Wechsel der Beleuchtungs- und/oder Lumineszenzwellenlänge sowie mangelhafte Trennbarkeit von sich spektral über-lappendem Beleuchtungs- und Lumineszenzlicht.Daher sei es bekannt, anstelle einer spektralen Trennung von Beleuchtungs- und Lumineszenzlicht eine räumliche Trennung zu verwenden. Zum Beispiel schlage DE 198 42 153 C2 (D1) zur Trennung einen partiell durchlässigen Spiegel vor, welcher zwar Licht der Beleuchtungslichtquelle zu einem Objekt hin umlenke, vom Objekt kommendes Fluoreszenzlicht jedoch zumindest teilweise zum Detektor passieren lasse. Zu diesem Zweck sei die Fläche des Spiegels in eine reflektie-rende Spiegelfläche und in eine transmittierende Spiegelfläche unterteilt. Das rückwärtig detektierte Fluoreszenzlicht strahle die Pupillenebene vollständig aus und passiere daher weitgehend vollständig die transmittierenden Bereiche des räumlichen Strahlteilers.Nachteilig sei jedoch, dass auch bei Verwendung räumlich trennender Strahlteiler, insbesondere bei nicht angefärbten oder nicht modifizierten biologischen Proben wie bei der CARS-Mikroskopie, der Kontrast häufig an seine Grenzen stoße. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass der (in diesem Fall kohärenten) Detektionsstrahlung Hintergrundstrahlung überlagert sei, die zu einem Hinter-- 6 -grundrauschen führe, welches das Signal-zu-Rausch-Verhältnis und damit den Kontrast der erzielten Abbildungen begrenze.Neben den beschriebenen Fluoreszenzverfahren existierten eine Reihe weiterer, auch im Bereich der Biophotonik und Mikroskopie einsetzbarer spektroskopischer Verfahren, etwa laserspektroskopische Verfahren wie die CARS-Spektroskopie (kohärente Anti-Stokes-Raman-Streuung).Auch im Falle von CARS enthalte das Detektionslicht mehrere Anteile, wobei der eigentliche CARS-Anteil vom Beleuchtungslicht und von der Raman-Strahlung getrennt detektiert werden müsse. Zu diesem Zweck seien Messschemata be-kannt, welche sich die kohärenten Eigenschaften des Detektionslichtes zunutze machten, etwa die „gated heterodyne CARS“-Methode (GH-CARS). Diese be-kannten Verfahren seien jedoch in der Regel technisch äußerst aufwändig und daher kostenintensiv; zudem seien sie störanfällig.Dem Streitpatent soll gemäß Patentschrift Abs. [0013] die Aufgabe zugrunde lie-gen, eine Vorrichtung zur Abbildung von Probeneigenschaften bereitzustellen, welche insbesondere in der Biophotonik einsetzbar ist und welche die Nachteile der aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen vermeidet. Insbeson-dere soll die Vorrichtung kostengünstig und einfach realisierbar sein, soll jedoch gleichzeitig Abbildungen mit hohem Kontrast und gutem Signal-zu-Rausch-Ver-hältnis ermöglichen.Der mit der Gliederung der Einsprechenden versehene Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft nach Korrektur von zwei Schreibfehlern eine1. Vorrichtung (110) zur Abbildung mindestens einer mikroskopischen Eigenschaft einer Probe (112),1.1 umfassend mindestens eine Lichtquelle (114, 116) zur Erzeugung mindestens eines kohärenten Beleuchtungslichtes (124) mit min-destens einer Beleuchtungswellenlänge,- 7 -1.2 umfassend weiterhin mindestens eine Optik (137) zur Beleuchtung mit mindestens einem Beleuchtungslicht (124) mindestens eines Bereichs innerhalb beziehungsweise auf der Probe (112) und1.3 einen räumlich trennenden Strahlteiler (140) zur zumindest teilweisen Trennung von von der Probe (112) emittiertem kohärentenm Detek-tionslicht (146) von von der Probe (112) ausgesandtem inkohären-tenm Detektionslicht (148), wobei der Strahlteiler (140) mindestens einen ersten Bereich (310) mit hoher Transmission und mindestens einen zweiten Bereich (312) mit hoher Reflektivität aufweist,gekennzeichnet durch1.4 mindestens ein zusätzliches im Strahlengang angeordnetes Strahltei-lerelement (160), um kohärentes Detektionslicht (146) mit vom kohärenten Beleuchtungslicht (124) unterschiedlicher Wellenlänge vom Beleuchtungslicht (124) zu trennen,1.5 sowie durch mindestens eine Detektionsvorrichtung (162) zur Detek-tion des kohärenten Detektionslichts (146), mit vom Beleuchtungs-licht unterschiedlicher Wellenlänge.Hieran anschließend enthält Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 das zusätzliche Merkmal1.6 wobei der räumlich trennende Strahlteiler (140) in oder in der Nähe einer Pupillenebene des Beleuchtungslichts (124) angeordnet ist.Zusätzlich hierzu enthält Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 das Merkmal1.7 und wobei das zusätzliche Strahlteilerelement (160) einen akustoop-tisch arbeitenden Strahlteiler aufweist.- 8 -Zusätzlich hierzu weist Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 folgendes Merkmal auf:1.8 und wobei die mindestens eine Lichtquelle (114, 116) und die Detekti-onsvorrichtung (162) in Rückwärtsanordnung auf der gleichen Seite der Probe (112) angeordnet sind.Zu den nebengeordneten Ansprüchen und den Unteransprüchen wird auf die Akte verwiesen.Als Fachmann ist hier ein Diplomphysiker mit guten Kenntnissen in der Optik und Erfahrung in der Entwicklung von Mikroskopen für die Biophotonik anzusehen.Merkmal 1.4 (zusätzliches Strahlteilerelement) erscheint erläuterungsbedürftig. In Abs. [0026] und [0029] der Patentschrift ist als Funktion des zusätzlichen Strahltei-lerelements angegeben, dass dieses zur Aufspaltung der kohärenten Detektions-lichtanteile dient, nämlich um das kohärente Detektionslicht der Beleuchtungswel-lenlänge von dem kohärenten Detektionslicht mindestens einer von der Beleuch-tungswellenlänge verschiedenen Wellenlänge zu trennen. Anhand dieser eindeuti-gen Angaben erkannte der Fachmann, dass Merkmal 1.4 in diesem Sinne zu ver-stehen ist.2. Die Gegenstände des jeweiligen Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 2, 3 und 4 beruhen nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG).2.1. In der mündlichen Verhandlung sind als im Stand der Technik besonders relevant die Druckschriften D1, D3, D4 und D7 diskutiert worden.D1 betrifft ein Fluoreszenzmikroskop. Gemäß Abstract und Fig. 1 mit Beschrei-bung wird von Lasern (1, 2) kommendes (kohärentes) Laserlicht mit geringem Querschnitt über einen im mittleren Bereich (13) reflektierenden und ansonsten durchlässigen Strahlteilerspiegel (6) (Fig. 2) und ein Objektiv (10) auf bzw. in das - 9 -zu untersuchende Objekt (7) fokussiert. Das vom Objekt in Rückwärtsrichtung ausgesandte Licht setzt sich zusammen aus Fluoreszenzlicht und am Objekt reflektiertem (und/oder gestreutem) Licht. Nach Passieren des Objektivs hat letz-teres (ebenso wie das zur Beleuchtung verwendete Laserlicht) einen geringen Querschnitt und wird daher über den mittleren, reflektierenden Bereich des Strahl-teilers (5) ungefähr in Richtung der Laser (1, 2) zurückgelenkt und in einer Licht-falle (22) ausgelöscht; alternativ kann es durch einen am Strahlteiler vorzusehen-den absorbierenden Bereich absorbiert werden (Abs. [0025], Unteranspruch 7). Das (inkohärente) Fluoreszenzlicht wird dagegen in einen großen Winkelbereich emittiert, füllt nach Passieren des Objektivs (10) die gesamte Fläche des Strahltei-lers(5) aus und wird von diesem im Wesentlichen vollständig transmittiert (bis auf einen geringen, vom zentralen Bereich des Strahlteilers umgelenkten Anteil). Das transmittierte Fluoreszenzlicht gelangt über eine Tubuslinse (14) und einen Sperr-filter (15) zum Detektor (11).D3 betrifft ein Mikroskop zur Anregung einer vorwiegend biologischen Probe (Pr) (S. 2 Z. 5) mit Licht, z. B. linienförmigem Laserlicht (S. 4 Z. 49 „Laser-Scanning-Mikroskop“), wobei Licht anderer Wellenlängen (Fluoreszenz-, Lumineszenz-, Phosphoreszenz- und/oder von der Probe rückgestreutes Licht) von jedem Punkt der Probe unabhängig von benachbarten Punkten, d. h. im Wesentlichen inkohä-rent, in einem relativ großen Winkelbereich ausgesendet wird (Abstract; Abb. 6 mit Beschreibung). Dieses Licht füllt nach Passieren des Objektivs O die Pupille P1vollständig aus und kann durch einen räumlich trennenden Strahlteiler MDB (mit kleinem hochtransparentem Bereich HT, ansonsten hochreflektierend HR; Abb. 4B, 5B, 6B, 7B, 8B) von dem an der Probe reflektierten, im Bereich der Pupille bzw. des Strahlteilers fokussierten Beleuchtungslicht getrennt werden.In der Druckschrift D4 sind verschiedene in der Biophotonik einsetzbare Technolo-gien beschrieben, unter anderem Fluoreszenzmikroskopie (S. 119 Abs. 3 ff., Abb. 2.2), Raman-Spektroskopie (S. 122 Abs. 1 ff., Abb. 2.4) und kohärente Anti-Stokessche Raman-Spektroskopie CARS (S. 130 Abs. 3 bis S. 132 Abs. 1, - 10 -Abb. 2.7). Zur Detektion des CARS-Signals in Rückwärtsrichtung (EPI-CARS) wird nur ein Mikroskopobjektiv benötigt, daher kann man ein konventionelles Fluores-zenzmikroskop einfach in ein CARS-Mikroskop umbauen (S. 131 unten).Gemäß D7 Abs. [0011] werden bei der mikroskopischen Beobachtung von Orga-nismen in den letzten Jahren tendenziell mehrere Beobachtungsverfahren kom-biniert. Fig. 3 mit Beschreibung zeigt ein Mikroskop, in welchem eine Probe 4 mit vereinigtem Pump- und Anti-Stokes - Pulslaserlicht bestrahlt wird. Von der Probe kommendes, in Vorwärts- und in Rückwärtsrichtung ausgesandtes CSRS (co-herent Stokes Raman scattering) - Licht wird zum Spektroskop 24 gelenkt und im Detektor 8 detektiert. Zudem wird Zwei-Photonen-Fluoreszenzlicht im Detektor 10 und Licht der zweiten harmonischen Welle des Anti-Stokes-Lichts im Detektor 9 detektiert. Die Trennung der einzelnen Lichtanteile erfolgt jeweils über dichroiti-sche Spiegel (13, 14, 30), welche bestimmte spektrale Lichtanteile transmittieren und andere reflektieren, sowie zusätzlich über Polarisationselemente (32, 33, 34).Ein räumlich trennender Strahlteiler im Sinne des Streitpatents ist nicht vorhanden.2.2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag war dem Fach-mann durch die Druckschriften D3 und D4 nahegelegt.Wie oben erläutert, zeigt D3 in Abb. 6 ein Mikroskop zur Abbildung einer mikro-skopischen Eigenschaft (Fluoreszenz) einer über eine Optik mit Licht, z. B. kohä-rentem Laserlicht, bereichsweise (linienförmig) beleuchteten biologischen Pro-be - Merkmale 1., 1.1, 1.2. Ein räumlich trennender, einen Bereich hoher Trans-mission und einen Bereich hoher Reflektivität aufweisender Strahlteiler trennt inko-härentes Detektionslicht (mit anderen Wellenlängen als der Beleuchtungswellen-länge, etwa Fluoreszenz-, Lumineszenz-, Phosphoreszenz- und/oder von der Probe rückgestreutes Licht) von dem von der Probe reflektierten kohärenten Detektionslicht ab - teilweise Merkmal 1.3; dieser kohärente Lichtanteil wird zur Lichtquelle hin zurückreflektiert (Abb. 6).- 11 -Aufgaben, die sich dem Fachmann bei Mikroskopen wie dem aus D3 bekannten Laser-Scanning-Mikroskop stets stellten, waren die Erhöhung der Flexibilität; hier-bei berücksichtigte er, dass in der Fachwelt eine Tendenz zur Kombination unter-schiedlicher mikroskopischer Verfahren zur Untersuchung biologischer Probenbestand (vgl. etwa D7 Abs. [0011]).Um Anregungen zu derartigen Verbesserungen zu finden, sah sich der Fachmann auf dem Gebiet der Mikroskope und der zur Untersuchung biologischer Probengeeigneten mikroskopischen Verfahren um. Hierbei konnte er auf die Druck-schrift D4 stoßen (siehe oben unter 2.1.), welche verschiedene mikroskopische Technologien zeigt, außer Fluoreszenzmikroskopie unter anderem auch kohärente Anti-Stokessche Raman-Spektroskopie CARS, für welche ein umgebautes kon-ventionelles Fluoreszenzmikroskop geeignet ist.Um das Mikroskop gemäß D3 Abb. 6, in welchem von der Probe zurückkom-mende, kohärente Lichtanteile von inkohärenten Anteilen getrennt werden und bis-her nur die Detektion inkohärenter (Fluoreszenz-)Anteile vorgesehen war, im Hin-blick auf größere Flexibilität zu verbessern, bot es sich an, zusätzlich oder alterna-tiv die Detektion von der Probe zurückkommender kohärenter Lichtanteile zu ermöglichen zur Durchführung eines dem Fachmann etwa aus D4 bekannten, der-artige Lichtanteile verwendenden Verfahrens (CARS-Spektroskopie). Zu diesem Zweck musste nach Anregung der Probe mit Laserlicht geeigneter Wellenlängen aus dem von der Probe emittierten Licht, welches auch einen von der Probe ledig-lich reflektierten kohärenten Anteil enthält, der gewünschte kohärente CARS-Anteil herausgefiltert und in einem zusätzlichen Detektor detektiert werden – Merk-mal 1.5. Zum Herausfiltern des CARS-Anteils sah der Fachmann ein übliches wel-lenlängenselektives Element vor, etwa einen weiteren Strahlteiler. Es bot sich an, diesen im bereits von inkohärenten (Fluoreszenz-)Anteilen getrennten, kohärenten Teil des Strahlengangs zwischen dem räumlich trennenden Strahlteiler und der Lichtquelle anzuordnen; wie der Fachmann erkannte, bietet diese Anordnung den Vorteil, dass das Fluoreszenzlicht nicht durch den zusätzlichen Strahlteiler abge-schwächt wird, und dass die verschiedenen zu detektierenden Strahlungsarten - 12 -auch bei etwaiger Überlappung von deren Wellenlängenbereichen getrennt detek-tierbar sind. Damit war auch der restliche Teil des Merkmals 1.3 sowie das Merk-mal 1.4 für den Fachmann naheliegend.Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht somit nicht auf erfinderischer Tätigkeit.2.3. Auch die Gegenstände des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, 3 und 4 waren für den Fachmann naheliegend.In D3 Abb. 6 ist der räumlich trennende Strahlteiler bereits dort angeordnet, wo das Beleuchtungslicht fokussiert ist, also in einer Pupillenebene des Beleuch-tungslichts (vgl. die Definition dieser Pupillenebene in der Streitpatentschrift Abs. [0023]) – Merkmal 1.6.Somit beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2, der zusätzlich zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag das Merkmal 1.6 enthält, nicht auf erfinderischer Tätigkeit.Zur Trennung von Lichtanteilen unterschiedlicher Wellenlängen, hier des (bereits von inkohärenten Anteilen befreiten) kohärenten Detektionslichts (mit vom Be-leuchtungslicht unterschiedlicher Wellenlänge) von noch verbleibenden Anteilen des kohärenten Beleuchtungslichts, werden üblicherweise wellenlängenselektiveElemente eingesetzt. Der Fachmann wählte hierzu aus den ihm bekannten wellen-längenselektiven Elementen ein geeignetes, möglichst verlustarm arbeitendes Ele-ment aus, etwa einen akustooptischen Strahlteiler (vgl. D2) - Merkmal 1.7.Somit beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.- 13 -Zudem sind in D3 Abb. 6 die Lichtquelle (114, 116) und die Detektionsvorrich-tung (162) in Rückwärtsanordnung auf der gleichen Seite der Probe (112) ange-ordnet – Merkmal 1.8.Somit beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.2.4. Das Vorbringen der Patentinhaberin konnte nicht zu einer anderen Beurtei-lung führen.Auch wenn in D1 das von der Probe zurückkommende kohärente Licht lediglich in einer Lichtfalle oder durch absorbierende Bereiche auf dem räumlich trennenden Strahlteiler unschädlich gemacht wird und auch D3 keine Detektion kohärenter Lichtanteile zeigt, sondern lediglich eine Umlenkung zur Lichtquelle hin, worauf die Patentinhaberin hinweist, so erhielt der Fachmann doch aus D4 die Anregung, Aufschlüsse über biologische Proben auch durch die Untersuchung kohärenter CARS-Lichtanteile zu erhalten. Um das aus D3 bekannte Mikroskop, das bereits eine Trennung inkohärenter und kohärenter Lichtanteile vorsieht, flexibler einset-zen zu können, bot es sich ihm an, dort auch eine Detektion kohärenter Lichtan-teile zu ermöglichen.Zudem ist zwar im Stand der Technik (vgl. D4 und D7) nicht beschrieben, dass zum Ausspiegeln von CARS-Licht ein Spiegel mit kleinem Raumwinkelbereich wie der aus D1 oder D3 bekannte räumlich trennende Strahlteiler ausreicht, wie die Patentinhaberin ebenfalls vorbringt. Jedoch waren dem Fachmann die Eigen-schaften des kohärenten CARS-Lichts bekannt, vgl. D4 S. 130 zweitletzter voll-ständiger Satz („räumlich gerichtetes CARS-Signal“) und S. 131 oben („Wellen-vektorerhaltung“) mit Abb. 2.7 B auf S. 132, woraus hervorgeht, dass das CARS-Licht (umgekehrt zum eingestrahlten Anregungslicht) in einen kleinen Raumwin-kelbereich emittiert wird. Damit konnte der Fachmann erkennen, dass dieses Licht ebenso wie das lediglich reflektierte kohärente Anregungslicht durch den räumlich trennenden Strahlteiler in D3 von inkohärenten Anteilen getrennt werden kann. - 14 -Dass hierfür weitere besondere Vorkehrungen erforderlich wären, die über übli-ches fachmännisches Handeln hinausgehen, weist das Streitpatent nicht aus.Eine geeignete Anordnung des zum Aussondern des CARS-Lichts erforderlichen wellenlängenselektiven Elements (Strahlteiler) derart, dass die verschiedenen zu detektierenden Strahlungsarten möglichst wenig abgeschwächt werden und ge-trennt detektierbar sind (siehe oben unter 2.2.), lag dann im Bereich üblichen fach-männischen Handelns.Im Hinblick auf den Hilfsantrag 3 führt die Patentinhaberin aus, dass der verlust-arme akustooptische Strahlteiler insgesamt die Erhöhung des Nutzsignal/Störsi-gnal - Verhältnisses fördere und in diesem Sinne mit dem ebenfalls verlustarmen räumlich trennenden Strahlteiler zusammenwirke. Außerdem sei ein akustoopti-scher Strahlteiler vorteilhaft flexibel, so dass kein Auswechseln verschiedener Farbfilter nötig sei.Hierzu ist festzustellen, dass dem in der Entwicklung von Mikroskopen bewander-ten Fachmann wellenlängenselektive Elemente und deren Eigenschaften bekannt waren; zu diesen zählen sowohl dichroitische Strahlteiler als auch akustooptische Elemente, deren Vorteile unter anderem in der flexiblen Einstellbarkeit liegen. Je nach seinen Bedürfnissen (etwa möglichst geringe Verluste zur Detektion schwa-cher Signale) und Vorgaben (etwa hinsichtlich Kosten) wählte er ein für seine jeweilige Anwendung geeignetes Element aus; hierfür war keine erfinderische Tätigkeit erforderlich. Ein über das aufgrund der bekannten Eigenschaften Erwart-bare hinausgehender, synergistischer Effekt der Kombination des räumlich tren-nenden Strahlteilers mit dem akustooptischen Strahlteiler ist nicht ersichtlich.3. Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag hat somit keinen Bestand. Auch der je-weilige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, 3 und 4 hat keinen Bestand.- 15 -Mit dem jeweiligen Anspruch 1 fallen auch die jeweiligen übrigen Ansprüche, da die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung des Patents nur im Umfang von An-spruchssätzen mit den nicht rechtsbeständigen Patentansprüchen 1 begehrt hat (BGH, GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).Dr. Morawek Kruppa Dr. Thum-Rung HoffmannFa
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