BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 8/03 (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 101 34 531.3 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. August 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dr. Schmitt, Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 2Gründe I. Die vorliegende Patentanmeldung ist am 16. Juli 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung: "Stufe 121“ eingereicht worden. Sie wurde von der Prüfungsstelle 11.14 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 22. April 2002 aus den im Bescheid vom 20. Februar 2002 ge-nannten Gründen gemäß § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen. In diesem Bescheid ist ua ausgeführt, dass die Anmeldungsunterlagen keine Erfindung mit techni-schem Charakter offenbarten. Der Anmelder hat mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß (zuletzt mit den Schriftsätzen vom 8. März und 5. April 2003) die Erteilung eines Patents auf die am 16. Juli 2001 eingereichten Unterla-gen (8 Seiten Beschreibung). Der Anmelder vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem von ihm angemeldeten "Konzept Stufe 121" um ein politisches Konzept handle, welches mitunter auch als technisches Konzept anzusehen sei. Der technische Charakter einer politischen wirtschaftlichen Steuerung sei der wesentliche Faktor einer funktionierenden Wirt-schaft. Weiterhin sei dieses Konzept auch als Geschäftsidee anzusehen, die volkswirtschaftlich zu fördern sei (vgl Schriftsatz vom 5. April 2003). 3II. Die in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, da offensichtlich ist, dass der Gegenstand der Anmeldung seinem Wesen nach keine Erfindung ist (§ 42 Abs 2 Satz 1 Nr 1 PatG). Das mit "Stufe 121" bezeichnete Konzept umfasst elf Punkte. Die einzelnen Punkte befassen sich mit der Haftpflichtversicherung, einem Haftpflichtversiche-rungserlass, der Wirtschaftlichkeit, dem Strafrecht, der gesetzlichen Eigentumssi-cherung gegenüber dem Gesetzgeber und den Sozialbedürftigen, der Aufhebung der Haftungspflicht von Eltern für ihre Kinder ab 7 Jahren, dem Ausfallgeld, den Unterhaltsleistungen, dem Erbrecht, der Erwerbsunfähigkeitsrente und der Pfle-geversicherung. Zu diesen Punkten werden jeweils rechtliche oder politische Än-derungen vorgeschlagen. Beispielsweise wird in Punkt 1 vorgeschlagen, ein neues Haftpflichtversicherungsgesetz einzuführen, das eine Versicherungspflicht vorsieht. Insgesamt soll mit den vorgeschlagenen Maßnahmen eine Absicherung des eigenen privaten Vermögens erreicht werden (vgl S 8 der ursprünglich einge-reichten Unterlagen). § 1 PatG bestimmt, dass nur eine "Erfindung" Gegenstand eines Patents sein kann. Unter dem im deutschen wie im europäischen Patentrecht geltenden Begriff "Erfindung" ist eine Lehre zu verstehen, die auf dem Gebiet der Technik liegt. Der Bundesgerichtshof führt hierzu in der Entscheidung "Suche fehlerhafter Zeichen-ketten" aus, dass das Patentrecht geschaffen wurde, ... um Problemlösungen auf dem Gebiet der Technik zu fördern. Das verbietet es, jedwede ... Lehre als paten-tierbar zu erachten. Die prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre müs-sen vielmehr ... der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen (vgl GRUR 2002, 143, 144). Aus den eingereichten Unterlagen ist weder ein konkretes technisches Problem ersichtlich noch eine auf technischem Gebiet liegende Problemlösung. 4Die auf S 8 der ursprünglich eingereichten Unterlagen genannte Problemstellung, eine Absicherung des eigenen privaten Vermögens zu erreichen, ist zweifelsfrei nicht technischer Natur. Aber auch eine auf dem Gebiet der Technik liegende Problemlösung kann in keinem der vorgeschlagenen elf Punkte erkannt werden. Denn die Gestaltung von rechtlichen oder politischen Rahmenbedingungen ist eben nicht dem Gebiet der Technik zuzuordnen und somit dem Patentschutz nicht zugänglich. Soweit in Punkt 3 "Wirtschaftlichkeit" eine Automatisierung von Betrieben oder die Produktion angesprochen werden, sind die Ausführungen so allgemein gehalten, dass ein Techniker daraus keine konkrete technische Lehre entnehmen kann. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückwei-sungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse 11.14 des Deutschen Patent- und Markenamts zurückzuweisen. Grimm Dr. Schmitt Bertl PraschNa
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