BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 82/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. Juli 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 18 090.7-53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.G r ü n d e :I.Die vorliegende Patentanmeldung ist am 17. April 2003 beim Deutschen Patent-und Markenamt unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Voranmel-dung vom 17. April 2002 eingereicht worden. Sie trägt die Bezeichnung„Verfahren zum Erzeugen von Bildern mit wirklichkeitsgetreuen Modifikationen- Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens“Die Prüfungsstelle für Klasse G06T hat mit Beschluss vom 23. Juni 2009 die Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe und daher nicht gewährbar sei.Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1 bis 23 vom 6. Oktober 2009, eingegangen am 7. Okto-ber 2009,- 3 -Beschreibung S. 1 bis 11 vom 20. August 2007,2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2 vom 20. Juni 2005, eingegangen am 20. August 2005.Zudem regt sie gemäß § 73 (4) PatG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an.Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende Druckschriften genannt worden:D1: DE 43 28 908 A1D2: CorelDRAW 7, DAS KOMPENDIUM, Markt&Technik, 1999, ISBN 3-8272-5477-9, Seiten 25, 26, 30, 31, 33, 144 bis 147, 223 bis 227, 429 bis 454, 464 bis 470, 564, 565, 572D3: US 5 729 704 AD4: S. Gießen, H. Nakanishi: Word 97, Das bhv Buch als Taschenbuch, bhv Verlags-GmbH, 1. Auflage 1999, Seiten 340 bis 347, 553 bis 555, 570 bis 579.Der Senat hat zusätzlich die DruckschriftD5: EP 1 085 464 A2in das Verfahren eingeführt.Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.- 4 -II.Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und auch sonst zulässig. Sie konnte jedoch keinen Erfolg haben, da das Verfahren des Patentanspruchs 1 gemäß § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 vom Patentschutz ausgeschlossen ist.1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Erzeugen von Bildern mit wirklichkeitsgetreuen Modifikationen sowie eine Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens.Durch die Lehre der Anmeldung soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zum Erzeugen einer Mehrzahl von Bilddateien, basierend auf einem Grundbild zu schaffen, bei dem mit möglichst hoher optischer Attraktivität ein Seriendruck mög-lich ist. Eine weitere Aufgabe soll darin bestehen, eine Hardware und eine Soft-ware zu schaffen, mit der ein solches Verfahren umgesetzt werden kann (Anmel-deunterlagen S. 2 Abs. 3).Der Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Gliederungszeichen):„Verfahren zum selbsttätigen Erzeugen und Ausdrucken einer Vielzahl von Bildern mit wirklichkeitsgetreuen, individuellen Texteindrucken mittels einer Software auf einem Computer, wobeia) in einem Grundbild, das in einem handelsüblichen Grafikformat vor-liegt, zumindest ein Positionsrahmen für den Eindruck des Texteindru-ckes definiert wird,b) über die Software zumindest ein über eine Schnittstelle oder einen Datenspeicher des Computers zur Verfügung gestellter Roheindruck wirklichkeitsgetreu in den Bildeindruck umgewandelt wird und- 5 -c) für den Texteindruck innerhalb des Positionsrahmens ein Vektorpfad definiert und der Texteindruck entlang dieses Vektorpfades angeordnet wird,dadurch gekennzeichnet, dassd) der Vektorpfad Buchstaben des Texteindrucks definiert,e) der Texteindruck aus einzelnen Elementen zusammengesetzt wird, wobeie1) die Elemente in Abhängigkeit des Grundbildes gewählt werden unde2) die Größe der Elemente in Abhängigkeit der Komplexität des Vektor-pfades gebildet wird, unde3) anschließend die Elemente entlang des Vektorpfades zu Buchstaben des Texteindrucks zusammengesetzt werden, undf) der Text des Texteindrucks von der Software über eine Schnittstelle eingelesen wird.“Der nebengeordnete Patentanspruch 18 ist gerichtet auf einComputersystem zum Erzeugen und Verarbeiten individueller Bilddateien unter Anwendung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass es eine Vorrichtung zur Datenverarbeitung umfasst, die einen Speicher mit der darauf abge-legten Software, eine mit der Schnittstelle der Software zusammenwir-kende Möglichkeit zum Import des Textes in die Software sowie eine Ausgabemöglichkeit aufweist.- 6 -Der nebengeordnete Patentanspruch 23 betrifft einVerfahren zum Erzeugen und Verarbeiten individueller Bilddateien mit einem Computersystem nach einem der drei vorhergehenden Ansprü-che, dadurch gekennzeichnet, dass dem Clientrechner ein in der Auf-lösung reduziertes Abbild des Grundbildes und die Position sowie die Größe der Box übermittelt wird, der Anwender über eine Tastatur des Client den Text eingibt, die Eingabe an den Server übertragen und auf dem Server die hochauflösende Bilddatei erstellt sowie zur Ausgabe-einheit geschickt wird.Die dem Anspruch 1 zugrunde liegende Lehre ermöglicht es, mittels einer Soft-ware auf einem Computer Bilder mit Texteindrucken zu erzeugen, die dann ausge-druckt werden können. Der Texteindruck soll in möglichst wirklichkeitsgetreuer Weise an den Bildinhalt angepasst sein.Hierzu wird in einem Grundbild, das in einem handelsüblichen Grafikformat vor-liegt, ein Positionsrahmen für den Texteindruck definiert (Merkmal a)). Über eine Schnittstelle des Computers wird der Text des zu erzeugenden Texteindrucks ein-gelesen (Merkmal f)).Für den Texteindruck wird ein Vektorpfad definiert, entlang dessen der Textein-druck angeordnet wird (Merkmal c)). Die einzelnen Buchstaben des Texteindrucks werden aus Elementen zusammengesetzt, die in Abhängigkeit des Grundbildes gewählt werden (Merkmal e1)); dies können Elemente sein, die im Grundbild vor-kommen oder dort natürlicherweise zumindest vorkommen könnten (z. B. Laub aufeiner Wiese, Fußspuren im Sand usw., vgl. etwa S. 6 Abs. 1 und le. Abs. bis S. 7 Abs. 2). Die Elemente werden entlang des Vektorpfads zu Buchstaben und diese zu dem gesamten Texteindruck zusammengesetzt (Merkmale d), e), e3)). Je nach Komplexität des Vektorpfades (etwa Anzahl, Form und Anordnung der Buchstaben und der einzelnen Elemente, aus welchen die Buchstaben zusammengesetzt sind) wird die Größe der Elemente und damit der Buchstaben und des gesamten Textes - 7 -gewählt (Merkmal e2); so wird etwa abhängig von der Länge des Textes und der Größe des Positionsrahmens eine Anpassung und Skalierung vorgenommen (S. 3 Abs. 2).Auf diese Weise wird der aus dem ursprünglich eingelesenen Text gebildete Roh-eindruck in einen Texteindruck umgewandelt, der evtl. in Verbindung mit zusätzli-chen Elementen (z. B. weiteren, den aus Blättern zusammengesetzten Textein-druck umgebenden Blättern, vgl. S. 6 Abs. 1) den endgültigen, dem Grundbild hin-zuzufügenden Bildeindruck darstellt (Merkmal b)).Als Fachmann sieht der Senat hier einen Informatiker oder Programmierer mit Erfahrung in der Entwicklung von Software für Bild- und Textmontage zum Dru-cken an.Einem solchen Fachmann war der in der Anmeldung nicht erläuterte Begriff „Vek-torpfad“ etwa aus der im Druckbereich verwendeten Seitenprogrammiersprache PostScript bekannt; dort können alle grafischen Objekte (Linien, Flächen, Buchsta-ben usw.) bis hin zu komplexen Illustrationen durch Vektorpfade definiert werden.2. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 ist vom Patentschutz ausgeschlos-sen. Bei dem beanspruchten Verfahren handelt es sich nämlich um ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches (§ 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 und 4 PatG).Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Prüfung, ob ein Ausschlusstatbestand vorliegt darauf abzustellen, ob ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird, vgl. BGH in GRUR 2010, 613 - Dy-namische Dokumentengenerierung, BGH in GRUR 2011, 610 - Webseitenan-zeige.Ein technisches Mittel zur Lösung eines technischen Problems liegt vor, wennGerätekomponenten modifiziert oder grundsätzlich abweichend adressiert werden, wenn der Ablauf eines zur Problemlösung eingesetzten Datenverarbeitungspro-gramms durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungs-- 8 -anlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverar-beitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenhei-ten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt, vgl. BGH in GRUR 2010, 613- Dynamische Dokumentengenerierung; BGH in GRUR 2011, 610 - Webseitenan-zeige.Welches Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestim-men, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH in GRUR 2005, 141 - Anbieten interaktiver Hilfe).Das beanspruchte Verfahren leistet es, Bilddaten und Buchstabenelemente so zu bearbeiten und zu einer Bilddatei zusammenzusetzen, dass beim Betrachten des der Bilddatei entsprechenden (z. B. ausgedruckten oder auf einem Bildschirm dar-gestellten) Bildes ein natürlicher Bildeindruck entsteht.Die Zielsetzung liegt somit darin, automatisiert eine für einen menschlichen Be-trachter möglichst ansprechende Darstellung zu erzeugen. Dies stellt kein techni-sches Problem dar. In den einzelnen Teilschritten des Verfahrens (etwa der Ver-wendung eines Vektorpfades und dem Zusammensetzen von Elementen und Buchstaben entlang dieses Pfades) sind lediglich Maßnahmen der reinen Daten-verarbeitung zu sehen; sie haben keinerlei Lösung einer technischen (Teil-)Pro-blemstellung zum Gegenstand.Die zur Problemlösung eingesetzten Mittel erschöpfen sich in einem Datenverar-beitungsprogramm, das auf einem Computer mit üblichen Komponenten (ein-schließlich Schnittstellen zur Lieferung der zu verarbeitenden Daten) ausgeführt wird. Zur Durchführung wird eine übliche Datenverarbeitungsanlage in bestim-mungsgemäßer Weise genutzt; darüber hinausgehende technische Mittel werden nicht eingesetzt. Es wird auch in keiner Weise auf besondere technische Gege-benheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage oder der Datenverarbeitungs-anlage selbst Rücksicht genommen. Weder entfaltet das beanspruchte Verfahren eine Außenwirkung im Sinne einer Steuerung, noch wird in das Verfahren von - 9 -außen her steuernd eingegriffen. Die beanspruchte Lehre führt zwar zu benutzer-freundlichen Verbesserungen bei der Informationswiedergabe, leistet jedoch kei-nen Beitrag zur Lösung eines technischen Problems, vgl. BGH in GRUR 2011, 125- Wiedergabe topografischer Informationen, insbesondere unter III.4.a).3. Der Patentanspruch 1 ist nicht gewährbar. Auch die übrigen Patentansprü-che 2 bis 23 sind nicht gewährbar, da über einen Antrag nur einheitlich entschie-den werden kann (BGH in GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“).4. Die Beschwerdegebühr ist zurückzuzahlen.Wegen der Formulierung „kann“ in § 80 Abs. 3 PatG wird die Beschwerdegebühr zurückgezahlt, wenn dies der Billigkeit entspricht. Maßgebend dafür sind alle Um-stände des Falles. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich u. a. aus der Sachbe-handlung durch das Deutsche Patent- und Markenamt ergeben (vgl. Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage (2006), PatG § 80 Rdnr. 21; Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage (2008), § 80 Rdnr. 111, 112 sowie § 73 Rdn. 124, 132, 147). Dies ist hier der Fall. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mängel des Erteilungsverfahrens vor der Prüfungsstelle der Grund für die Einlegung der Beschwerde waren.Dass die Prüfungsstelle dem Antrag der Anmelderin auf eine erste Anhörung nicht stattgegeben hat, war nicht sachdienlich. Sachdienlich ist eine Anhörung grund-sätzlich in jedem Verfahren einmal (BPatGE 18, 30). Sie ist immer sachdienlich, wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn sie eine schnellere und bessere Klärung als eine schriftliche Auseinandersetzung verspricht. Die Ableh-nung eines Antrags auf Anhörung kommt deshalb nur ausnahmsweise in Betracht. Das gilt besonders dann, wenn es sich wie hier um eine erste Anhörung handelt. Für die Ablehnung des Antrages müssen daher triftige Gründe vorliegen, z. B., dass die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzögerung führen würde (Schulte, a. a. O., § 46 Rdnr. 9 f.).- 10 -Im vorliegenden Fall sind objektive, die Ablehnung des Antrages auf eine erste Anhörung rechtfertigende Gründe nicht ersichtlich. Das Verhalten der Anmelderin gab keinen Anlass für die Vermutung, dass die beantragte Anhörung das Verfah-ren lediglich verzögern würde. Vielmehr war im Verhalten der Anmelderin (Ände-rung der Ansprüche und ausführliches Eingehen auf die Argumente der Prüfungs-stelle in jeder ihrer beiden Eingaben sowie hilfsweises Beantragen einer Anhö-rung) deutlich ihre Gesprächsbereitschaft und ihr Interesse an einer zielgerichte-ten Weiterführung des Verfahrens erkennbar. Gerade im Fall unterschiedlicher Ansichten von Prüfungsstelle und Anmelderin ist eine Anhörung regelmäßig ein schneller und zielführender Weg zur Klärung.Auch war der der Anmeldung zugrunde liegende, relativ komplexe Sachverhalt nicht so klar und unmittelbar einsichtig, dass die Durchführung einer Anhörung nicht sachgerecht gewesen wäre.Bei verständiger Würdigung ist somit nicht auszuschließen, dass im Rahmen einer Anhörung das Verfahren so weit hätte gefördert werden können, dass die Anmel-derin auf die Einlegung der Beschwerde verzichtet hätte.Damit war die Sachbehandlung mängelbehaftet und ursächlich für die Beschwer-deerhebung.Es entspricht daher der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen.Dr. Morawek Eder Dr. Thum-Rung Dr. ForkelFa
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