BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 84/07_______________(Aktenzeichen)Verkündet am24. Januar 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 019 434.6-53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn und des Richters Dipl.-Phys. Dr. Forkel- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die vorliegende Patentanmeldung welche die innere Priorität einer Anmeldung vom 4. April 2005 in Anspruch nimmt, wurde am 25. April 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung:„Verfahren zur Aufbereitung, Analyse und Auswertung von Dokumenten“.Die Anmeldung wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Pa-tent- und Markenamtes mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Lehre des Patentanspruchs 1 unter das Patentierungsverbot falle, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf eine geschäftliche Tätigkeit als solche gerichtet sei und daher dem Patentschutz nicht zugänglich sei.Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Der Anmelder stellt den Antrag,den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 – 9, - 3 -gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 – 9,gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 – 9, sämtliche Anträge vom 20. Januar 2012 undjeweils mit noch anzupassender Beschreibung Seiten 1 – 3 vom Anmeldetag.Ferner regt der Anmelder die Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der Rechtsfra-ge an, ob die Lehre der neu vorgelegten Ansprüche zur Lösung eines technischen Problems dienlich ist oder eine Aufforderung zum technischen Handeln ist.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen geänderten Gliederung versehen, lautet:(A1) „Verfahren zum automatischen Erkennen zur Auswertung und Überprüfung von Daten aus Informationen eines von ei-nem Gutachter zur Behebung von Schadensfällen erstellten Dokumentes, dessen Daten eine gering ausgeprägte Struk-turierung aufweisen können, mit folgenden Verfahrensschrit-ten:(B1) Automatische Erkennung und Erfassung der in den Doku-menten enthaltenen Daten mittels einer Erfassungseinrich-tung anhand der festgelegten Formulierungen, Begriffe und/oder Termini, auf die ein Computerprogramm Zugriff hat;(C1) Auswertung und Korrektur der so erfassten Daten hinsicht-lich Fehler, Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten und prüfungs-relevanter Merkmale durch Einbeziehung von Daten eines gespeicherten Expertenwissens in einem programmierten - 4 -Plausibilitätsverfahren, welches dafür notwendige Prüfregeln und Heuristiken programmtechnisch verarbeitet; und(D1) automatische Auswahl der Daten von Reparaturbetrieben auf der Grundlage bestimmter Kriterien der abgespeicherten Daten bezüglich der realen Lohn- und Materialverrechnungs-sätze der Reparaturbetriebe, die sich in einem vorgegebenen Umkreis des Anspruchstellers befinden.“Zum nebengeordneten Patentanspruch 9 und zu den Unteransprüchen 2 bis 8 wird auf die Akte verwiesen.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, hier mit einer an den Haupt-antrag angepassten Gliederung versehen, lautet:(A2) „Verfahren zum automatischen Erkennen zur Auswertung und Überprüfung von Daten aus Informationen eines von ei-nem Gutachter zur Behebung von Schadensfällen erstellten Dokumentes, dessen Daten eine gering ausgeprägte Struk-turierung aufweisen können, mit folgenden Verfahrensschrit-ten:(B2) Automatische Erkennung und Erfassung der in den Doku-menten enthaltenen Daten mittels einer Erfassungseinrich-tung anhand der festgelegten Formulierungen, Begriffe und/oder Termini, auf die ein Computerprogramm Zugriff hat;(C2) Auswertung und Korrektur der so erfassten Daten hinsicht-lich Fehler, Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten und prüfungs-relevanter Merkmale durch Einbeziehung von Daten eines gespeicherten Expertenwissens in einem programmierten - 5 -Plausibilitätsverfahren, welches dafür notwendige Prüfregeln und Heuristiken programmtechnisch verarbeitet; wobei(D2) das automatische Verfahren zur Prüfung der Plausibilität der Gutachten die Prüfungen• Anordnung von Bauteilen am Fahrzeug und die schlüssige Notwendigkeit zu deren Reparatur;• Vollständigkeit von Ersatzteilen oder Maßnahmen;• Fehlen von notwendigen Arbeiten;• Fehler beim Umfang oder in der Ausführung von La-ckierarbeiten;• Fehlerhafte Ausstattungsmerkmale;• Notwendigkeit von De- und Montagearbeiten;• Beurteilung der Reparaturwürdigkeit durch Vergleich des Fahrzeugwertes zu den Reparaturkosten;• Beurteilung der Reparaturdauerumfasst; und(E2) automatische Auswahl der Daten von Reparaturbetrieben auf der Grundlage bestimmter Kriterien der abgespeicherten Daten bezüglich der realen Lohn- und Materialverrech-nungssätze der Reparaturbetriebe, die sich in einem vorge-gebenen Umkreis des Anspruchstellers befinden.“Zum nebengeordneten Patentanspruch 9 und zu den Unteransprüchen 2 bis 8 wird auf die Akte verwiesen.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, hier ebenfalls mit einer an den Hauptantrag angepassten Gliederung versehen, lautet:- 6 -(A3) „Verfahren zum automatischen Erkennen zur Auswertung und Überprüfung von Daten aus Informationen eines von ei-nem Gutachter zur Behebung von Schadensfällen erstellten Dokumentes, dessen Daten eine gering ausgeprägte Struk-turierung aufweisen können, mit folgenden Verfahrensschrit-ten:(B3) Automatische Erkennung und Erfassung der in den Doku-menten enthaltenen Daten mittels einer Erfassungseinrich-tung anhand der festgelegten Formulierungen, Begriffe und/oder Termini, auf die ein Computerprogramm Zugriff hat;(C3) Auswertung und Korrektur der so erfassten Daten hinsicht-lich Fehler, Ungenauigkeiten, Unrichtigkeiten und prüfungs-relevanter Merkmale durch Einbeziehung von Daten eines gespeicherten Expertenwissens in einem programmierten Plausibilitätsverfahren, welches dafür notwendige Prüfregeln und Heuristiken programmtechnisch verarbeitet; wobei(D3) das automatische Verfahren zur Prüfung der Plausibilität der Gutachten die Prüfungen• Anordnung von Bauteilen am Fahrzeug und die schlüssige Notwendigkeit zu deren Reparatur;• Vollständigkeit von Ersatzteilen oder Maßnahmen;• Fehlen von notwendigen Arbeiten;• Fehler beim Umfang oder in der Ausführung von La-ckierarbeiten;• Fehlerhafte Ausstattungsmerkmale;• Notwendigkeit von De- und Montagearbeiten;• Beurteilung der Reparaturwürdigkeit durch Vergleich des Fahrzeugwertes zu den Reparaturkosten;- 7 -• Beurteilung der Reparaturdauerumfasst; und (E3) dass nach der Auswertung und einer Fehlerkennzeichnung der Kalkulationsdaten des Fremdgutachtens durch das vor-programmierte, Expertenwissen verarbeitende Plausibilitäts-verfahren automatisch die programmtechnisch vorgegebene Korrektur der Kalkulationsdaten der Fremdgutachten durch-geführt wird; und(F3) Automatische Erzeugung der Daten von Reparaturbetrieben auf der Grundlage von abgespeicherten Daten bezüglich der realen Lohn- und Materialverrechnungssätze der Reparatur-betriebe, die sich in einem vorgegebenen Umkreis des An-spruchstellers befinden.“Zum nebengeordneten Patentanspruch 9 und zu den Unteransprüchen 2 bis 8 wird wieder auf die Akte verwiesen.Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2011 führte der Senat mit Verweis auf die Ent-scheidung des Bundesgerichtshofs „Webseitenanzeige“ (BGH GRUR 2011, 610 -Webseitenanzeige) aus, dass die mit der Beschwerdebegründung eingereichteFassung des Patentanspruchs 1 dem Patentschutz gemäß § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG nicht zugänglich sein dürfte, da es sich bei der beanspruchten Lehre um ein „Computerprogramm für Datenverarbeitungsanlagen als solches“ handelt.Der Anmelder reichte daraufhin mit Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 neue Patentansprüche 1 – 9 ein.Er trägt dazu vor, dass die tatsächliche Leistung der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre darin liege, in kurzer Zeit eine Überprüfung eines von einem Gutachter angefertigten Schadensgutachtens durchzuführen. Eine solche Über-- 8 -prüfung sei mit herkömmlicher menschlicher Verstandestätigkeit nicht zu bewälti-gen. Die beanspruchte Lehre beinhalte eine softwarebasierte Überprüfung von Gutachten nach objektiven Gesichtspunkten mit technischen Mitteln, so dass die Überprüfung und die überprüften Gutachten rechtlich weniger angreifbar würden, was einen Beitrag zur Rechtssicherheit bedeute. Der Anmeldung liege somit die konkrete technische Problemstellung zugrunde, ein bestehendes, von einem Gut-achter angefertigtes Gutachten mit technischen Mitteln einer objektiven Überprü-fung zu unterziehen, welche weitgehend frei von subjektiver Beurteilung sei, um damit rechtlichen Angriffen eher widerstehen zu können. Das beanspruchte Ver-fahren ermögliche die Überprüfung einer großen Menge von Gutachten. Anhand der in einem Gutachten erfassten Begriffe werde ein beschriebener Schaden auf ein virtuelles Modell abgebildet. Hierfür sei eine Datenbank mit einem Regelwerk vorhanden, das Informationen über Bauteile und zusammenhängende, eindeutige Reparaturwege enthalte, die die jeweiligen aus betriebswirtschaftlicher Sicht opti-mierten Sollreparaturabläufe beschreiben würden. Mit Hilfe des hier gespeicher-ten, auf technischem Wissen beruhenden Expertenwissens würden die aus den Gutachten entnehmbaren Schadenskonstellationen zur Unterstützung einer Nach-bearbeitung der Gutachten auf die gespeicherten Sollreparaturwege abgebildet, was eine Vermeidung falscher Schadensgutachten unterstütze. Durch Mängel auf-fällig gewordene Gutachten, d. h. Gutachten, welche falsche Bauteile, inkonsisten-te Reparaturwege oder aber zu hohe Kosten ausweisen, würden automatisch kor-rigiert oder einer manuellen Nachbearbeitung zugeführt.Weiterhin führt der Anmelder aus, dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Glasflaschenanalysesystem“ (BGH GRUR 2010, 660 –Glasflaschenanalysesystem) die zum Patent angemeldeten Gegenstände dem Patentschutz zugänglich seien. Jedes Gutachten werde als „Produkt“ per OCR einer Messung unterworfen, deren Ergebnis mit hinterlegten Informationen vergli-chen werde. Das erzielbare Ergebnis sei ohne technische Mittel nicht durchführbar und bringe nicht nur eine Zeitersparnis und eine hohe Treffsicherheit für eine Viel-zahl von Dokumenten bzw. Gutachten mit sich sondern trage auch wesentlich zu - 9 -einer Verringerung der Kosten im Versicherungswesen bei. Nach allem stelle die Lehre nach dem Patentanspruch 1 eine Lehre zum technischen Handeln dar, wel-che dem Patentschutz grundsätzlich zugänglich sei.II.Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt und ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die im geltenden Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und nach den beiden Hilfsanträgen beanspruchte Lehre gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Aufbereitung, Analyse und Auswertung von Dokumenten.Laut Beschreibungseinleitung (Absätze [0001] und [0002] der Offenlegungsschrift) liege die Hauptanwendung des beschriebenen Verfahrens im Bereich der Erstel-lung von Gutachten, insbesondere von Gutachten zur Schadensbearbeitung für Versicherungsfälle. Für die Erstellung solcher Dokumente würden derzeit noch Ausdrucke zur Anwendung kommen, welche in Papier oder elektronischer Text-form aufbereitet seien. Die Auswertung der Daten der Gutachten erfolge anschlie-ßend mit Hilfe von Analyse- und Kalkulationsverfahren. Dabei seien die Dokumen-te in der Regel nur wenig oder gar nicht strukturiert, so dass je nach Umfang und Inhalt des durch ein Gutachten beurteilten Falles unterschiedliche Werte und Aus-drücke an verschiedenen Positionen im Text erschienen. Die bekannten klassi-schen Texterkennungsprogramme seien aufgrund der gering ausgeprägten bzw. fehlenden Strukturierung der Gutachten zur Erkennung der Dokumentendaten un-geeignet, so dass die Daten der Gutachten für Nachkalkulation und Überprüfung manuell neu erfasst werden müssten.- 10 -Der Anmeldung soll die Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren zu schaffen, das manuelle Tätigkeiten bei der Aufbereitung, Analyse und Auswertung von Doku-menten zur Bearbeitung von Gutachten durch automatische Abläufe ersetzt, die Bearbeitungszeiten verkürzt, die Genauigkeit und Treffsicherheit der Gutachten erhöht sowie die Kosten der Versicherungswirtschaft für die Analyse und Überprü-fung der Gutachten für die Gutachten senkt (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0006]).Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Verfahren zur Aufbereitung, Analyse und Auswertung von Dokumenten zu verbessern, ist ein Programmierer oder Informatiker anzusehen, welcher eine mehrjährige Erfahrung in der Entwick-lung und Programmierung von Expertensystemen besitzt, welche Eingaben aus-werten, Datenbanken als Wissensbasis abfragen und logische Schlussfolgerun-gen ziehen können.2. Zum HauptantragDas auf dem Gebiet der Technik liegende Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist nicht patentfähig, weil es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Pa-tentschutz ausgeschlossen ist.2.1 Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag schlägt seinem Wortlaut nach zur Lösung der Aufgabe ein Verfahren zum automatischen Erkennen zur Auswertung und Überprüfung von Daten aus Informationen eines von einem Gutachter zur Be-hebung von Schadensfällen erstellten Dokumentes vor. Das Verfahren dient dem-nach der automatischen Überprüfung von Dokumenten, die Schadensgutachten beinhalten (Merkmal (A1)).Mit dem ersten Verfahrensschritt (Merkmal (B1)) wird vorgeschlagen, die in den Dokumenten enthaltenen Daten mit Hilfe einer Erfassungseinrichtung zu erfassen und zu erkennen. Dies wird unter Berücksichtigung von in den Dokumenten ent-- 11 -haltenen festgelegten Formulierungen, Begriffen und/oder Termini vorgenommen. Ein Computerprogramm kann auf die erfassten Daten bei der weiteren Verarbei-tung zugreifen.Anschließend werden die erfassten Daten geprüft, ausgewertet und – falls nötig –korrigiert. Die Überprüfung beruht auf der Ausnutzung eines in einer Wissensbasis hinterlegten Expertenwissens sowie auf der Anwendung eines computerimple-mentierten Plausibilitätsverfahrens, welches Prüfregeln und Heuristiken verwendet (Merkmal (C1)).Die in Merkmal (D1) enthaltene Anweisung bezieht sich auf eine automatische Auswahl von Reparaturbetrieben aus einer Datenbank, welche für die Behebung des im jeweiligen Schadensgutachten beurteilten Schadensfalles in Frage kom-men. Die Auswahl der Betriebe orientiert sich dabei im Wesentlichen an den zu erwartenden auf realen Lohn- und Materialverrechnungssätzen beruhenden Repa-raturkosten sowie an der geographischen Lage der Betriebe relativ zum Ort des Anspruchstellers.Resultat dieses Verfahrens ist die Angabe einer Anzahl von nach festgelegten Kri-terien ausgewählten Reparaturbetrieben, die die Reparatur des Schadensfalls auf Basis des überprüften und ggfs. nachgebesserten Gutachtens vornehmen können. Das Verfahren wird auf einem (üblichen) Rechner bzw. Netzwerk durchgeführt; es ist keine an das Verfahren angepasste spezielle Rechnerarchitektur ausgewiesen.2.2 Das auf dem Gebiet der Technik liegende Verfahren nach dem Patentan-spruch 1 ist nicht patentfähig, da es gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen ist.Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „bei Erfindungen mit Be-zug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronischen Datenverarbei-tung zunächst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem - 12 -Teilaspekt auf technischem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 PatG). Danach ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand lediglich ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches darstellt und deshalb vom Patentschutz ausgeschlossen ist. Der Aus-schlusstatbestand greift nicht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten technischen Prob-lems mit technischen Mitteln dienen“ (BGH, a. a. O. - Webseitenanzeige).2.2.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt auf dem Gebiet der Technik gemäß § 1 Abs. 1 PatG.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 liegt schon deshalb zumindest mit einem Teilaspekt auf technischem Gebiet, weil er eine bestimmte Nutzung der Kompo-nenten einer Datenverarbeitungsanlage lehrt und damit eine Anweisung zum technischen Handeln gibt (vgl. BGH BIPMZ 2010, 326 - Dynamische Dokumen-tengenerierung).2.2.2 Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist vom Patentschutz ausge-schlossen, da keine Anweisungen erkannt werden können, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln dienen.Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (vgl. BGH BIPMZ 2005, 77 –Anbieten interaktiver Hilfe).Im vorliegenden Fall liegt die tatsächliche Leistung der mit dem Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre darin, die an sich in Gutachten enthaltenen Informationen einer elektronischen Datenverarbeitung zugänglich zu machen und insbesondere den Prozess zur Auswertung, Überprüfung und Entscheidung über eine ggfs. er-forderliche Korrektur unter Verwendung eines gespeicherten Expertenwissens so zu strukturieren und aufzubereiten, dass die Ausführung eines solchen Prozesses - 13 -unter Verwendung herkömmlicher Datenverarbeitungsmittel automatisiert werden kann.Das objektive Problem besteht demnach darin, zum Zweck einer Automatisierung die ursprünglich gedanklichen Anweisungen und manuellen Tätigkeiten zur Aufbe-reitung, Analyse und Auswertung der in den Gutachten enthaltenen Daten in com-putergerechte Anweisungen zu überführen.Dieses Problem ist ein reines Problem der Datenverarbeitung, und zwar der Be-reitstellung von Informationen, deren Aufbereitung, Abruf und Auswertung; es hat keinen Bezug zur Welt der Technik.Die Lösung durch Verwendung einer (semantischen) Analyse sowie eines Exper-tensystems in solcher Weise, dass die Daten der Gutachten überprüft und ggfs. korrigiert werden können, verlangt keine technischen Überlegungen. Auch der Vorschlag, die im Datenbestand enthaltenen Datensätze zu Fachwerkstätten nach Kriterien zu filtern, ist eine reine Softwaremaßnahme, die keinerlei techni-sche Überlegungen erfordert.Der technische Charakter der angeführten Erfassungseinrichtung steht dabei ebenso außer Zweifel wie die Technizität der zur Datenverarbeitung verwendeten Systemkomponenten. Hieraus ergibt sich aber noch kein technisches Problem, welches mit den Merkmalen des beanspruchten Verfahrens gelöst würde.Weiterhin lassen sich die automatische Erkennung und Erfassung der Dokumen-tendaten, deren Auswertung und Korrektur sowie die automatische Auswahl der Reparaturbetriebe lediglich dem allgemeinen Problem zuordnen, die für das wirt-schaftliche Ergebnis einer Kostensenkung relevanten Daten mit Hilfe der elektro-nischen Datenverarbeitung selbsttätig zu ermitteln und bereitzustellen. Dies ist aber kein konkretes technisches Problem im Sinne der Rechtsprechung, sondern geht nicht über die allgemeine Zielsetzung hinaus, sich zur Erreichung eines au-- 14 -ßertechnischen Ergebnisses der elektronischen Datenverarbeitung zu bedienen (BGH GRUR 2005, 143 – Rentabilitätsermittlung). Dementsprechend enthält der Patentanspruch 1 auch kein Lösungsmittel, das über die Anweisung an den Fach-mann hinausginge, die Datenermittlung und –verarbeitung „automatisch“ vorzu-nehmen.Dass die in der Expertendatenbank gespeicherten Daten zu Bauteilen „technische Daten“ sein mögen, ist ebenso ohne Belang. So kann der Bedeutungsinhalt der gespeicherten und verarbeiteten Daten die Zugänglichkeit zum Patentschutz ebenfalls nicht begründen, denn die Art der Daten oder die Frage ihres Ursprungs hat für die Beurteilung der Zugänglichkeit der beanspruchten Lehre zum Patent-schutz keine Relevanz (BGH, a. a. O. – Rentabilitätsermittlung).Die angeführten Prüfregeln und Heuristiken, welche die vom Anmelder genannten Reparaturwege abbilden, sind ebenfalls nicht geeignet, der beanspruchten Lehre die Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln zuzuerken-nen, denn die beanspruchte Lehre befasst sich nicht mit der Frage, wie diese Re-geln ermittelt werden, sondern lehrt lediglich, dass diese Regeln bereitgestellt und angewendet werden sollen.Ferner stellt die dem Expertenwissen zugrundeliegende Datenbank allenfalls eine strukturierte Sammlung von Daten dar, auf die mit Hilfe einer Verwaltungssoftware zugegriffen werden kann. Nach BGH GRUR 2009, 479 – Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten handelt es sich bei den Vorgängen der Sammlung und Speicherung von Daten um außertechnische Vorgänge (vgl. BGH, a. a. O. Abschnitt II 3.). Die Speicherung von Daten in einer Datenbank ist daher als nicht-technisch einzustufen, unabhängig davon, ob die gespeicherten Daten technische, wirtschaftliche oder kaufmännische Größen beschreiben.Der Anmelder ist der Ansicht, dass das beanspruchte Verfahren nach der Ent-scheidung „Glasflaschenanalysesystem“ (BGH, a. a. O. - Glasflaschenanalysesys-- 15 -tem) dem Patentschutz zugänglich sei. Im Gegensatz hierzu ist allerdings im vor-liegenden Fall schon kein Bezug zu einer Messung im Sinne des Vergleichs einer physikalischen Größe mit einer festgesetzten Einheit und der Bestimmung ihrer Maßzahl erkennbar, so dass bereits aus diesem Grund die Argumentation des Anmelders nicht zu überzeugen vermag. Dementsprechend ist dem beanspruch-ten Verfahren auch kein messtechnisches Mittel entnehmbar. In der o. g. Ent-scheidung waren es die vorrichtungsmäßig gekennzeichneten Merkmale des zu beurteilenden Patentanspruchs, insbesondere das infrarotempfindliche Sensorsys-tem zur Bestimmung der Energieverteilung einer von einem Produkt abgestrahlten Infrarotstrahlung, die der Lösung des Problems dienten, das dem damaligen Schutzbegehren zugrundelag. Vergleichbare Merkmale sind dem Verfahren nach dem Patentanspruch 1 jedoch nicht entnehmbar, so dass dessen vorstehender Bewertung auch nicht entgegensteht, dass dem Analysesystem aus der Entschei-dung „Glasflaschenanalysesystem“ eine zugrundeliegende technische Problem-stellung zugebilligt wurde.Da nach allem ein Datenverarbeitungsproblem durch Maßnahmen aus dem Be-reich der reinen Informatik gelöst wird, liegt keine „schutzwürdige Bereicherung der Technik vor“ (vgl. BGH in BIPMZ 2002, 114 – Suche fehlerhafter Zeichenket-ten; BIPMZ 2004, 428 – Elektronischer Zahlungsverkehr). Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist als „Programm als solches“ gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich.2.3 Mit dem Patentanspruch 1 fallen zwangsläufig auch die übrigen Patentan-sprüche, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.3. Zum Hilfsantrag 1Der auf dem Gebiet der Technik liegende Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patent-schutz ausgeschlossen.- 16 -3.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag durch das Merkmal (D2), wobei(D2) „das automatische Verfahren zur Prüfung der Plausibilität der Gutachten die Prüfungen• Anordnung von Bauteilen am Fahrzeug und die schlüssige Notwendigkeit zu deren Reparatur;• Vollständigkeit von Ersatzteilen oder Maßnahmen;• Fehlen von notwendigen Arbeiten;• Fehler beim Umfang oder in der Ausführung von La-ckierarbeiten;• Fehlerhafte Ausstattungsmerkmale;• Notwendigkeit von De- und Montagearbeiten;• Beurteilung der Reparaturwürdigkeit durch Vergleich des Fahrzeugwertes zu den Reparaturkosten;• Beurteilung der Reparaturdauerumfasst“.Das Merkmal (D2) betrifft die konkrete Art der Prüfungen, wie sie zur Prüfung der Gutachten auf Plausibilität herangezogen werden sollen und ist deshalb nicht an-ders zu bewerten als Merkmal (C1) gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (siehe Abschnitt 2.2.2). Die Bestimmung und Anwendung solcher Prüfungen fällt in den Bereich des Qualitätsmanagements, der Logistik und der Versicherungs-wirtschaft. Ihr liegen keine technischen Überlegungen zugrunde.Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 kann deshalb nicht anders als der Patent-anspruch 1 gemäß Hauptantrag beurteilt werden, weil der darüber hinaus gehen-den Lehre keine Anweisungen zur Lösung eines technischen Problems mit techni-schen Mitteln entnehmbar sind.- 17 -3.2 Mit dem Patentanspruch 1 fallen ebenfalls die Patentansprüche 2 bis 9.4. Zum Hilfsantrag 2Der auf dem Gebiet der Technik liegende Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 unterfällt dem Patentierungsausschluss gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG.4.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von Patentan-spruch 1 nach Hilfsantrag 1 sachlich durch das Merkmal (E3)(E3) „dass nach der Auswertung und einer Fehlerkennzeichnung der Kalkulationsdaten des Fremdgutachtens durch das vor-programmierte, Expertenwissen verarbeitende Plausibilitäts-verfahren automatisch die programmtechnisch vorgegebene Korrektur der Kalkulationsdaten der Fremdgutachten durch-geführt wird“.Das Merkmal (E3) beinhaltet die Kennzeichnung von Fehlern in den Kalkulations-daten sowie deren automatische Korrektur durch das Plausibiltätsverfahren. Die in Hinsicht auf die Arbeitsweise des verwendeten Programmmittels enthaltenen An-weisungen sind dabei sehr allgemein gehalten, so dass sich dem Merkmal nichts entnehmen lässt, was über die bloße Anweisung hinausgeht, eine vormals ge-dankliche und manuelle Maßnahme auf eine reine Softwaremaßnahme abzubil-den, welche eine Fehlerkennzeichnung und –korrektur „automatisch“ durchführt.Eine solche Maßnahme hat aber keine Lösung einer technischen Problemstellung mit technischen Mitteln zum Gegenstand (siehe Abschnitt 2.2.2).- 18 -Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist demnach als „Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches“ gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 PatG vom Patentschutz ausgeschlossen.4.2 Mit dem Patentanspruch 1 fallen auch die übrigen Patentansprüche 2 bis 9.III.Nachdem keiner der gestellten Anträge Erfolg hatte, war die Beschwerde des An-melders gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückzuweisen.IV.Die Anregung des Anmelders auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 PatG war nicht aufzugreifen.Danach ist die Rechtsbeschwerde dann zuzulassen, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.Durch die vorliegende Anmeldung wird jedoch keine Rechtsfrage von grundsätzli-cher Bedeutung aufgeworfen, zu der eine höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vorläge.In den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH, a. a. O. -Webseitenanzeige; BGH, a. a. O. - Dynamische Dokumentengenerierung; BGH, a. a. O. – Rentabilitätsermittlung) sind diejenigen Erfordernisse wiedergegeben, - 19 -nach denen einem Verfahren der Datenverarbeitung die Zugänglichkeit zum Pa-tentschutz zuerkannt werden kann und deren Erfüllung auch beim Gegenstand der Anmeldung zu überprüfen war. Der Senat sieht sich in Übereinstimmung mit die-ser Rechtsprechung. Eine vom vorliegenden Beschluss abweichende Rechtspre-chung eines anderen Senats des Bundespatentgerichts ist nicht erkennbar.Dr. Fritsch Eder Wickborn Dr. ForkelMe
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