BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 87/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. November 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 60 471 … BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch sowie der Richter Dipl.-Ing. Prasch, Dipl.-Ing. Schuster und der Richterin Fink beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Erteilung des Patents 198 60 471 (nachfolgend Streitpatent genannt) mit der Bezeichnung "Verfahren zur Qualitätsprüfung eines Werkstücks" wurde am 7. Dezember 2000 veröffentlicht. Gegen das Streitpatent wurde Einspruch erhoben und geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents keine patentwürdige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG darstelle. Zur Stützung ihres Vorbringens hat die Einsprechende im Einspruchsschriftsatz u. a. Bezug genommen auf D1) Firmendruckschrift "Zerstörungsfreie Materialprüfung in der Fertigung durch akustische Resonanzanalyse" Teil 1, Einführung, Stand: 15. April 1998, RTE GmbH, S. 1-16 und - 3 - D2) Heldmann: "Klanganalyse", Sonderdruck 3/97 aus der Fach-zeitschrift "Kontrolle". Die Patentabteilung 51 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das Streitpa-tent mit Beschluss vom 14. August 2003 mangels erfinderischer Tätigkeit widerru-fen. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Patentinhaberin gerichtet. Sie verteidigt ihr Patent mit neuen, in der mündlichen Verhandlung vom 24. Novem-ber 2005 überreichten Patentansprüchen 1 bis 7. Patentanspruch 1 lautet: "Verfahren zur Qualitätsprüfung eines Werkstücks, bei welchem das Werkstück zu einer Schwingung angeregt, wenigstens ein Pa-rameter der Schwingung gemessen und das Werkstück für gut be-funden wird, wenn der Parameter innerhalb eines vorgegebenen Rahmens liegt, wobei jeweils die Abklingzeit der Schwingung und/oder von Spektralkomponenten der Schwingung als Parame-ter dient und das Werkstück für gut befunden wird, wenn die Ab-klingzeit in einem vorgegebenen Intervall liegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Schwingung interferometrisch gemessen wird." Nach Ansicht der Patentinhaberin ist der beanspruchte Gegenstand hinsichtlich des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig. - 4 - Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den neuen Ansprüchen 1 bis 7, mit daran angepasster Beschreibung und den Fig. 1 bis 5 gemäß Streitpatentschrift aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende trägt vor, dass das beanspruchte Verfahren nicht auf erfinderi-scher Tätigkeit beruhe, da es durch den im Einspruchsschriftsatz aufgezeigten Stand der Technik und den in der Streitpatentschrift erwähnten Aufsatz "Opical-fi-ber vibration sensor using step interferometry" in "APPLIED OPTICS", Vol. 35, Nr. 28, 1. Oktober 1996, nahe gelegt sei. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg, da keine patentfähige Erfindung vorliegt, §§ 1, 4, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. 1. Das Streitpatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Qualitätsprüfung eines Werkstücks. Mit diesem Verfahren soll nach den in der Streitpatentschrift angegebenen "Vortei-len der Erfindung" eine schnelle und unaufwendige Qualitätsprüfung von Werk-stücken aus beliebigen festen Werkstoffen mit geringem, von der Gestalt des Werkstücks unabhängigem, Aufwand bei der Verarbeitung der Messsignale er-möglicht werden. - 5 - Die hierzu nach Anspruch 1 vorgesehene technische Lehre lautet (mit hinzugefüg-ter Gliederung) wie folgt: "Verfahren zur Qualitätsprüfung eines Werkstücks, a) bei welchem das Werkstück zu einer Schwingung angeregt, b) wenigstens ein Parameter der Schwingung gemessen b1) und das Werkstück für gut befunden wird, wenn der Parame-ter innerhalb eines vorgegebenen Rahmens liegt, c) wobei jeweils die Abklingzeit der Schwingung und/oder von Spektralkomponenten der Schwingung als Parameter dient c1) und das Werkstück für gut befunden wird, wenn die Abkling-zeit in einem vorgegebenen Intervall liegt. dadurch gekennzeichnet, d) dass die Schwingung interferometrisch gemessen wird." Die Lehre des Anspruchs 1 ist für den Fachmann, einen FH-Physikingenieur mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, verständlich. Nach Anregung des der Qualitätsprüfung zu unterziehenden Werkstücks zu einer Schwingung wird die Ab-klingzeit der Schwingung und / oder von Spektralkomponenten der Schwingung in-terferometrisch gemessen. Liegt die ermittelte Abklingzeit in einem vorgegebenen Intervall, so wird das betreffende Werkstück für gut befunden. 2. Die Einsprechende bezieht sich in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, wie ein-gangs bereits erwähnt, auf die Firmendruckschrift "Zerstörungsfreie Materialprüfung in der Fertigung durch akus-tische Resonanzanalyse" Teil 1, Einführung, Stand: 15. April 1998, RTE GmbH, S. 1-16 (D1) und auf die Druckschrift Heldmann: "Klanganalyse", Sonderdruck 3/97 aus der Fachzeitschrift "Kontrolle" (D2). - 6 - In der mündlichen Verhandlung hat sie noch auf den in der Streitpatentschrift er-wähnten Aufsatz "Optical-fiber vibration sensor using step interferometry" in "Ap-plied Optics", Vol. 35, Nr. 28, 1. Oct. 1996, S. 5667 - 5569 (D3) Bezug genommen. Der dem Verfahren zur Qualitätsprüfung nach Anspruch 1 des Streitpatents nächstkommende Stand der Technik geht aus D1 hervor. Diese Druckschrift ist nach den überzeugenden Ausführungen der Einsprechenden nicht als wissen-schaftlicher Artikel, sondern als Informationsschrift für potentielle Kunden von Ma-terialprüfsystemen, die auf akustischen Resonanz-Prüfmethoden basieren, gestal-tet und diesbezüglich als Firmenprospekt anzusehen. Bei einem solchen Prospekt ist nach der Rechtsprechung des BPatG (vgl. BPatGE 38, 206 m. w. N.) von sei-ner alsbaldigen Verteilung an interessierte Kunden auszugehen, sofern nicht ent-gegenstehende Anhaltspunkte (z. B. eine überraschende Einstellung der Produk-tion oder wesentliche Veränderungen des Produkts, vgl. BPatG, BlfPMZ 1991, 349, insbes. S. 351, li. Sp., 2. Abs.) einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichen-den Gang der Geschehnisse nahelegen. D1 ist mit "Copyright"-Vermerk und dem weiteren Vermerk "Stand: 15. April 1998" gedruckt worden. Es ist somit davon auszugehen, dass Druck und beginnende Verteilung in enger zeitlicher Nachbar-schaft zu dem letztgenannten Datum erfolgt sind. Der weitere Vortrag der Einspre-chenden bezüglich des Kongresses "Werkstoffwoche" im November 1998 und der Informationsveranstaltungen der RTE GmbH im Juni 1998 belegt, dassdie Ein-sprechende auf dem Gebiet der akustischen Resonanzanalyse auch nach dem 15. April 1998 weiterhin aktiv war, so dass vom gewöhnlichen Verlauf in Verbin-dung mit der Erstellung und Verteilung von Firmenprospekten auszugehen ist, d. h. im konkreten Fall, dass D1 vor dem 28. Dezember 1998, nämlich dem An-meldetag des Streitpatents, der Öffentlichkeit ohne Einschränkung zugänglich war. D1 beschäftigt sich mit der zerstörungsfreien Prüfung von Werkstücken auf Mate-rialfehler. In Kapitel 4 (S. 9-11) wird hierzu die "Klangprüfung mit dem Computer" beschrieben, bei der der beispielsweise durch "Anschlagen" (4.1. Tabelle "Anre-gungsart") angeregte Ist-Schwingungszustand mit einem Soll-Schwingungszu-stand verglichen wird (Merkmale a, b, b1). Dieser Vergleich kann nach S. 11 bei-- 7 - spielsweise anhand der Abklingzeit der Gesamtschwingung (Diagramm zu "Ampli-tudenabnahme" mit Abszisse "Zeit" und Ordinate "Amplitude") oder anhand des "Abklingverhaltens einzelner Frequenzen" (zugehöriges Diagramm mit Abszisse "Zeit" und Ordinate "Pegelverlust") durchgeführt werden (Merkmal c). Die Feststel-lung, ob ein gutes Werkstück vorliegt, erfolgt nach S. 11, Text zum unteren Dia-gramm "Abklingverhalten einzelner Frequenzen" und nach S. 10, Textblock "Schnelle Prüfung" anhand der Überprüfung der Abklingintervalle (Merkmal c1). Demnach geht aus D1 ein Verfahren zur Qualitätsprüfung eines Werkstücks mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 hervor. Hierbei wird die Schwingungsmessung mittels Mikrophon, d. h. durch Aufnahme des Körperschalls, vorgenommen (S. 9, le. Abs.). Diese Methode wird in D1, S. 8, Abschnitt 3.1, 2. Abs. für den Fall als nachteilig bezeichnet, wenn es darauf an-kommt, den genauen Fehlerort zu bestimmen. Eine diesbezüglich ortsgenaue, in-terferometrische Messmethode für mechanische Schwingungen eines Körpers ist dem Fachmann beispielsweise aus D3 (vgl. insbes. Fig. 2 mit zugehöriger Be-schreibung) bekannt. Es liegt für den Fachmann folglich bei entsprechenden An-forderungen aus der Praxis nahe, die Körperschallaufnahme mittels Mikrophon zu verlassen und statt dessen die aus D3 bekannte, interferometrische Messmethode bei dem aus D1 bekannten Verfahren zur Qualitätsprüfung eines Werkstücks ein-zusetzen. Auf diese Weise gelangt der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit zu einem Verfahren mit den Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents. Dieser Anspruch ist folglich nicht rechtsbeständig. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die auf den Anspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7 nicht rechtsbeständig. Dr. Fritsch Prasch Schuster Fink Pü
Full & Egal Universal Law Academy