BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 9/11 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Dezember 2014 Weigel Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 026 408.6 - 53 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Morawek, der Richterin Eder sowie der Richter Dipl.-Ing. Baumgardt und Dipl.-Phys. Dr. Forkel - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die vorliegende Patentanmeldung, welche die Priorität einer Voranmeldung in den USA vom 27. Mai 2008 in Anspruch nimmt, wurde am 20. Mai 2009 beim Deut-schen Patent- und Markenamt in englischer Sprache eingereicht. Die deutsche Übersetzung trägt die Bezeichnung „Haptische taktile Präzisionsauswahl“. Die Anmeldung wurde in der Anhörung vom 11. Oktober 2010 durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Hauptanspruch des (damaligen) Hauptantrags und auch der Hauptanspruch des (damaligen) Hilfsantrags mangels erfinderischer Tätigkeit ihres jeweiligen Gegenstands nicht gewährbar seien, denn sämtliche Merkmale des jeweiligen Hauptanspruchs seien bereits durch die Druck-schriften D1 und D5 (s.u.) offenbart. Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie reicht einen neuen Haupt- und Hilfsantrag ein, zeigt die ursprüngliche Offenbarung der Merkmale auf und erläutert, dass der nunmehr beanspruchte Gegenstand neu sei und gegenüber dem Stand der Technik, insbesondere den Druckschriften D1, D5 und D6 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Vor allem sei in den entgegen-gehaltenen Dokumenten nicht beschrieben, dass durch das anspruchsgemäße Steuergerät, in Reaktion auf ein analysiertes Informationssignal von einer Benut-- 3 - zerschnittstelle, ein Steuersignal für ein haptisches System und parallel und gleichzeitig ein Rückmeldungssteuersignal für die Benutzerschnittstelle erzeugt werde, wobei das haptische System nach Empfang des Steuersignals eine taktile Rückmeldung und die Benutzerschnittstelle parallel und gleichzeitig ein taktiles Ereignis erzeugten. Zudem werde in keinem der Dokumente darauf hingewiesen, dass die vom Benutzer über die Benutzerschnittstelle bereitgestellte Eingabe zum Ändern der taktilen Rückmeldung des haptischen Systems vorgesehen sei, insbe-sondere dass mit der Änderung der taktilen Rückmeldung des haptischen Sys-tems gleichzeitig auch das taktile Ereignis der Benutzerschnittstelle in Echtzeit angepasst sowie an den Benutzer übertragen werde, welches dabei mit der vom taktilen System erzeugten Rückmeldung übereinstimme. Die Anmelderin stellt den Antrag, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 9 vom 27. November 2014, eingegangen am 28. November 2014, noch anzupassender Beschreibung Seiten 1 bis 9 und 2 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 2, jeweils vom 20. August 2009; gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 bis 7 vom 27. November 2014, eingegangen am 28. November 2014, im Übrigen wie Hauptantrag. - 4 - Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet: „(a) 1. Vorrichtung (10) zum Steuern einer taktilen Rückmeldung (18) (a1) innerhalb eines Fahrzeuges, (b) umfassend eine Benutzerschnittstelle (16), ein Steuergerät (14) sowie ein haptisches System (12), wobei (c) die Benutzerschnittstelle (16) derart ausgebildet ist, (c1) ein Informationssignal (21) zu erzeugen und zu übertragen, wobei das Informationssignal (21) Daten umfasst, welche auf einer vom Benutzer bereitgestellten Eingabe (27) basieren und (c2) ein Rückmeldungssteuersignal (23) zu empfangen sowie ein taktiles Ereignis (25) für den Benutzer zu erzeugen und direkt an den Benutzer zu übertragen, wenn der Benutzer die Benutzerschnittstelle (16) betätigt, (d) das Steuergerät (14) derart ausgebildet ist, (d1) das Informationssignal (21) zu empfangen und zu ana-lysieren, (d2) ein Steuersignal (20) zu erzeugen und an das haptische System (12) zu übertragen, um eine taktile Rückmeldung (18) als Antwort auf das Informationssignal (21) zu steuern sowie (d3) ein Rückmeldungssteuersignal (23) zu erzeugen und an die Benutzerschnittstelle (16) zu übertragen, um das taktile Ereignis (25) als Antwort auf das Informationssignal (21) zu steuern, (e) das haptische System (12), derart ausgebildet ist, das Steuersignal (20) zu empfangen und die taktile Rückmeldung (18) zu erzeugen, - 5 - (f) die vom Benutzer bereitgestellte Eingabe (27) zum Ändern der taktilen Rückmeldung (18) vorgesehen ist, (g) wobei mit der Änderung der taktilen Rückmeldung (18) gleichzeitig das taktile Ereignis (25) der Benutzerschnittstelle (16) in Echtzeit angepasst sowie an den Benutzer übertragen wird und (h) das taktile Ereignis (25) der Benutzerschnittstelle (16) mit der vom haptischen System (12) erzeugten taktilen Rückmel-dung (18) übereinstimmt.“ Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 8 und des nebengeordneten, auf ein „Verfah-ren zum Steuern einer taktilen Rückmeldung unter Verwendung der Vorrichtung nach einem der vorangehenden Ansprüche …“ gerichteten Anspruchs 9 wird auf die Akte verwiesen. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentan-spruch 1 gemäß Hauptantrag durch folgende Ergänzung nach Merkmal (e): „(e1) wobei das haptische System (12) eine Vielzahl von hapti-schen Vorrichtungen (19) umfasst und (e2) jede haptische Vorrichtung (19) derart ausgebildet ist, eine taktile Rückmeldung (18) zu erzeugen, welche eine vari-able Frequenz, eine variable Amplitude und ein variables Pulsmuster aufweist, (e3) die Benutzerschnittstelle (16) eine individuelle und selek-tive Steuerung der mindestens einen haptischen Vorrich-tung (19) bereitstellt,“ Bezüglich der Unteransprüche 2 bis 6 und des nebengeordneten Verfahrens-anspruchs 7 wird wiederum auf die Akte verwiesen. - 6 - Eine Aufgabe ist in der Anmeldung nur indirekt genannt. In Absatz [0004] heißt es: „Es wäre wünschenswert, über ein taktiles Rückmeldungssteuersystem und ein Verfahren zum Steuern einer taktilen Rückmeldung zu verfügen, bei denen das Rückmeldungssteuersystem den Benutzern die volle präzise Kontrolle über die unbegrenzten taktilen Rückmeldungseinstellungen verleiht.“ Im Laufe des Verfahrens sind folgende Druckschriften entgegengehalten worden: D1 DE 10 2006 021 593 A1 D2 WO 98 / 37 484 A1 D3 JP 2004 265 281 A D4 US 6 169 540 B1 D5 US 5 734 373 A D6 DE 102 11 946 C1 D7 DE 101 54 643 A1 II. Die Beschwerde ist rechtzeitig eingegangen und auch sonst zulässig. Sie hat je-doch keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hauptantrag wie auch in der Fassung nach Hilfsantrag nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG). 1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft das Gebiet der „taktilen Rückmel-dungen“ in Kraftfahrzeugen. Jeder Fahrer kennt Rückmeldungen des Fahrzeugs in Form akustischer oder optischer Signale - wie beispielsweise einen Warnton mit einer blinkenden Temperaturanzeige, wenn während der Fahrt die Außentempe-ratur unter einen bestimmten Wert fällt. Grundsätzlich war es bekannt, solche Rückmeldungen in Kraftfahrzeugen alternativ auch „fühlbar“ auszugeben. Die An-meldung verwendet hier die Begriffe „haptisch“ und „taktil“. Nach den Ausführun-- 7 - gen in http://de.wikipedia.org/wiki/Haptische_Wahrnehmung ist die „taktile Wahr-nehmung“ ein Teilbereich der „haptischen Wahrnehmung“, wobei letztere z.B. auch das Fühlen von Temperatur und Schmerzen umfasst, „taktil“ hingegen nur das unmittelbare Fühlen im Sinne von „Oberflächensensibilität“; im Duden (siehe http://www.duden.de/rechtschreibung) werden „haptisch“ und „taktil“ als „den Tast-sinn betreffend“ gleichgesetzt. Im Folgenden soll, soweit möglich, der deutsche Begriff „fühlbar“ verwendet werden, ohne eine eventuelle Unterscheidung weiter zu berücksichtigen. Als Beispiele für fühlbare Rückmeldungssignale nennt die Anmeldung Schwin-gungssignale mit bestimmter Frequenz, Amplitude oder mit einem bestimmten Pulsmuster (siehe Absatz [0015]), wobei die erzeugenden „haptischen Vorrichtun-gen 19“ grundsätzlich in der Lage sind, die Parameter zu verändern („variabel“). Die erzeugenden Elemente können beispielsweise in die Fahrzeugoberfläche, das Steuerrad, einen Berührungsbildschirm, die Gangschaltung, eine Steuerschalt-fläche oder einen Drehschalter integriert sein (ebenfalls Absatz [0015]). Wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt (im Beispiel: wenn die Außentemperatur unter eine festgelegte Warngrenze fällt), wird das Schwingungserzeugungs-System aktiviert und gibt dem Fahrer dadurch eine „fühlbare Rückmeldung“ für das Ereignis. In der Anmeldung wird es als Problem bezeichnet, dass die Empfindlichkeits-Ein-stellungen der fühlbaren Rückmeldung üblicherweise auf eine bestimmte Anzahl von Vor-Einstellungen begrenzt seien. Der Benutzer sei nicht in der Lage, diese Vor-Einstellungen zu ändern. Auch für den Hersteller sei es ein Problem, auf die Beschwerden von Benutzern hin die Vor-Einstellungen nachträglich ändern zu müssen. Daher sei es wünschenswert, dass der Benutzer die fühlbaren Rückmel-dungen selber möglichst völlig frei einstellen könne (siehe Abs. [0002] bis [0004]). Zur Lösung wird für das zugrundeliegende „haptische System 12“, welches eine oder mehrere schwingungserzeugende „haptische Vorrichtungen 19“ umfasst und die eigentliche „taktile Rückmeldung 18“ erzeugt, eine „Benutzerschnittstelle 16“ - 8 - vorgesehen, die es dem Benutzer erlaubt, die fühlbaren Rückmeldesignale nach Wunsch einzustellen. Dabei soll die Besonderheit darin liegen, dass die Benutzer-schnittstelle im Einstellvorgang selber eine fühlbare Rückmeldung (nunmehr be-zeichnet als „taktiles Ereignis 25“) ausgibt, so dass der Benutzer während der Än-derung gleichzeitig die Rückmeldung an der Benutzerschnittstelle und am hapti-schen System erfühlen kann, was es ihm einfacher macht, die jeweilige Änderung zu beurteilen (siehe Absatz [0019] bis [0022]). Gemäß Hilfsantrag wird darüber hinaus vorgeschlagen, dass das zugrundeliegen-de haptische System mehrere schwingungserzeugende haptische Vorrichtungen umfasst, welche „individuell und selektiv“ einstellbar sein sollen. Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, Benutzern eine möglichst prä-zise Kontrolle über die Einstellungen des fühlbaren Rückmeldungssystems zu geben, ist ein Entwicklungsingenieur für Kraftfahrzeug-Informationstechnik mit Hochschul- oder Fachhochschul-Abschluss auf dem Gebiet der Elektrotechnik oder Mechatronik und mit mehrjähriger entsprechender Berufserfahrung anzu-sehen. 2. Von besonderer Bedeutung für den Anmeldungsgegenstand sind die vor-veröffentlichten Druckschriften: D1 DE 10 2006 021 593 A1, D6 DE 102 11 946 C1. 2.1 Die Druckschrift D1 beschreibt ein System zur Steuerung individuell ein-stellbarer Komponenten wie der Komfortfunktionen eines Kraftfahrzeugs (siehe Zusammenfassung, Anspruch 1); dabei soll die Einstellung von Parametern so erfolgen, dass der Benutzer sie ohne Sicht auf das Eingabefeld, also „blind“ vor-nehmen kann (Absatz [0007], [0009], [0036]). Dies gelingt durch eine fühlbare Rückmeldung am Ort der Benutzereingabe (Absatz [0010] bis [0012], [0027], - 9 - [0035], [0046]): der Benutzer bewegt seinen Finger auf einem berührungsempfind-lichen Eingabefeld (Touch Pad 8 als Benutzerschnittstelle), welches durch einen oder mehrere Aktoren mit Vibrationen beaufschlagbar ist (Merkmale (a), (a1), (b)). Dadurch kann der Benutzer den einzustellenden Parameter und die durch seine Eingabebewegung bewirkte Änderung „erfühlen“. Beispielhaft ist die Einstellung eines Temperaturwertes für die Standheizung beschrieben (Figur 4, Absatz [0051] bis [0053]), indem der Benutzer seinen Finger auf dem Touch Pad in die beab-sichtigte Verstell-Richtung bewegt und „in Echtzeit“ eine fühlbare Rückmeldung erfährt, die entsprechend der Verstell-Richtung stärker oder schwächer wird (Absatz [0027], [0034] / [0035]). Dabei wird die fühlbare Rückmeldung durch ein Steuergerät 9 in Abhängigkeit vom einzustellenden Wert variiert, insbesondre hin-sichtlich Amplitude oder Frequenz der Vibration (Absatz [0035]) – (Merkmale (c), (c1), (c2); (d), (d1), (d3); teilweise Merkmale (g), (h), und (e2)). D1 weist damit nach, dass eine Benutzerschnittstelle mit fühlbarer Rückmeldung gemäß Figur 2 der Anmeldung (bzw. hinsichtlich Figur 1 der Anmeldung: Benut-zerschnittstelle 16, gesteuert durch Steuergerät 14) zur Einstellung beliebiger Parameter im Kraftfahrzeug vorbekannt war. Im Unterschied zur Anmeldung gibt D1 allerdings nicht die Lehre, das fühlbare Rückmeldesignal selbst einstellbar zu machen (Merkmal (f) fehlt; es gibt auch kein einzustellendes haptisches System i. S. d. Merkmale (d2), (e) und (h)). 2.2 Druckschrift D6 gibt die Lehre, zur Übermittlung von Warnhinweisen an den Fahrer eines Kraftfahrzeugs fühlbare Rückmeldungen zu erzeugen (siehe Zusam-menfassung, Absatz [0014] / [0015] - Merkmale (a), (a1), teilweise (b)). Verschie-dene Realisierungsmöglichkeiten für eine fühlbare Ausgabe werden erläutert (Ab-satz [0023] bis [0025]). Figur 3 zeigt den Systemaufbau mit einem Steuergerät 14 und dem haptischen System 15, 17 (Merkmale (d), (d2), (e)). Auch ist die Anord-nung mehrerer Vibrationselemente 3 mit aktiven Bereichen 5 an einem Lenkrad mit Lenkkranz 1 und Lenkradnabe 2 beschrieben (Figur 1, Absatz [0031] / [0032] – Merkmal (e1)), sowie eine variable Vibrationsfrequenz und Vibrationsrhythmen - 10 - (Absatz [0034], [0039] unten - „Pulsmuster“ der Anmeldung, teilweise Merkmal (e2)). Ferner ist Absatz [0043] bzw. Anspruch 10 i. V. m. Anspruch 2 noch ent-nehmbar, dass die fühlbare Rückmeldung variabel einstellbar ist: dafür soll die „individuelle Reizschwelle“ eines Fahrers ermittelt und der Wirkungsgrad der den Tastsinn ansprechenden Mittel des Informationselementes daran angepasst wer-den (Prinzip von Merkmal (f)). Es ist auch klar, dass die Ermittlung der individuel-len Reizschwelle des Fahrers irgendeine Art von „Benutzerschnittstelle“ verlangt (Rest von Merkmal (b)). 3. Der Hauptantrag kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Ge-genstand seines Hauptanspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Deshalb kann die Zulässigkeit der geänderten Anspruchsfassung dahinstehen. 3.1 Als Ausgangspunkt ist die Druckschrift D6 anzusehen, welche eine Vorrich-tung zum Steuern einer fühlbaren Rückmeldung in einem Kraftfahrzeug gemäß den Merkmalen (a), (a1), (b), (d), (d2), (e) des Hauptanspruchs beschreibt. Die dort vorgesehene automatische Ermittlung einer individuellen Reizschwelle kann allerdings aufwendig und teuer sein. Der Fachmann, der sich mit Verbesse-rungen im Fahrzeug-Cockpit befasst, wird statt einer automatischen Bestimmung der Reizschwelle alternativ eine manuelle Einstellung durch den Fahrer selbst in Betracht ziehen, zumal da grundsätzlich die Einstellbarkeit von Komfort-Funktio-nen im Kraftfahrzeug allgemein bekannt und üblich war (Helligkeit der Instrumen-tenbeleuchtung, Lautstärke-Balancing der Lautsprecher, Temperatur der Sitzhei-zung usw.). Nachdem auch eine „fühlbare Rückmeldung“ als Komfortfunktion ver-standen werden kann, wird der Fachmann die aus D1 bekannte Benutzerschnitt-stelle zum Einstellen von Parametern für Komfortfunktionen in Kraftfahrzeugen als besonders geeignet ansehen und in Betracht ziehen. Die Benutzerschnittstelle nach der Lehre der D1 zeigt bereits unmittelbar die Merkmale (a1), (c), (c1), (c2) und (d), (d1), (d3). Wenn sie zum Einstellen der - 11 - taktilen Rückmeldung aus Druckschrift D6 verwendet wird, ergeben sich daraus die Merkmale (a), (b) und (f) ganz automatisch. Das so entstehende Gesamtsys-tem weist dann zwei Teil-Systeme auf, welche beide ein fühlbares Ausgabesignal erzeugen: die einzustellende fühlbare Rückmeldung der D6, und die fühlbare Ein-stellhilfe an der Benutzerschnittstelle nach D1. Es bedarf keiner besonderen Über-legungen, um bei einer Änderung der fühlbaren Ausgabe mittels der Benutzer-schnittstelle die beiden genannten Ausgabesignale gleichzeitig und in Echtzeit auszugeben (Merkmale (d2), (e) und (g)), denn nur so kann der Benutzer un-mittelbar erfühlen, ob die Änderung seiner Vorstellung entspricht. Dabei wird eine Änderung an der Benutzerschnittstelle auch eine entsprechende Änderung für beide Ausgabe-Teilsysteme zur Folge haben, so dass die fühlbare Ausgabe an der Benutzerschnittstelle mit der vom einzustellenden System erzeugten taktilen Rückmeldung zwangsläufig als „übereinstimmend“ empfunden wird (Merkmal (h)). Damit stellt sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als das zwangsläufige Ergebnis dar, wenn der Fachmann die Benutzerschnittstelle der D1 zum Einstellen der taktilen Rückmeldevorrichtung der D6 einsetzt. Allein dieser Schritt ist jedoch, wie dargelegt, naheliegend. 3.2 Die Anmelderin hat eingewendet, in den entgegengehaltenen Dokumenten sei nicht beschrieben, dass von einer Benutzerschnittstelle ein Steuersignal für ein haptisches System und parallel und gleichzeitig ein Rückmeldungssteuersignal für die Benutzerschnittstelle erzeugt werde, so dass zwei fühlbare Rückmeldungen an verschiedenen Orten gleichzeitig und in Echtzeit ausgegeben würden. Zwar ist zuzugestehen, dass eine solche Lehre von keiner der Entgegenhaltungen gegeben wird. Wie dargestellt, ergibt sich eine derartige Arbeitsweise aber auto-matisch bei der Nutzung der Benutzerschnittstelle der D1 zum Einstellen der takti-len Rückmeldevorrichtung der D6. Das genügt, um die beanspruchte Lehre als „naheliegend“ zu beurteilen. - 12 - 3.3 Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hauptantrag, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann. 4. Der Hilfsantrag kann nicht anders als der Hauptantrag beurteilt werden. 4.1 Wie oben angegeben, ist der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hauptantrags durch folgende Merkmale eingeschränkt: „(e1) wobei das haptische System (12) eine Vielzahl von hapti-schen Vorrichtungen (19) umfasst und (e2) jede haptische Vorrichtung (19) derart ausgebildet ist, eine taktile Rückmeldung (18) zu erzeugen, welche eine variable Frequenz, eine variable Amplitude und ein variables Puls-muster aufweist, (e3) die Benutzerschnittstelle (16) eine individuelle und selektive Steuerung der mindestens einen haptischen Vorrichtung (19) bereitstellt,“ 4.2 Mit diesen Merkmalen kann das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit jedoch nicht begründet werden, so dass auch der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag für den Durchschnittsfachmann nahelag. Merkmal (e1) ist ebenfalls aus Druckschrift D6 vorbekannt, siehe z.B. Absatz [0032] letzter Satz „Bei dem Beispiel der Fig. 1 sind zwei Vibrationselemente vorhanden; deren Anzahl ist aber grundsätzlich beliebig“. Die in Merkmal (e2) beanspruchten unterschiedlichen Arten einer taktilen Rück-meldung und deren Änderbarkeit waren dem Fachmann geläufig, siehe z. B. D1 Absatz [0035]: „Amplitude und/oder Frequenz einer Vibration … anwachsen oder abfallen“, oder D6 Absatz [0034]: variable Vibrationsfrequenz; Absatz [0039] un-ten: Vibrationsrhythmen = Pulsmuster; Anspruch 2: „in variabler Stärke“. - 13 - Auch Merkmal (e3) stellt keine Besonderheit dar. Dass jede der mehreren hap-tischen Vorrichtungen individuell und selektiv einstellbar sein soll, ist nur eine konsequente Umsetzung der Grund-Idee, Komfort-Funktionen einstellbar zu machen. 4.3 Auch hier fällt mit dem Patentanspruch 1 der gesamte (Hilfs-) Antrag, und Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit können dahinstehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Dr. Morawek Eder Baumgardt Dr. Forkel Me
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