BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 9/12_______________(Aktenzeichen)Verkündet am25. Oktober 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2009 044 606.0 - 53…hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder, des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung- 2 -beschlossen:Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 1. Februar 2012 aufgehoben und die Sache zur weite-ren Prüfung und Entscheidung an das Deutsche Patent- und Mar-kenamt zurückverwiesen.G r ü n d e :I.Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 20. November 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung„Eingabevorrichtung“eingereicht. Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Fachmann bei der Entwicklung der Vorrichtung gemäß Druckschrift D1 (s. u.) zwangsläufig zu der Vorrichtung nach dem (damals geltenden) Patentanspruch 1 gelange, ohne dass er dazu erfinderisch tätig werden müsse. Einzelne vom Anmelder geltend gemachte Unterschiede des beanspruchten Gegenstandes gegenüber dem Stand der Technik würden durch die Formulierung des Patentan-spruchs 1 nicht gestützt.Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Er hat sein Patentbegehren im Beschwerdeverfahren konkretisiert und klargestellt und stellt nunmehr den Antrag,- 3 -den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:Patentansprüche 1-13, überreicht in der mündlichen Verhandlung,noch anzupassende Beschreibung Seiten 1-15 vom 6. Okto-ber 2011, eingegangen am 7. Oktober 2011,1 Blatt Bezugszeichenliste und2 Blatt Zeichnungen mit 3 Figuren, jeweils vom Anmeldetag.Der Anmelder trägt vor, dass der Gegenstand des jetzt geltenden Patentan-spruchs 1 durch den vorliegenden Stand der Technik nicht vorweggenommen und auch nicht nahegelegt sei. Da auch die vom Senat nachträglich benannten Druck-schriften keine Anregung in Richtung der nunmehr beanspruchten Lehre geben könnten und die Prüfungsstelle den Aspekt eines auswechselbaren Displays im Prüfungsverfahren bereits abschließend recherchiert habe, sei eine Zurückverwei-sung an das Deutsche Patent- und Markenamt nicht mehr erforderlich, sondern statt dessen eine unmittelbare Patenterteilung gerechtfertigt.Der geltende Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, lautet:„ 1. Tastatur(A) mit einem Gehäuse, welches einen transparenten Tasten-block bestehend aus einer Mehrzahl transparenter Tas-ten (1) und ein darunter angeordnetes, plattenförmiges Dis-playmodul (3) zur Anzeige von den Tasten (1) des Tasten-blocks zugeordneten Funktionen innerhalb eines der jewei-ligen Taste zugeordneten Bereichs des Displaymoduls (3) mithilfe von unter der jeweiligen Taste (1) dargestellten Zei-chen (5) aufweist,- 4 -dadurch gekennzeichnet,(B) dass das Gehäuse und das Displaymodul (3) mittels einer zwischen einem Gehäuseboden (4) und einem unterseitig des transparenten Tastenblocks mit diesem verbundenen Kontaktmodul (2) freigehaltenen Aufnahme zum Einschie-ben des Displaymoduls (3) lösbar miteinander verbunden sind,(C) wobei ein- und dasselbe Displaymodul (3) in unterschiedli-che, austauschbare Gehäuse einsetzbar ist(D) und den unterschiedlichen Gehäusen jeweils ein Klassifika-tionsmodul (9) zugeordnet ist, welches Informationen spei-chert, aus welchen sich für das jeweilige Gehäuse die Dar-stellung einer Tastenbelegung und die Bereichsgröße der einzelnen Tasten (1) ableiten lassen,(E) und das Klassifikationsmodul (9) mit einer Steuereinheit (8) kommuniziert, welche Befehle zur Darstellung der Tasten-belegung und Bereichsgröße der einzelnen Tasten (1) ge-mäß den in dem Klassifikationsmodul (9) gespeicherten Informationen an das Displaymodul (3) weitergibt.“Als der Anmeldung zugrundeliegende Aufgabe ist genannt, eine Eingabevorrich-tung zu schaffen, welche in hohem Maße an die Bedürfnisse des Benutzers anpassbar ist (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0008]). In der Beschwerdebe-gründung vom 21. Juni 2012 (Seite 5 Mitte) wurde noch angegeben, der Vorteil der beanspruchten Lösung sei die Wiederverwendbarkeit des eingesetzten Dis-playmoduls als auch des Gehäuses, welche verschiedentlich zusammenstellbar seien.- 5 -II.Die rechtzeitig eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde führt zur Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PatG.1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine Eingabevorrichtung in Form einer Tastatur, bei welcher auf den Tasten die jeweilig zugeordnete Tastenfunktion angezeigt werden kann, so dass unterschiedliche Tastenbelegungen nutzbar sind.Das geltende, eingeschränkte Patentbegehren geht von einem Stand der Technikaus, bei dem für die Anzeige der Tastenfunktion ein elektronisch ansteuerbarer Bildschirm („Display“) vorgesehen ist, über welchem ein Tastenblock mit einer Mehrzahl transparenter Tasten angeordnet ist. Die Tasten geben beim Niederdrü-cken ein Schaltsignal. Eine Steuerschaltung ordnet dem Schaltsignal die jeweilige Tastenposition zu und erzeugt einen Tastencode, welcher der auf dem Bildschirm unter der gedrückten Taste angezeigten Tastenfunktion entspricht.Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass der Bildschirm in einer solchen Gerätekombination die teuerste Baugruppe darstelle. Die Anmel-dung schlägt vor, diesen Bildschirm als austauschbares Modul auszulegen, wobei ein- und dasselbe Displaymodul in verschiedene Arten von Tastaturen, d. h. in unterschiedliche Tastatur-Gehäuse eingesetzt werden kann. So kann mit einem Displaymodul nur durch Einschub in ein anderes Gehäuse eine Computertastatur, eine Klaviertastatur oder eine Spezialtastatur für Steuergeräte, medizinische Apparate etc. entstehen (siehe Offenlegungsschrift Absatz [0018] erste Hälfte,Absatz [0031]). Dabei wird die Anzeige automatisch an das jeweilige Gehäuse angepasst; hierfür ist jedem der unterschiedlichen Gehäuse ein Klassifikationsmo-dul zugeordnet, welches Informationen speichert, aus denen sich die für das jeweilige Gehäuse gewünschte Tastenanzeige ableiten lässt (siehe Offenlegungs-schrift Absatz [0018] zweite Hälfte, Absatz [0034]).- 6 -Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Eingabevorrichtung an die Bedürfnisse des Benutzers anzupassen, ist ein Entwicklungsingenieur der Elek-trotechnik mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich von Eingabegeräten, insbesondere Tastaturen anzusehen.2. Der geltende Hauptanspruch ist zulässig.Er basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 1, konkretisiert durch Merkmale aus den ursprünglichen Ansprüchen 8 und 9 und insbesondere aus der Beschreibung Seite 7 Zeile 21 bis Seite 8 Zeile 15, Seite 12 Zeile 16 bis Seite 13 Zeile 11. An der ursprünglichen Offenbarung bestehen keine Zweifel.Die beanspruchte technische Lehre ist nunmehr durch den Anspruchswortlaut klar und deutlich umschrieben, und im Übrigen auch nacharbeitbar.3. Der bisher bekanntgewordene Stand der Technik steht nicht patenthindernd entgegen.Folgende Druckschriften sind im Laufe des Verfahrens zitiert worden:D1 DE 40 17 897 C1D2 US 4 633 227D3 DE 690 26 770 T2D4 DE 20 2007 003 179 U1D5 DE 196 42 267 A1D6 DE 199 39 631 A1D7 DE 103 51 018 A1D8 US 2003 / 128 191 A1Dabei betreffen die Druckschriften D1, D2 und D3 sowie in der Anmeldung genannte D8 Tastaturen mit transparenten Tasten und einem elektronischen Dis-- 7 -play, welches die Tastenbelegung anzeigt. D4 wurde lediglich zu den ursprüngli-chen Unteransprüchen 12 und 13 benannt (Tastatur, bei welcher der separate Zif-ferneingabeblock mit eigenem Display und Solarzelle als Taschenrechner genutzt werden kann). D5 und D6 zeigen, welche Vorteile ein abnehmbares Bildschirm-Modul haben kann - beispielsweise ist bei D6 das Bedienteil in Form eines berüh-rungsempfindlichen Bildschirms abnehmbar, um einen Schutz gegen Diebstahl oder Benutzung durch Unbefugte zu gewährleisten. Aus D7 ist eine Computertas-tatur mit einem auswechselbaren Tastenrahmen bekannt, welcher Klassifikations-elemente enthält, so dass sich die zu einem bestimmten Tastenrahmen gehörige Tastenbelegung automatisch ableiten lässt.Keine dieser Druckschriften gibt jedoch eine Anregung, dass ein- und dasselbe Displaymodul in unterschiedliche, austauschbare Gehäuse einsetzbar sein sollte (Anspruchsmerkmal (C)). Und wenn auch eine Anzeige von Tastenfunktionen aus diesem Stand der Technik bekannt ist, so fehlt jedoch jeder Bezug zur gehäuse-zugeordneten Speicherung von Informationen, aus welchen sich für das Display-modul bei unterschiedlichen Gehäusen die jeweilige Darstellung der Tastenbele-gung und die Bereichsgröße der einzelnen Tasten ableiten lassen (Anspruchs-merkmal (D) in Verbindung mit Merkmal (E)).Es ist daher nicht erkennbar, wie der Durchschnittsfachmann in Kenntnis lediglich der genannten Druckschriften zur beanspruchten Erfindung hätte gelangen kön-nen, oder welchen Anlass er überhaupt gehabt hätte, eine Weiterentwicklung in der beanspruchten Richtung vorzunehmen.4. Eine unmittelbare Patenterteilung - wie beantragt - hält der Senat jedoch nicht für sachgerecht. Es ist offensichtlich, dass die i. W. auf Grundlage von Pas-sagen aus der Beschreibung neu formulierten Anspruchsmerkmale bisher nicht Gegenstand des Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt waren. Vielmehr hat sich die Prüfungsstelle in ihrem Zurückweisungsbeschluss (zu Recht) auf die damals geltende Anspruchsfassung beschränkt und Argumente - 8 -des Anmelders, die darüber hinaus gingen, als von der Formulierung des gelten-den Anspruchs nicht gestützt bezeichnet. Es deutet nichts darauf hin, dass die bis-herige Recherche im Stand der Technik auch auf Tastaturen mit den Merkma-len (C) und (D) ausgerichtet war. Eine dies umfassende Recherche wird nunmehr nachzuholen sein.5. Der Senat nimmt es in diesem Stadium des Verfahrens hin, dass die Unter-ansprüche noch Mängel aufweisen (insbesondere wurden die Formulierungen noch nicht an den geltenden Hauptanspruch angepasst, und in den Hauptan-spruch aufgenommene Teilmerkmale sind in den Unteransprüchen noch nicht konsequent gestrichen; zu den mit „vorzugsweise“, „wie etwa“ eingeleiteten fakul-tativen Merkmalen siehe Schulte, PatG, 8. Auflage (2008), § 34 Rdn. 135).Nachdem das Schicksal der Anmeldung insgesamt mangels vollständiger Ermitt-lung des Standes der Technik noch offen ist, kann die Anpassung der Unteran-sprüche ebenso wie die Anpassung der Beschreibung zurückgestellt werden.Vorsitzender RichterDr. Fritsch ist wegen Ein-tritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleis-tung gehindert.BaumgardtEder Baumgardt Dr. Thum-RungFa
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