BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT17 W (pat) 99/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am22. Juli 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 199 41 949.3-53hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickbornbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung„Verfahren und Vorrichtung zur Auswahl alphanumerischer Datensätze“ist am 3. September 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden. Sie wurde in der Anhörung vom 27. April 2006 durch Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückge-wiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ebenso wie gemäß Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hauptantrag umfasse im Wesentlichen• die Verwendung eines Computers als Teil eines Navigations-oder Telefonsystems,• eine Bedienoberfläche,• das Suchen in einer Datenbank,• die Verwendung eines Bedienelements zur Bedienung der Bedienoberfläche.Dabei seien das der Bedienoberfläche zugrundeliegende Verfahren und das Suchen in einer Datenbank nicht-technische Aspekte, die bei der Bewertung der erfinderischen Tätigkeit unbeachtlich seien. Als technische Aspekte verblieben die Verwendung eines Computers und die Verwendung eines Bedienelements zur Bedienung der Bedienoberfläche, wobei es sich jedoch um den üblichen Einsatz eines Computers handele, wodurch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründet werden könne.- 3 -Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag unterscheide sich nur durch das zusätzliche Merkmal, dass jeweils das Zeichen mit der größten Eingabewahrscheinlichkeit im Eingabefeld angeordnet werde. Es sei aber keine zu dieser Maßnahme gehörige Aufgabe denkbar, die einem Ingenieur übertragen werden würde; die Aufgabe betreffe vielmehr die Programmierung einer Bedien-oberfläche, die Maßnahme sei somit als nicht-technisch einzustufen und für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit ebenfalls unbeachtlich.Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie trägt schriftlich vor, dass die Interpretation der von der Prüfungsstelle referierten BPatG- und BGH-Entscheidungen unzutreffend sei und den Gegenstand ihrer Patentanmeldung unzulässig verkürze. Bei Navigations- oder Telefonsystemen handele es sich um anders als übliche Computer aufgebaute Systeme, die zwar beide über einen Prozessor verfügten, aber beispielsweise hinsichtlich der Ein-gabeeinheit unterschiedlich ausgebildet seien. Die Schaffung einer verbesserten Eingabemöglichkeit für ein Navigations- bzw. Telefonsystem stelle ein technisches Problem dar. Dass bei einem Computer als solchem eine Interaktion zwischen Bedienelement und Eingabeoption erfolge, führe nicht dazu, dass die spezielle Interaktion bei dem Navigations- bzw. Telefonsystem untechnisch wäre. Bei tech-nischen Vorrichtungen könnten Handlungen, die mit der Bedienung eines univer-sellen Computers vergleichbar seien, nicht mit diesen rechtlich gleichgesetzt wer-den.Davon abgesehen, beruhe der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem im Prüfungsverfahren aufgeführten Stand der Technik auch auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. Man gehe aus von D2 (s. u.) als nächstkommendem Stand der Technik. Um von dort zur beanspruchten Lösung zu gelangen, müsse der Fach-mann zweimal die Probleme erkennen, um überhaupt erst Veranlassung zu haben, nach Lösungshinweisen zu suchen. Daher ergebe sich der Gegenstand mit den Merkmalen des Anspruchs 1 nicht naheliegend aus dem Stand der Tech-nik.- 4 -Die Anmelderin stellt in ihrem Beschwerdeschriftsatz sinngemäß den Antrag,den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent zu ertei-len mit folgenden Unterlagen:• gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 - 6 eingeg. am 12. April 2006, Beschreibung Seiten 1, 1a und 3, eingeg. am 27. April 2006 (Anhörung), sowie Seiten 2 und 4 eingeg. am 3. September 1999, und 1 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 und 2, eingeg. am 10. November 1999,• gemäß Hilfsantrag mit Patentansprüchen 1 - 4 eingeg. am 12. April 2006, Beschreibung Seiten 1, 1a wie beim Hauptan-trag und Seite 3 für Hilfsantrag, eingeg. am 27. April 2006 (An-hörung), im Übrigen wie Hauptantrag.Nach Hauptantrag lauten die unabhängigen Patentansprüche 1 und 4, wobei hier der Anspruch 1 mit einer möglichen Gliederung versehen ist:“(A) 1. Verfahren zur Auswahl alphanumerischer Datensätze(B) zur Zielauswahl für Navigationssysteme oder Rufnummern-auswahl für Telefonsysteme,(C) mittels mindestens eines Prozessors, einer Anzeigeein-heit (1) und Eingabeeinheit,umfassend folgende Verfahrensausschnitte:(D) a) Darstellen von alphanumerischen Zeichen auf der Anzeigeeinheit (1), aus denen mittels der Eingabeein-heit ein Zeichen auswählbar ist,- 5 -(E) b) Erfassen des eingegebenen Zeichens durch den Pro-zessor,(F) c) Durchsuchen der vorhandenen Datensätze nach dem erfassten Zeichen,(G) d) Darstellen der gefundenen Datensätze auf der Anzeige-einheit (1), falls die Anzahl der Datensätze kleiner als ein vorgegebener Wert ist,(H) oder auffordern zur Eingabe weiterer Zeichen solange, bis die Anzahl der möglichen Datensätze unter dem vorgegebenen Wert liegt,(I) wobei der Prozessor bei einer erfassten Anzahl von Daten-sätzen größer als der vorgegebene Wert die möglichen nachfolgenden Zeichen erfasst(J) und ausschließlich diese auf der Anzeigeeinheit (1) als Ein-gabeoption darstellt(K) und die nachfolgend eingebbaren Zeichen in einem zu einem Eingabefeld (4) senkrechten Speller (5) angeordnet sind,(L) wobei mittels eines Bedienelementes der Speller (5) relativ zum Eingabefeld (4) bewegt werden kann.4. Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens nach An-spruch 1, umfassend einen Prozessor, einen Datenspeicher mit abgelegten Datensätzen, eine Anzeigeeinheit (1) und eine Eingabeeinheit,- 6 -wobei der Prozessor einen Suchalgorithmus umfasst, mit-tels dessen in Abhängigkeit von einer alphanumerischen Zeicheneingabe über die Eingabe der Datenspeicher nach möglichen Datensätzen durchsuchbar ist,wobei in Abhängigkeit von Suchergebnis der Eingabemo-dus auf der Anzeigeeinheit (1) zwischen einer sukzessiven alphanumerischen Zeicheneingabe und einer Listenaus-wahl wechselbar ist,wobei automatisch auf eine Listenauswahl gewechselt wird, falls die Anzahl der gefundenen Datensätze kleiner als ein vorgegebener Wert ist,wobei der Prozessor bei einer erfassten Anzahl von Daten-sätzen größer als der vorgegebene Wert die möglichen nachfolgenden Zeichen erfasst und ausschließlich diese auf der Anzeigeeinheit (1) als Eingabeoption darstelltund die nachfolgend eingebbaren Zeichen in einem zum Eingabefeld (4) senkrechten Speller (5) angeordnet sind,wobei mittels eines Bedienelementes der Speller (5) relativ zum Eingabefeld (4) bewegt werden kann.“Gemäß Hilfsantrag soll am Ende des Verfahrensanspruchs 1 und des nunmehri-gen Vorrichtungsanspruchs 3 jeweils noch folgendes Merkmal angefügt werden:(M) und das Zeichen mit der größten Eingabewahrscheinlichkeit im Speller (5) an der Stelle im Eingabefeld (4) angeordnet ist.- 7 -Dem Patentbegehren soll sowohl gemäß Haupt- als auch gemäß Hilfsantrag die Aufgabe zugrundeliegen, ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Auswahl alpha-numerischer Datensätze schaffen, die eine benutzerfreundlichere Bedienung ermöglichen (siehe Offenlegungsschrift Spalte 1 Zeile 57 - 60).Als Stand der Technik wurden entgegengehalten:D1 DE 38 36 555 A1D2 US 5 825 306 AD3 DE 37 12 360 A1D4 US 5 680 630 AD5 EP 0 651 315 A1II.Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch kei-nen Erfolg, weil ein Verfahren zur Auswahl alphanumerischer Datensätze mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Haupt- wie auch nach Hilfsantrag dem Fachmann durch den Stand der Technik zumindest nahegelegt war (§ 4 PatG).1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein Verfahren bzw. eine Vorrich-tung zur Auswahl eines gewünschten alphanumerischen Datensatzes aus einer Sammlung möglicher Datensätze, und zwar konkret die Auswahl eines Reisezie-les aus einer Liste aller möglichen Ziele bei einem Navigationsgerät, oder einer Telefonnummer aus einer Liste möglicher Rufnummern bei einem Telefonsystem.Üblicherweise werden dazu die einzelnen Zeichen des gewünschten Datensatzes im Sinne eines „Buchstabierens“ zeichenweise nacheinander eingegeben. Mit jedem eingegebenen Zeichen verkleinert sich die Menge der bis dahin noch über-- 8 -einstimmenden Datensätze, bis schließlich nur ein Datensatz übrigbleibt (auch wenn dieser eventuell noch nicht vollständig buchstabiert ist).Eine bekannte alternative Auswahlmethode sieht vor, die gesamte Liste anzuzei-gen und durch Auf- und Abbewegen der Auswahlzeile darin den gewünschten Datensatz aufzufinden. Bei kurzen Listen ist diese Methode offenkundig schneller und übersichtlicher.Anmeldungsgemäß sollen die beiden bekannten Verfahren nun dadurch kombi-niert werden, dass mit der zeichenweisen Eingabe begonnen und nach jedem ein-gegebenen Zeichen geprüft wird, wieviel Datensätze noch mit der bisherigen Ein-gabe übereinstimmen; unterschreitet die Zahl dieser Datensätze einen vorgege-benen Grenzwert, wird automatisch von der zeichenweisen Eingabe auf die Aus-wahl aus der (Rest-)Liste umgeschaltet.Zusätzlich wird nach den Merkmalen (I) / (J) noch beansprucht, dass bei der zei-chenweisen Eingabe jeweils nur diejenigen Zeichen zur Auswahl angeboten wer-den sollen, die gemäß den vorhandenen Datensätzen auf die zuvor eingegebene Zeichenkette tatsächlich noch nachfolgen können (Beispiel siehe Anmeldung Figur 1 / Offenlegungsschrift Spalte 2 Zeile 47 - 62: „BERLI“ kann nur mit E, K, M, N, O, P, R, S ergänzt werden).Gemäß den Merkmalen (K) und (L) soll die Zeicheneingabe mittels eines sog. „Spellers“ erfolgen, womit eine zur Eingabezeile senkrechte Spalte für die durch-laufenden möglichen Zeichen gemeint ist (Figur 1: Speller 5); diese(r) soll zur Aus-wahl mittels eines Bedienelementes relativ zum Eingabefeld bewegt werden.Beim Hilfsantrag ist darüber hinaus vorgesehen (Merkmal (M)), dass im „Speller“ beim Wechsel auf die nächste Zeichenstelle das Zeichen mit der größten Eingabe-wahrscheinlichkeit als erstes angeboten wird (also vielleicht nach „BERLI“ das „N“ als erstes Zeichen im Eingabefeld des Spellers angezeigt wird).- 9 -Entsprechend Spalte 2 Zeile 8 - 14 der Offenlegungsschrift liegt der Grundge-danke der Anmeldung sonach darin, dass durch den automatischen Wechsel des Eingabeverfahrens von der sukzessiven Zeicheneingabe hin zum Listenauswahl-modus (und zwar erst dann, wenn die geringe Zahl der noch möglichen Daten-sätze eine übersichtliche Liste erlaubt) die Eingabe insgesamt einfacher und schneller wird.Als Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, ein Eingabeverfahren zur Aus-wahl aus einer langen Liste von Datensätzen zu optimieren, sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur für Benutzerschnittstellen, insbesondere Zeicheneingabe, mit längerer Berufserfahrung an.2. Die geltenden Patentansprüche nach Haupt- und nach Hilfsantrag enthalten noch einige Mehrdeutigkeiten, Ungenauigkeiten und andere Unklarheiten. Derar-tige Bedenken können jedoch zurückgestellt werden.Zwar ist im Erteilungsverfahren für Patentansprüche zu sorgen, die die unter Schutz gestellte Erfindung klar und deutlich umschreiben (BGH GRUR 1988, 757 „Düngerstreuer“). Die beanspruchte Lehre ist hier aber bei Heranziehen der Beschreibung und Zeichnungen insgesamt nachvollziehbar. Auf die Vorlage einer klargestellten Fassung der Patentansprüche konnte verzichtet werden, da eine solche angesichts des entgegenstehenden Standes der Technik (s. u.) nicht anders zu beurteilen wäre.3. Die geltenden Patentansprüche sind ersichtlich sowohl auf technische als auch auf nicht-technische Aspekte gerichtet. Dies steht einer Patenterteilung nicht grundsätzlich entgegen. Das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit kann aber nur mit den technischen Aspekten begründet werden.- 10 -3.1 Dass der Anmeldungsgegenstand neben technischen auch nicht-techni-sche Merkmale aufweist, ist jedenfalls für das Technizitätserfordernis unerheblich (vgl. BGH zuletzt in BlPMZ 2009, 183 „Steuerungseinrichtung für Untersuchungs-modalitäten“, Absatz 10).Dass der Benutzer am Auswahlverfahren beteiligt ist, stellt ebenfalls keinen Aus-schlussgrund dar. „Dem technischen Charakter der Vorrichtung steht es nicht entgegen, dass ein Eingreifen des Menschen in den Ablauf des auf dem Rechner durchzuführenden Programms in Betracht kommt“ (BGH BlPMZ 2000, 276 „Sprachanalyseeinrichtung“) bzw., auch für Verfahren geltend: „Dass ein Arbeits-gang durch einen Menschen eingeleitet oder ausgelöst wird, nimmt der Erfindung nicht die erforderliche Technizität“ (BGH Mitt. 2002, 176 „Gegensprechanlage“).Ein genereller Ausschlusstatbestand liegt sonach nicht vor.3.2 Jedoch ist „bei der Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit diese [Anm.: d. h. die technische] Problemlösung in den Blick zu nehmen … Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang grund-sätzlich nicht; sie sind nur in dem Umfang von Bedeutung, in dem sie auf die Lösung des technischen Problems mit technischen Mitteln Einfluss nehmen… Schutzfähig ist eine solche Lehre vielmehr erst dann, wenn die Lösung des kon-kreten technischen Problems neu und erfinderisch ist“ (BGH „Steuerungseinrich-tung für Untersuchungsmodalitäten“, a. a. O., Absatz 11). „Anweisungen, die auf nichttechnischem Gebiet liegen, können das Vorliegen einer erfinderischen Tätig-keit nicht begründen“ (BPatG Mitt. 2009, 233 „Druckvorlagenerstellung“, Leitsatz).Im vorliegenden Fall erkennt der Senat das technische Problem darin, wie dem Benutzer eine Interaktion mit dem technischen Gerät (Navigationsgerät, Tele-fonsystem) ermöglicht werden kann. Der konkrete Benutzerwunsch („Firma anru-fen“) muss dem Gerät (hier: Telefonsystem) so mitgeteilt werden, dass die gewünschte Aktion (Herstellen einer Telefonverbindung) ausgelöst werden kann.- 11 -Die technischen Merkmale zur Lösung umfassen zunächst eine Eingabeeinheit, eine Anzeigeeinheit und einen Prozessor zur Steuerung; aber im weiteren Sinne auch die technischen Aspekte der Übermittlung des Benutzerwunsches an das Gerät. Hingegen könnte etwa die Art der Darstellung auf der Anzeigeeinheit oder der Bedeutungsinhalt der Daten i. d. R. nicht als technischer Aspekt der Problem-lösung anerkannt werden (vgl. auch BPatG BlPMZ 2007, 214 „Bedienoberfläche“).3.3 Der Anmelderin ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass die von der Prü-fungsstelle vorgenommene „Zerstückelung“ und Abstrahierung der beanspruchten Lehre auf vier Grundmerkmale eine unzulässige Verkürzung des Anmeldungsge-genstandes darstellt.Vielmehr käme es darauf an, durch einen detaillierten Vergleich mit dem nächst-kommenden Stand der Technik die Unterschiede dazu herauszuarbeiten und an-schließend zu überprüfen, ob diese Unterschiede geeignet sind, das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit zu begründen.4. Zum HauptantragUm zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag zu gelangen, war keine erfinderische Tätigkeit erforderlich.4.1 Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung des Patentanspruchs 1 ist die Druckschrift D3 (DE 37 12 360 A1, entspr. der in der Anmeldung selbstge-nannten US 5 095 965 A).Sie beschreibt in der Zusammenfassung und in den Figuren 1a bis 1c einen (durch akustische Ausgabe unterstützten, aber gemäß Spalte 3 Zeile 23 / 24 bzw. Zeile 62 - 64 auch mit einer optischen Anzeige arbeitenden) „Speller“ im Sinne der vorliegenden Anmeldung zur Eingabe von Zielnamen für ein Navigationssystem, also zur Auswahl alphanumerischer Datensätze, der offensichtlich durch einen - 12 -Prozessor gesteuert ist (Merkmale (A) bis (E) sowie (K), (L)). Für jeden weiteren einzugebenden Buchstaben wird ein neues Eingabefeld mit „Speller“ angezeigt; im Falle nur noch einer Übereinstimmung mit den bisherigen Eingaben wird gemäß Spalte 5 Zeile 7 - 11 dieser einzige Datensatz vollständig angezeigt (Merk-male (F), (G) und (H) für den Fall des vorgegebenen Wertes gleich „2“). Eine Ver-kleinerung der Menge der eingebbaren Zeichen auf die „noch möglichen“ ist in Spalte 4 Zeile 33 - 37 vorgeschlagen; der Darstellung in Figur 1c ist entnehmbar, dass die momentan nicht eingebbaren Zeichen nicht angeboten bzw. dargestellt werden (Merkmale (I), (J)).Damit ist der (von der Anspruchsformulierung umfasste) Sonderfall, dass nach - ggf. mehrfacher - Zeicheneingabe nur ein einziger Datensatz übrigbleibt, von D3neuheitsschädlich vorweggenommen. Bereits dies reicht für eine Ablehnung des Hauptantrags aus.4.2 Für den Fall, dass mehrere Datensätze übrigbleiben, entnimmt der Fach-mann aus D2 (US 5 825 306 A) die allgemeine Idee, aus der zeichenweisen Ein-gabe heraus auf eine Listenauswahl umzuschalten. D2 beschreibt die Zieleingabe für ein KFZ-Navigationssystem mittels eines berührungsempfindlichen Bild-schirms, auf dem alle verwendbaren alphanumerischen Zeichen dargestellt sind, wobei die noch auswählbaren optisch unterscheidbar angezeigt werden (siehe Figur 3 und zugeh. Beschreibung: in Figur 3 schraffiert). Außerdem wird die Anzahl der Datensätze, die mit der bisherigen Eingabe übereinstimmen, angezeigt (Figur 3: No. of remaining target names in list 1234). Der Benutzer beobachtet diese Zahl und entscheidet sich, ob er die Liste durch Eingabe eines weiteren Zei-chens verkleinern oder direkt aus den verbleibenden Datensätzen auswählen möchte (Spalte 5 Zeile 38 - 41). Das Drücken der LIST-Schaltfläche bewirkt hier die Umschaltung aus der zeichenweisen Eingabe auf die Listenauswahl der bis dahin übereinstimmenden Datensätze (siehe Spalte 5 Zeile 10 - 14).- 13 -Da sich auch die Lehre der D2 auf die Zieleingabe für ein KFZ-Navigationssystem bezieht, hätte ein Rückgriff darauf zur Vereinfachung des aus D3 bekannten Aus-wahlverfahrens für den Fachmann nahegelegen. Dabei noch zusätzlich das Um-schalten auf die Listenauswahl zu automatisieren, also statt von der Beobachtung des Benutzers allein vom Unterschreiten eines vorgegebenen Wertes abhängig zu machen, stellt lediglich eine fachmännische Maßnahme dar, die im Übrigen in ähnlichem Zusammenhang etwa aus D5 (EP 0 651 315 A1) insbesondere Seite 5 Zeile 13 - 29 explizit vorbekannt ist.Auch die „allgemeine“, nicht auf den Sonderfall beschränkte Lehre nach Patentan-spruch 1 des Hauptantrags lag daher für den Fachmann nahe.4.3 Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hauptantrag hat somit keinen Be-stand. Mit ihm fallen zwangsläufig auch der Nebenanspruch 4 und die Unteran-sprüche 2, 3, 5 und 6, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 „Elektrisches Speicherheizgerät“).5. Zum HilfsantragDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich von der Fassung nach Hauptantrag allein durch das zusätzliche Merkmal(M) und das Zeichen mit der größten Eingabewahrscheinlichkeit im Speller (5) an der Stelle im Eingabefeld (4) angeordnet ist.Eine deutliche Anregung für diese Maßnahme liefert bereits D3 (Spalte 3 Zeile 39 - 41: „Eine zusätzliche Verkürzung der Eingabezeit wird durch Ausnut-zung der Auftrittswahrscheinlichkeiten von Einzelbuchstaben und von Buchsta-bengruppen erzielt“). Nachdem das zusätzliche Merkmal in keiner besonderen Beziehung zu den übrigen Merkmalen, insbesondere zu der ansonsten bean-- 14 -spruchten Umschaltung von Zeicheneingabe auf Listenauswahl steht, irgendein kombinatorischer Effekt somit nicht erkennbar ist, kann der Hilfsantrag nicht anders als der Hauptantrag beurteilt werden.6. Eine Prüfung, inwieweit es sich bei den Unterschieden der beanspruchten Lehre zum Stand der Technik um Merkmale technischer Natur handelte, die allein das Vorliegen einer erfinderische Tätigkeit begründen könnten, erübrigte sich daher.III.Sonach war die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Prüfungs-stelle zurückzuweisen.Dr. Fritsch Eder Baumgardt WickbornFa
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