[AZA]
I 188/99 Hm
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 27. März 2000
in Sachen
E.________, 1931, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügung vom 2. August 1996 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1931 geborenen E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte habe sich wiederholt der angeordneten zumutbaren Abklärungsmassnahme widersetzt, obwohl er bereits mit Schreiben vom 5. September 1995 auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht worden sei. Bei dieser Sachlage sei auf Grund der Akten zu beschliessen und gestützt darauf sei kein Rentenanspruch gegeben.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom
23. Februar 1999 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt E.________, es sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Das kantonale Gericht hat sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht mit überzeugender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt, weshalb die streitige Verfügung rechtens ist. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Wer Leistungen der Invalidenversicherung beansprucht, hat sich jeder angeordneten zumutbaren Massnahme zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zur Durchführung der notwendigen und zumutbaren Massnahme (psychiatrische Abklärung) nicht Hand bot, hat er seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt mit der Folge, dass die Invalidenversicherung - nachdem sie eine angemessene Frist angesetzt und die Säumnisfolgen dargelegt hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle an den Versicherten vom 5. September und vom 10. Oktober 1995) - auf Grund der vorhandenen Akten das Leistungsbegehren zu Recht abgelehnt hat. Es muss daher bei den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 27. März 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: