[AZA] I 188/99 Hm IV. Kammer Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiberin Hostettler Urteil vom 27. März 2000 in Sachen E.________, 1931, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Mit Verfügung vom 2. August 1996 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1931 gebo- renen E.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versi- cherte habe sich wiederholt der angeordneten zumutbaren Abklärungsmassnahme widersetzt, obwohl er bereits mit Schreiben vom 5. September 1995 auf die Säumnisfolgen auf- merksam gemacht worden sei. Bei dieser Sachlage sei auf Grund der Akten zu beschliessen und gestützt darauf sei kein Rentenanspruch gegeben. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozial- versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Februar 1999 ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt E.________, es sei ihm rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Das kantonale Gericht hat sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht mit überzeugender Begrün- dung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, dargelegt, weshalb die streitige Verfügung rechtens ist. Daran vermö- gen auch die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwer- de nichts zu ändern. Wer Leistungen der Invalidenversiche- rung beansprucht, hat sich jeder angeordneten zumutbaren Massnahme zu unterziehen. Da der Beschwerdeführer im vor- liegenden Fall zur Durchführung der notwendigen und zumut- baren Massnahme (psychiatrische Abklärung) nicht Hand bot, hat er seine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt mit der Folge, dass die Invalidenversicherung - nachdem sie eine angemessene Frist angesetzt und die Säumnisfolgen dar- gelegt hat (vgl. Schreiben der IV-Stelle an den Versicher- ten vom 5. September und vom 10. Oktober 1995) - auf Grund der vorhandenen Akten das Leistungsbegehren zu Recht abge- lehnt hat. Es muss daher bei den Ausführungen der Vorin- stanz im angefochtenen Entscheid sein Bewenden haben, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat. 2.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensicht- lich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversi- cherung zugestellt. Luzern, 27. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: