BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 101/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 29. Juni 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 17 390.0 - 53 … hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die am 15. April 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inanspruch-nahme einer japanischen Priorität vom 19. April 2002 eingereichte Patentanmel-dung 103 17 390.0 mit der Bezeichnung „Datenübertragungseinrichtung und elektronische Steuereinheit“ wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 18. November 2010 zurückgewiesen, da die jeweiligen Gegenstände der Patentansprüche 1 nach (damaligem) Haupt- bzw. Hilfsantrag im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 US 5 699 250 A und D2 US 5 588 123 A nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen würden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Mit Schriftsatz vom 22. März 2012 verteidigt die Anmelderin ihre Patentanmeldung mit Ansprüchen 1 bis 7 und führt sinngemäß aus, dass die jeweiligen neuen An-spruchsgegenstände ursprünglich offenbart und patentfähig seien. - 3 - Der Patentanspruch 1 lautet: „Datenübertragungseinrichtung mit (a) einem Sendepufferspeicher (41) zum Puffern von zu übertragenden Da-ten mit einem ersten Übertragungstakt (8 ms) und (b) einer Mehrzahl von Datenpufferspeichern (31 bis 35) zum Speichern der zu übertragenden Daten vor Pufferung in dem Sendespeicher, (c) wobei Daten, die mit einem von mehreren vorbestimmten Übertragungs-takten (16 ms, 32 ms) zu übertragen sind, in einem dem jeweiligen Übertragungstakt zugeordnetem Datenpufferspeicher gespeichert wer-den, (d) wobei die vorbestimmten Übertragungstakte in einem ganzzahligen Ver-hältnis n zu dem ersten Übertragungstakt stehen und (e) wobei die in einem Datenpufferspeicher enthaltenen Daten, der einem vorbestimmten Übertragungstakt zugeordnet ist, der n-mal dem ersten Übertragungstakt entspricht, zu jedem n-ten ersten Übertragungstakt dem Sendepufferspeicher zugeführt werden.“ Wegen des Wortlauts des nebengeordneten Anspruchs 6 und der Unteransprü-che 2 bis 5 und 7 wird auf die Akte verwiesen. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, ein Patent auf Basis der geltenden Anmel-dungsunterlagen zu erteilen. Hilfsweise wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Ladungszusatz zur mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2016 ist die Anmel-derin unter anderem darauf hingewiesen worden, dass der geltende Patentan-spruch 1 Merkmale umfassen dürfte, die über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung hinausgehen. - 4 - Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 hat die Anmelderin die Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung angekündigt und um Entscheidung nach Aktenlage ge-beten. Entsprechend ihrer Ankündigung ist die Anmelderin zur mündlichen Ver-handlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wurde gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ur-sprünglichen Fassung unzulässig erweitert (§ 38 Satz 1 PatG). Die Frage der Pa-tentfähigkeit der Ansprüche im Hinblick auf die §§ 1 bis 5 PatG kann somit dahin-stehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage). 1. Die Anmeldung betrifft eine Datenübertragungseinrichtung mit einem Sen-depufferspeicher und mehreren Datenpufferspeichern, sowie eine elektroni-sche Steuereinheit, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, mit zwei Mikrocom-putern, die jeweils eine solche Datenübertragungseinrichtung aufweisen (gel-tende Ansprüche 1 und 6). Die Anmeldung geht davon aus, dass bei einer elektronischen Steuereinheit (ECU) zur Steuerung des Motors eines Kraftfahrzeugs eine Vielzahl von Mi-krocomputern Verwendung finden. Demgemäß würden bei einer solchen elek-tronischen Steuereinheit von dieser Vielzahl von Mikrocomputern Datenverar-beitungsvorgänge zur Steuerung zugeordneter Vorrichtungen und Geräte ausgeführt, bei denen berechnete Steuerdaten in Form einer Datenkommuni-kation übermittelt und empfangen würden. Bei einer elektronischen Steuerein-heit dieser Art übertrage jeder Mikrocomputer die den anderen Mikrocompu-- 5 - tern jeweils zuzuführenden Daten in einer vorgegebenen Reihenfolge zu sei-nem sendeseitigen Pufferspeicher, wenn der jeweilige Übertragungstakt für die entsprechenden Daten anstehe. Ein solches Übertragungsverfahren, das eine Datenübertragung in Abhängig-keit von verschiedenen Übertragungstakten ermögliche, benötige ein Pro-gramm, welches die Datenübertragung in Abhängigkeit davon steuere, welche Daten übertragen werden sollen und mit welcher zeitlichen Steuerung diese Datenübertragung stattfinden solle. Ein solches Verfahren führe jedoch zu ei-nem komplexen Datenübertragungsvorgang. Eine einfache Hinzufügung bzw. Löschung von Daten bei den zu übertragenden Daten sowie eine Änderung des Übertragungstaktes sei mit Schwierigkeiten verbunden, da hierzu das Programm jeweils in vielen Abschnitten und Punkten überarbeitet werden müsse (vgl. geltende Beschreibung, S. 1, zweiter Abs. bis S. 4, letzter Abs.). Der Anmeldung liegt gemäß Schriftsatz der Anmelderin vom 22. März 2012 (vgl. S. 2, 2. Abs.) die Aufgabe zugrunde, eine effektive Datenübertragung zu ermöglichen. Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik anzuse-hen, der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Datenübertragungseinrichtungen im Bereich der Fahrzeugsteuerungen ver-fügt. Die vorstehend genannte Aufgabe soll nach Anspruch 1 durch eine Daten-übertragungseinrichtung bzw. nach Anspruch 6 durch eine elektronische Steuereinheit gelöst werden. 2. Anspruch 1 beinhaltet Änderungen gegenüber dem Inhalt der Anmeldung in der ursprünglichen Fassung, die den Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitern (§ 38 Satz 1 PatG). - 6 - Anspruch 1 sieht gemäß Merkmal d vor, dass „die vorbestimmten Übertra-gungstakte in einem ganzzahligen Verhältnis n zu dem ersten Übertragungs-takt stehen“ (Unterstreichung hinzugefügt). Der ursprünglichen Beschreibung ist lediglich zu entnehmen, dass die Über-tragungsperiode für jeden Datenpufferspeicher auf eine beliebige Periode ein-gestellt werden kann, „die gleich einem ganzzahligen Vielfachen der kürzesten Übertragungsperiode ist“ (vgl. ursprüngliche Beschreibung, S. 24, Z. 2-6; Un-terstreichung hinzugefügt). Im Unterschied dazu bezieht sich Anspruch 1 auf einen „ersten Übertragungstakt“ in einem beliebigen ganzzahligen Verhältnis n zu weiteren „vorbestimmten Übertragungstakten“. Anspruch 1 gibt weder an, welcher dieser Übertragungstakte als kürzester Übertragungstakt anzusehen ist, noch welcher der Übertragungstakte ein Vielfaches welches der weiteren Übertragungstakte ist. In den Ausführungsbeispielen der vorliegenden Anmeldung werden beispiel-gebend einzelne Zeitangaben zu Übertragungstakten der Daten gemacht (8 ms, 16 ms, 32 ms), die allenfalls einem ganzzahligen Vielfachen eines ersten Übertagungstakts (8 ms) der Datenübertragungseinrichtung gemäß der auf Seite 24 in den Zeilen 2 bis 6 beschriebenen Beziehung entsprechen (vgl. Seite 11, letzter Absatz bis Seite 12, erster Absatz; Seite 16, erster und zwei-ter Abs.; sowie Seite 17, letzter Absatz bis Seite 18, erster Absatz). Eine Ver-allgemeinerung dieser Beziehung als ein beliebiges ganzzahliges Verhältnis lässt sich diesen einzelnen Beispielen für Übertragungstakte damit ebenfalls nicht entnehmen. Zudem sehen alle Ausführungsbeispiele eine Aufteilung von Daten gleicher Übertragungstakte auf mehrere Pufferspeicher und deren ver-setzte Übertragung vor, die keinen Eingang in den vorliegenden Anspruch gefunden hat. Darüber hinaus sind der ursprünglichen Beschreibung sowie den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen und Zeichnungen keine Ausgestaltungen zu - 7 - entnehmen, die Grundlage für eine Beziehung zwischen vorbestimmten Über-tragungstakten und dem ersten Übertragungstakt gemäß Merkmal d mit einem beliebigem „ganzzahligen Verhältnis n“ bilden könnten. Übertragungstakte, die gemäß Merkmal d des Anspruchs 1 „in einem ganz-zahligen Verhältnis n zu dem ersten Übertragungstakt stehen“ stehen, stellen daher eine Verallgemeinerung der den ursprünglich eingereichten Unterlagen zu entnehmenden Beziehung dar, die in unzulässiger Weise über den ur-sprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstand hinausgeht. 3. Es kann dahingestellt bleiben, ob die weiteren Merkmale des neu formulierten Anspruchs 1, die ebenfalls Änderungen gegenüber dem ursprünglichen An-spruch 1 beinhalten, ursprünglich offenbart sind. Es kann ebenso dahingestellt bleiben, ob die Gegenstände der weiteren neu formulierten Ansprüche ur-sprünglich offenbart sind. 4. Mit dem nicht zulässigen Anspruch 1 sind auch die weiteren Ansprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Schutzbegehren ge-richtet war (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abs. III 3a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II). 5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. - 8 - III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater Hu
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