ECLI:DE:BPatG:2023:210223B18Wpat1.22.0 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 1/22 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache . betreffend das Patent 10 2018 110 931 - 2 hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 21.02.2023 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dr.-Ing. Flaschke und Dipl.-Ing. Veit beschlossen: Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt. G r ü n d e I. Gegen das Patent 10 2018 110 931, das am 19. Juni 2019 veröffentlicht worden ist, wurde am 18. März 2020 Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Patent mit Beschluss vom 19. November 2021 in beschränktem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen dem Einsprechenden am 23. Dezember 2021 zugestellten Beschluss hat der Einsprechende am 20. Januar 2022 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2022 hat der Einsprechende die Beschwerde zurückgenommen, nachdem die Patentinhaberin mit an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichtetem Schriftsatz vom 15. November 2022 den Verzicht auf das Patent 10 2018 110 931 erklärt hat. Die Patentinhaberin hat gegenüber dem Einsprechenden am 8. November 2022 erklärt, dass sie für den zurückliegenden Zeitraum zwischen der Patenterteilung und dem Verzicht auf das Patent keine Ansprüche aus dem Patent 10.2018 110 931 gegen den Einsprechenden oder gegen dessen Kanzlei geltend machen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. - 3 II. Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache für erledigt zu erklären, da das Streitpatent erloschen ist und keine der Verfahrensbevollmächtigten an der Fortsetzung des Verfahrens ein Rechtsschutzinteresse geltend gemacht haben. Nach dem Erlöschen eines Patents, das sich im Einspruchsverfahren befindet, kommt ein gegebenenfalls noch bestehendes Interesse der Allgemeinheit am Widerruf eines Patents mit Wirkung "ex tunc" nicht mehr zum Tragen (vgl. BPatG GRUR 2010, 363, 365 ff. - Radauswuchtmaschine). In einem solchen Fall tritt Erledigung des Einspruchsverfahrens ein, wenn nicht der oder die Einsprechende ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens hat (vgl. BGH GRUR 2012, 1071, 1072 - Sondensystem). Im vorliegendem Fall kann der Einsprechende kein Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens mehr geltend machen, nachdem die Patentinhaberin erklärt hat, sie werde für den zurückliegenden Zeitraum zwischen Patenterteilung und dem uneingeschränkten Verzicht auf das Patent keine Ansprüche aus dem Patent gegen den Einsprechenden und dessen Kanzlei geltend machen. Zum förmlichen Abschluss des Verfahrens und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter war daher die Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (entsprechend BGH a. a. O., Sondensystem). - 4 III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden Wickborn Kruppa Dr. Flaschke Veit
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