BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 128/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 2. März 2016 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 061 928.5-56 … hat der 18. Senat (Techn. Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dr.- Ing. Flaschke beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Die am 21. Dezember 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2006 061 928.5 mit der Bezeichnung „Pollagemesseinrichtung für ein Magnetschwebefahrzeug einer Magnetschwebebahn und Verfahren zu deren Betrieb“ wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse G01B mit Beschluss vom 25. Juni 2012 mit der Begründung zurückgewiesen, dass Anspruch 1 den Erfordernissen des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG nicht genügen würde, da die Anmeldung widersprüchliche Angaben zur Wellenlänge der Grundwelle des streckenseitigen Statormagnetfel-des einer Magnetschwebbahn aufweise und damit nicht hinreichend klar sei, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle. Auch im Anspruch 9 sei nicht klar und deutlich angegeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll. Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften als Stand der Technik genannt worden: D1: DE 31 50 353 A1, D2: DE 102 57 253 A1 und D3: DE 31 47 819 A1. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 hat der Senat die Anmelderin zusätzlich auf die Druckschrift D4: DE 10 2006 057 062 A1 - 3 - hingewiesen und ausgeführt, dass diese deutsche Patentanmeldung mit älterem Zeitrang dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. den Gegen-ständen der jeweiligen Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen I und II neuheits-schädlich entgegenstehen könnte. Gegen den vorstehend genannten Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01B des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 25. Juni 2012 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1 bis 17, eingegangen am 29. August 2012, hilfsweise gemäß Hilfsantrag I Patentansprüche 1 bis 15, eingegangen am 18. Februar 2016, hilfsweise gemäß Hilfsantrag II Patentansprüche 1 bis 11, eingegangen am 18. Februar 2016, - Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, 3 bis 18, eingegangen am 29. August 2012, hilfsweise gemäß Hilfsantrag I Seiten 3, 3a, eingegangen am 18. Februar 2016, im Übrigen wie im Hauptantrag, hilfsweise gemäß Hilfsantrag II Seiten 3, 3a, 5, 11 bis 14, eingegangen am 18. Februar 2016, im Üb-rigen wie im Hauptantrag, - Figuren 1, 2, 4 bis 6, eingegangen am 9. Januar 2007, Figur 3, eingegangen am 5. April 2012. - 4 - Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet unter senatsseitiger Hinzufügung einer Merkmalsgliederung: M1 Pollagemesseinrichtung (100) für ein Magnetschwebefahrzeug (10) einer Magnetschwebebahn M2 - mit einem Magnetfeldsensorpaar zum Messen des Statormag-netfeldes (S) eines streckenseitigen Stators (30), wobei die beiden Magnetfeldsensoren (120, 130) des Magnetfeldsensor-paares in einem vorgegebenen Abstand (A) zueinander ange-ordnet sind, und M3 - mit einer Auswerteinrichtung (140), die mit den Messwerten (Sm, Cm) der beiden Magnetfeldsensoren den Pollagewinkel () zwischen dem Statormagnetfeld (S) des streckenseitigen Stators und der magnetischen Bezugsachse (Bf) des Magnet-schwebefahrzeugs ermittelt, dadurch gekennzeichnet , dass M4 - der Abstand zwischen den beiden Magnetfeldsensoren kleiner als ein Viertel der Wellenlänge (/4) der Grundwelle des stre-ckenseitigen Statormagnetfeldes ist und M5 - die Auswerteinrichtung derart ausgestaltet ist, - sie mit den Messwerten der derart angeordneten Magnet-feldsensoren den Pollagewinkel ermittelt. Wegen des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 13 sowie den Unteransprü-chen 2 bis 12 und 14 bis 17 nach Hauptantrag wird auf die Akte verwiesen. - 5 - Die jeweils inhaltsgleichen Ansprüche 1 nach Hilfsantrag I und Hilfsantrag II wei-sen die Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag auf unter Hinzufügung der folgenden Merkmale: M6 - dass sie mit den Messwerten der beiden Magnetfeldsensoren Hilfsmesswerte (H1, H2) ermittelt, die Messwerten entspre-chen, wie sie im Falle einer Anordnung der Magnetfeldsenso-ren im Abstand von einem Viertel der Wellenlänge der Grund-welle des streckenseitigen Statormagnetfeldes auftreten wür-den, und M7 - dass sie mit den in dieser Weise gebildeten Hilfsmesswerten den Pollagewinkel ermittelt. Wegen des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 12 und den Unteran-sprüchen 2 bis 11 und 13 bis 15 nach Hilfsantrag I sowie des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 10 und den Unteransprüchen 2 bis 9 und 11 nach Hilfs-antrag II wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die geltenden Ansprüche zulässig und im Lichte des im Verfahren befindlichen Standes der Technik patentfähig seien. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn die Gegenstände der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach den Hilfsanträ-gen 1 und 2 sind nicht neu gegenüber der älteren Patentanmeldung gemäß Druckschrift D4 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 PatG). Die Frage der Zulässigkeit der Ansprüche nach Hauptantrag bzw. Hilfsanträgen I und II sowie die Frage, ob die Anmeldung den Erfordernissen des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG genügt, können somit - 6 - dahinstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1990 – X ZR 29/89, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – Elastische Bandage). 1. Die vorliegende Anmeldung betrifft eine Pollagemesseinrichtung für ein Mag-netschwebefahrzeug einer Magnetschwebebahn mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff der jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- bzw. Hilfsanträgen I und II sowie ein Verfahren zu deren Betrieb gemäß dem Oberbegriff des nebengeordneten Anspruchs 13 nach Hauptantrag bzw. der Ansprüche 11 und 10 nach Hilfsantrag I bzw. Hilfsantrag II. Derartige Pollagemesseinrichtungen für Magnetschwebefahrzeuge sind gemäß geltender Beschreibung beispiels-weise beim Transrapid im Einsatz. Demnach sind Pollagemesseinrichtungen jeweils mit einem Magnetfeldsensorpaar zum Messen des Statormagnetfeldes eines streckenseitigen Stators der Magnetbahnstrecke ausgestattet. Mit den beiden Magnetfeldsensoren des Magnetfeldsensorpaares stehe eine Auswert-einrichtung in Verbindung, die mit den Messwerten der beiden Magnetfeld-sensoren den Pollagewinkel zwischen dem Statormagnetfeld des streckensei-tigen Stators und der magnetischen Bezugsachse des Magnetschwebefahr-zeugs ermittle (vgl. geltende Beschreibung S. 1 zweiter und dritter Abs. bis S. 2 erster Abs.). Der Anmeldung liegt gemäß geltender Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine Pollagemesseinrichtung derart weiterzuentwickeln, dass Platz eingespart wird (vgl. geltende Beschreibung, S. 2a, erster Abs.). Des Weiteren liegt der Anmeldung gemäß geltender Beschreibung die Aufgabe zugrunde, ein Verfah-ren anzugeben, das mit einem möglichst geringen Platzbedarf durchführbar ist (vgl. geltende Beschreibung, S. 6, zweiter Abs.). Als Fachmann ist vorliegend ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektro-technik oder ein Diplom-Physiker anzusehen, der mehrjährige Erfahrungen in der Entwicklung von Messeinrichtungen zur Bestimmung von Magnetfeldern bzw. Pollagen bei Magnetschwebebahnen aufweist. - 7 - Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß dem kennzeichnenden Teil des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag vorgesehen, dass der Abstand zwischen zwei Magnetfeldsensoren einer Pollagemesseinrichtung eines Magnetschwebefahr-zeugs kleiner als ein Viertel der Wellenlänge der Grundwelle des streckenseiti-gen Statormagnetfeldes eines Stators ist (Merkmal M4). Dabei ist eine Aus-werteeinrichtung vorgesehen, die so ausgestaltet ist, dass sie mit den Mess-werten der derart angeordneten Magnetfeldsensoren den Pollagewinkel er-mittelt (Merkmal M5). Der Pollagewinkel bezeichnet hier den Winkel zwischen der magnetischen Bezugsachse des streckenseitigen Stators und der magneti-schen Bezugsachse des Magnetschwebefahrzeugs (vgl. geltende Beschrei-bung, S. 8 zweiter Abs.). Zur Lösung der Aufgabe ist gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I bzw. dem inhaltsgleichen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag II weiterhin vorgese-hen, dass mit den Messwerten der beiden Magnetfeldsensoren Hilfsmesswerte ermittelt werden, die den Messwerten entsprechen, wie sie im Falle einer An-ordnung der Magnetfeldsensoren im Abstand von einem Viertel der Wellen-länge der Grundwelle des streckenseitigen Statormagnetfeldes auftreten wür-den (Merkmal M6), wobei mit den in dieser Weise gebildeten Hilfsmesswerten der Pollagewinkel ermittelt wird (Merkmal M7). Gemäß geltender Beschreibung handelt es sich bei den Hilfsmesswerten um korrigierte Messwerte, welche durch Berechnung aus den Messwerten der Magnetfeldsensoren, die in einem kleineren Abstand angeordnet sind, mittels entsprechender Korrektur auf den größeren Abstand von einem Viertel der Wellenlänge der Grundwelle des Statormagnetfeldes übertragen werden (vgl. jeweils geltende Beschreibung nach Hilfsantrag I und II, S. 3 zweiter Abs. sowie Brückenabsatz S. 4/5). 2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu gegenüber der Patentanmeldung mit älterem Zeitrang gemäß Druckschrift D4 (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 PatG). - 8 - Druckschrift D4, die von der gleichen Anmelderin stammt und die im Vergleich zur vorliegenden Anmeldung teilweise identische Figuren, Bezugszeichen und Bezeichnungen aufweist, offenbart unstreitig eine Pollagemesseinrichtung (100) für das Magnetschwebefahrzeug (10) einer Magnetschwebebahn (vgl. D4, Titel, Fig. 1 und Abs. [0042] i. V. m. Abs. [0034] sowie Abs. [0038] / Merkmal M1). Diese Pollagemesseinrichtung ist mit einem Magnetfeldsensor-paar zum Messen des Statormagnetfeldes (S) eines streckenseitigen Stators (30) ausgestattet, wobei das Magnetfeldsensorpaar aus zwei richtungsselek-tiven Magnetfeldsensoren (120, 130) besteht, die in einem vorgegebenen Ab-stand (A) zueinander angeordnet sind (vgl. D4, Fig. 2 und Abs. [0042] / Merkmal M2). Weiterhin weist diese Pollagemesseinrichtung eine Auswertein-richtung (140), welche dazu dient, auf Basis von Messwerten (Sm, Cm) der beiden Magnetfeldsensoren (120, 130) den Pollagewinkel () zwischen dem Statormagnetfeld (S) des streckenseitigen Stators (30) und der magnetischen Bezugsachse (Bf) des Magnetschwebefahrzeugs (100) zu ermitteln (vgl. D4, Fig. 1 und 2 sowie Abs. [0038] i. V. m. Abs. [0043] / Merkmale M3 und M5). Die Funktionsweise der vorstehend genannten Auswerteinrichtung wird an-hand von Figur 4 der Druckschrift D4 beschrieben, wobei im unteren Teil der Figur zwei beabstandete Magnetfeldsensoren (120, 130) dargestellt sind. Der untere Teil von Figur 4, in dem die Positionen der Magnetfeldsensoren (120, 130) dargestellt sind, ist dabei identisch mit dem unteren Teil der Figur 3 der vorliegenden Anmeldung. Der Fachmann kann dieser Figur 4 im Zusammen-hang mit der Figur 5 der Druckschrift D4 aufgrund der dort eingezeichneten Wellenlängen der Messwerte Sm und Cm sowie den erzeugten „orthogonalen“ Messsignalen unmittelbar und eindeutig entnehmen, dass die Magnetfeld-sensoren einen Abstand zueinander aufweisen, der ein Viertel der Wellen-länge der Grundwelle des gemessenen streckenseitigen Statormagnetfeldes beträgt, wobei dieser Abstand in Figur 4 sowie in der Beschreibung mit „/2“ bezeichnet wird; ausgehend von Figur 4 versteht der Fachmann die Größe als Polteilung, welche der Hälfte der Wellenlänge des magnetischen Feldes - 9 - entspricht (vgl. D4, Abs. [0050] und [0053] i. V. m. Abs. [0044]). In Druckschrift D4 wird dazu aufgeführt, dass geringere Abstände zwischen den Magnetfeld-sensoren möglich sind als der vorstehend genannte Abstand, welcher – wie zuvor ausgeführt – ein Viertel der Wellenlänge der Grundwelle des strecken-seitigen Statormagnetfeldes beträgt (vgl. D4, Absatz [0044], le. Satz). Damit wird hier auch bereits ein Abstand zwischen den beiden Magnetfeldsensoren gelehrt, der entsprechend Merkmal M4 kleiner als ein Viertel der Wellenlänge der Grundwelle des streckenseitigen Statormagnetfeldes ist. Entgegen der Behauptung der Anmelderin wird in Druckschrift D4 mit der Nennung von geringeren Abständen zwischen den Magnetfeldsensoren in Ab-satz [0044] nicht auf ein weiteres unabhängiges Ausführungsbeispiel hinge-wiesen. Vielmehr beschreibt Absatz [0044] der Druckschrift D4 eine mögliche Ausgestaltung der Pollagemesseinrichtung gemäß den vorstehend zitierten Figuren 1 und 2, bei der der Abstand zwischen den beiden Magnetfeldsenso-ren kleiner als ein Viertel der Wellenlänge der Grundwelle des streckenseiti-gen Statormagnetfeldes ist (vgl. insbes. Abs. [0044] i. V. m. Abs. [0042], [0043] und [0045] / Merkmal M4). Damit beschreibt Druckschrift D4 eine Pollagemesseinrichtung, die sämtliche Merkmale M1 bis M5 des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aufweist. Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher mangels Neuheit seines Gegenstands nicht pa-tentfähig. 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht neu. Wie vorstehend ausgeführt, beschreibt Druckschrift D4 bereits eine Pollage-messeinrichtung mit den Merkmalen M1 bis M5. Darüber hinaus wird hier im Zusammenhang mit der Möglichkeit, den Abstand zwischen den Magnetfeld-sensoren kleiner als ein Viertel der Wellenlänge der Grundwelle des strecken-seitigen Statormagnetfeldes auszubilden, aufgeführt, dass in diesem Fall „die - 10 - Messwerte Sm und Cm entsprechend korrigiert“ werden (vgl. Abs. [0044], le. Satz]). Diese korrigierten Messwerte stellen – entgegen den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung – nichts anderes als Hilfs-messwerte dar, die mittels Korrektur aus den Messwerten der beiden Magnet-feldsensoren (120, 130) gewonnen werden, um den Pollagewinkel zu bestim-men. Aus Absatz [0044] geht dabei im Zusammenhang mit dem Ausführungs-beispiel gemäß den Figuren 1, 2, 4 und 5 aus fachmännischer Sicht un-mittelbar und eindeutig hervor, dass diese korrigierten Messwerte den Mess-werten entsprechen, wie sie im Falle einer Anordnung der Magnetfeldsen-soren im Abstand von einem Viertel der Wellenlänge der Grundwelle des streckenseitigen Statormagnetfeldes auftreten würden (Merkmale M6 und M7; vgl. BGH Urteil vom 16. Dezember 2008, X ZR 89/07, BGHZ 179, Leitsät-ze a, b – Olanzapin). Damit beschreibt Druckschrift D4 eine Pollagemesseinrichtung, die sämtliche Merkmale M1 bis M7 des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I aufweist. 4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II, der mit dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag I übereinstimmt, ist gleichfalls nicht neu, wobei auf die vorste-henden Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag I verwiesen wird, die hier in gleicher Weise gelten. 5. Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag und nach Hilfsanträgen I und II sind auch die in diesen Anträgen aufgeführten nebenge-ordneten Ansprüche und die auf die jeweiligen nebengeordneten Ansprüche direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche nicht schutzfähig, da auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 – X ZB 6/05; GRUR 2007, 862 Abs. III 3a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II). - 11 - III. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsanträ-gen I und II nicht patentfähig sind, war die Beschwerde zurückzuweisen. IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-den sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. - 12 - Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Dr. Flaschke Hu
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