BPatG 154 05.11 BUNDESPATENTGERICHT 18 W (pat) 158/14 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Januar 2015 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 55 542.7-53 … - 2 - hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter Kruppa, Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvater beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Januar 2010 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt: - Patentansprüche 1-4, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, - Beschreibung Seiten 1, 2, 4-13, eingegangen am 28. November 2002, Seite 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Figuren 1 und 2, eingegangen am 28. November 2002. G r ü n d e I. Die am 28. November 2002 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 102 55 542.7-53 mit der Bezeichnung „Speicheranordnung für eine Mikrorechnerschaltung“ - 3 - wurde mit Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Januar 2010 aus den Gründen des Bescheids vom 22. Mai 2009 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen, wobei die Prüfungsstelle im Be-scheid vom 22. Mai 2009 ausgeführt hat, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, da er sich für den Fachmann unter Zuhilfenahme fachmännischer Überlegungen in nahe liegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschrift D4: DE 44 43 326 A1 mit Druckschrift D2: JP 04-283837 A ergebe. Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch folgende Druckschriften berücksichtigt worden: D1: JP 04-222040 A, D3: JP 61-221935 A und D5: DE 195 25 100 C2. In der Beschreibungseinleitung der Anmeldung wird zudem folgende Druckschrift als Stand der Technik genannt: D6: HEESEL, N. und REICHSTEIN, W.: Mikrocontroller-Praxis, 3. verbesserte Auflage, Braunschweig/Wiesbaden: Friedr. Vieweg & Sohn Verlagsgesellschaft mbH, 1998, S. 53-85. - 4 - Gegen den oben genannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelde-rin. Sie beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 11. Januar 2010 aufzuhe-ben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen: - Patentansprüche 1-4, überreicht in der mündlichen Verhand-lung, - Beschreibung Seiten 1, 2, 4-13, eingegangen am 28. November 2002, Seite 3, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, - Figuren 1 und 2, eingegangen am 28. November 2002. Patentanspruch 1 lautet unter senatsseitiger Hinzufügung von Gliederungspunk-ten: M1 „Speicheranordnung für eine Mikrorechnerschaltung mit einem und für einen Mikrocontroller, der eine explizite, hardwaremäßig inte-grierte Trennung zwischen einem Datenspeicherbereich und dem Programmspeicherbereich aufweist, M2 wobei der Datenspeicherbereich und der Programmspeicherbereich identische Adreßbereiche überstreichen und ausschließlich über ei-gene Steuersignale differenziert ansprechbar sind, und - 5 - M3 der neben Datenanschlüssen, Adreßanschlüssen und Steuersignal-anschlüssen mit Ein-/Ausgabeanschlüssen ausgestattet ist, wobei M4 - eine erste Speichereinrichtung (12) und eine zweite Speicher-einrichtung (13) vorgesehen und fest mit der Mikrorechnerschaltung (1) verbunden sind, M5 - eine dritte Speichereinrichtung (2) temporär mit der Mikrorechner-schaltung (1) verbindbar und mit einem Anwesenheitsmerkmal (20) ausgestattet ist, M6 - die erste und die dritte Speichereinrichtung (12, 2) als elektrisch programmierbare Festwertspeicher ausgebildet sind, M7 - die zweite Speichereinrichtung (13) aus einem statischen Schreib-Lese-Speicher (131) und einem nichtflüchtigen Schreib-Lese-Spei-cher (132) aufgebaut ist, M8 - die dritte Speichereinrichtung (2) ausführbare Instruktionen auf-weist, M9 - die Mikrorechnerschaltung (1) Mittel (104) zur Erkennung des Anwesenheitsmerkmals (20) aufweist, M10 - ein Registersatz (105) mit einer Mehrzahl von Registerzellen vorgesehen ist, die betriebsartabhängig und betriebszustandsabhän-gig einstellbar sind, M11a - in Abhängigkeit von den Einstellungen des Registersatzes (105) und dem Anwesenheitsmerkmal (20) dem Programmspeicherbereich physischer Speicher, der aus der ersten und dritten Speichereinrich-tung (12, 2) und einem Teilbereich aus der zweiten Speichereinrich-tung (132) ausgewählt ist, und dem Datenspeicherbereich physischer Speicher, der aus der ersten und einem der Teile der zweiten Spei-chereinrichtung (12, 131, 132) ausgewählt ist, zugeordnet ist M11b und das Betriebssystem aus der dritten Speichereinrichtung (2) in die erste Speichereinrichtung (12) und das Boot-Programm in den nicht-flüchtigen Schreib-Lese-Speicher (132) der zweiten Speichereinrich-tung (13) übertragbar sind.“ - 6 - Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 4 wird auf den Akteninhalt verwie-sen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass die geltenden Ansprüche zulässig und patentfähig sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn die zweifelsfrei gewerb-lich anwendbare Speicheranordnung für eine Mikrorechnerschaltung gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D6 neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 1. Die Erfindung betrifft eine Speicheranordnung für eine Mikrorechnerschal-tung, wobei der die Mikrorechnerschaltung bestimmende Mikrocontroller eine sogenannte Harvard-Architektur aufweist, bei der eine explizite, hard-waremäßig integrierte Trennung zwischen einem Datenspeicher und dem Programmspeicher vorgegeben ist und bei dem der Datenspeicherbereich und der Programmspeicherbereich identische Adressbereiche überstrei-chen und ausschließlich über eigene Steuersignale differenziert ansprech-bar sind (vgl. geltende Beschreibungseinleitung, S. 1, Z. 14-20). Die Erfindung geht davon aus, dass beim Stand der Technik bei auftreten-den Störungen – wie einem Ausfall der Versorgungsspannung nach dem zumindest selektiven Löschen des elektrisch programmierbaren Festwert-speichers (EPROM) – kein oder ein ungültiges Betriebssystem zur Verfü-gung steht, so dass die weiteren Schritte zur Neuprogrammierung des elektrisch programmierbaren Festwertspeichers nicht mehr zur Ausführung - 7 - kommen können. In diesen Fällen wäre die Mikrorechnerschaltung nicht mehr funktionsfähig, so dass die Einrichtung mit dem Mikrocontroller aus-zubauen, zu zerlegen und das in der Einrichtung befindliche EPROM phy-sisch gegen einen die aktuelle Systemsoftware beinhaltenden EPROM auszutauschen sei. Darüber hinaus setze das bekannte Verfahren voraus, dass die Einrichtung bereits über ein gültiges Betriebssystem verfüge. In der Praxis habe sich jedoch gezeigt, dass programmierte Speicherbau-steine bereits beim Einlöten in Folge von thermischer Beanspruchung ihre Inhalte zumindest teilweise verlieren könnten. Soweit dadurch ausführbare Instruktionen und/oder Systemeinstellungen betroffen seien, verfüge die Einrichtung dann über kein gültiges Betriebssystem mehr (vgl. geltende Be-schreibung, S. 2, vierter Abs., bis S. 3, zweiter Abs.). Als Aufgabe wird in der geltenden Beschreibung (vgl. S. 3, dritter Abs.) auf-geführt, eine Speicheranordnung für eine Mikrorechnerschaltung mit einem Mikrocontroller in Harvard-Architektur anzugeben, die es bei fehlendem Betriebssystem und unter Einfluss von Störungen gestatte, ein EPROM im Programmspeicherbereich in einer Mikrorechnerschaltung im fest einge-bauten Zustand umzuprogrammieren. Diese Aufgabe richtet sich an einen Fachmann, der eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik oder der Informati-onstechnik aufweist und der über eine mehrjährige Erfahrung auf dem Ge-biet der Entwicklung von Speicheranordnungen von Mikrorechnern und ins-besondere Kenntnisse hinsichtlich der Umprogrammierung von Speichern besitzt. Die Aufgabe wird durch die Merkmale der Speicheranordnung gemäß Pa-tentanspruch 1 gelöst. - 8 - Danach ist vorgesehen, dass eine Speichereinrichtung für eine Mikrorech-nerschaltung neben einer ersten mikrorechnerinternen elektrisch program-mierbaren Speichereinrichtung (EPROM) eine zweite mikrorechnerinterne Speichereinrichtung aufweist, welche aus einem statischen Schreib-Lese-Speicher und einem nichtflüchtigen Schreib-Lese-Speicher aufgebaut ist, während eine dritte, temporär mit der Mikrorechnerschaltung verbindbare Speichereinrichtung in Form eines weiteren elektrisch programmierbaren Festwertspeichers (EPROM) ausgebildet ist, welcher ausführbare Instrukti-onen aufweist und mit einem Anwesenheitsmerkmal ausgestattet ist. Dabei ist ein Registersatz mit einer Mehrzahl von Registerzellen vorgesehen, die betriebsartabhängig und betriebszustandsabhängig einstellbar sind, wobei in Abhängigkeit von den Einstellungen des Registersatzes und dem Anwe-senheitsmerkmal dem Programmspeicherbereich physischer Speicher, der aus der ersten und dritten Speichereinrichtung und einem Teilbereich aus der zweiten Speichereinrichtung ausgewählt ist, zugeordnet ist, während dem Datenspeicherbereich physischer Speicher, der aus der ersten und ei-nem der Teile der zweiten Speichereinrichtung ausgewählt ist, zugeordnet ist. Das Betriebssystem der Mikrorechnerschaltung ist dabei aus der dritten Speichereinrichtung in die erste Speichereinrichtung übertragbar, während ein Boot-Programm in den nichtflüchtigen Schreib-Lese-Speicher der zwei-ten Speichereinrichtung übertragbar ist. 2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 4 sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 weist die Merkmale des ursprünglichen An-spruchs 1 auf und stützt sich weiterhin auf die ursprüngliche Beschreibung, Seite 5, vierter und fünfter Absatz, sowie Seite 10, zweiter und dritter Ab-satz. Damit wird im geltenden Anspruch 1 präzisiert, welche Daten in wel-che mikrorechnerinternen Speicher einprogrammiert werden. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 4 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis - 9 - 4 sowie dem Text der ursprünglichen Beschreibung, Seite 10, vierter Ab-satz, bis Seite 11, zweiter Absatz. Die Beschreibung wurde hinsichtlich der Nennung der Lösung der Aufgabenstellung an die geltenden Ansprüche angepasst (vgl. geltende S. 3). 3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem Stand der Technik gemäß den im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D6. Denn aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften sind sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 bekannt. Druckschrift D1 (vgl. den englischsprachigen Abstract) ist eine Speicheran-ordnung für eine Mikrorechnerschaltung zu entnehmen, bei der eine hard-waremäßig integrierte Trennung zwischen einem Datenspeicherbereich („RAM for storing data“) und einem Programmspeicherbereich („ROM for storing the program“) ausgebildet ist (Merkmal M1 teilweise, ohne explizite Nennung eines Mikrocontrollers), wobei die Mikrorechnerschaltung bzw. die Datenspeicher mit Datenanschlüssen und Adressanschlüssen (data/address bus) ausgestattet sind (Merkmal M3). Diese Speicheranord-nung weist mit dem vorstehend zitierten ROM eine erste Speichereinrich-tung und mit dem RAM eine zweite Speichereinrichtung in Form eines Di-rektzugriffsspeichers auf, wobei der Fachmann mitliest, dass beide Spei-chereinrichtungen fest mit der Mikrorechnerschaltung verbunden sind (Merkmal M4), während eine dritte Speicheranordnung temporär mit der Mikrorechnerschaltung verbindbar ist (vgl. Abstract: „memory element 7“ […] to be connected […] or disconnected by a connector“ / Merkmal M5 teilweise, ohne Nennung eines Anwesenheitsmerkmals). Des Weiteren ist Druckschrift D1 noch zu entnehmen, dass die erste Speichereinrichtung („ROM for storing the program“) und die dritte Speichereinrichtung („me-mory element 7“) jeweils als Nur-Lese-Festwertspeicher ausgebildet sind (vgl. Abstract / Merkmal M6 teilweise, ohne Nennung eines elektrisch pro-- 10 - grammierbaren Festwertspeichers). Druckschrift D1 entnimmt der Fach-mann außerdem noch, dass die dritte Speichereinrichtung („memory ele-ment 7“) ausführbare Instruktionen zur Programmänderung aufweist (vgl. Abstract: Purpose / Merkmal M8). Druckschrift D1 ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der Datenspeicherbe-reich und der Programmspeicherbereich identische Adressbereiche über-streichen und ausschließlich über eigene Steuersignale differenziert an-sprechbar sind (Merkmal M2 fehlt). Weiterhin ist in Druckschrift D1 kein Hinweis zu finden, dass die zweite Speichereinrichtung aus einem stati-schen Schreib-Lese-Speicher und einem nichtflüchtigen Schreib-Lese-Speicher aufgebaut ist (Merkmal M7 fehlt). Dementsprechend gibt es in Druckschrift D1 auch keinerlei Hinweis auf einen Registersatz mit einer Mehrzahl von Registerzellen, die betriebsartabhängig und betriebszu-standsabhängig so einstellbar sind, dass in Abhängigkeit von den Einstel-lungen des Registersatzes und einem Anwesenheitsmerkmal dem Pro-grammspeicherbereich physischer Speicher zugeordnet ist, der aus der ersten und dritten Speichereinrichtung und einem Teilbereich aus der zweiten Speichereinrichtung ausgewählt ist, während dem Datenspeicher-bereich physischer Speicher zugeordnet ist, der aus der ersten und einem der Teile der zweiten Speichereinrichtung ausgewählt ist (Merkmale M9 bis M11a fehlen). Dass das Betriebssystem der Mikrorechnerschaltung in die-sem Zusammenhang aus der dritten Speichereinrichtung in die erste Spei-chereinrichtung und ein Boot-Programm in einen nichtflüchtigen Schreib-Lese-Speicher einer zweiten Speichereinrichtung übertragbar ist, kann der Druckschrift D1 dabei ebenfalls nicht entnommen werden (Merkmal M11b fehlt). Druckschrift D2 (vgl. jeweils den englischsprachigen Abstract und Fig. 1) ist eine Speicheranordnung für eine Mikrorechnerschaltung zu entnehmen (vgl. Fig. 1 / Merkmal M1 teilweise, ohne explizite Nennung eines Mikro-- 11 - controllers und einer Trennung zwischen dessen Daten- und Programm-speicherbereich). Diese Speicheranordnung weist eine erste Speicherein-richtung („EPROM 2“) und eine zweite Speichereinrichtung („RAM 11“) auf, wobei der Fachmann mitliest, dass beide Speichereinrichtungen fest mit der Mikrorechnerschaltung verbunden sind (Merkmal M4), sowie eine dritte Speichereirichtung, die temporär mit der Mikrorechnerschaltung verbindbar ist („EPROM on the memory card 3“) und die mit einem Anwesenheits-merkmal ausgestattet ist („connection / nonconnection signal“ / Merkmal M5). Die erste und die dritte Speichereinrichtung sind als elektrisch pro-grammierbare Festwertspeicher ausgebildet („EPROM 2“, „EPROM on the memory card 3“ / Merkmal M6). Die dritte Speichereinrichtung („EPROM on the memory card 3“) weist dabei ausführbare Instruktionen auf („update program stored in the EPROM“ / Merkmal M8), während die Mikrorechner-schaltung Mittel zur Erkennung des Anwesenheitsmerkmals („connection / nonconnection signal“) aufweist („memory control circuit 4“ / Merkmal M9). Die Druckschrift D2 entnehmbare Speicheranordnung unterscheidet sich vom Gegenstand des Anspruchs 1 darin, dass sie keine explizite hard-waremäßig integrierte Trennung zwischen einem Daten- und Programm-speicherbereich aufweist (Merkmal M1 fehlt teilweise). Dementsprechend ist auch nicht vorgesehen, dass Daten- und Programmspeicherbereich identische Adressbereiche überstreichen und ausschließlich über eigene Steuersignale differenziert ansprechbar sind (Merkmal M2 fehlt). Druck-schrift D2 ist auch kein Hinweis zu entnehmen, dass die weitere (zweite) Speichereinrichtung aus einem statischen Schreib-Lese-Speicher und ei-nem nichtflüchtigen Schreib-Lese-Speicher aufgebaut ist (Merkmal M7 fehlt). In Druckschrift D2 findet sich dabei auch kein Hinweis auf einen Re-gistersatz mit einer Mehrzahl von Registerzellen, die betriebsartabhängig und betriebszustandsabhängig eingestellt werden können (Merkmal M10 fehlt). Daher ist Druckschrift D2 auch nicht zu entnehmen, dass in Abhän-gigkeit von diesen Einstellungen des Registersatzes und dem Anwesen-- 12 - heitsmerkmal dem Programmspeicherbereich physischer Speicher zuge-ordnet ist, der aus dem elektrisch programmierbaren Festwertspeicher („EPROM 2“) und dem temporär mit der Mikrorechnerschaltung verbindba-ren elektrisch programmierbaren Festwertspeicher („EPROM on the me-mory card 3“) sowie einem Teilbereich einer zweiten Speichereinrichtung, d.h. aus einem statischen Schreib-Lese-Speicher und einem nichtflüchtigen Schreib-Lese-Speicher, ausgewählt ist. Ebenso fehlt in Druckschrift D2 ein Hinweis auf eine Zuordnung von physischem Speicher zum Datenspeicher-bereich, der aus dem vorstehend genannten elektrisch programmierbaren Festwertspeicher („EPROM 2“) und einem Teilbereich der Speichereinrich-tung mit einem statischem und einem nichtflüchtigem Schreib-Lese-Spei-cher ausgewählt ist (Merkmal M11a fehlt). Dementsprechend findet sich in Druckschrift D2 auch kein Hinweis darauf, dass abhängig von den Einstel-lungen des Registersatzes und dem Anwesenheitsmerkmal ein Betriebs-system der Mikrorechnerschaltung sowie ein Bootprogramm entsprechend Merkmal M11b in anspruchsgemäße Speichereinheiten übertragbar sind. Zwar entnimmt der Fachmann Druckschrift D2, dass in Abhängigkeit des Anwesenheitsmerkmals („connection / nonconnection signal“) eine Auswahl aus dem ersten Speicher („EPROM 2“) und dem dritten Speicher („EPROM on the memory card 3“) erfolgt und dass eine fest eingebaute Speicherein-richtung mit einem Programm der externen (dritten) Speichereinrichtung geladen wird („the update program stored in the EPROM can be written in the flush type EPROM 2“). Hierin liegt aber auch der wesentliche Unter-schied zur anspruchsgemäßen Lehre, da kein dem Programmspeicherbe-reich zuordenbarer Teil einer zweiten Speichervorrichtung vorgesehen ist, d.h. es fehlt ein nichtflüchtiger Schreib-Lese-Speicher als Teil eines zweiten Speichers, in den das Boot-Programm aus der externen Speichereinrich-tung übertragbar ist (Merkmal M11b fehlt). - 13 - Druckschrift D3 (vgl. den englischsprachigen Abstract) offenbart eine Spei-cheranordnung für eine Mikrorechnerschaltung mit einer ersten Speicher-einrichtung in Form eines elektrisch programmierbaren Festwertspeichers („E2PROM 13“), einer zweiten Speichereinrichtung mit einem Schreib-Lese-Speicher in Form eines RAM-Direktzugriffsspeichers („microprogram sto-rage 15 consisting of a RAM“) und einer dritten Speichereinrichtung in Form eines weiteren programmierbaren Festwertspeichers („PROM 12“). Dabei liefert auch Druckschrift D3 keinen Hinweis dahingehend, einen Schreib-Lese-Speicher einzusetzen, der aus einem statischen und einem nicht-flüchtigen Schreib-Lese-Speicher aufgebaut ist (Merkmal M7 fehlt). Dem-entsprechend findet sich in Druckschrift D3 ebenfalls kein Hinweis auf einen Registersatz mit Registerzellen, die betriebsartabhängig und betriebszu-standsabhängig so einstellbar sind, dass in Abhängigkeit von den Einstel-lungen des Registersatzes und einem Anwesenheitsmerkmal dem Pro-grammspeicherbereich physischer Speicher zugeordnet wird, der aus der ersten und dritten Speichereinrichtung sowie aus einem Teilbereich einer zweiten Speichereinrichtung mit einem statischen und einem nichtflüchtigen Schreib-Lese-Speicher ausgewählt ist, wohingegen dem Datenspeicherbe-reich physischer Speicher zugeordnet wird, der aus der ersten Speicherein-richtung und einem der Teile einer zweiten Speichereinrichtung ausgewählt ist (Merkmale M9 bis M11a fehlen). In Druckschrift D3 ist dabei auch nicht aufgeführt, dass ein Betriebssystem und ein Bootprogramm entsprechend Merkmal M11b übertragbar sind. Aus Druckschrift D4 ist im Zusammenhang mit dem dort zitierten Stand der Technik eine Speicheranordnung für eine Mikrorechnerschaltung in einem Mikrocontroller („8-Bit-Mikrocontroller-Familie 8051 […]“) bekannt, bei der eine hardwaremäßig integrierte Trennung zwischen dem Datenspeicherbe-reich eines Datenspeichers („64-Kilobyte-Datenspeicher“) und dem Pro-grammspeicherbereich eines Programmspeichers („64-Kilobyte-Programm-speicher“) ausgebildet ist (vgl. Sp. 1, Z. 22-38 / Merkmal M1). Der Fach-- 14 - mann kann Druckschrift D4 zudem entnehmen, dass dabei die Daten- und Programmspeicherbereiche identische Adressbereiche überstreichen (vgl. Sp. 1, Z. 32-38: „Überlappende externe Programm- und Datenspeicherbe-reiche“) und ausschließlich über eigene Steuersignale differenziert an-sprechbar sind (vgl. Sp. 1, Z. 29-38 / Merkmal M2). Druckschrift D4 be-schreibt neben der vorstehend zitierten Speicheranordnung noch eine wei-tere Speicheranordnung für eine Mikrorechnerschaltung, bei dem eine hardwaremäßig integrierte Trennung zwischen Programmspeicher- und Datenspeicherbereich mittels einer ersten Speichereinrichtung in Form ei-nes elektrisch programmierbaren Festwertspeichers („Programmspeicher SP1“ / „Flash-EPROM“) und einer zweiten Speichereinrichtung in Form ei-nes Schreib-Lese-Speichers („Datenspeicher SP2“ / „RAM“) ausgebildet ist (vgl. Sp. 2, Z. 34-39, sowie Fig. 1 und den zugehörigen Text in Sp. 2, Z. 45-49, sowie Sp. 3, Z. 4-6). Darüber hinaus wird in Druckschrift D4 auf die Möglichkeit einer „Fernladung von Programmen oder Programmteilen“ hin-gewiesen (vgl. Sp. 3, Z. 43-52), wobei der Fachmann in Druckschrift D4 mitliest, dass eine solche „Fernladung“ mittels einer entfernt angeordneten und temporär mit der Mikrorechnerschaltung verbindbaren (dritten) Spei-chereinrichtung erfolgt (vgl. Merkmale M5 und M6). Druckschrift D4 ent-nimmt der Fachmann außerdem noch, dass ein Registersatz vorgesehen ist, in Abhängigkeit dessen eine Auswahl aus den Speichereinrichtungen getroffen werden kann (vgl. Sp. 3, Z. 27-31 / Merkmal M10 teilweise, ohne betriebsartabhängige und betriebszustandsabhängige Einstellbarkeit der Register). Druckschrift D4 enthält jedoch ebenfalls keinen Hinweis darauf, einen Schreib-Lese-Speicher einzusetzen, der aus einem statischen und einem nichtflüchtigen Schreib-Lese-Speicher aufgebaut ist (Merkmal M7 fehlt). Dementsprechend findet sich in Druckschrift D4 auch kein Hinweis darauf, dass ein Registersatz bzw. Registerzellen betriebsartabhängig und be-triebszustandsabhängig einstellbar sind, wobei in Abhängigkeit von den - 15 - Einstellungen des Registersatzes und einem Anwesenheitsmerkmal der dritten Speichereinrichtung dem Programmspeicherbereich physischer Speicher, der aus der ersten und dritten Speichereinrichtung sowie einem Teilbereich aus der zweiten Speichereinrichtung ausgewählt ist, zugeordnet wird, während dem Datenspeicherbereich physischer Speicher, der aus der ersten und einem der Teile der zweiten Speichereinrichtung ausgewählt ist, zugeordnet wird (Merkmale M9 und M11a fehlen, Merkmal M10 fehlt teil-weise). Die Übertragbarkeit des Betriebssystems der Mikrorechnerschal-tung und eines Boot-Programm gemäß Merkmal M11b in die elektrisch pro-grammierbare Festwertspeichereinrichtung bzw. in den nichtflüchtigen Teil einer zweiten Speichereinrichtung ist Druckschrift D4 dabei ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch Druckschrift D5, die ein Verfahren zur Programmierung eines elek-trisch programmierbaren Nur-Lese-Speichers beschreibt (vgl. Abs. [0001] und Abs. [0003] sowie Abs. [0008] bis [0011]), ist kein Hinweis zu entneh-men, eine Speicheranordnung gemäß Merkmal M7 mit einer Speicher-einrichtung aus einem statischen Schreib-Lese-Speicher sowie einem nicht-flüchtigen Schreib-Lese-Speicher auszubilden und dabei eine Zuordnung von physischem Speicher entsprechend den Merkmalen M9 bis M11a des Anspruchs 1 vorzunehmen. Druckschrift D5 ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu entnehmen, dass ein Betriebssystem und ein Boot-Programm gemäß Merkmal M11b übertragbar sind. Ein Hinweis auf eine Ausgestaltung und den Betrieb einer Speichereinrich-tung gemäß den Merkmalen M7 und M9 bis M11b ist auch nicht dem Lehr-buch D6 zu entnehmen, welches lediglich konventionelle Harvard- bzw. von-Neumann-Architekturen zur Anordnung von Programm- bzw. Daten-speichern im Zusammenhang mit dem Zugriff auf externe Programmspei-cher beschreibt (vgl. insbesondere die Kapitel 4.2 und 4.3 auf S. 53 ff.). - 16 - Die Merkmale M7, M11a und M11b des geltenden Anspruchs 1 sind somit keiner der Druckschriften D1 bis D6 zu entnehmen. Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik. 4. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wie vorstehend ausgeführt, ist keiner der im Verfahren befindlichen Druck-schriften D1 bis D6 ein Hinweis dahingehend zu entnehmen, eine Spei-cheranordnung, die elektrisch programmierbare Festwertspeicher aufweist, mit einer Speichereinrichtung, bestehend aus einem statischen Schreib-Lese-Speicher und einem nichtflüchtigen Schreib-Lese-Speicher gemäß Merkmal M7, auszubilden und dabei eine Zuordnung von physischem Spei-cher entsprechend des Merkmals M11a vorzunehmen, wobei ein Betriebs-system und ein Boot-Programm in Abhängigkeit von den Registereinstel-lungen und einem Anwesenheitssignal entsprechend Merkmal M11b jeweils auf eine der zwei ausgewählten nichtflüchtigen Speichereinrichtungen übertragbar sind. Daher führt auch eine Zusammenschau der Lehren der Druckschriften D1 bis D6 nicht in nahe liegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist dem Fachmann auch nicht unter Einbeziehung seines Fachwissens nahegelegt. Die im Anspruch 1 beanspruchte Speicheranordnung für eine Mikrorechnerschaltung gestattet es, einen elektrisch programmierbaren Festwertspeicher / EPROM im Pro-grammspeicherbereich einer Mikrorechnerschaltung bei fehlendem Be-triebssystem und unter dem Einfluss von Störungen im fest eingebauten Zustand umzuprogrammieren (vgl. Beschreibung, Seite 3, zweiter und drit-ter Absatz). - 17 - Die Speicheranordnung gemäß Patentanspruch 1 beruht somit auch auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit und ist daher patentfähig. 5. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 4 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Speicheranordnung gemäß An-spruch 1 und sind daher ebenfalls patentfähig. 6. Da die vorgelegten Unterlagen auch den Anforderungen des § 34 PatG genügen, ist das Patent im Umfang der geltenden Ansprüche 1 bis 4, der geltenden Beschreibung sowie der geltenden Figuren 1 und 2 zu erteilen. III. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass 1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-schweigend zugestimmt hat, - 18 - 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlus-ses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen. Wickborn Kruppa Dr. Schwengelbeck Altvater Hu
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