ECLI:DE:BPatG:2022:310322B18Wpat7.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 7/21
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2016 015 556.6
…
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dipl.-Ing. Wickborn sowie die Richter
Kruppa, Dipl.-Ing. Altvater und Dr.-Ing. Flaschke
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 13. April 2021 aufgehoben und das Patent auf der
Grundlage der folgenden Unterlagen erteilt:
- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 17. Februar 2022,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 15, eingegangen am 12. August 2021,
- Figuren 1 bis 6, eingegangen am 21. Dezember 2016.
G r ü n d e
I.
Die am 21. Dezember 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2016 015 556.6 trägt die (mit Schriftsatz vom 12. August 2021
geänderte) Bezeichnung
„Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers für ein buchförmiges Wert-
und/oder Sicherheitsdokument“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06K des Deutschen
Patent- und Markenamts am 13. April 2021 aus Gründen des Bescheids vom
27. Mai 2020 zurückgewiesen. Im genannten Bescheid führt die Prüfungsstelle aus,
dass der jeweilige Gegenstand der damals geltenden nebengeordneten
Patentansprüche 1 und 3 ausgehend von der Druckschrift
D1 DE 10 2012 112 383 A1
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und der Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 5 ausgehend von den
Druckschriften
D7 US 2002 / 0 007 906 A1 und
D8 US 2009 / 0 315 321 A1
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Sie beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 K des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. April 2021
aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden
Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 9, eingegangen am 17. Februar 2022,
Beschreibung, Seiten 1 bis 15, eingegangen am 12. August 2021,
hilfsweise gemäß Hilfsantrag
Patentansprüche 1 bis 7, eingegangen am 17. Februar 2022,
- Beschreibung, Seiten 1 bis 15, eingegangen am 12. August 2021,
- Figuren 1 bis 6, eingegangen am 21. Dezember 2016.
Der seitens des Senats mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet
unter Hervorhebung der Unterschiede zum ursprünglich eingereichten
Patentanspruch 3:
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M1 „Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers (1, 21) für ein Wert- und/oder
Sicherheitsdokument, insbesondere ein buchartiges Wert- und/oder
Sicherheitsdokument,
M2 - bei dem der Datenträger (1, 21), der aus einem Folienverbund mit
zumindest zwei Schichten besteht, entlang einer Außenseite (35) oder
Stirnseite (41) des Datenträgers (1, 21) geschnitten wird,
M3 - bei dem eine Schnittführung mit einem Schneidwerkzeug zur Bildung der
Außenseite (35) oder Stirnseite (41) von einer Titelseite (9, 38) zur
Datenseite (8, 39) oder von der Datenseite (8, 39) zur Titelseite (9, 38) des
Datenträgers (1, 21) durchgeführt wird und an einer Stirnkante (42, 43) der
Titelseite (9, 38) oder Datenseite (8, 39), an der das Schneidwerkzeug
austritt, eine gegenüber der Datenseite (8, 39) oder Titelseite (9, 38)
überstehender Grat (44) entlang der Außenseite (35) oder Stirnseite (41)
gebildet wird und
M4 - bei dem der Grat (44) an der Stirnkante (42, 43) der Außenseite (35) oder
Stirnseite (41) mechanisch mit einer als Schleifvorrichtung mit einer
Auflagefläche (48) ausgebildeten Glättvorrichtung (2) oder thermisch mit
einer als aufheizbare Schleifvorrichtung mit einer Auflagefläche (48)
ausgebildeten Glättvorrichtung (2) geglättet wird,
M4.1 wobei der Datenträger (1, 21) bezüglich seiner Längsmittelebene (46)
geneigt zu der Auflagefläche (48) der Schleifvorrichtung ausgerichtet wird,
M4.2 wobei der Datenträger (1, 21) bis zu einem gewünschten Abstand zwischen
einer Rotationsdrehachse (4) einer ergänzenden Rotation und der
Auflagefläche (48) abgesenkt wird, wobei die Rotationsdrehachse (4) des
Datenträgers (1, 21) die Drehachse für die Rotation des Datenträgers (1, 21)
ist,
M4.3 und wobei im Anschluss an das Absenken des Datenträgers (1, 21) der
Datenträger (1, 21) um die Rotationsdrehachse (4) drehend über die
Auflagefläche (48) geführt wird.“
- 5 -
Wegen des Wortlauts der abhängigen Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag
sowie der Anspruchsfassung des Hilfsantrags wird auf die Akte verwiesen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geänderten Anspruchsfassungen
zulässig und die Gegenstände der geltenden Patentansprüche im Lichte des
Standes der Technik neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Im Prüfungsverfahren wurden als weiterer Stand der Technik die folgenden
Druckschriften genannt:
D2 DE 10 2014 104 045 B3,
D3 US 2007 / 0 182 154 A1,
D4 EP 0 626 275 A2,
D5 US 7,758,079 B2,
D6 US 2011 / 0 278 830 A1,
D9 WO 2005 / 095 058 A1,
D10 US 6,443,041 B1.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses und zur Erteilung des nachgesuchten Patents. Denn
der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des nunmehr geltenden
Patentbegehrens nach Hauptantrag ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen
Stand der Technik neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Auch die
weiteren Voraussetzungen zur Patenterteilung sind erfüllt (§§ 1 bis 5, § 34 PatG und
§ 38 PatG).
- 6 -
1. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers
für ein buchartiges bzw. -förmiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument (vgl.
geltende Beschreibung zum Hauptantrag, Titel und S. 1, erster Abs.).
Die Anmeldung beschreibt, dass derartige Sicherheitsdokumente insbesondere
Passdokumente sein könnten, die typischerweise in Heft- oder Buchform
vorlägen und in denen ein Informationen speichernder Datenträger mit dem
Passdokument verbunden sei. Datenträger von Ausweisdokumenten könnten
aus Schichten, d.h. aus Folienlagen oder Verbundmaterial, aufgebaut sein,
wobei die einzelnen Lagen thermisch oder durch geeignete Klebstoffe
miteinander gefügt würden. In dem Datenträger könne ein elektronisches
Bauteil, beispielsweise in Form eines Radio-Frequency-Transpondermoduls,
eingebettet sein, das ein elektronisches Speichern und Auslesen von das
Dokument und/oder den Inhaber des Dokuments betreffenden Daten erlaube.
Der Datenträger sei beispielsweise eine Passbuchkarte beziehungsweise eine
Passkarte, die in das Passdokument eingebunden sei.
Die Anmeldung verweist auf die Druckschrift D1 (DE 10 2012 112 383 A1), aus
der ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Datenträgers für ein buchartiges
Dokument bekannt sei. Bei der Herstellung eines solchen Datenträgers werde
zumindest eine Außenseite bzw. Stirnseite des Datenträgers durch ein Schneid-
oder Stanzwerkzeug hergestellt. Dabei werde durch einen solchen Beschnitt
aufgrund der Schnittführung des Schneidwerkzeuges an einer unteren
Stirnkante der Außenseite, die geschnitten werde, und gegenüber der das
Schneidwerkzeug nach unten austrete, ein Grat gebildet. Bei der
Weiterverarbeitung des Datenträgers zum Einbinden in ein buchartiges
Dokument könne eine benachbarte Seite oder eine an den Datenträger
angebrachte Lasche zur Einbindung des Datenträgers in das buchartige
Dokument beschädigt werden. Ebenso könne sich beim Zuschnitt der Endkontur
eines Reisepasses, bei dem bereits Buchblock, Passbuchkarte samt
Passlasche und Einband miteinander verbunden seien, durch ein Schneid- oder
Stanzwerkzeug eine gratbehaftete Stirnkante der Außenseite des Datenträgers
- 7 -
bilden. Eine gratbehaftete Stirnkante des Datenträgers könne die haptische
Wahrnehmung des Wert- und/oder Sicherheitsdokumentes negativ beeinflussen
(vgl. geltende Beschreibung nach Hauptantrag, Seite 1, erster und zweiter
Absatz und Seite 3, zweiter bis letzter Absatz).
Die Anmeldung nennt als Aufgabe, ein Verfahren zur Herstellung eines solchen
Datenträgers vorzuschlagen, welches zu einer gratfreien Kantenkontur führt (vgl.
geltende Beschreibung nach Hauptantrag, Seite 4, zweiter Absatz).
Der zuständige Fachmann weist ein abgeschlossenes Hochschulstudium der
Fachrichtung Maschinenbau oder Physik und eine mehrjährige Berufserfahrung
in der Herstellung von buchartigen Wert- oder Sicherheitsdokumenten auf.
Die vorstehend genannte Aufgabe soll durch die Merkmale des auf ein Verfahren
zur Herstellung eines Datenträgers für ein buchartiges Wert- und/oder
Sicherheitsdokuments gerichteten Patentanspruch 1 gelöst werden.
2. Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag bedürfen der
Auslegung.
Der Patentanspruch 1 sieht ein Verfahren zur Herstellung eines Datenträgers für
ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument vor (Merkmal M1).
Derartige Sicherheitsdokumente sind insbesondere Passdokumente, die
typischerweise in Heft- oder Buchform vorliegen, und in denen ein Informationen
speichernder Datenträger mit dem Passdokument verbunden ist (vgl. geltende
Beschreibung nach Hauptantrag, S. 1, zw. Abs.). Das Verfahren bezieht sich
damit auf die Herstellung des Datenträgers, der in ein Wert- und/oder
Sicherheitsdokument eingebunden wird, und nicht auf das Herstellen des
buchartigen Dokuments unter Verwendung eines solchen Datenträgers. Ein
solcher Datenträger (Bezugszeichen 21), der in einem buchartigen Wert-
- 8 -
und/oder Sicherheitsdokument (Bezugszeichen 11) eingebunden ist, ist in Figur
4 dargestellt.
Der Datenträger enthält dabei personalisierte Daten und andere Daten, zum
Beispiel Informationen zur ausstellenden Behörde eines solchen
Passdokuments (vgl. geltende Beschreibung nach Hauptantrag, S. 1, Zeile 20
f).
Der Datenträger wird aus einem Folienverbund, der aus zumindest zwei
Schichten besteht, entlang einer Außenseite des Datenträgers geschnitten
(Merkmal M2). Die Schichten des Datenträgers sind bspw. aus Folienlagen oder
Verbundmaterial aufgebaut, wobei die einzelnen Lagen thermisch oder durch
geeignete Klebstoffe miteinander gefügt werden. In dem Datenträger kann ein
elektronisches Bauteil, beispielsweise in Form eines Radio-Frequency-
Transpondermoduls, eingebettet sein (vgl. geltende Beschreibung nach
Hauptantrag, S. 1, zw. Abs.).
Die Schnittführung zur Bildung der Außenseite (Bezugszeichen 35) wird mit
einem Schneidwerkzeug von einer Titelseite (Bezugszeichen 38) zur Datenseite
(Bezugszeichen 39) oder von der Datenseite zur Titelseite des Datenträgers
durchgeführt, wobei an einer Stirnkante (Bezugszeichen 42, 43) der Titelseite
oder Datenseite, an der das Schneidwerkzeug austritt, ein gegenüber der
Datenseite oder Titelseite überstehender Grat (44) entlang der Außenseite (des
Datenträgers) gebildet wird (Merkmal M3).
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Die Figuren 5 und 6 zeigen den mit einer Lasche (Bezugszeichen 29)
verbundenen Datenträger, wobei die Außenseite des Datenträgers, entlang
dieser aus einem Folienverbund ausgeschnitten wird, mit Bezugszeichen 35
gekennzeichnet ist. Der Grat (Bezugszeichen 44) an der Stirnkante
(Bezugszeichen 42, 43) der Außenseite (Bezugszeichen 35) wird mechanisch
oder thermisch geglättet. Das mechanische Glätten erfolgt mit einer als
Schleifvorrichtung mit einer Auflagefläche ausgebildeten Glättvorrichtung. Das
thermische Glätten erfolgt mit einer als aufheizbare Schleifvorrichtung mit einer
Auflagefläche (Bezugszeichen 48) ausgebildeten Glättvorrichtung (Merkmal
M4) (vgl. Figur 1). Die Glättung beseitigt den Grat (Bezugszeichen 44), der beim
Austritt des Schneidwerkzeugs durch Ausschneiden des Datenträgers aus dem
Folienverbund auf der Datenseite (Bezugszeichen 8) oder der Rück- bzw.
Titelseite (Bezugszeichen 9) vorhanden ist (vgl. Merkmal M2, M3).
Zur Glättung wird der Datenträger bezüglich seiner Längsmittelebene
(Bezugszeichen 46) geneigt zu der Auflagefläche der Schleifvorrichtung
ausgerichtet (Merkmal M4.1). Die Längsmittelebene (Bezugszeichen 46)
bezeichnet, wie in den Figuren 1 bis 3 dargestellt, die Mitte des Dokuments
- 10 -
zwischen Datenseite (Bezugszeichen 8) und Rück- bzw. Titelseite
(Bezugszeichen 9). Bei der mechanischen Glättung kann die Schleifvorrichtung
als eine Schleifplatte oder als ein Schleifband oder eine rotierende
Schleifscheibe ausgebildet sein (vgl. geltende Beschreibung nach Hauptantrag,
S. 6, vierter Abs.). Bei der thermischen Glättung kann die Schleifvorrichtung eine
Heizeinrichtung aufweisen und auf eine Temperatur oberhalb einer
Glasübergangstemperatur von zumindest einer der Schichten des
Folienverbundes aufgeheizt werden (vgl. geltende Beschreibung nach
Hauptantrag, S. 7, dritter und letzter Abs. und S. 8, erster Abs.).
Der Datenträger wird bis zu einem gewünschten Abstand zwischen einer
Rotationsdrehachse einer ergänzenden Rotation und der Auflagefläche
abgesenkt (vgl. Pfeil 10 in den Figuren 1 und 2), wobei die Rotationsdrehachse
des Datenträgers die Drehachse für die Rotation des Datenträgers ist (Merkmal
M4.2), und im Anschluss an das Absenken um die Rotationsdrehachse drehend
über die Auflagefläche geführt (vgl. Pfeil 6 in den Figuren 1 und 2) (Merkmal
M4.3). Die Rotationsdrehachse (Bezugszeichen 4) des Datenträgers bildet
dabei die Drehachse für die Rotation des Datenträgers.
Die Rotationsdrehachse (Bezugszeichen 4) versteht der Fachmann ausgehend
vom Ausführungsbeispiel zu Fig. 2 (wie auch Fig. 3) so, dass durch ein Führen
der (zu glättenden) Kante der Schnittfläche über die Auflagefläche unter einer
Drehung um die genannte Rotationsdrehachse ein gerundeter Übergang 47 an
der Stirnkante (d.h. an der über das Schleifmedium geführte Kante der
Schnittfläche) geschaffen wird (vgl. geltende Beschreibung zum Hauptantrag,
Seite 10-11, seitenüberbr. Abs. und Figur 2). Die Stirnkante (mit Bezugszeichen
42 bzw. 43) bezeichnet die jeweilige Kante der Schnittfläche, bei der sich je nach
- 11 -
Schnittrichtung an der Ober- oder Unterseite des Datenträgers beim
Ausschneiden ein Grat bildet. Die zu glättende Kante bzw. Kanten sind daher
unabhängig vom Verhältnis der Länge zur Breite des Datenträgers, und bilden
die – je nach Blickrichtung – obere bzw. untere Kante der Schnittfläche am Rand
des Datenträgers. Das Entgraten der Stirnkante, bspw. durch Abrunden nach
den Figuren 2 oder 3, ist daher von der äußeren Formgebung des Datenträgers
zu unterscheiden, also beispielsweise von einem Abrunden der Ecken eines im
Wesentlichen rechteckigen Datenträgers.
3. Die Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hauptantrag sowie die Beschreibung
mitsamt Figuren sind zulässig (§ 38 PatG).
Patentanspruch 1 des Hauptantrags basiert auf dem ursprünglichen
Patentanspruch 3 unter Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung. Die
Buchartigkeit wurde in Merkmal M1 von einem fakultativen in ein notwendiges
Merkmal geändert. Die Alternative „oder Stirnseite (41)“ wurde in den
Merkmalen M2, M3 und M4 gestrichen. Eine mechanische oder thermische
Glättung nach Merkmal M4 basiert auf dem letzten Absatz auf Seite 4 bis zum
ersten Absatz der Seite 5 in Verbindung mit dem ersten Absatz der Seite 9 der
Anmeldeunterlagen. Der erste Satz auf Seite 10 stellt dabei den Zusammenhang
zwischen dem Ausführungsbeispiel zu Figur 1 und der zu den Figuren 2 und 3
beschriebenen ergänzenden Rotation her (vgl. Anmeldeunterlagen, S. 10, erster
und zweiter Abs.)
Die Neigung zur Schleifvorrichtung nach Merkmal M4.1 ist der Seite 9, erster
Absatz, erster Satz und zweiter Absatz, erster Satz zu entnehmen, und gilt
sowohl für die thermische als auch die mechanische Glättung. Zu den Figuren 2
und 3 ist ein geneigtes Ausrichten jeweils genannt (vgl. Anmeldeunterlagen, S.
10, erster und zweiter Absatz), wobei die Längsmittelebene 46 in den Figuren 2
und 3 dargestellt ist. Das Absenken nach Merkmal M4.2 und das Führen nach
Merkmal M4.3 ist zu den Figuren 2 und 3 jeweils auf Seite 10, erster bzw.
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zweiter Absatz der Anmeldeunterlagen zu entnehmen. Die Definition der
Rotationdrehachse ist Seite 5, erster Absatz und Patentanspruch 4, Merkmal d
der Anmeldeunterlagen zu entnehmen.
Patentanspruch 2 entspricht dem Merkmal c des ursprünglichen
Patentanspruchs 4, das sich auf eine „mechanische oder thermische Glättung“
bezieht.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 3 ist ursprünglich auf Seite 10, zweiter
Absatz zu Figur 3 der Anmeldeunterlagen offenbart.
Patentanspruch 4 entspricht einem Teil des Merkmals d des ursprünglichen
Patentanspruchs 4, das sich auf eine „mechanische oder thermische Glättung“
bezieht.
Patentanspruch 5 entspricht dem Merkmal e des ursprünglichen
Patentanspruchs 4, das sich auf eine „mechanische oder thermische Glättung“
bezieht.
Patentanspruch 6 basiert auf Merkmal h des ursprünglichen Patentanspruchs
4, wobei der Winkelbereich auf den bevorzugten Bereich beschränkt wurde.
Ergänzend wurde klargestellt, dass sich das Merkmal auf die Alternative des
mechanischen Glättens bezieht. Dieser Zusammenhang basiert auf Seite 4,
zweiter Absatz der Anmeldeunterlagen, an den sich ein allgemeiner Verweis auf
die Rotationsbewegung beim Glätten im ersten Absatz der Seite 5 anschließt,
so dass auch der Rückbezug des Patentanspruchs 6 auf Patentanspruch 1
zulässig ist.
Patentanspruch 7 basiert auf Merkmal i des ursprünglichen Patentanspruchs
4, wobei die ursprüngliche Alternative einer „Fase“ gestrichen wurde. Da dabei
keine Abhängigkeit zu Unterschieden zwischen der thermischen und der
mechanischen Glättung besteht, ist der Rückbezug auf die Patentansprüche 1
bis 6 zulässig.
Patentanspruch 8 basiert auf Merkmal k des ursprünglichen Patentanspruchs
4 unter Weglassung der (ursprünglich fakultativen) Angabe eines
Temperaturbereichs. Ergänzend wurde klargestellt, dass sich das Merkmal auf
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die Alternative des thermischen Glättens bezieht. Dieser Zusammenhang
basiert auf Seite 4, dritter Absatz der Anmeldeunterlagen, an welche sich ein
allgemeiner Verweis auf die Rotation im ersten Absatz der Seite 5 anschließt, so
dass auch der Rückbezug des Patentanspruchs 8 auf Patentanspruch 1 zulässig
ist.
Patentanspruch 9 basiert auf Merkmal m des ursprünglichen Patentanspruchs
4. Da dabei keine Abhängigkeit zu Unterschieden zwischen der thermischen und
der mechanischen Glättung besteht, ist der Rückbezug auf die Patentansprüche
1 bis 8 zulässig.
In der Beschreibung zum Hauptantrag wurde der Stand der Technik aus dem
Prüfungsverfahren aufgenommen, und es erfolgte eine formale Anpassung an
den Patentanspruch 1.
Die Figuren sind gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung
unverändert.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ist gegenüber dem
im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu (§ 3 PatG).
Druckschrift D1 (DE 10 2012 112 383 A1) betrifft einen Datenträger, der als
laminierte, mehrschichtige Datenseite in ein buchartiges Dokument
eingebunden wird. Aus Druckschrift D1 ist ein Verfahren zur Herstellung einer
Datenseite mit Datenträger für ein buchartiges Wert- und/oder
Sicherheitsdokument bekannt (vgl. Abs. 0004, Patentanspruch 1, Fig. 1 /
Merkmal M1). Der Datenträger besteht aus einem Folienverbund mit zumindest
zwei Schichten (vgl. Abs. 0034). Die Schneidevorrichtung mit Schneidemesser
(Bezugszeichen 46, 57) dient nur zum Abschneiden eines zugeführten flexiblen
Bandmaterials (Bezugszeichen 46, 57) vor dem Verbinden mit dem Datenträger,
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nicht jedoch zum Schneiden des Datenträgers selbst oder der fertigen
Datenseite (vgl. Abs. 0012, 0042, 0050 bis 0054 / teilweise Merkmal M2).
Ein Schneiden des Datenträgers und eine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante
des Datenträgers ist in Druckschrift D1 nicht erwähnt (Merkmal 3 und
Merkmalsgruppe M4 fehlen).
Aus Druckschrift D2 (DE 10 2014 104 045 B3) ist ein Verfahren zur Herstellung
eines Datenträgers (Datenseite) für ein buchartiges Wert- und/oder
Sicherheitsdokument bekannt (vgl. Abs. Titel, Patentanspruch 1, Fig. 1, 2 /
Merkmal M1). Dazu wird der Datenträger, der aus einem Folienverbund mit
zumindest zwei Schichten besteht (vgl. Zusammenfassung und Abs. 0009),
entlang einer Außenseite des Datenträgers geschnitten (vgl. Abs. 0023, 0038
und Fig. 2 / Merkmal M2). Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem
Schneidwerkzeug (zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur Datenseite
oder von der Datenseite zur Titelseite des Datenträgers, ohne dass nähere
Angaben zu Eigenschaften Stirn- bzw. Schnittkante, bspw. dem Entstehen eines
Grats, gemacht werden (vgl. Abs. 0038 und Fig. 2 / teilweise Merkmal M3).
Eine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers im Anschluss an
das Vereinzeln durch Stanzen oder Schneiden ist Druckschrift D2 nicht zu
entnehmen (Merkmalsgruppe M4 fehlt).
Aus Druckschrift D3 (US 2007 / 0 182 154 A1) ist ein Verfahren zur Herstellung
eines Datenträgers (passport card) für ein buchartiges Wert- und/oder
Sicherheitsdokument (book-type security document) bekannt (vgl. Abs. 0002,
Fig. 1, 2 / Merkmal M1). Dazu wird der Datenträger, der aus einem
Folienverbund mit zumindest zwei Schichten besteht (…laminated layers; vgl.
Abs. 0009, Fig. 1, 3, Patentanspruch 4), entlang einer Außenseite des
Datenträgers geschnitten (the edge of the laminated layers … will be stamped
to an end format, cut, or cut to size by other separating methods; vgl. Abs. 0010,
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0070 / Merkmal M2). Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem
Schneidwerkzeug (zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur Datenseite
oder von der Datenseite zur Titelseite des Datenträgers, ohne dass nähere
Angaben zu Eigenschaften Stirn- bzw. Schnittkante, bspw. dem Entstehen eines
Grats, gemacht werden (vgl. Abs. 0010 / teilweise Merkmal M3).
Eine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers, insbesondere
durch die Maßnahmen der Merkmale 4.1 bis 4.3 ist in Druckschrift D3 nicht
genannt (Merkmalsgruppe M4 fehlt).
Aus Druckschrift D4 (EP 626 275 A2) ist ein Verfahren zur Herstellung eines
Datenträgers (plasticized safety document provided) für ein buchartiges Wert-
und/oder Sicherheitsdokument (passport) bekannt (vgl. Sp. 1, erster u. zweiter
Satz / Merkmal M1). Der Datenträger besteht aus einem Folienverbund mit
zumindest zwei Schichten (…the whole of document with passport photo is
subsequently laminated on two sides with laminating layers 5 of polyester; vgl.
Sp. 4, Z. 11-17). Das Schneiden entlang einer Außenseite des Datenträgers ist
nicht genannt; vielmehr ist nur das Zuschneiden des Passbildes beschrieben
(vgl. Sp. 3, erster und zweiter Abs., Patentansprüche 8, 9 / Merkmale 2 und 3
fehlen).
Eine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers ist in Druckschrift
D4 nicht genannt (Merkmalsgruppe M4 fehlt).
Aus Druckschrift D5 (US 7,758,079 B2) ist ein Verfahren zur Herstellung eines
Datenträgers (personalized page) für ein buchartiges Wert- und/oder
Sicherheitsdokument (personal document in book form) bekannt (vgl. Sp. 1,
erster Satz / Merkmal M1). Dazu wird der Datenträger, der aus einem
Folienverbund mit zumindest zwei Schichten besteht (vgl. u.a.: a multi-layer
personalized page; Sp. 2, Z. 16-24 und Fig. 3), entlang einer Außenseite des
Datenträgers geschnitten (The contour 29 is produced using a punch tool or
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cutting tool; vgl. Sp. 5, Z. 21-34 / Merkmal M2). Dabei erfolgt die Schnittführung
mit einem Schneidwerkzeug (zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur
Datenseite oder von der Datenseite zur Titelseite des Datenträgers. Druckschrift
D5 verweist darauf, dass ein Ausstanzen an den Schnittkanten keine Fransen
der textilen Schicht verursachen darf (vgl. Sp. 5, Z. 32-34). Das Entstehen eines
Grats an den Schnittkanten ist dagegen nicht erwähnt (vgl. Sp. 5, Z. 21-34 /
teilweise Merkmal M3). Die abgerundete Kante mit Bezugszeichen 20 in Figur 3
wird laut Beschreibung im Schritt des Ausstanzens (contour punches) erzeugt
(vgl. Sp. 5, Z. 27-31) und steht allein schon aus diesem Grund nicht im
Zusammenhang mit der Beseitigung eines durch Ausschneiden bzw.
Ausstanzen entstandenen Grats durch mechanische oder thermische Glättung.
Geht man von der Darstellung in Figur 3 aus, ist die Abrundung als ein Umbiegen
und nicht als ein Abrunden der Schnitt- bzw. Stirnkante unter Verwendung einer
Schleifvorrichtung nach Merkmalsgruppe M4 zu verstehen.
Eine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers, insbesondere
durch die Maßnahmen der Merkmale 4.1 bis 4.3 ist in Druckschrift D5 nicht
genannt (Merkmalsgruppe M4 fehlt).
Aus Druckschrift D6 (US 2011 / 0 278 830 A1) ist ein Verfahren zur Herstellung
eines Datenträgers (data page) für ein buchartiges Wert- und/oder
Sicherheitsdokument (book-like document) bekannt (vgl. Abstract, Fig. 2 /
Merkmal M1). Dazu wird der Datenträger, der aus einem Folienverbund mit
zumindest zwei Schichten besteht (…the various films which form the insert leaf;
vgl. Abs. 0031, Fig. 1, 3, 7), entlang einer Außenseite des Datenträgers
geschnitten (the edge of the laminated layers … will be stamped to an end
format, cut, or cut to size by other separating methods; vgl. Abs. 0031, 0035 /
Merkmal M2). Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem Schneidwerkzeug
(zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur Datenseite oder von der
Datenseite zur Titelseite des Datenträgers (vgl. Abs. 0035). In Absatz 0042 wird
zwar aufgeführt, dass durch das Fräsen einer abgerundeten Fräskante der
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Trenn-Nut ein scharfkantiger Übergang vermieden wird, Einen zu beseitigenden
Grat versteht der Fachmann darunter jedoch nicht (teilweise Merkmal M3).
Die Stirnkante, welche den „Scharnierbereich“ (hinge region) bilden soll, wird
nicht durch eine mit einer Auflagefläche versehene Schleifvorrichtung erzeugt,
sondern durch Fräsen (milling) mechanisch abgerundet und damit geglättet
(milling of the separating groove 25 creates a rounded milled edge; vgl. Abs.
0042 und Fig. 7 / teilweise erste Alternative in Merkmal M4). Hierzu ist
zwangsläufig auch eine Ausrichtung des Datenträgers zu einer dazu geeigneten
Vorrichtung notwendig, jedoch nicht notwendigerweise eine Neigung gegenüber
einer Auflagefläche der Glättvorrichtung (teilweise Merkmal 4.1).
Um eine konkave Abrundung entsprechend Figur 7 zu erreichen, ist in
Druckschrift D6 ein Fräsen (milling) der Schnittkante, aber kein Glätten mittels
einer Schleifvorrichtung nach Merkmal M4 beschrieben. Die Verwendung einer
Glättvorrichtung unter Rotation des Datenträgers im Sinne der Merkmale M4.2
und M4.3 ist Druckschrift D6 ebenfalls nicht zu entnehmen.
Aus Druckschrift D7 (US 2002 / 0 007 906 A1) ist ein Verfahren zur Herstellung
eines Datenträgers (smart cards or bank cards) bekannt, ohne dass dessen
Verwendung für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument explizit
genannt ist (vgl. Abs. 0001 / teilweise Merkmal M1). Dazu wird der Datenträger,
der aus einem Folienverbund mit zumindest zwei Schichten besteht (…various
smart card layers), entlang einer Außenseite des Datenträgers geschnitten
(…the stack of layers which is obtained may, if necessary, be cut to the
prescribed card dimensions by means of known methods.; vgl. Abs. 0043, 0055,
Patentanspruch 6 / Merkmal M2). Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem
Schneidwerkzeug (zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur Datenseite
oder von der Datenseite zur Titelseite des Datenträgers, ohne dass das
Entstehen eines Grats erwähnt wird (vgl. Abs. 0043, 0055 / teilweise Merkmal
M3).
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Druckschrift D7 sieht zwar nicht eine aufheizbare Schleifvorrichtung vor, jedoch
die Verwendung einer Glättvorrichtung (smoothing plates), bei der eine
thermische Glättung (hot-smoothing) der Oberfläche erfolgt, die sich
zwangsläufig auch auf einen möglichen Grat an der Stirnkante der Außenseite
der Stirn- bzw. Schnittkante erstrecken würde. Allerdings erfolgt das
Zuschneiden des vollständigen Datenträgers gemäß Absatz 0055 als letzter
Arbeitsschritt und somit erst nach der Glättung der Oberfläche. Thermische
Glättungsschritte sind jeweils nur zu den Fertigungsschritten 2A-2D und 3A-3D
beschrieben (vgl. Abs. 0055, 0056 und Fig. 7 / teilweise zweite Alternative in
Merkmal M4). Bei der Glättung nach Druckschrift D7 ist zwar zwangsläufig auch
eine Ausrichtung des Datenträgers zu einer Glättvorrichtung notwendig, jedoch
erfolgt keine Neigung gegenüber einer Auflagefläche der Glättvorrichtung
(teilweise Merkmal 4.1). Ebenso fehlt eine Rotationsbewegung des Datenträgers
nach den Merkmalen 4.2 und 4.3.
Aus Druckschrift D8 (US 2009 / 0 315 321 A1) ist ein Verfahren zur Herstellung
eines Datenträgers (data storage cards) bekannt, ohne dass dessen
Verwendung für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument explizit
genannt ist (vgl. Abs. 0002 / teilweise Merkmal M1). Dazu wird der Datenträger,
der aus einem Folienverbund mit zumindest zwei Schichten besteht (…to form
a multilayer collated stack; vgl. Abs. 0010, 0035), entlang einer Außenseite des
Datenträgers geschnitten (…After fabrication, the individual cards are separated
from the sheet, such as by punching; vgl. Abs. 0052, 0060, 0081 / Merkmal M2).
Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem Schneidwerkzeug (zwangsläufig)
entweder von einer Titelseite zur Datenseite oder von der Datenseite zur
Titelseite des Datenträgers, ohne dass das Entstehen eines Grats erwähnt wird
(vgl. Abs. 0052, 0060, 0081 / teilweise Merkmal M3).
Druckschrift D8 sieht zwar keine aufheizbare Schleifvorrichtung vor, allerdings
erfolgt die Verwendung einer Glättvorrichtung, bei der eine thermische Glättung
der Oberfläche erfolgt (The platens of the platen press can have a smooth
surface so that the resulting data storage card has a glossy appearance, a heat
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lamination process referred to as press polishing; vgl. 0057), die sich
zwangsläufig auch auf einen möglichen Grat an der Stirnkante der Außenseite
der Stirn- bzw. Schnittkante erstrecken würde. Allerdings erfolgt der Schritt des
Zuschneidens (eines vollständigen Datenträgers) erst nach der beschriebenen
Glättung (vgl. Abs. 0056 i. V. m. Abs. 0060 / teilweise zweite Alternative in
Merkmal M4). Bei der Glättung ist zwangsläufig auch eine Ausrichtung des
Datenträgers zur Glättvorrichtung notwendig, jedoch erfolgt keine Neigung
gegenüber einer Auflagefläche der Glättvorrichtung (teilweise Merkmal 4.1). Ein
Entgraten bzw. Bearbeiten der Kanten im Sinne der Merkmale 4.1 bis 4.3 wird
auch nicht im Zusammenhang mit einer in Absatz 0060 beschriebenen
Nachbearbeitung (finishing operations) erwähnt.
Druckschrift D9 (WO 2005 / 095 058 A1) ist auf einen Schleifkopf einer
Schleifmaschine zum Glätten von Werkstückkanten gerichtet, mit der eine Fase
an einer Kante bzw. eine abgerundete Kante des zu bearbeitenden
Gegenstandes erzeugt werden kann (…die Schleiffläche eine Konus- oder/und
Zylindermantelfläche umfasst; vgl. Patentanspruch 1). Druckschrift D9 ist
ausschließlich die Bewegung des Schleifkopfs, nicht die Bewegung einer
Glättungsfläche und des zu bearbeitenden Gegenstandes zu entnehmen. Damit
ist Druckschrift D9 auch ein Schleifen unter Rotation des zu bearbeitenden
Gegenstandes im Sinne der Merkmale 4.1 bis 4.3 nicht zu entnehmen.
Aus Druckschrift D10 (US 6,443,041 B1) ist ein Verfahren zur Herstellung
eines Datenträgers (electronic card) bekannt, ohne dass dessen Verwendung
für ein buchartiges Wert- und/oder Sicherheitsdokument explizit genannt ist (vgl.
Sp. 1, Z. 3-6 / teilweise Merkmal M1). Der Aufbau des Datenträgers ist nicht
näher beschrieben. Die einzelnen Datenträger werden aus einem einzelnen
Element bzw. einer Tafel entlang der Außenseite des Datenträgers
ausgeschnitten (…and then cut into single cards; vgl. Sp. 1, Z. 9-12 / Merkmal
M2). Dabei erfolgt die Schnittführung mit einem Schneidwerkzeug
(zwangsläufig) entweder von einer Titelseite zur Datenseite oder von der
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Datenseite zur Titelseite des Datenträgers, wobei erwähnt wird, dass
problematisch ist, dass durch das Schneiden scharfe Kanten entstehen, die
abgerundet werden sollen, jedoch ohne dass das Entstehen eines Grats explizit
genannt ist (vgl. Abs. Sp. 1, Z. 9-16, 28-31 / teilweise Merkmal M3).
Die Stirnkante des jeweiligen Datenträgers wird mechanisch abgerundet und
damit geglättet (It would be advisable to have the card corners rounded off as
shown in FIG. 2b; vgl. Fig. 2b und Sp. 1, Z. 28-31). Statt mit einer mit einer
Auflagefläche versehenen Schleifvorrichtung wird eine Fräsmaschine verwendet
(vgl. Sp.1 Abs.1, Sp.2 Z.12-21/ teilweise erste Alternative in Merkmal M4).
Hierzu ist zwangsläufig auch eine Ausrichtung des Datenträgers zu der
Glättvorrichtung notwendig, es erfolgt jedoch keine Neigung gegenüber einer
Auflagefläche der Glättvorrichtung (vgl. Fig. 3 mit Beschreibung / teilweise
Merkmal 4.1). Zur Bearbeitung der Schnittkante ist ein Anfasen bzw.
Abschrägen (chamfering) beschrieben, um eine Abrundung bzw. ein
Abschrägen entsprechend Figur 2b zu erreichen. Die Verwendung einer
Schleifvorrichtung unter Rotation des Datenträgers im Sinne der Merkmale 4.2
und 4.3 ist Druckschrift D10 nicht zu entnehmen, vielmehr wird der Datenträger
zwischen zwei Fräsköpfen (two rotating mills) hindurchbewegt (vgl. Sp. 2, Z. 12
ff)
Somit sind keiner der genannten Druckschriften alle Merkmale des
Patentanspruchs 1 zu entnehmen. Weiterer relevanter Stand der Technik ist
nicht bekannt geworden. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag ist daher neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik.
5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit (§ 4 PatG).
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Die Druckschriften D1 und D2 geben keinen Hinweis auf eine nachträgliche
Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers (Merkmalsgruppe M4
fehlt). Es werden auch keine Probleme angesprochen, die für den Fachmann als
Anregung für eine solche Nachbearbeitung dienen könnten. Daher führen die
Druckschriften D1 und D2 jeweils nicht naheliegend zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1.
Auch in Druckschrift D3 ist eine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des
Datenträgers oder ein anderweitiges gezieltes Formen der Kante(n) des
Datenträgers nicht erwähnt (Merkmalsgruppe M4 fehlt).
Zwar zeigen die Figuren 1, 3 und 10-13 jeweils eine Verengung an den Enden
des Datenträgers (edge 24). Dies bezieht sich aber darauf, dass der laminierte
Bereich die Tasche bzw. Hülle (pocket or sheath 25) umschließt, welche die
personalisierte Seite und den Transponder aufnimmt (vgl. Abs. 0047, sowie
0048, le. Satz). Dieser über die personalisierte Seite überstehende Bereich des
Laminats wird bspw. verschweißt (vgl. Abs. 0028), was indirekt auch zu einer
thermischen Glättung nach Merkmal M4 führen kann. Jedoch wird der
Datenträger erst nach diesem Arbeitsschritt ausgeschnitten oder -gestanzt (vgl.
Abs. 0010, 0070). Für eine Nachbearbeitung von Schnittkanten bzw. für ein
gezieltes Formen der Kanten des Datenträgers im Sinne der Merkmale 4.1 bis
4.3 nach dem Ausschneiden oder Ausstanzen findet sich in Druckschrift D3 kein
Hinweis. Darüber hinaus werden in Druckschrift D3 auch keine Probleme
angesprochen, die für den Fachmann als Anregung für eine solche
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Nachbearbeitung dienen könnten. Daher führt auch Druckschrift D3 nicht
naheliegend zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.
Druckschrift D4 zeigt in Figur 1 eine Fase an den Stirnseiten des Datenträgers.
Druckschrift D4 sind hierzu jedoch keine näheren Angaben zu entnehmen.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese Formgebung im Zusammenhang
mit einem Nachbearbeiten von Schnittkanten steht (und bspw. nicht Folge des
Ausstanzens oder des Zusammenpressens beim Laminieren ist). Darüber
hinaus werden in Druckschrift D4 auch keine Probleme angesprochen, die für
den Fachmann als Anregung für eine solche Nachbearbeitung dienen könnten.
Selbst dann, wenn man die Fase an den Außenkanten als Hinweis auf eine
entsprechende Nachbearbeitung versteht, folgt daraus jedoch keine
Nachbearbeitung der Kanten mittels einer Rotationsbewegung gegenüber einer
Schleifvorrichtung nach den Verfahrensschritten M4.1 bis M4.3. Daher führt
auch Druckschrift D4 nicht naheliegend zum Gegenstand des Patentanspruchs
1.
In Druckschrift D5 ist ebenfalls keine Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des
Datenträgers genannt (Merkmalsgruppe M4 fehlt).
Die abgerundete Kante des Datenträgers mit Bezugszeichen 20 in Figur 3 wird
laut Beschreibung im Schritt des Ausstanzens (contour punches) selbst erzeugt
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(vgl. Sp. 5, Z. 27-31) und steht allein schon aus diesem Grund nicht im
Zusammenhang mit der Beseitigung eines durch Ausschneiden bzw.
Ausstanzen entstandenen Grats durch nachträgliche mechanische oder
thermische Glättung. Bei der Abrundung handelt es sich ausgehend von Figur 3
um ein Umbiegen der Enden der obersten bzw. untersten Schicht des
Datenträgers und nicht um ein Abrunden der Schnitt- bzw. Stirnkante durch eine
Schleifvorrichtung gemäß Merkmal M4. Selbst dann, wenn man die abgerundete
Kante mit Bezugszeichen 20 in Figur 3 als Hinweis auf eine Nachbearbeitung
der Kante verstehen würde, ergibt sich aus dieser Darstellung kein Hinweis auf
ein Schleifen unter Rotation des Datenträgers gemäß den Merkmalen M4.1 bis
M4.3. Darüber hinaus werden auch in Druckschrift D5 keine Probleme
angesprochen, die für den Fachmann als Anregung für eine Nachbearbeitung
der Schnitt- bzw. Stirnkante dienen könnten. Daher kann auch Druckschrift D5
dem Fachmann den Gegenstand des vorliegenden Patentanspruchs 1 nicht
nahelegen.
Druckschrift D6 sieht ein Fräsen (milling) der Stirn- bzw. Schnittkante eines
Datenträgers für ein buchartiges Dokument vor, um eine (konkave) Abrundung
entsprechend Figur 7 zu erreichen:
Da diese konkave Abrundung dazu dient, eine dünnere „Scharnierregion“ (hinge
region), vergleichbar der „Lasche“ in der vorliegenden Anmeldung, bzw. einen
dünneren (flexiblen) Übergang zur Scharnierregion zu erzeugen (vgl. Abs. 0034,
0037, 0042), gibt Druckschrift D6 weder einen Hinweis noch eine Veranlassung
für eine konvexe, nach außen gewölbter Abrundung, die sich aus der Bewegung
beim Glätten gemäß der Merkmalsgruppe M4 ergibt. Darüber hinaus werden in
Druckschrift D6 auch keine Probleme angesprochen, die für den Fachmann als
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Anregung für eine konvexe Abrundung der Schnitt- bzw. Stirnkante dienen
könnten. Die Verwendung einer Schleifvorrichtung unter Rotation des
Datenträgers im Sinne der Merkmale M4.2 und M4.3 ist Druckschrift D6 daher
weder zu entnehmen noch dem Fachmann ausgehend von Druckschrift D6
nahegelegt.
Aus Druckschrift D7 ist zwar eine thermische Glättung bekannt, die auch einen
Grat an der Kante des Datenträgers zur Oberfläche hin glätten würde. Die
Glättung erfolgt jedoch vor einem Ausschneiden des Datenträgers, also bevor
ein solcher Grat entsteht, und gibt daher keinen Hinweis auf ein Glätten der
Schnitt- bzw. Stirnkanten des Datenträgers. Das Problem der Gratbildung beim
Schneiden wird nicht angesprochen und kann daher dem Fachmann auch
keinen Anlass zur Abwandlung der beschriebenen thermischen Glättung der
Datenträgeroberfläche in eine Bearbeitung nach der Merkmalsgruppe M4
geben. Die Verwendung einer Schleifvorrichtung unter Rotation des
Datenträgers im Sinne der Merkmale M4.2 und M4.3 ist Druckschrift D7 daher
weder zu entnehmen noch dem Fachmann ausgehend von Druckschrift D7
nahegelegt.
Für den Datenträger nach Druckschrift D8 gelten die Ausführungen zu
Druckschrift D7 in gleicher Weise, da auch hier eine thermische Glättung der
Datenträgeroberfläche ausschließlich vor dem Zuschneiden erfolgt (vgl. Fig. 4,
Schritt 468). Zwar sieht Druckschrift D8 eine Nachbearbeitung des Datenträgers
vor (vgl. Fig. 4, Schritt 466). Deren Beschreibung gibt aber keinen Hinweis auf
eine gezielte Glättung der Schnitt- bzw. Stirnkante des Datenträgers im Sinne
der Merkmalsgruppe 4 (vgl. Abs. 0060). Die Verwendung einer
Schleifvorrichtung unter Rotation des Datenträgers im Sinne der Merkmale M4.2
und M4.3. ist Druckschrift D8 daher weder zu entnehmen noch dem Fachmann
ausgehend von Druckschrift D8 nahegelegt.
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Druckschrift D9 betrifft nicht die Bearbeitung von laminierten mehrschichtigen
Datenträgern. Aber auch für ein Schleifen unter Rotation des zu bearbeitenden
Gegenstandes im Sinne der Merkmale M4.1 bis M4.3 findet sich in Druckschrift
D9 kein Hinweis.
In Druckschrift D10 wird das Problem der Gratbildung beim Schneiden des
Datenträgers, das der vorliegenden Anmeldung zugrunde liegt, nicht
angesprochen. Vielmehr wird auf die Gefahr des Abbrechens der Kanten des
Datenträgers beim Einstecken in eine entsprechende Halterung hingewiesen.
Selbst wenn man das beschriebene Verfahren auf einen Datenträger im Sinne
der Merkmale M1 und M2 überträgt, führt dies jedoch nicht zum beanspruchten
Verfahren, da die Glättung der Stirn- bzw. Schnittkante des Datenträgers nicht
unter Rotation des Datenträgers im Sinne der Merkmale M4.2 und M4.3 erfolgt
(vgl. Fig. 3 mit Beschreibung).
Ausgehend von Druckschrift D10 fehlt auch die Veranlassung für den
Fachmann, die Glättvorrichtung mit zwei gegenüberliegenden Fräsköpfen
(rotating mills) durch eine Schleifvorrichtung im Sinne der Merkmalsgruppe M4
zu ersetzen, da in Druckschrift D10 immer beide Seiten einer Stirnkante, die in
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die Halterung eingeführt wird, bearbeitet werden, und die Glättvorrichtung mit
zwei Fräsköpfen daran angepasst ist (vgl. Fig. 2B).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich für den Fachmann aus dem
Stand der Technik auch nicht durch Ergänzung mit seinem Fachwissen oder in
der Zusammenschau von Druckschriften. Keiner der im Verfahren
befindlichen Druckschriften ist zu entnehmen, einen überstehenden Grat an der
Schnitt- bzw. Stirnkante eines Datenträgers mechanisch oder thermisch zu
glätten, indem der Datenträger bis zu einem gewünschten Abstand zwischen
einer Rotationsdrehachse einer ergänzenden Rotation und der Auflagefläche
abgesenkt wird, und im Anschluss um die Rotationsdrehachse drehend über die
Auflagefläche geführt wird (vgl. Merkmale M4.2 und M4.3).
Die Druckschriften D1 bis D5 sowie D7 und D8, die alle ein Ausschneiden
oder Ausstanzen eines mehrschichtigen, laminierten Datenträgers umfassen,
geben alle keinen Hinweis auf eine erforderliche Nachbearbeitung der Kanten
des Datenträgers nach dem Schneide- bzw. Stanzvorgang. Auch fehlt in diesen
Druckschriften ein Hinweis auf eine (störende, problematische) Gratbildung bzw.
eine erforderliche Glättung von Schnittkanten beim Schneiden oder Stanzen von
mehrlagigem laminierten Folienmaterial, die für den Fachmann als Anlass zu
weiteren Recherchen bzw. der Zusammenschau mit weiteren Druckschriften
dienen könnte.
Daher ergibt sich die Merkmalsgruppe M4 nicht naheliegend aus den
Druckschriften D1 bis D5 sowie D7 und D8 und dem Fachwissen. Auch die
Zusammenschau mit einer der anderen vorliegenden Druckschriften D1 bis D5
sowie D7 und D8 führt nicht zu den Merkmalen M4.2 und M4.3.
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Druckschrift D6 zeigt eine Nachbearbeitung des Datenträgers. Jedoch ist auch
dort nicht das Entfernen eines Grats oder das thermische Glätten der
Schnittkanten beschrieben. Vielmehr zielt Druckschrift D6 darauf ab, einen
leichter biegbaren „Scharnierbereich“ durch eine konkave Abrundung zu
schaffen. Ein Führen der oberen oder unteren Schnittkante des Datenträgers
über eine Auflagefläche der Glättvorrichtung unter einer zusätzlichen
Rotationsbewegung gemäß den Merkmalen M4.2 und M4.3 ergibt bei einer
solchen Zielsetzung keinen Sinn. Daher fehlt es bereits an der Veranlassung für
den Fachmann, die Glättung des „Scharnierbereichs“ abzuändern und auf eine
der anderen Schnittkanten des Dokuments zu übertragen.
Die Zusammenschau der Druckschrift D6 mit einer der anderen vorliegenden
Druckschriften führt ebenfalls nicht zu den Merkmalen M4.2 bis M4.3, da auch
keiner der anderen Druckschriften solche Merkmale zu entnehmen sind.
Druckschrift D10 geht von einem Ausgangsmaterial des Datenträgers aus, bei
dem die Gefahr besteht, dass dessen Kanten brechen können. Außerdem ist in
Druckschrift D10 ein spezieller Verfahrensgang zum Erzeugen einer Fase oder
Abrundung mittels zwei Fräsköpfen (two rotating mills) vorgesehen. Für ein
Führen der oberen oder unteren Schnittkante des Datenträgers über eine
Schleifvorrichtung unter einer zusätzlichen Rotationsbewegung gemäß der
Merkmalsgruppe M4 ergibt sich daher aus Druckschrift D10 kein Hinweis und
auch keine Veranlassung, da ein beim Schneiden entstehender Grat nicht
erwähnt ist und dieser auch keine Glättung beider (d.h. oberen und unteren)
Kanten erfordern würde. Aufgrund der Problemstellung in Druckschrift D10
müssen aber beide Kanten nachbearbeitet werden, woran die dort offenbarte
Glättvorrichtung mit zwei Fräsköpfen angepasst ist.
Die Zusammenschau der Druckschrift D10 mit einer der anderen vorliegenden
Druckschriften führt ebenfalls nicht zu den Merkmalen M4.2 und M4.3, da auch
keiner der anderen Druckschriften solche Merkmale zu entnehmen sind.
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Es ist daher anzuerkennen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1
gemäß Hauptantrag gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und patentfähig ist.
6. Gleichfalls patentfähig sind die über das Selbstverständliche hinausgehenden
Ausführungsformen gemäß den Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hauptantrag,
die auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt rückbezogen sind.
7. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den weiteren Voraussetzungen
zur Patenterteilung (§§ 1, 2, 5, 34, 38 PatG) genügen, war auf die Beschwerde
der Anmelderin der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse
G 06 K des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und ein Patent zu
erteilen.
8. Der Beschluss konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dem Antrag
der Anmelderin vollumfänglich stattgegeben wurde.
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III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
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