ECLI:DE:BPatG:2022:170322B18Wpat8.21.0
BUNDESPATENTGERICHT
18 W (pat) 8/21
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung …
hat der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
17. März 2022 durch die Vorsitzende Richterin Wickborn sowie die Richter Kruppa,
Dipl.-Ing. Veit und Richterin Dipl.-Phys. Zimmerer
beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom
20. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.
- 2 -
G r ü n d e
I.
Die Erinnerungsführerin hat am 20. August 2020 sinngemäß Beschwerde gegen
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 H des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 31. Juli 2020 eingelegt, mit der ihre Patentanmeldung
zurückgewiesen wurde. Nachdem die tarifgemäße Beschwerdegebühr innerhalb
der gesetzlichen Frist von einem Monat nicht gezahlt wurde, erfolgte durch
Beschluss der Rechtspflegerin des Bundespatentgerichts vom 20. Dezember 2021
die Feststellung, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht
eingelegt gilt. Hiergegen richtet sich die Erinnerungsführerin mit ihrem als
„Beschwerde“ bezeichneten Schriftsatz vom „07.01.2021“, der am 11. Januar 2022
beim Bundespatentgericht eingegangen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der am 11. Januar 2022 eingegangene Schriftsatz der Erinnerungsführerin mit dem
offensichtlichen Schreibfehler „2021“ ist als zulässige Erinnerung nach § 23 Abs. 2
RPflG auszulegen, die in der Sache keinen Erfolg hat.
Im Beschluss vom 20. Dezember 2021 hat die Rechtspflegerin zutreffend
festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 31. Juli 2020 gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt,
da die Beschwerdegebühr nicht fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist
eingezahlt worden ist.
Die Erinnerungsführerin hat keine sachbezogenen Anhaltspunkte vorgetragen, die
eine Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen
- 3 -
könnten. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass die
Beschwerdegebühr gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt, ist somit zu
Recht erfolgt.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht
zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
- 4 -
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Wickborn Kruppa Veit Zimmerer
nl
Full & Egal Universal Law Academy