[AZA] I 198/99 Ge II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold Urteil vom 21. März 2000 in Sachen A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, Genf, Beschwerdegegnerin, und Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne A.- A.________ (geboren 1940) ist italienische Staats- angehörige und lebte seit 1964 mit Ausnahme eines kurzen Unterbruchs in der Schweiz. Sie arbeitete von Mai 1988 bis Januar 1994 als Hausangestellte in der Jugendsiedlung Y.________; ihr Arbeitspensum betrug 7.3 Stunden bei einer üblichen Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro Tag. Im Dezember 1992 musste sie sich infolge Brustkrebses einer Operation unterziehen, bei welcher eine modifiziert-radikale Mastek- tomie links und eine axilläre Lymphonodektomie vorgenommen wurden. A.________ bezog in der Folge ab 1. Dezember 1993 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden- rente (Verfügung vom 2. Dezember 1994). Bei der Bemessung der Invalidenrente wurde der Anteil der Erwerbstätigkeit auf 87 %, jener der Hausarbeit auf 13 % festgesetzt. Im Jahr 1996 kehrte A.________ nach Italien zurück. Im Rahmen des im Sommer 1996 eingeleiteten Revisions- verfahrens hielt Prof. Dr. E.________, Gynäkologische Onkologie, Spital X.________, in seinem Bericht vom 18. November 1996 fest, dass A.________ als Hausfrau wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf Nachfrage hin, wie es sich mit ihrer Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte verhalte, teilte Prof. Dr. E.________ mit, dass er seinem Schreiben vom 15. Mai 1997, in welchem er eine Beeinträchtigung verneinte, nichts hinzuzufügen habe. Hierauf hob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 19. September 1997 die Invalidenrente auf den 1. November 1997 auf. B.- Hiegegen liess A.________ Beschwerde einreichen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Im Verlaufe des Verfahrens legte sie ein Zeugnis von Frau H.________, praktische Ärztin, vom 22. Oktober 1997 auf, gemäss welchem sie nicht mehr als 50 % arbeitsfähig sei. Mit Schreiben vom 3. Februar 1998 stellte der Sohn von A.________ den Antrag, seine Mutter sei von einem "IV-Arzt" nochmals zu untersuchen. In der Folge legte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein (zuhanden der Versicherungs- kasse Z.________ erstattetes) vertrauensärztliches Gutachten vom 24. Juni 1998 auf, worin Frau Dr. B.________, Ärztin für Innere Medizin, festhielt, dass A.________ als Hausfrau voll und als Hausangestellte für schwere Putzar- beiten zu 50 % arbeitsfähig sei. Mit Entscheid vom 22. Dezember 1998 wies die Eidge- nössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen die Beschwerde ab. C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen. Zusätzlich ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 1, Art. 2 und Art. 8 lit. e des Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat wie eine Schweizer Bürgerin, sofern sie mindestens zur Hälfte invalid ist (vgl. auch Art. 28 Abs. 1ter IVG). Sie hat sodann die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenan- spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung der Invalidität nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG, Art. 27 und 27bis IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a, ZAK 1982 500 Erw. 1), die Revision einer Invalidenrente (Art. 41 IVG, Art. 87, 88a und 88bis IVV), die hierbei zu verglei- chenden Sachverhalte (BGE 113 V 275 Erw. 1a; vgl. auch BGE 120 V 131 Erw. 3b, 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen) und das rechtliche Gehör bei einer Rentenfestsetzung (Art. 73bis IVV, Vorbescheidverfahren; BGE 124 V 180 mit Hinweisen) richtig ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden. 2.- a) Streitig ist, ob im Zeitraum zwischen dem 2. Dezember 1994 (Gewährung der ganzen Invalidenrente) und dem 19. September 1997 (revisionsweise Aufhebung der Inva- lidenrente) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen eingetreten ist, welche die vollständige Aufhebung der Invalidenrente rechtfertigt. b) Der Verfügung vom 2. Dezember 1994 war ein Invali- ditätsgrad von 100 % zu Grunde gelegt worden. Aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichten geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin gebessert habe, das Operationsresultat tadellos und die Versicherte als Hausfrau und als Hausangestellte wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Berichte des Prof. Dr. E.________ vom 18. November 1996 und 21. August 1997, Schreiben des Prof. Dr. E.________ vom 15. Mai 1997). Im Verfahren vor der Rekurskommission legte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein Gutachten zu den Akten, welches bei der Tätigkeit als Hausfrau von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % und bei jener als Hausangestellte von einer solchen von 50 % ausgeht (Bericht der Frau Dr. B.________ vom 24. Juni 1998). Frau H.________ attestierte der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Hausangestellte (Zeugnis vom 22. Oktober 1997). Darauf ist abzustellen. Auf Grund dieser Arztberichte ist eine eindeutige Bes- serung des Gesundheitszustandes der Versicherten ausgewie- sen und demzufolge eine Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen eingetreten. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Invalidenrente zu Recht auf den 1. November 1997 aufgehoben oder ob die Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. c) Die Versicherte war von 1964 bis zu ihrer Brustope- ration mit einem Unterbruch von März 1970 bis September 1973 in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Auszüge aus dem Individuellen Konto). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie ohne gesundheitliche Probleme auch weiterhin erwerbs- tätig wäre. Demzufolge kann die Aufteilung in 87 % Erwerbs- tätigkeit und 13 % Haushaltsarbeit auch der vorliegenden Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegt werden. d) Gemäss übereinstimmenden Arztberichten ist die Ver- sicherte in ihrer Tätigkeit als Hausfrau nicht mehr einge- schränkt. Diesbezüglich ist keine Beeinträchtigung mehr gegeben. e) aa) Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die Vorinstanz bei der Bemessung des Invaliditätsgrades bezüg- lich der Erwerbstätigkeit anstelle des vorzunehmenden Ein- kommensvergleichs unzulässigerweise direkt vom Grad der Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen hat (BGE 114 V 312 Erw. 3). bb) Die IV-Stelle des Kantons Z.________, welche für die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Revisions- verfahren durchführte, hat ihrer Bemessung des Invalidi- tätsgrades ein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 33'840.- bzw. unter Berücksich- tigung der Nominallohnerhöhung ein solches von Fr. 34'579.- zu Grunde gelegt. Allerdings ist aus den Akten nicht ersichtlich, wie sie das Valideneinkommen ermittelt hat. Richtigerweise hätte die IV-Stelle des Kantons Zürich auf den zuletzt bezogenen Lohn von Fr. 49'033.- für das Jahr 1993 (Auskunft des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtun- gen der Stadt Z.________ vom 9. März 1994) abstellen müs- sen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in der Höhe von 1.3 % für 1994, 1.4 % für 1995 und 1.3 % für 1996 (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) ergibt dies für das Jahr 1997 ein Validen- einkommen von Fr. 51'020.-. cc) Für die Festlegung des zumutbaren Einkommens mit Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen) kann mit der Vor- instanz von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen werden. Da die Beschwerdeführerin seit Herbst 1993 keiner ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist, muss auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundes- amtes für Statistik zurückgegriffen werden. Die Versicherte war fast ausschliesslich als Hausan- gestellte tätig gewesen. Die von den Ärztinnen attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % bezieht sich denn auch auf die Tätigkeit als Hausangestellte (Bericht von Frau Dr. B.________ vom 24. Juni 1998; Zeugnis von Frau H.________ vom 22. Oktober 1997). Als Hausangestellte für Reinigungsarbeiten betrug der statistisch ermittelte Lohn, basierend auf 4 1/3 Wochen ŕ 40 Wochenstunden, im Jahr 1996 Fr. 3'503.- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996, S. 25, Tabelle TA 7, Tätigkeit Ziff. 35, Anforderungsniveau 4). Aufgerechnet auf die branchenüblichen 42 Arbeitsstunden pro Woche (Auskunft des Amtes für Kinder- und Jugendein- richtungen der Stadt Zürich vom 9. März 1994; vgl. auch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für Dienstleistungen, Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) und bei einem Arbeitspensum von 50 % macht dies unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.3 % im Jahr 1996 (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) einen Monatslohn von Fr. 1'862.- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 22'344.- aus. Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann bei gesundheit- lich beeinträchtigten Personen, die nur reduziert arbeiten können und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, bei der Ermittlung des Invali- deneinkommens eine Reduktion vorgenommen werden (unveröf- fentlichtes Urteil O. vom 27. März 1996 [I 38/96]; vgl. auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb, AHI 1999 S. 181 Erw. 3b, 1998 S. 177 Erw. 3a). In Würdigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %. Dies ergibt für das Jahr 1997 ein Invalideneinkommen von Fr. 20'109.-. Demzu- folge liegt die Beeinträchtigung bezüglich der Erwerbs- tätigkeit bei 60.6 %. f) Der Invaliditätsgrad der Versicherten beträgt nach dem Gesagten knapp 53 % (0.87 x 60.6 % + 0.13 x 0 %). Sie hat deshalb ab 1. November 1997 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. 3.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli- gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgelt- lichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstands- los. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- den der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 22. Dezember 1998 sowie die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 19. September 1997 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Be- schwerdeführerin ab 1. November 1997 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidge- nössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wird über eine Partei- entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ent- sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. V. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 21. März 2000 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Die Gerichts- der II. Kammer: schreiberin: