BUNDESPATENTGERICHT 19 W (pat) 1/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Dezember 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 36 615.9-33 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Kellerer und der Richter Schmöger, Dipl.-Phys. Dr. Mayer und Dr.-Ing. Kaminski beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 01 F - hat die am 13. Oktober 1994 eingegangene Anmeldung durch Beschluß vom 13. September 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Merkmale des Oberbegriffs von Patentanspruch 1 unbestritten und die des kennzeichnenden Teils aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik weitgehend bekannt oder nahegelegt seien. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Patentanspruch 1 vom 8. Dezember 1997 lautet: "Vorrichtung mit Hochstromschleife zum Anschluß an einen Im-puls-Transformator für die magnetische Verformung von Metall-teilen mit hohen Magnetimpulsen mit folgenden Merkmalen: - 3 - a) die Hochstromschleife (1) ist als auswechselba-rer Magnetfeldformer aus einem Block mit einer Öffnung (7) zur Aufnahme des zu verformenden Metallteiles (2) ausgebildet und an die Kontakt-blöcke (9, 10) des Impuls-Transformators (3) unmittelbar angeschlossen, b) die Hochstromschleife weist einen Schlitz (8) ra-dial zu dieser Öffnung (7) auf, c) der Schlitz (8) liegt in Richtung auf die Kontakt-blöcke (9, 10) des Impulstransformators (3), so daß der Strom eng um den Schlitz (8) und die Öffnung (7) verlaufen kann." Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine aus wenigen Bauteilen beste-hende Vorrichtung nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1 mit mög-lichst geringen Übertragungsverlusten und einem weiter verbesserten Wirkungsgrad zu schaffen (S 3 letzter Abs der Beschreibungseinleitung vom 8. Dezember 1997). Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit fol-genden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 11, sowie Beschreibungseinleitung, Sei-ten 1 bis 4.1, jeweils vom 8. Dezember 1997, im übrigen gemäß Offenlegungsschrift. Die Anmelderin vertritt die Ansicht, die Einrichtung zur Magnetisierung hochwerti-ger Stähle nach der deutschen Patentschrift 907 804 habe mit der anmeldungs-gemäßen Vorrichtung nichts gemeinsam, denn dort gehe es um die Ausschei-dungshärtung von Stählen und nicht, wie anmeldungsgemäß vorgesehen, um ma- - 4 - gnetische Verformung von Metallteilen verformt werde. Die bekannte Einrichtung sei somit von der Anwendung her nicht mit dem Anmeldungsgegenstand ver-gleichbar. Die bisherige Technik der magnetischen Verformung unterscheide sich vom Anmeldungsgegenstand. Dies betreffe auch die Spule zum magnetischen Verformen nach der deutschen Patentschrift 1 257 728, die vom Senat in das Verfahren eingeführt wurde. Die anspruchsgemäße Vorrichtung des Patentan-spruchs 1 sei daher neu und beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruht. Aus der deutschen Patentschrift 907 804 ist eine Vorrichtung mit einem Metall-band 4 als Hochstromschleife zum Anschluß an einen Impuls-Transformator 1 für die Magnetisierung von Metallteilen mit hohen Magnetimpulsen bekannt (S 2 Z 1 und 2, Z 16 bis 20, Z 27 bis 30): a) Die bekannte Hochstromschleife ist als Magnetfeldformer aus einem Metallband 4 von großem Querschnitt mit einer Öffnung zur Auf-nahme des zu behandelnden Metallteiles ausgebildet (Fig iVm S 1 Z 51 bis S 2 Z 63, Z 75 bis 78). Wie der Fachmann, ein Physikinge-nieur mit Fachhochschulabschluß und mehrjährigen Berufserfahrun-gen in der Konstruktion von Vorrichtungen zur Behandlung, speziell auch Verformung, von Metallteilen in Magnetfeldern aus der Figur entnimmt, ist die Hochstromschleife 4 einstückig und auswechselbar auf dem Impuls-Transformator 1 angebracht. An die freien Enden 2, - 5 - 3 des Impuls-Transformators 1 als Kontaktblöcke ist die Hochstrom-schleife 4 unmittelbar angeschlossen (Fig iVm S 2 Z 56 bis 63) b) Die bekannte Hochstromschleife weist einen Schlitz radial zu der Öff-nung zur Aufnahme des zu magnetisierenden Metallteiles auf (Fig). c) Dieser Schlitz liegt in Richtung auf die Kontaktblöcke 2, 3 des Impulstransformators 1, so daß der Strom eng um den Schlitz und die Öffnung verlaufen kann (Fig). Ausgehend von dieser bekannten Vorrichtung für die magnetische Behandlung von Metallteilen wird der Fachmann bei der Verwendung von starken Magnetfel-dern, die zu einer Verformung der Metallteile führen, ohne erfinderische Überle-gungen daran denken, aus Gründen der Stabilität die einstückige Hochstrom-schleife aus einem Block auszubilden. Denn aus der deutschen Patent-schrift 1 257 728 ist ihm eine einzelne Hochstromschleife zum magnetischen Verformen von Werkstücken mit elektrischen Stoßstromimpulsen bekannt, die aus einem Block (Anschlußteile 1, 4 und Zwischenteil) mit einer Öffnung 12 zur Auf-nahme des zu verformenden Metallteiles ausgebildet ist (Sp 1 Z 1 bis 4, Z 42 bis 46, Anspr 7 iVm Fig 1 und 2). Mithin ist der Fachmann ohne weiteres in der Lage, ausgehend von der Einrich-tung zur Magnetisierung hochwertiger Stähle, wie sie aus der deutschen Patent-schrift 907 804 bekannt ist, in Kenntnis der Spule zum magnetischen Verformen von Werkstücken aufgrund seiner Fachkenntnisse die im Patentanspruch 1 ange-gebene Lehre zu realisieren. Da die Vorrichtung des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig und der Patentan-spruch 1 damit nicht gewährbar ist, teilen nach dessen Fortfall die darauf direkt oder indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 dessen Schicksal. Mit ih-nen fällt auch der nebengeordnete Patentanspruch 11, da ein Patent nur so erteilt werden kann, wie es beantragt ist (BGH GRUR 1997, 120 – ”Elektrisches Spei-cherheizgerät”). - 6 - Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Kaminski prö
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