BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Juni 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 11 108 . 8 19 W (pat) 10/05 … ts auf hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichdie mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2008 unter Mitwirkung des Richters - 2 - Mayer als Vorsitzenden und der Richter Dr.-Ing. Kaminski, Bayer, nd Dr.-Ing. Scholz Dipl.-Phys. Dr.u- 3 - beschlossen: G r ü n d e Das De namt - Prüfungsstelle für Klasse E05D - hat die am 13. r t vom 8. Augu in Anspruch genommen ist, durch Be-schluss m Gegen s e hat be-antragt, Es gelte x am glei-chen Tag) eingereichten Unterlagen, Ansprüche 1 bis 9, Beschreibung Die Beschwerde wird zurückgewiesen. I. utsche Patent- und MarkeMä z 1998 eingereichte Anmeldung, für die die inländische Prioritäst 1997 (Akz.: DE 297 13 995.9) vo 1. Oktober 2004 zurückgewiesen. die en Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Si den angefochtenen Beschluss aufzuheben. n die mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 (eingegangen per FaSeiten 1, 1a, 2, 3, sowie Seiten 4 bis 16 und Zeichnungen Figuren 1 bis 14b jeweils wie ursprünglich eingereicht. Die Vertreter der Anmelderin sind ankündigungsgemäß zur mündlichen Verhand-lung nicht erschienen und haben mit Eingabe vom 15. Mai 2008 (eingegangen per Fax am gleichen Tag) Antrag auf Entscheidung nach Aktenlage gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil der Gegenstand des r, bestehend aus - einer Säulenkonsole und Scharnierstift miteinander gelenkig und zur Montage teilbar verbunden sind, - wobei der Feststeller ein in Rastungen an einer Mitnehmer-te eingreifende nt umfass- wobei die Türkonsole drehfest mit dem Scharnierzapfen und - der Scharnierzapfen drehfest mit der Mitnehmerplatte verbun-den ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Scharnierzapfen (4) im Verbin-dungsbereich mit der Türkonsole (3) zwei parallel zur Scharnier-bolzenachse verlaufende seitliche Abflachungen (16) aufweist.“ Wie die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts im Beschluss vom 1. Oktober 2004 zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich dieses Türscharnier von dem Türscharnier nach DE 94 15 008 U1 nur durch die zwei parallel zur Scharnierbolzenachse verlaufenden seitlichen Abflachungen (16) gemäß kenn-zeichnendem Teil des Anspruchs 1. Wie die Prüfungsstelle weiterhin zutreffend ausgeführt hat, sind solche seitliche Abflachungen auch bei dem bekannten Scharnier zur Verbindung des Nockenelements 32 mit dem Zapfen 10 realisiert und damit auch für die Verbindung der Türkonsole mit dem Scharnierstift nahege-legt. Auf diesen Bescheid wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug ge-nommen (BGH, GRUR 1993, Seiten 896, 897 „Leistungshalbleiter“). An dieser Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht erfinderisch ist. Der Anspruch 1 lautet: „Türscharnier mit Feststelle- einer Türkonsole, - die über einen plat s Federeleme t, - 5 - Beurteilung kann sich auch durch die vorgenommene Streichung der Worte „im Wesentlichen“ im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 nichts ändern. Der Einwand der Anmelderin im Beschwerdeschriftsatz, die Verbindung des No-ckenelements 32 mit dem Zapfen 10 sei eine nicht lösbare Pressverbindung, greift hier nicht durch, denn dem Fachmann sind solche Verbindungen mit seitlichen Abflachungen in vielerlei Gestalt sowohl für nicht lösbare als auch für lösbare drehfeste Verbindungen geläufig. Der Anspruch 1 ist somit nicht patentfähig, und mit ihm auch die auf ihn zurückbe-zogenen Ansprüche 2 bis 9. Dr. Mayer Dr. Kaminski Bayer Dr. Scholz Pr
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