BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 10/06_______________(Aktenzeichen)Verkündet am23. August 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2004 020 455.1-55…hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck und der Richter Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eIDas Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 G - hat die am 27. April 2004 eingereichte Patentanmeldung 10 2004 020 455.1 durch Be-schluss vom 28. Oktober 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich ei-ne Halterung gemäß dem Anspruch 1 nahe liegend aus dem Stand der Technik ergebe.Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schreiben vom 21. November 2005, eingegangen am 25. November 2005, Beschwerde eingelegt.Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 02 G des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 28. Oktober 2005 aufzuhe-ben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu er-teilen:Patentansprüche 1 bis 17 vom Anmeldetag 27. April 2004,Beschreibung Seiten 1 und 1a vom 25. April 2005, Seiten 2 bis 12 sowie- 3 -1 Blatt Zeichnung vom Anmeldetag 27. April 2004,hilfsweise,Patentansprüche 1 bis 14 undBeschreibung Seiten 1 bis 4a gemäß Hilfsantrag 1,Patentansprüche 1 bis 13 undBeschreibung Seiten 1 bis 4a gemäß Hilfsantrag 2,Hilfsanträge 1 und 2 jeweils überreicht in der mündlichen Verhand-lung,übrige Unterlagen jeweilsBeschreibung Seiten 5 bis 7 und 12 sowie1 Blatt Zeichnung vom Anmeldetag 27. April 2004.Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet (unter Einfügung der Gliederungsbuchstaben a) bis h)):"a) Halterung für ein Verbindungselement (30) in einem Kraft-fahrzeug,b) mit einem starren Grundkörper (10),c) der eine im Querschnitt ungefähr teilkreisförmige Aufnah-me (11, 11’) mit einem seitlichen Öffnungsbereich (12, 12’) aufweist, undd) mit einem sich von dem Grundkörper (10) weg erstrecken-den U-förmigen Arm (20, 20’),e) dessen freier Endabschnitt (21, 21’) derart in den seitlichen Öffnungsbereich (12, 12’) der Aufnahme (11, 11’) ragt,- 4 -f) dass der Arm (20, 20’) beim Einführen eines Verbindungsele-ments (30) in die Aufnahme (11, 11’) elastisch federnd aus-gelenkt wird undg) nach dem Einführen des Verbindungselements (30) in die Aufnahme (11, 11’) in eine Sicherungsposition zurück-schnappt, um das Verbindungselement (30) in einer Endlage zu fixieren."Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Haupt-antrags dadurch, dass - unter Ersetzung des Punktes durch ein Komma und das Wort "wobei" - an ihn die mit den Gliederungsbuchstaben h), i), j) versehenen Merkmale"h) der Arm (20, 20’) in der Sicherungsposition eine elastische Vorspannung auf das Verbindungselement (30) ausübt undi) an seinem freie Endabschnitt (21, 21’) eine Raste (23) zum Fixieren des Verbindungselements (30) aufweist undj) an der teilkreisförmigen Aufnahme (11, 11’) eine Raste (13) zum Fixieren des Verbindungselements (30) angeordnet ist."angehängt sind.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hilfsan-trags 1 dadurch, dass sich - unter Einfügung eines Kommas nach dem Wort "auf-weist" und Weglassung des folgenden Wortes "und" in Merkmal i) sowie unter Er-setzung des Punktes durch ein Komma und das Wort "und" im Merkmal j - am En-de das mit dem Gliederungsbuchstaben k) versehene Merkmal- 5 -"k) die Rasten (13, 23) aus einem schwingungsdämpfenden Gummimaterial hergestellt sind."anschließt.Die Anmelderin vertritt bezüglich des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag die An-sicht, dass bei der Halterung nach der DE 198 57 853 A1 ein Grundkörper 20 vor-handen sei, an den sich eine Abschlussfläche 31 anschließe; es sei aber kein Arm vorgesehen, der das Verbindungselement verriegele. Bei der Halterung nach der DE 198 57 853 A1 sei der wesentliche Aspekt die Ausbildung des Spreizbolzens.Bezüglich des jeweiligen Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 meint die Anmelderin, dass die DE 34 20 762 A1 eine Schelle betreffe. Der dort gezeigte Arm 16 sei nicht mit dem gemäß der Erfindung zu vergleichen. Würde der Fach-mann die in der DE 34 20 762 A1 gezeigte Raste auf die Halterung nach der DE 198 57 853 A1 übertragen, würde er diese Raste als komplett umfangsseitige Rippe anstelle der weichen Innenschale 10’ vorsehen. Der Fachmann würde aber keine Raste an einem Arm anbringen.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Halterung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nicht neu ist (§ 3 PatG) und gemäß dem je-weiligen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 PatG).- 6 -1. Als zuständiger Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur des Maschinen-baus anzusehen, der Kenntnisse auf dem Gebiet der Entwicklung von Kabelhalte-rungen aller Art aufweist, insbesondere von solchen des Kraftfahrzeugbereichs.2. Dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 und 2 liegt nachfolgendes Verständnis zugrunde:Unter dem im Merkmal d) angegebenen U-förmigen Arm versteht der Fachmann einen Arm, der zwei nicht notwendig parallele Schenkel aufweisen muss, die ge-wöhnlich, aber nicht zwingend durch einen Bogen miteinander verbunden sind. Gemäß dem Ausführungsbeispiel nach der Figur sind die Schenkel (bei Bezugszif-fer 20 und 21) nicht parallel ausgerichtet, sondern verlaufen unter einem spitzen Winkel zueinander. Auch das Verbindungsstück zwischen diesen Schenkeln ist nicht bogenförmig. Hinzu kommt, dass auch Patentanspruch 12 unter einem Win-kel zueinander verlaufende Schenkel zulässt, da hier von einem V-förmigen Arm die Rede ist.Gemäß Merkmal f) muss der - wie vorstehend beschrieben verstandene - Arm elastisch federnd ausgelenkt werden können. Bei einem derartigen Arm lassen sich daher die beiden Schenkel elastisch zusammendrücken und auch wieder auslenken.3. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht neu und daher nicht patentfä-hig.Die DE 198 57 853 A1 zeigt eine Halterung für ein Verbindungselement. Nach Auffassung des Senats reicht der dort in Figur 1 gezeigte Grundkörper 1 etwa bis zu der Verjüngung nächst Bezugsziffer 10. Das gegenüber dem Grundkörper 1 schmälere Stück bei Bezugsziffer 10 ist nach Auffassung des Senats daher als ein Schenkel eines U-förmigen Armes - gemäß vorstehendem Verständnis - anzuse-hen, dessen anderer Schenkel durch das Stück bei Bezugsziffer 31 gebildet ist. Es - 7 -ist auch ersichtlich, dass der durch die beiden Schenkel (bei Bezugsziffer 10 und bei Bezugsziffer 31) gebildete Arm elastisch federnd zusammengedrückt werden können muss, wenn ein Verbindungselement - wie ein Kabel oder Rohr - mit ei-nem solchen Durchmesser eingedrückt wird, der bewirkt, dem Innendurchmesser der Innenschale 10’ entspricht (Sp. 3 Z. 19 bis 27).Die DE 198 57 853 A1 zeigt demnach einea) Halterung für ein Verbindungselement (Rohr, Kabel) in einem Kraftfahrzeug (Kfz-Zulieferer T…… GmbH),b) mit einem starren Grundkörper (1),c) der eine im Querschnitt ungefähr teilkreisförmige Aufnahme (Fig. 1: 3 i. V. m. Sp. 2 Z. 33 bis 36) mit einem seitlichen Öff-nungsbereich (oberseitiger Bereich zwischen 30, 31) auf-weist, undd) mit einem sich von dem Grundkörper (1) weg erstreckenden U-förmigen Arm (Fig. 1: Schenkel bei Bezugsziffern 10 und 31 gemäß dem unter Punkt 2 geäußerten Verständnis),e) dessen freier Endabschnitt (Ende von 31) derart in den seitli-chen Öffnungsbereich (Bereich zwischen 30, 31) der Aufnah-me (3) ragt,f) dass der Arm (bei 10, bei 31) beim Einführen eines Verbin-dungselements (Rohr, Kabel) in die Aufnahme (3) elastisch federnd ausgelenkt wird (Sp. 3 Z. 19 bis 27 i. V. m. dem oben geäußerten Verständnis hinsichtlich der Elastizität des Arms) undg) nach dem Einführen des Verbindungselements (Rohr, Kabel) in die Aufnahme (3) in eine Sicherungsposition zurück-schnappt, um das Verbindungselement (Rohr, Kabel) in einer Endlage zu fixieren (Aus Figur 1 ist zu entnehmen, dass das - 8 -Ende 31 des U-förmigen Arms bei eingelegtem Verbindungs-element, wie Kabel oder Rohr über die Innenschale 10’, d. h. mittelbar auf das Verbindungselement drückt; dies genügt zur Fixierung des Verbindungselements in einer Endlage).Die Halterung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht neu.4. Die Halterung gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit.In der Kraftfahrzeugtechnik werden aus Verlegungsgründen üblicherweise biegba-re Rillrohre - dies sind Rohre mit Rillen in radialen Ebenen - verwendet.Ausgehend von einer Halterung, wie sie die DE 198 57 853 A1 zeigt, stellt sich die anmeldungsgemäße Aufgabe (S. 2 vorle. Abs., des zum Hilfsantrag 1 eingereich-ten Beschreibungsteils), eine Halterung für ein Verbindungselement in einem Kraftfahrzeug zur Verfügung zu stellen, die ein einfaches sowie schnelles Befesti-gen des als Rillrohr ausgebildeten Verbindungselementes ohne weitere Nachar-beit zulässt, einfach aufgebaut, zuverlässig und kostengünstig ist, in der Praxis dann von selbst.Zum Einen gibt die DE 198 57 853 A1 dem Fachmann schon den Hinweis, die Profilierungen der inneren, weichen Schale 10’ an die entsprechend zu halterndenRohre oder Kabel oder rohrförmigen Gegenstände anzupassen (Sp. 3 Z. 32 bis 35) und zum Anderen zeigt ihm die, ebenfalls unmittelbar auf seinem Fachgebiet gelegene DE 34 20 762 A1, wie ein Rillrohr zu haltern ist (insb. Fig. 7 bis 9: Rill-rohr 88’, Rasten 34, 52). Die DE 34 20 762 A1 zeigt dem Fachmann dabei insbe-sondere, dass- 9 -- ein bewegliches Teil (16) in der Sicherungsposition eine elasti-sche Vorspannung auf das Verbindungselement (88’) ausübt (S. 8 Abs. 5 i. V. m. Fig. 8) und- eine Raste (34) zum Fixieren des Verbindungselements (88’) aufweist und- an der Aufnahme (14) eine Raste (52) zum Fixieren des Verbin-dungselements (88’) angeordnet ist.Durch die Figuren 7 bis 9 der DE 34 20 762 A1 wird dem Fachmann somit eine Halterung vorgestellt, die es ermöglicht eine form- und kraftschlüssige Verbindung eines als Rillrohr ausgestalteten Verbindungselements (88’) in einer Halterung zu erreichen (S. 8 vorle. Abs).Bei der Übertragung des aus der DE 34 20 762 A1 bekannten Halterungsprinzips - das Verbindungselement 88’ wird zwischen einem vorgespannten Teil 16 und ei-nem feststehenden Teil 14 eingespannt - auf das Halterungsprinzip nach der DE 198 57 853 A1 ergibt es sich dann, dass die Rasten dort anzubringen sind, wo sie das Rillrohr als Verbindungselement berühren. Dies ist einerseits der freie Endabschnitt (Ende des Schenkels bei 31) des U-förmigen Arms und andererseits die teilkreisförmige Aufnahme (bei 10’). Somit ergibt sich eine Ergänzung der Hal-terung gemäß der DE 198 57 853 A1 mit den Merkmalen a) bis g) um Merkmale, gemäß denenh) der Arm (bei 10, bei 31) in der Sicherungsposition eine elasti-sche Vorspannung auf das Verbindungselement ausübt undi) an seinem freien Endabschnitt (Ende des Schenkels bei 31) eine Raste zum Fixieren des Verbindungselements aufweist und- 10 -j) an der teilkreisförmigen Aufnahme (bei 10’) eine Raste zum Fixieren des Verbindungselements angeordnet ist,in naheliegender Weise.5. Auch die Halterung nach Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Denn auch die DE 198 57 853 A1 zeigt schon eine Möglichkeit der Schwingungsdämpfung durch ein schwingungsdämpfendes Mate-rial (Sp. 1 Z. 39 bis 46 i. V. m. Sp. 2 Z. 42 bis 47 sowie Fig. 1: 10’). Es liegt nach Auffassung des Senats daher für den Fachmann auf der Hand, dafür zu sorgen, dass die Stellen, die mit dem Verbindungselement in Berührung stehen, schwin-gungsdämpfend ausgebildet sind. Da dem Fachmann Gummimaterial allgemein als schwingungsdämpfendes Material bekannt ist, ergibt es sich für ihn dann in ebenfalls naheliegender Weise, dafür zu sorgen, dassk) die Rasten aus einem schwingungsdämpfenden Gummima-terial hergestellt sind.6. Nach Wegfall des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag teilen auch die auf die-sen rückbezogenen Unteransprüche dessen Schicksal; ebenso ergeht es den, auf den jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 rückbezogenen Patent-ansprüchen.Bertl Kirschneck Groß Dr. ScholzPü
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