BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 10/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am14. November 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 103 55 166.2-45hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2011 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richter Dipl.-Ing. Groß, Dr.-Ing. Scholz und des Richters am Landgericht Dr. Schön- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Anmeldung wurde am 26. November 2003 eingereicht. Das Deutsche Patent-und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07F - hat die Anmeldung durch Be-schluss vom 3. April 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegen-stand des Patentanspruchs 1 keine Anweisungen enthalte, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln diene.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den Antrag:den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G07F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. April 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent 103 55 166 mit folgenden Unterlagen zu er-teilen:Anspruch 1 gemäß Antrag vom 11. November 2011, Ansprüche 2 – 5 gemäß ursprünglichen AntragBeschreibung und Zeichnung gemäß ursprünglichen Antrag.Die Anmelderin vertritt die Ansicht, der Anspruch 1 sei neu, erfinderisch und gebe mit der geänderten Aufgabenstellung auch eine konkrete technische Lehre. Au-ßerdem erläuterte sie den Ablauf des Verfahrens.- 3 -Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet (mit einer eingefügten Gliederung):"Verfahren zur Ermittlung eines Zählerstandes an einem Unterhal-tungsautomaten (1)a) mit einer einen Mikrocomputer umfassenden Steuereinheit,b) einer Symbolspieleinrichtung;c) ein Anzeigemittel (9) zur Anzeige von Spielen mit höherwerti-gen Gewinnwerten - Sehenspielstandes -, sowied) Anzeigemittel (19, 20) zur Anzeige von Sondergewinnwerten,dadurch gekennzeichnet, dasse) mittels eines Informationszählers mit zugeordneter Informa-tionsanzeige (15) angezeigt wird, wie groß die Mindestanzahl der noch notwendigen Spieleinsätze ist, damit all die im Anzei-gemittel (9) angezeigten Spiele mit höherwertigen Gewinnwer-ten ausgewiesenen Spiele noch getätigt werden können,f) wobei diese Mindestanzahl von der Steuereinheit mittels einer Transformationsvorrichtung in Abhängigkeit des Serienspiel-standes und Sondergewinnwerten ermittelt werden,g) und mit der Informationsanzeige (15) als ganze natürliche Zahl zur Anzeige gebracht werden."Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 4 -II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.1. Die Anmeldung betrifft ein Verfahren zur Steuerung eines münzbetätigten Un-terhaltungsautomaten.Als Aufgabe wird im letzten Schriftsatz angegeben, mittels einer entsprechenden Steuerung des Automaten eine längere Spieldauer eines Spielers am Automaten sicherzustellen. Den technischen Aspekt sieht die Anmelderin darin, dass die me-chanische Belastung des Automaten aufgrund von Vandalismus beim Spieler-wechsel verringert wird.Diese Aufgabe werde mit den Merkmalen des Anspruchs 1 gelöst.2. Bei dieser Sachlage sieht der Senat einen Diplomingenieur (FH) der Fachrich-tung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Spielautomaten und de-ren Programmierung als Fachmann. Er arbeitet mit einem Entwickler für Spiel-ideen zusammen.3. Der Entscheidung liegt folgender Stand der Technik zugrunde:Die DE 101 27 532 A1 zeigt in Figur 1 einen Unterhaltungsautomaten mit den übli-chen Anzeigen 3 für Sonderspiele, Gewinnspeicher und Münzspeicher (Abs. 0011), sowie Risikoleitern (zu beiden Seiten der Symbolspieleinrichtung 4). Zusätzlich ist ein Zähler mit Anzeige 5 vorgesehen, in dem ein optionaler Gewinn-betrag angezeigt wird (Abs. 0012). Mit den Worten des Anspruchs 1 ist damit be-kannt ein:- 5 -Verfahren zur Ermittlung eines Zählerstandes an einem Unterhal-tungsautomatenateilw) mit einer Steuereinheit,b) einer Symbolspieleinrichtung 4;c) ein Anzeigemittel 3 (links) zur Anzeige von Spielen mit hö-herwertigen Gewinnwerten - Serienspielstandes -, sowied) Anzeigemittel 3 (mitte) zur Anzeige von Sondergewinnwer-ten,Außerdem wird - ähnlich Merkmal e) - mittels eines Informationszählers mit zuge-ordneter Informationsanzeige 5 angezeigt, wie hoch der gewonnene Betrag ist, der in nachfolgenden Spielen eingesetzt werden kann (Abs. 0014, 0015).Im Unterschied zum Verfahren nach Anspruch 1 wird dort kein Mindesteinsatz zum Ausspielen gewonnener Serienspiele beziehungsweise Sonderspiele ange-zeigt.4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).Bei der Prüfung der Erfindung auf erfinderische Tätigkeit sind nur diejenigen An-weisungen zu berücksichtigen, die die Lösung des technischen Problems mit tech-nischen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen. Außerhalb der Technik liegende Anweisungen genügen in diesem Zusammenhang nicht (BGH GRUR 2011, 125 - 128, Wiedergabe Topografischer Informationen).- 6 -Der vorliegende Anspruch 1 beschreibt nach Überzeugung des Senats eine Spiel-idee, die darauf gerichtet ist mittels einer entsprechenden Steuerung des Automa-ten eine längere Spieldauer eines Spielers am Automaten sicherzustellen. Die von der Anmelderin genannte technische Aspekt des Vandalismus, und dessen Lö-sung durch längere Spielzeiten, ergibt sich daraus (wenn überhaupt) nur als Ne-beneffekt.Ausgehend von dem Verfahren nach der DE 101 27 532 A1 stellt sich dem Fach-mann das technische Problem, die dort nicht näher beschriebene Speicher, Zähler und Berechnungs- und Steuerabläufe in der zentralen Steuereinheit (Abs. 0011) zu realisieren. Die technische Lösung dieser Aufgabe besteht im Einsatz eines Mi-kroprozessors, der diese Aufgaben übernimmt. Mikroprozessoren sind aber seit langem übliche Komponenten zur Steuerung solcher Spielautomaten. Für die Speicher und Zähler sowie die eingesetzte Software (Abs. 0011) sind kaum ande-re Realisierungen als über einen Rechner vorstellbar. Damit ist auch der Einsatz eines Mikroprozessors nahegelegt.Die Ermittlung und Anzeige der Mindestanzahl an noch notwendigen Spieleinsät-zen, damit all die im Anzeigemittel (9) angezeigten Spiele mit höherwertigen Ge-winnwerten ausgewiesenen Spiele noch getätigt werden können (statt dem Betrag der bereits gewonnenen Spieleinsätze für die künftigen Spiele im Stand der Tech-nik), sieht der Senat als Teil der Spielidee, die vom Patentschutz ausgeschlossen ist (§ 1 (3) 3 PatG). Ein technisches Problem wird damit nicht gelöst. Die diesbe-züglichen Merkmale bleiben deshalb bei der Beurteilung der erfinderischen Tätig-keit außer Betracht.Rein vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die die im Merkmal f) angeführte Transformationsvorrichtung erläuternden Teile der Beschreibung keine nachvoll-ziehbare Lehre geben.- 7 -Zum Ablauf des Verfahrens gab die Anmelderin in der Verhandlung an, die im Zähler 9 angezeigten Serien- und Sonderspiele könnten nur gegen Bezahlung ei-nes Spieleinsatzes gespielt werden. Dieser Einsatz vermindere sich aber durch die im Lauf des Spiels erzielten Gewinne. Dieser um die zu erwartenden Gewinne verminderte Einsatz sei die Mindestanzahl der noch notwendigen Spieleinsätze nach Anspruch 1. Sie werde durch die Transformationsvorrichtung (-vorschrift) be-rechnet. Als Offenbarungsstellen für diesen Ablauf gab die Anmelderin die ur-sprüngliche Seite 4, Absatz 2 und Seite 5 Absatz 3 (Absätze 0010 und 0013 der Offenlegungsschrift) an.Der Senat hat schon Zweifel, ob diese Deutung den ursprünglichen Unterlagen so zu entnehmen ist - insbesondere die Bezahlung eines Einsatzes bei bereits ge-wonnenen Serien- und Sonderspielen und die Verminderung des Betrags durch künftige Gewinne. Aber auch, wenn man das unterstellt, so bleibt offen, wie die Transformationsvorrichtung arbeitet, wie die Transformationsvorschrift lautet und welche Größen (außer dem Stand des Zählers 9) in sie Eingang finden.Es ist nicht ersichtlich, wie sich die Anzahl der noch nötigen Spieleinsätze über-haupt rein formelmäßig mit einer Transformationsvorschrift aus den Zählerständen und weiteren Größen errechnen lässt. Der Zufall spielt bei den zukünftigen Spielen eine sehr große Rolle und lässt sich nicht analytisch berechnen. Nach Überzeu-gung des Senats lassen sich allenfalls Wahrscheinlichkeiten angeben, und für die wäre die nicht beschriebene Ermittlung der Gewinnwahrscheinlichkeit auf der Ba-sis der ebenfalls nicht beschriebenen Gewinnpläne und Spielregeln notwendig. So fehlt für den Fachmann (hier der Entwickler von Spielideen) jeder Anhaltspunkt zur Erstellung einer Transformationsvorschrift, nach der die Transformationsvorrich-tung arbeiten soll. Das gilt auch, wenn die Spiele zugrunde gelegt werden, bei de-nen der Verbrauch der Gewinnoptionen möglichst schnell erfolgt, wie in Ab-satz 0007 der Offenlegungsschrift angegeben.- 8 -5. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5 teilen sein Schicksal.Bertl Groß Dr. Scholz Dr. SchönPü
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