BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 101/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am19. April 2010…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2006 021 481.1-55hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Bertl, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dr.-Ing. Scholz und Dipl.-Ing. J. Müllerbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Die am 9. Mai 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Pa-tentanmeldung mit der Bezeichnung "Methode zur Programmerstellung für speicher-programmierbare Steuerungen (SPS)", wurde von der Prüfungsstelle für Klas-se G05B durch Beschluss vom 15. Dezember 2008 mit der Begründung zurückge-wiesen, bei dem Verfahren gemäß Anspruch 1 handele es sich um ein Verfahren für gedankliche Tätigkeiten zur Erstellung eines Programms für Datenverarbei-tungsanlagen als solches.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.Er beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G05B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu ertei-len:Patentansprüche 1 bis 4,angepasste Beschreibung, Seiten 1 und 2, und1 Blatt Zeichnungen,jeweils eingereicht am 9. Dezember 2008.Der geltende Patentanspruch 1 lautet:"Verfahren zum Programmieren einer speicherprogrammierbaren Steuerung, wobei elementare physikalische Komponenten einer Anlage/Maschine (Sicherung, Taster, Schalter, Sensoren, Relais, Hubtische, Motoren usw.),- 3 -die eine elektrische Verbindung zur SPS haben,im Programm in Form von Funktionsbausteinen abgebildet und die Instanzen der Funktionsbausteine im Programm untereinander so verbunden werden,wie die physikalischen Komponenten auch tatsächlich elektrisch miteinander verbunden sind."Als Zielsetzungen der Erfindung nennt der Anmelder in den ursprünglich einge-reichten Unterlagen:1. Es sollen Programme erstellt werden können, die objektorien-tiert aufgebaut sind.2. Es sollen ausschließlich Funktionsbausteine und Funktionen verwendet werden.3. Die Funktionsbausteine sollen die elementaren physikalischen Komponenten der Anlage "eins zu eins" abbilden.4. Es sollen Funktionsbausteine in grosser Anzahl benutzt werden können, ohne dass die Programmzykluszeit zu lang wird.Der Patentanmelder betont, bei seinem Verfahren würden ausgehend von einem Stromlaufplan lediglich die einzelnen Komponenten und deren elektrische Verbin-dung in ein Programm zur Generierung von Programmen für speicherprogram-mierbaren Steuerungen übertragen. Dazu gäbe es kein Vorbild aus dem von der Prüfungsstelle nachgewiesenen Stand der Technik.Insbesondere befasse sich die bereits im Prüfungsverfahren entgegengehaltene DE 197 40 972 C1 mit der Simulation eines Prozesses, während seine Erfindung auf die Erstellung eines Steuerprogrammes für eine reale Anlage gerichtet sei.- 4 -Durch seine Erfindung sei es ohne Weiteres möglich, dass eine angelernte Hilfs-kraft quasi den Stromlaufplan abschreibe, die erforderliche Intelligenz und die Be-rücksichtung der wechselseitigen Abhängigkeiten und Beeinflussungen sei in den vorprogrammierten Funktionsbausteinen hinterlegt. Weitere Programmiertätigkei-ten oder Anpassungsmaßnahmen an spezifische Gegebenheiten seien damit, an-ders als bei der herkömmlichen SPS-Programmerstellung, nicht mehr erforderlich.Außerdem würden Folgefehlermeldungen nachgeordneter Funktionsbausteine un-terdrückt, wenn die Ursache einer Störung in einem vorgelagerten oder überge-ordneten Funktionsbaustein liege, ohne dass der Programmierer dies explizit ins Steuerprogramm schreiben müsse.Im Ladungszusatz sowie in der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hin-gewiesen, dass möglicherweise die Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann sie ausführen könne.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.II.Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die Erfindung nicht, wie in § 34 Abs. 4 PatG gefordert, in der Anmeldung so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die Prüfungsstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen (§ 48 i. V. m. § 45 Abs. 1 Satz 1 PatG).Die am Anmeldetag beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten Unter-lagen versetzen den Fachmann, hier ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Infor-matik oder Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss, der mit der Entwicklung von Programmiergeräten für speicherprogrammierbaren Steuerungen beauftragt ist, nicht in die Lage, die Erfindung mit zumutbarem Auswand selbst auszuführen.- 5 -Außer der Angabe, dass er sämtliche elektrischen Komponenten sowie deren elektrische Verbindungen aus dem Stromlaufplan eins zu eins abbilden soll, erhält der Fachmann nämlich keine weiteren Hinweise, wie daraus ein ablauffähiges Programm entstehen kann.Sowohl die Funktionsbausteine selbst, bei denen es sich wohl um Software han-delt, als auch den eigentlichen Programmgenerator soll der Fachmann offensicht-lich selbst entwickeln oder beim Anmelder erwerben. Bezüglich dieser Software-komponenten erhält er jedenfalls aus der Anmeldung keinerlei Hinweis, die ihm die entscheidende Richtung zum Erfolg angeben würde.Außerdem gab es nach Überzeugung des Senats am Anmeldetag auch keine öf-fentlich zugänglichen Programmbibliotheken für Bausteine, die der genanntenZielsetzung gerecht werden, oder andere Bezugsquellen, auf die der Fachmann zu diesem Zweck zurückgreifen konnte. Der Anmelder hat derartiges auch nicht geltend gemacht.Auch die schematischen Darstellungen "Elektroplan mit physikalischen Kompo-nenten" sowie "Programm mit abgebildeten Komponenten und abgebildeter Ver-drahtung", die Teil der ursprünglichen Unterlagen waren, versetzen den Fach-mann keinesfalls in die Lage die Erfindung auszuführen.Abgesehen davon, dass auch an dieser Stelle der Unterlagen überhaupt nicht er-läutert ist, wie die Softwarebausteine "Sicherung", "Taster" und "Relais" struktuiert sind und wie aus deren graphischer Darstellung ein sinnvolles, ablauffähiges Pro-gramm entsteht, sind die beiden Darstellungen bezüglich der jeweiligen elektri-schen Verbindungen zueinander widersprüchlich.Beispielsweise soll gemäß dem "Elektroplan" die elektrische Verbindung zwischen der "Sicherung1" und dem "Starttaster" zugleich mit dem Eingang "A0.0" der SPS, sowie der Ausgang "A0.0" der SPS mit der Spule des Relais "Antrieb1" verbunden - 6 -sein. Die Abbildung im "Programm" erfolgt jedoch in der Form, dass ein Ausgang "out" der Sicherung sowohl mit dem "Starttaster" als auch mit dem Relais "An-trieb1", aber nicht mit dem Eingang "A0.0" der SPS und ein Ausgang "out_1" des Relais "Antrieb1" mit dem Eingang "A0.0" der SPS verbunden ist.Somit ist anhand dieser Zeichnungen nicht einmal die Angabe, die Instanzen der Funktionsbausteine sollen im Programm untereinander so verbunden werden, wie die physikalischen Komponenten auch tatsächlich elektrisch miteinander verbun-den sind, nachvollziehbar.Da es der Anmelder versäumt hat, die Erfindung in den von ihm am Anmeldetag eingereichten Unterlagen hinreichend vollständig und deutlich zu offenbaren, konnte der Senat keine Hinweise auf eine möglicherweise gewährbare Anspruchs-fassung geben.Somit war die Beschwerde zurückzuweisen.Bertl Kirschneck Dr. Scholz J. MüllerPü
Full & Egal Universal Law Academy