ECLI:DE:BPatG:2022:241122B19Wpat10.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 10/22
_______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. November 2022
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
- 2 -
betreffend das Patent 10 2015 001 213
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24. November 2022 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter
Dipl.-Ing. Altvater und Dipl.-Phys. Dr. Haupt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der
Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
25. März 2022 aufgehoben und das Patent 10 2015 001 213 wie folgt
beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, dem Bundespatentgericht als Hilfsantrag 1
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2022,
Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.
G r ü n d e
I.
Auf die am 30. Januar 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit
der Nummer 10 2015 001 213 am 2. November 2017 veröffentlicht worden. Es trägt
die Bezeichnung „Membrandrucksensor mit einem Wärmeverteilungskörper“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 1. August 2018 Einspruch erhoben
mit der Begründung, der Gegenstand des Patentspruchs 1 sei gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik nicht neu. Die Unteransprüche seien mangels
Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m.
§§ 3, 4 PatG). Ferner sei der Gegenstand des Unteranspruchs 5 für den Fachmann
nicht ausführbar (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
- 3 -
Mit am Ende der Anhörung am 25. März 2022 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 1.52 des DPMA das Patent im Umfang des damaligen Hilfsantrags
4 vom 16. März 2022 – unter Streichung der Worte „als Wärmeverteilungsspalt (10)“
(vgl. Niederschrift der Anhörung vom 25. März 2022) – beschränkt aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende am 19. Mai 2022 Beschwerde
eingelegt.
Im Beschwerdeverfahren macht die Einsprechende und Beschwerdeführerin
geltend, dass der Gegenstand des beschränkt aufrechterhaltenen Patents nicht
patentfähig (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) und zudem nicht ausführbar (§ 21 Abs. 1 Nr. 2
PatG) sei. Weiterhin beruft sie sich auf eine widerrechtliche Entnahme der Erfindung
(§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG).
Die Einsprechende stützt sich zur Begründung der fehlenden Patentfähigkeit der
beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Streitpatents insbesondere auf die
Druckschrift EP 2 023 113 A2 (E1). Im Verlauf des Einspruchsverfahrens wurden
die folgenden weiteren Druckschriften genannt:
E2 DE 10 2007 035 660 A1 (Prioritätsanmeldung zur E1),
E3 DE 297 16 060 U1,
E4 US 3 857 287 A,
E5 DE 30 26 617 A1,
E6 CH 704 445 A1,
E7 EP 2 087 333 B1,
E8 EP 2 440 900 B1,
E11 DE 197 06 837 A1.
Ferner hat die Einsprechende eine offenkundige Vorbenutzung einzelner Merkmale
des Streitpatents in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung geltend gemacht
und zum Beleg hierfür mit Schriftsatz vom 11. März 2022 zunächst folgende
Unterlagen vorgelegt:
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E9 technische Zeichnung „Membranteil XF“, Zeichnungsnummer
020087
E10 technische Zeichnung „QPTUAM02 mit Flammschutz“,
Zeichnungsnummer 031501
Nach dem Vortrag der Einsprechenden hierzu belegten die Zeichnungen E9/E10,
dass die im Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale betreffend die
Dimensionierungen von Wärmeverteilungskörper und Wärmeverteilungsspalt
bereits vor dem Zeitrang des Streitpatents zum allgemein bekannten Stand der
Technik gezählt hätten. Zum Beweis für die Behauptung, dass entsprechend den
technischen Zeichnungen E9 und E10 gefertigte Produkte auch bereits vor dem
Zeitrang des Streitpatents gefertigt und verkauft worden seien, hat die
Einsprechende mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022 die folgenden beiden
Anlagenkonvolute eingereicht:
Beweismittel 1
- Lieferschein Nr. 338409 vom 28. Juni 2012 über eine Lieferung an die
S… AG, A…;
- Lieferschein Nr. 354103 vom 14. August 2013 („nach Reparatur
zurück“) an die S… AG, A…;
- 5 Seiten Fertigungslisten;
- Zeichnung „QPTUAM03“, Zeichnungsnummer 034499;
- Zeichnung „Membranteil XF“, Zeichnungsnummer 020087.
Beweismittel 2
- Lieferschein Nr. 360140 vom 29. Januar 2014 über eine Lieferung an
die I… GmbH, K…;
- Rechnung Nr. 435537 vom 29. Januar 2014 an die I… GmbH,
K…;
- 4 Seiten Fertigungslisten;
- Übersicht „Heutiger Stand Art 33566“;
- Übersicht „Liefermengen an I… GmbH“.
Ergänzend hat die Einsprechende Zeugenbeweis angeboten zum Beweis für die
Behauptung, dass die in den Lieferscheinen benannten Produkte den technischen
- 5 -
Zeichnungen E9 und E10 entsprächen.
Zum Beleg der geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme der Erfindung hat
sie mit Schriftsatz vom 28. Juli 2022 folgende Unterlagen eingereicht:
Beweismittel 3 Rahmenvertrag zwischen der S1…
GmbH (S1…) und I… GmbH vom
27. Februar 2002 samt Anlagen
Beweismittel 4 E-Mail des Herrn H… an Herrn K…
vom 2. Februar 2009
Beweismittel 5 Internetauszug aus www.stw-mobiles-machines.com:
„Strukturen & Management“, abgerufen am
19. Juli 2022 (Überblick über die Firmenstruktur der
W… GmbH & Co. KG).
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 25. März 2022 aufzuheben und das Patent
10 2015 001 213 in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen,
hilfsweise, das Patent 10 2015 001 213 auf der Grundlage folgender
Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 8, dem Bundespatentgericht als Hilfsantrag 1
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2022,
Beschreibung und Zeichnungen wie erteilt.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass das Streitpatent in der beschränkt
aufrechterhaltenen Fassung gemäß Hauptantrag gegenüber dem vorliegenden
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Stand der Technik neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Jedenfalls
die weiter beschränkte Fassung nach dem geltenden Hilfsantrag 1 sei patentfähig.
Die Patentinhaberin hat ferner die von der Einsprechenden geltend gemachte
offenkundige Vorbenutzung hinsichtlich der die Dimensionierung von
Wärmeverteilungskörper und Wärmeverteilungsspalt betreffenden Merkmale des
Patentanspruchs 1 vor dem Prioritätstag des Streitpatents bestritten und im Übrigen
eine verspätete Einreichung der Zeichnungen E9 und E10 gerügt. Abgesehen
davon erlaubten die Zeichnungen E9 und E10 keine eindeutige Zuordnung zu den
in Rede stehenden Merkmalen des Streitpatents. Auch der als Beweismittel 1
vorgelegte Lieferschein sage nichts darüber aus, welchen Aufbau der
Membrandrucksensor gehabt habe. Eine solche Lieferung könnte auch unter
stillschweigender Vertraulichkeit erfolgt sein, zumal der Aufbau des
Membrandrucksensors nicht ohne dessen Zerlegung erkennbar sei. Der von der
Einsprechenden erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte neue
Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme sei als verspätet zurückzuweisen.
Im Übrigen sei der Vortrag der Einsprechenden hierzu völlig unsubstantiiert.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2022 Beweis
erhoben durch Einvernahme des präsenten Zeugen H…, und zwar zu
der Behauptung der Einsprechenden, dass die in den vorgelegten Lieferscheinen
vom 28. Juni 2012 (Beweismittel 1) und 29. Januar 2014 (Beweismittel 2)
benannten Produkte den technischen Zeichnungen E9 und E10 entsprechen.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 24. November 2022, Seiten 2 bis 4, verwiesen.
Der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag)
lautet:
Membrandrucksensor zur Druckmessung in strömenden Medien hoher
und schwankender Temperatur, z. B. zur Messung des
Brennraumdrucks in Verbrennungsmotoren, bestehend aus einem
Gewindekörper (1), der einen zentrischen, axialen, gasführenden Kanal
(5) aufweist, dessen Mündungsöffnung (6) gegen die Unterseite (14)
eines im axialen Abstand vor der Mündungsöffnung (6) angeordneten
- 7 -
Wärmeverteilungskörpers (3) gerichtet ist, wobei der Wärmeverteilungs-
körper (3) in einem Druckraum (9) angeordnet ist, der von einem
Messelement (21) gebildet ist, dessen Oberseite durch eine Membran (4)
gebildet ist, auf der ein Druckmesselement (16) befestigt ist, dadurch
gekennzeichnet, dass der gasführende Kanal (5, 6) frontal gegen die
Unterseite (14) des Wärmeverteilungskörpers (3) gerichtet ist, dass im
Druckraum (9) zwischen der Oberseite des Wärmeverteilungskörpers (3)
und der Membran (4) des Messelements (21) ein Wärmeverteilungsspalt
(10) gebildet ist, dass der Wärmeverteilungskörper (3) die lichte Weite
des Druckraums (9) im Messelement (21) unter Beibehaltung eines
geringen radialen Spiels annähernd ausfüllt und dass die lichte Weite des
Wärmeverteilungsspaltes (10) im Bereich zwischen 0,1 bis 1 mm,
bevorzugt 0,4 mm liegt.
Der Patentanspruch 1 in der Fassung nach geltendem Hilfsantrag 1 vom 24.
November 2022 lautet:
Membrandrucksensor zur Druckmessung in strömenden Medien hoher
und schwankender Temperatur, z. B. zur Messung des
Brennraumdrucks in Verbrennungsmotoren, bestehend aus einem
Gewindekörper (1), der einen zentrischen, axialen, gasführenden Kanal
(5) aufweist, dessen Mündungsöffnung (6) gegen die Unterseite (14)
eines im axialen Abstand vor der Mündungsöffnung (6) angeordneten
Wärmeverteilungskörpers (3) gerichtet ist, wobei der Wärmeverteilungs-
körper (3) in einem Druckraum (9) angeordnet ist, der von einem
Messelement (21) gebildet ist, dessen Oberseite durch eine Membran (4)
gebildet ist, auf der ein Druckmesselement (16) befestigt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass der gasführende Kanal (5, 6) frontal
gegen die Unterseite (14) des Wärmeverteilungskörpers (3) gerichtet ist,
dass im Druckraum (9) zwischen der Oberseite des Wärmeverteilungs-
körpers (3) und der Membran (4) des Messelements (21) ein
Wärmeverteilungsspalt (10) gebildet ist,
dass der Wärmeverteilungskörper (3) die lichte Weite des Druckraums
(9) im Messelement (21) unter Beibehaltung eines geringen radialen
Spiels annähernd ausfüllt
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und dass die lichte Weite des Wärmeverteilungsspaltes (10) im Bereich
zwischen 0,1 bis 1 mm, bevorzugt 0,4 mm liegt und
dass der scheibenförmige Wärmeverteilungskörper (3) an seiner
Unterseite (14) eine zentrische Einsenkung (14a) aufweist, die den an
der Unterseite auftreffenden Wärmestrom in Richtung auf die
unterseitige Außenseite des Wärmeverteilungskörpers (3) umlenkt.
Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den jeweiligen Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 gemäß Hauptantrag bzw. 2 bis 8 gemäß
Hilfsantrag 1 sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden hat insoweit Erfolg, als der
angefochtene Beschluss der Patentabteilung aufzuheben und das Patent
10 2015 001 213 in der gemäß Hilfsantrag 1 vom 24. November 2022 (im
Folgenden: Hilfsantrag) verteidigten Fassung weiter beschränkt aufrechtzuerhalten
ist. Die Voraussetzungen für einen vollständigen Widerruf des Streitpatents, wie von
der Einsprechenden darüber hinaus beantragt, sind nicht erfüllt.
1. Das Streitpatent geht davon aus, dass Membrandrucksensoren, die zur
Druckmessung in Medien hoher und stark schwankender Temperatur eingesetzt
würden, häufig einen temperaturbedingten Messfehler besäßen. Insbesondere bei
der Indizierung des Brennraumdruckes in Verbrennungsmotoren werde eine
Druckwelle von einer Temperaturwelle begleitet. Diese führe zu einer zeitlich und
lokal schwankenden Temperatur an der Membran. Darüber hinaus erwärme sich
die Membran an ihrer Unterseite stärker als an ihrer Oberseite, was insbesondere
bei stärkeren, druckfesteren Membranen zu einer thermisch bedingten
Messabweichung führe. Sensoren mit dieser Problematik seien in den Schriften
DE 102 32 315 A1, DE 10 2004 063 598 A1 und DE 10 2004 024 920 B4 zu finden
(vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0003 bis 0004).
Die Membrandrucksensoren nach den Schriften DE 44 191 38 A1 und
EP 2 023 113 B1 (Patentschrift zu Druckschrift E1) nutzten jeweils ähnliche
- 9 -
Umlenkungen der Druckwelle, welche die Gasdruckwelle vor dem Auftreffen auf die
Membran abkühlen sollten.
Nachteilig an einem solchen Sensor sei, dass die notwendigerweise vorhandenen
Öffnungen verrußten, insbesondere bei mit Schweröl betriebenen Zweitakt-
Dieselmotoren. Zudem verschlechterten die Umlenkung und die offenbarten
Öffnungen die Strömungsverhältnisse und damit den Gasaustausch, den
Druckaufbau und -abbau. Ein weiterer Nachteil sei, dass die Kühlung an der
Umlenkung nur gewährleistet sei, wenn der Sensor thermisch günstig im gekühlten
Motorblock eingebaut sei, da er selbst eine Kühlung erfahren müsse.
Nachteilig an einem solchen Membrandrucksensor sei auch, dass die offenbarten
Öffnungen bei korrosionsbeständigen, langspanenden Stählen mit guter
Schweißeignung schlecht fertigbar seien. Des Weiteren bildeten sie eine
zusätzliche Engstelle bzw. Drossel für den Gasaustausch, was diesen erschwere
und die Kühlung an der Umlenkung verschlechtere. Ein weiterer Nachteil sei das
relativ große Volumen im Membranraum, welches zusätzlich den Druckaufbau und
-abbau verzögere. Ein großer Nachteil sei auch, dass das die Umlenkung bildende
Element sowohl an der Unter- als auch an der Oberseite die Strömung der
Gasdruckwelle erschwere und dadurch den Druckverlauf zeitlich verschleppe. Des
Weiteren könne mit dem die Umlenkung bildenden Element kein Einfluss auf
Temperaturen einzelner Widerstandsmäander genommen bzw. kein gezieltes
Temperaturfeld eingestellt werden (Abs. 0010 bis 0013).
2. Das Streitpatent nennt als Aufgabe, einen kostengünstigen und
thermodynamisch genauen Drucksensor aufzubauen, der unempfindlich gegenüber
Verrußung und Temperatureinflüssen sei, wie sie bei der Druckmessung in
Verbrennungsmotoren aufträten (Abs. 0014).
3. Als Fachmann zur Lösung dieser Aufgabe sieht der Senat einen Physiker
oder Ingenieur der Messtechnik, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung
und Konstruktion von Drucksensoren verfügt.
4. Die Lösung der oben genannten Aufgabe bestehe in einem
Membrandrucksensor gemäß Patentanspruch 1 in der beschränkt
- 10 -
aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag), jedenfalls in der Fassung nach
Hilfsantrag.
Den weiteren Ausführungen legt der Senat folgende Gliederung des
Patentanspruchs 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung (Hauptantrag)
zugrunde:
M1 Membrandrucksensor zur Druckmessung in strömenden Medien
hoher und schwankender Temperatur, z. B. zur Messung des
Brennraumdrucks in Verbrennungsmotoren,
M2 bestehend aus einem Gewindekörper (1), der einen zentrischen,
axialen, gasführenden Kanal (5) aufweist,
M3 dessen Mündungsöffnung (6) gegen die Unterseite (14) eines im
axialen Abstand vor der Mündungsöffnung (6) angeordneten
Wärmeverteilungskörpers (3) gerichtet ist,
M4 wobei der Wärmeverteilungskörper (3) in einem Druckraum (9)
angeordnet ist,
M5 der von einem Messelement (21) gebildet ist, dessen Oberseite
durch eine Membran (4) gebildet ist, auf der ein
Druckmesselement (16) befestigt ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
M6 der gasführende Kanal (5, 6) frontal gegen die Unterseite (14)
des Wärmeverteilungskörpers (3) gerichtet ist,
M7 dass im Druckraum (9) zwischen der Oberseite des
Wärmeverteilungskörpers (3) und der Membran (4) des
Messelementes (21) ein Wärmeverteilungsspalt (10) gebildet ist,
M8 dass der Wärmeverteilungskörper (3) die lichte Weite des
Druckraums (9) im Messelement (21) unter Beibehaltung eines
geringen radialen Spiels annähernd ausfüllt
M9 und dass die lichte Weite des Wärmeverteilungsspaltes (10) im
Bereich zwischen 0,1 bis 1 mm, bevorzugt 0,4 mm liegt.
Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag schließt sich an Merkmal M9 das folgende
weitere Merkmal an:
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M10 und dass der scheibenförmige Wärmeverteilungskörper (3) an
seiner Unterseite (14) eine zentrische Einsenkung (14a)
aufweist, die den an der Unterseite auftreffenden Wärmestrom in
Richtung auf die unterseitige Außenseite des Wärmeverteilungs-
körpers (3) umlenkt.
5. Der Entscheidung des Senats liegt folgendes Verständnis des Fachmanns
des Patentanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag zugrunde:
5.1 Der Patentanspruch 1 ist auf einen Membrandrucksensor zur Druckmessung
in strömenden Medien hoher und schwankender Temperatur gerichtet, z. B. zur
Messung des Brennraumdrucks in Verbrennungsmotoren (Merkmal M1). Dieses
Betriebsumfeld ist problematisch, da es insbesondere zu einer ungleichmäßigen
Erwärmung des Sensors, damit zu thermisch bedingten Messfehlern und – je nach
Bauform – zum Verrußen von Öffnungen und Kanälen kommen kann (vgl.
Streitpatentschrift, Abs. 0003 bis 0013).
Der Membrandrucksensor besteht aus einem Gewindekörper, der einen
zentrischen, axialen, gasführenden Kanal aufweist, dessen Mündungsöffnung
gegen die Unterseite eines im axialen Abstand vor der Mündungsöffnung
angeordneten Wärmeverteilungskörpers gerichtet ist (Merkmale M2, M3). Im
Unterschied zu den im Streitpatent als Stand der Technik aufgeführten Beispielen
soll der Wärmeverteilungskörper nicht nur als Schutzelement für den Sensor
dienen, sondern – entsprechend seiner Bezeichnung – insbesondere einen Beitrag
zur gleichmäßigen Erwärmung der Membran des Sensors und des auf der Membran
angeordneten Druckmesselements liefern (vgl. Abs. 0022, 0023). Dieser
Wärmeverteilungskörper ist in einem Druckraum angeordnet, der von einem
Messelement gebildet ist. Seine Oberseite wird durch eine Membran gebildet, auf
der wiederum ein Druckmesselement befestigt ist (Merkmale M4, M5). Ein solcher
Membrandrucksensor ist bspw. in Figur 1 des Streitpatents dargestellt und zeigt den
Gewindekörper (Bezugszeichen 1) sowie das Messelement (Bezugszeichen 21),
das einen Druckraum (Bezugszeichen 9) bildet:
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Figur 1 des Streitpatents
(Ergänzung von Bezeichnungen und Hervorhebungen durch den Senat)
Der Wärmeverteilungskörper (Bezugszeichen 3) ist gegenüber der
Mündungsöffnung des Kanals des Gewindekörpers im Druckraum und damit – aus
Richtung des Brennraums betrachtet – vor der Membran des Messelements
angeordnet. Der Wärmeverteilungskörper soll insbesondere die Wärme im Hinblick
auf die dahinter angeordnete Membran (Bezugszeichen 4) verteilen (vgl. Abs. 0022,
0023, 0026). Dazu ist vorgesehen, dass er aus einem Material hoher
Wärmekapazität, hoher Wärmeleitfähigkeit und guter Wärmeübergangs-
eigenschaften ausgeführt ist (vgl. Abs. 0056). Der Wärmeverteilungskörper kann
scheibenförmig ausgebildet sein (vgl. Abs. 0022, 0024, 0029). In verschiedenen
Ausgestaltungsvarianten ist vorgesehen, dass die Oberflächen der dem Kanal
zugewandten Unterseite und der der Membran zugewandten Oberseite des
Wärmeverteilungskörpers unterschiedliche Konturen aufweisen, um verbesserte
Strömungseigenschaften (vgl. Abs. 0060, 0061) und eine verbesserte
- 13 -
Wärmeverteilung zu bewirken (vgl. Abs. 0058, 0061, 0070, 0072, 0077, 0093,
jeweils mit zugehörigen Figuren).
Das Messelement (Bezugszeichen 21) umfasst dabei ein Gehäuse, das den
Druckraum bildet, sowie eine Membran (Bezugszeichen 4) und ein
Druckmesselement (Bezugszeichen 16), welches beispielsweise aus einer Anzahl
von Dehnungsmessstreifen (DMS) besteht (vgl. Abs. 0067) jedoch nicht auf eine
derartige Ausgestaltung beschränkt ist (vgl. Abs. 0084). Die Bezeichnung
„Messelement“ beschreibt damit die Baugruppe, die u. a. Membran und
Druckmesselement umfasst. Das somit vom Messelement zu unterscheidende
Druckmesselement dient dem Erfassen der Verformung der Membran als Maß für
den Druck im Druckraum.
Der Membrandrucksensor ist – in Konkretisierung des Merkmals M3 – dadurch
gekennzeichnet, dass der gasführende Kanal frontal gegen die Unterseite des
Wärmeverteilungskörpers gerichtet ist (Merkmal M6). Eine solche Anordnung des
Wärmeverteilungskörpers im Sensor ist in den Figuren 1 bis 4 des Streitpatents
dargestellt.
Im Druckraum ist zwischen der Oberseite des Wärmeverteilungskörpers und der
Membran des Messelementes ein Wärmeverteilungsspalt gebildet (Merkmal M7).
Mit dem Begriff „Wärmeverteilungsspalt“ (Bezugszeichen 10) ist somit der Spalt in
axialer Richtung zwischen dem Wärmeverteilungskörper (3) und der Membran (4)
bezeichnet.
Figur 2 des Streitpatents
(Ausschnitt; Ergänzung von Bezeichnungen und Hervorhebungen durch den Senat)
- 14 -
Zudem ist vorgesehen, dass der Wärmeverteilungskörper die lichte Weite des
Druckraums im Messelement unter Beibehaltung eines geringen radialen Spiels
annähernd ausfüllt (Merkmal M8). Als lichtes Maß wird im Allgemeinen die Breite
oder Höhe einer Öffnung, also die freie horizontale oder vertikale Ausdehnung eines
Raumes zwischen angrenzenden Bauteilen oder begrenzenden Hüllflächen
bezeichnet. Das weitgehende Ausfüllen der lichten Weite nach Merkmal M8 versteht
der Fachmann so, dass an den Seiten des Wärmeverteilungskörpers zur Innenwand
des Druckkörpers hin nur ein – im Verhältnis zu dessen Durchmesser – schmaler
(radialer) Spalt verbleibt (vgl. auch Abs. 0064).
Nach Merkmal M9 soll die lichte Weite des Wärmeverteilungsspaltes im Bereich
zwischen 0,1 bis 1 mm, bevorzugt 0,4 mm betragen. Da Merkmal M7 den
Wärmeverteilungsspalt als Abstand zwischen Membran und
Wärmeverteilungskörper definiert, beziehen sich die Abmessungen nach Merkmal
M9 auf diesen (axialen) Abstand, d. h. in der Orientierung des Membrandruck-
sensors in der Zeichnung in vertikaler Richtung. Dies entspricht auch der
Geometrie, wie sie in Absatz 0065 des Streitpatents beschrieben ist.
5.2 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist durch Merkmal M10
dahingehend weiter beschränkt, dass der scheibenförmige
Wärmeverteilungskörper an seiner Unterseite eine zentrische Einsenkung 14a
aufweist, die den an der Unterseite auftreffenden Wärmestrom in Richtung auf die
unterseitige Außenseite des Wärmeverteilungskörpers umlenkt.
Der Fachmann versteht unter einem Wärmestrom einen physikalische
Prozessgröße zur quantitativen Beschreibung von Wärmeübertragungsvorgängen.
Er beschreibt die übertragene Wärmeleistung Q̇, d. h. die Wärmeenergie δQ, die in
der Zeitspanne δt von einem Ort hoher Temperatur zu einem Ort niederer
Temperatur übertragen wird. Merkmal M10 beschreibt die Formgebung der
Unterseite 14 des Wärmeverteilungskörpers 3, durch welche die Wärmeverteilung
im Wärmeverteilungskörper beeinflusst werden soll, die sich durch den gemäß den
Merkmalen M3 und M6 auf der Unterseite des Wärmeverteilungskörpers
auftreffenden Gasstrom ergibt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0070 i. V. m. 0058 und
Fig. 1, 1a). Wie das Streitpatent in Absatz 0022 darlegt, dient der
Wärmeverteilungskörper dazu, dass das unter Druck stehende Medium erst frontal
- 15 -
auf diesen auftrifft und die im Gasstrom enthaltene Wärmeenergie aufgrund des
Temperaturunterschieds von dem Wärmeverteilungskörper aufgenommen und in
einen gleichmäßigen Abstrahlwärmestrom in Richtung der Membran umgesetzt
wird. Bei der Ausgestaltung des Wärmeverteilungskörpers mit einer zentrischen
Einsenkung 14a an seiner Unterseite wird der Gasstrom „sozusagen an der
Unterseite des Wärmeverteilungskörpers 3 eingefangen“ und erst nach dieser
Zentrierung radial nach außen abgeleitet, was zu einer (noch) gleichmäßigeren,
über die gesamte Fläche des Wärmeverteilungskörpers 3 sich erstreckenden
Wärmeverteilung führt (vgl. Abs. 0070).
6. Soweit sich die Einsprechende erstmals im Beschwerdeverfahren auf den
Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) gestützt
hat, ist dieser zwar entgegen der Auffassung der Patentinhaberin nicht „verspätet“,
da der Einsprechende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe
geltend machen darf, die nicht zum Gegenstand der angefochtenen Entscheidung
gehören; diese sind dann nach Maßgabe von § 263 ZPO zu berücksichtigen (vgl.
BGH, Beschluss vom 8. November 2016 – X ZB 1/16, juris Rn. 32 ff. – Ventil-
einrichtung; Schulte, PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 196).
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Berücksichtigung dieses weiteren
Widerrufgrunds sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO ist, da dessen
Geltendmachung durch die Einsprechende sich schon als unzulässig erweist. Denn
nur der durch die widerrechtliche Entnahme Verletzte kann sich auf diesen
Einspruchsgrund stützen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG), Dritten ist die Berufung
hierauf verwehrt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 – X ZR 101/89, GRUR 1992,
157 (III 1. b = juris Rn. 37) – Frachtcontainer; Schulte, a. a. O. § 21 Rn. 40 und § 59
Rn. 52).
Die Einsprechende ist vorliegend als Dritte in diesem Sinne anzusehen, denn eine
widerrechtliche Entnahme soll sich nach ihrem Vorbringen aus der zum
Anmeldezeitpunkt des Streitpatents bestehenden – und mit dem Rahmenvertrag
vom 27. Februar 2002 (Beweismittel 3) belegten – vertraglichen Beziehung
zwischen der Patentinhaberin und der S1…
ergeben. Die S1… und die Einsprechende mögen zwar beide
100%ige Töchter der W… GmbH sein (vgl. Beweismittel 5),
- 16 -
dennoch handelt es sich um rechtlich unterschiedliche Unternehmen. Ungeachtet
der Frage, ob der Vortrag der Einsprechenden und die vorgelegten Unterlagen
hierzu überhaupt eine widerrechtliche Entnahme gegenüber der S1… stützen
würden, kann eine solche vor dem o. g. Hintergrund nicht von der Einsprechenden
geltend gemacht werden, da nicht sie, sondern allenfalls die S1… hier die Verletzte
wäre (§ 59 Abs. 1 Satz 1 PatG).
7. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag beruht
ausgehend vom Stand der Technik nach Druckschrift E1 in Verbindung mit durch
offenkundige Vorbenutzung bekannt gewordenen Merkmalen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG).
7.1 Bei Druckschrift E1 handelt es sich um die Patentanmeldung für einen
Membrandrucksensor der Einsprechenden und Beschwerdeführerin. Aus
Druckschrift E1 sind in den Worten des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag
folgende Merkmale bekannt:
M1 Membrandrucksensor zur Druckmessung in strömenden Medien
hoher und schwankender Temperatur, z. B. zur Messung des
Brennraumdrucks in Verbrennungsmotoren
[vgl. Titel, Abs. 0001, 0002]
M2 bestehend aus einem Gewindekörper, der einen zentrischen,
axialen, gasführenden Kanal aufweist,
[Sensorträger 2; vgl. Abs. 0035: „z. B. eingeschraubt“),
i. V. m. Verbindungskanal 11; vgl. Abs. 0037 und Fig. 2]
M3 dessen Mündungsöffnung gegen die Unterseite eines im axialen
Abstand vor der Mündungsöffnung angeordneten
Wärmeverteilungskörpers gerichtet ist,
[…auf dem oberen Ende 22 des Sensorträgers 2 das
Element 8 angeordnet ist und eigentlich das innenliegende,
dem Druckmessraum abgewandte Ende des
Verbindungkanals 11 verdeckt, …; vgl. Abs. 0040, sowie
Abs. 0034, 0037 und Fig. 2.
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Figur 2 (Ausschnitt;
Ergänzung von Bezeichnungen und Hervorhebungen durch den Senat)
Die E1 befasst sich nicht mit der Frage der
Wärmeverteilung zur gleichmäßigen Erwärmung der
Membran, sondern mit der Abkühlung des in den
Membranraum strömenden Gases. Das Element 8 soll
dazu u. a. durch thermische Kopplung an den Sensorträger
den Gasstrom abkühlen. Aufgrund dieser Ableitung von
Wärme an seine Umgebung handelt es sich beim Element
8 dennoch um einen „Wärmeverteilungskörper“ im Sinne
des Streitpatents; vgl. Abs. 0028, 0040, 0042]
M4 wobei der Wärmeverteilungskörper in einem Druckraum
angeordnet ist,
[Membranraum 7; vgl. Abs. 0040]
M5 der von einem Messelement gebildet ist, dessen Oberseite durch
eine Membran gebildet ist, auf der ein Druckmesselement
befestigt ist,
[Membranträger 3, Membran 4; Abs. 0040 und
Dehnmessstreifen 6; vgl. Abs. 0029, 0045]
M6 wobei der gasführende Kanal frontal gegen die Unterseite des
Wärmeverteilungskörpers gerichtet ist,
[vgl. Fig. 2 mit gasführendem Kanal 11, Gasdruckwelle 14
und Element 8]
M7 dass im Druckraum zwischen der Oberseite des
Wärmeverteilungskörpers und der Membran des
Messelementes ein Wärmeverteilungsspalt gebildet ist,
- 18 -
[Der Druckraum (Membranraum 7) kann scheibenförmig
ausgebildet sein, also eine deutlich größere radiale als
axiale Ausdehnung aufweisen, so dass von einem Spalt
zwischen Wärmeverteilungskörper (Element 8) und
Membran (Membran 4) gesprochen werden kann (vgl. Abs.
0028). Eine Wärmeverteilung im scheibenförmigen Bereich
zwischen Element und Membran ist zwangsläufig gegeben,
da einerseits das in diesen Bereich einströmende Gas
seine Wärme an die umgebenden Bauteile abgibt und
andererseits das Erwärmen des Wärmeverteilungskörpers
(Element 8), der den auftreffenden Gasstrom kühlen soll,
zwangsläufig zu einer Wärmeabstrahlung auch in Richtung
der Membran führt. Ein solcher scheibenförmiger
Druckraum kann aufgrund dieser Auswirkungen auf die
Wärmeverteilung als Wärmeverteilungsspalt bezeichnet
werden (vgl. Fig. 2 und Abs. 0028, 0040, 0042).]
Die Zeichnungen der Druckschrift E1 lassen keine klare Aussage zu, ob ein
entsprechender Membransensor die Anforderung des Merkmals M8 für ein
annäherndes (radiales) Ausfüllen des Membranraums erfüllt. Druckschrift E1 ist
auch keine konkrete Dimensionierung des als Wärmeverteilungsspalt identifizierten
Membranraums zwischen dem Element (Bezugszeichen 8) und der Membran
(Bezugszeichen 4) entsprechend Merkmal M9 zu entnehmen. Daraus, dass auch
das Streitpatent in den schematischen Zeichnungen unterschiedliche Abstände der
Elemente des Drucksensors zu den verschiedenen Ausführungsbeispielen zeigt,
folgt nicht zwangsläufig, dass die Anordnung des (Umlenk-)Elements
(Bezugszeichen 8, 9) und dessen Darstellung in Figur 2 in Druckschrift E1 als
übereinstimmend mit den Anforderungen der Merkmale M8 und M9 in Anspruch 1
des Streitpatents zu verstehen ist. Druckschrift E1 definiert die Anordnung des
Elements 8 und dessen Größe nur in Bezug auf die Breite der Bohrung bzw. des
Verbindungskanals (vgl. E1, Abs. 0022, 0037, 0040 und Figur 2). Auch aus der
scheibenartigen Form des Bereichs zwischen Element und Membran (vgl. Abs.
0028) folgt nicht zwangsläufig ein Spalt mit bestimmten Abmessungen zur
Wärmeübertragung vom Wärmeübertragungskörper auf die Membran, da
Druckschrift E1 im Unterscheid zum Streitpatent als Ziel ein Abkühlen der
- 19 -
Gasdruckwelle durch die Mantelfläche des Membranträgers beschreibt (vgl. Abs.
0044), was eine dafür ausreichende Wandfläche und damit einen entsprechenden
Abstand voraussetzt.
7.2 Die in der Druckschrift E1 nicht offenbarten Merkmale M8 und M9 sind jedoch
zur Überzeugung des Senats aufgrund einer offenkundigen Vorbenutzung vor dem
Prioritätstag des Streitpatents bekannt geworden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PatG).
7.2.1 Aufgrund der Angaben des glaubwürdigen Zeugen H… in der
mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den vorgelegten technischen
Zeichnungen E9, E10 und dem Anlagenkonvolut „Beweismittel 2“ sieht es der Senat
als erwiesen an, dass die im Lieferschein vom 29. Januar 2014 benannten Produkte
an die dort ausgewiesene Empfängerin, die I… GmbH (Patentinhaberin), vor dem
Prioritätstag des Streitpatents geliefert wurden und diese Produkte den technischen
Zeichnungen E9 und E10 entsprechen.
Der Zeuge hat in der Vernehmung seine Beteiligung an der Lieferung von Sensoren
an die I… GmbH gemäß Lieferschein vom 29. Januar 2014 (Beweismittel 2)
überzeugend und glaubhaft geschildert. Er hat insbesondere angegeben, dass er
seit 2002 als zuständiger Mitarbeiter, zunächst bei der S1…, später bei der
Einsprechenden, für die Betreuung des Kunden I… GmbH (Patentinhaberin)
zuständig gewesen sei. Lieferscheine könnten mit Hilfe der Betriebsdatenerfassung
der S1… seit 2008 lückenlos alle Lieferungen dokumentieren. Die in den
Zeichnungen E9 und E10 gezeigten Bauteile seien nach seiner Kenntnis nach den
in der Betriebsdatenerfassung dokumentierten Arbeitsschritten tatsächlich so
zusammengebaut worden, dass die in den Lieferscheinen ausgewiesenen Produkte
entstanden seien. Insbesondere könne anhand der Variantennummern die
Übereinstimmung abgelesen werden. Die vorgelegten Zeichnungen E9 und E10
seien Ausdrucke der elektronisch vorliegenden Zeichnungen und nicht durch
Zusammenkopieren aus verschiedenen Vorlagen entstanden. Er könne
ausschließen, dass die Schriftfelder der technischen Zeichnungen E9 und E10 nicht
den Originalzeichnungen entsprächen und nachträglich geändert worden seien. Bei
Änderungen der Zeichnungen seien diese im Schriftfeld jeweils dokumentiert.
- 20 -
Der Senat sieht keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen H… zu
zweifeln, insbesondere ist kein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse
des Zeugen am Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erkennbar.
Seine Angaben waren zur Überzeugung des Senats auch glaubhaft. Der Senat
verkennt dabei nicht, dass der Zeuge die Unterschiede und Unstimmigkeiten in den
Briefköpfen bzw. den Satzspiegeln der jeweiligen Lieferscheine aus den
Anlagenkonvoluten „Beweismittel 1“ und „Beweismittel 2“ nicht erklären konnte. Auf
Nachfrage erklärte er hierzu, dass die vorgelegten Lieferscheine durch
Neuausdruck aus dem System entstanden seien und (daher) nicht die rechtlich
handelnden Personen aus der damaligen Zeit wiedergeben würden. Zu der Frage,
wieso der (ältere) Lieferschein vom 28. Juni 2012 aus der Anlage „Beweismittel 1“
dennoch einen anderen Briefkopf bzw. Satzspiegel zeige als der Lieferschein vom
29. Januar 2014 aus der Anlage „Beweismittel 2“, räumte er unumwunden ein, dass
er sich dies nicht erklären könne.
Die Diskrepanz zwischen den Briefköpfen bzw. Satzspiegeln der vorgelegten
Lieferscheine vermochte die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zur Lieferung
der Membrandrucksensoren mit den in den Zeichnungen E9 und E10 dargestellten
Bauteilen nicht zu erschüttern. Zum einen lag und liegt die Art der Speicherung der
von der S1… erstellten Lieferscheine aus vergangenen Jahren offensichtlich nicht
in der Sphäre bzw. im Verantwortungsbereich des Zeugen H… Es ist
beispielsweise durchaus denkbar, dass einzelne Lieferscheine über frühere
Lieferungen im System der S1… als pdf-Dokument (mit damals geltendem Briefkopf
und Satzspiegel) abgelegt waren, andere wiederum nur durch Neuausdruck aus
dem System (mit aktuellem Briefkopf und Satzspiegel) reproduzierbar sind, was die
aufgezeigten Unterschiede erklären würde. Zum anderen hat die Patentinhaberin,
die laut Lieferschein vom 29. Januar 2014 (Beweismittel 2) Empfängerin der
Lieferung war, eine solche Lieferung von Membrandrucksensoren nicht bestritten,
sie hat vielmehr schriftsätzlich ausführlich zur Zusammenarbeit zwischen ihr
einerseits und der S1… und der Einsprechenden andererseits auf dem Gebiet der
Membrandrucksensoren im relevanten Zeitraum vorgetragen.
Dass der in der Zeichnung E9 gezeigte Membranträger auch in anderen Modellen
von Drucksensoren verbaut wurde, wie der Zeuge auf Nachfrage der
- 21 -
Patentinhaberin bestätigt hat, stellt die Glaubhaftigkeit seiner Angaben bezüglich
der Zuordenbarkeit der Zeichnungen E9 und E10 zu den gemäß Beweismittel 2
gelieferten Sensoren ebenfalls nicht in Frage. Dies gilt auch für das Fehlen einer
Zusammenbauzeichnung des Gesamtsensors in den vorgelegten Dokumenten.
Wie der Zeuge – für den Senat überzeugend – erklärt hat, lässt sich ausgehend von
der im Lieferschein vom 29. Januar 2014 (Beweismittel 2) genannten
Artikelnummer 33566 in der Betriebsdatenerfassung nachvollziehen, dass die in
den Zeichnungen E9 und E10 gezeigten Bauteile nach den in der
Betriebsdatenerfassung dokumentierten Arbeitsschritten tatsächlich so
zusammengebaut worden sind, dass die in den Lieferscheinen ausgewiesenen
Produkte entstanden sind.
Die Zeichnungen E9 und E10 sind entgegen der Ansicht der Patentinhaberin auch
nicht als verspätet zurückzuweisen, und zwar schon deshalb, weil eine Anwendung
der §§ 296, 530 ZPO, die auf dem Beibringungsgrundsatz beruhen, in dem vom
Untersuchungsgrundsatz beherrschten Beschwerdeverfahren ausscheidet (vgl.
Schulte a. a. O., Einl Rn. 239 m. w. N.). Abgesehen davon wurden die Zeichnungen
E9 und E10 bereits mit Schriftsatz der Einsprechenden vom 11. März 2022 im
Einspruchsverfahren vor dem DPMA eingeführt.
Vor diesem Hintergrund steht für den Senat mit hinreichender Sicherheit fest, dass
Produkte mit der Artikelnummer 33566 und der Bezeichnung „PTU M14x1.25‚
Flammschutz, 55cm Kabe“ am 29. Januar 2014 und damit vor dem Prioritätstag des
Streitpatents dem Kunden I… GmbH (Patentinhaberin) geliefert wurden, ferner,
dass die technische Zeichnung E9 mit der Bezeichnung „Membranteil XF“ und die
technische Zeichnung E10 mit der Bezeichnung „QPTUAM02“ Bestandteile dieser
gelieferten Produkte zeigen.
Mit der Lieferung dieser Produkte sind auch der Aufbau und die Dimensionierung
der Membrandrucksensoren und ihrer Bestandteile öffentlich zugänglich gemacht
worden, da der Empfänger und wiederum dessen Kunde die Möglichkeit hatten, die
Sensoren zu untersuchen und insbesondere auch zu vermessen. Nach der
Lebenserfahrung kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein
Wettbewerber – als solcher ist die Patentinhaberin gegenüber der Einsprechenden
- 22 -
bzw. der S1… anzusehen – ein generelles Interesse daran hat, analysierbare
Erzeugnisse – wie hier die mit Lieferschein vom 29. Januar 2014 gelieferten
Produkte – auch zu analysieren, sei es, um sie mit den eigenen Erzeugnissen zu
vergleichen, sei es, um Anregungen für die Weiterentwicklung solcher Erzeugnisse
zu gewinnen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 – X ZR 53/83, juris Rn. 20 –
Thrombozyten-Zählung; Schulte a. a. O., § 3 Rn. 54).
Anhaltspunkte für eine Geheimhaltungspflicht des Empfängers oder gegenüber
dessen Kunden im Zusammenhang mit der dokumentierten Lieferung (Beweismittel
2) hat die Patentinhaberin nicht substantiiert vorgetragen und sind auch sonst nicht
ersichtlich. Eine Untersuchung derartiger (verschweißter) Sensoren ist auch
zerstörungsfrei möglich, bspw. durch bildgebende Verfahren mittels Röntgen-
Durchstrahlungsanalyse, was auch die Patentinhaberin nicht in Abrede gestellt hat.
Abgesehen davon hängt die Offenkundigkeit einer Lehre durch Benutzung
grundsätzlich nicht von der Mühe ab, die ein sachverständiger Interessent für die
Untersuchung aufwenden muss. Ist durch die Tatsache der Benutzung sein
Interesse geweckt, so ist die benutzte Lehre auch dann öffentlich zugänglich
gemacht, wenn ihre Feststellung einigen Aufwand erfordert, sofern dieser nicht
unzumutbar ist (BGH a. a. O. Rn. 22ff. – Thrombozyten-Zählung).
Der Senat sieht es nach alledem als erwiesen an, dass Membransensoren
umfassend die in den technischen Zeichnungen E9 und E10 dargestellten Teile vor
dem Anmeldetag des Streitpatents durch Lieferung dieser Sensoren der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dies auch die
als Beweismittel 1 vorgelegten Unterlagen über eine Lieferung an die S… AG
– in Verbindung mit den Zeichnungen E9/E10 und den Angaben des
Zeugen H… – belegen würden.
7.2.2 Eine Dimensionierung gemäß den Merkmalen M8 und M9 des
Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich für einen Membrandrucksensor, der
dem prinzipiellen Aufbau des Sensors aus Druckschrift E1 entspricht, aufgrund der
offenkundigen Vorbenutzung, welche anhand der technischen Zeichnungen E9
(Membranteil XF) und E10 (QPTUAM02) sowie dem Lieferschein und Auszügen
- 23 -
aus der Betriebsdatenerfassung im Anlagenkonvolut Beweismittel 2 dokumentiert
ist.
Die technische Zeichnung E10 entspricht dabei offenbar dem prinzipiellen Aufbau
eines Gewindekörpers mit Wärmeverteilungskörper nach Druckschrift E1. Daher
geht der Senat davon aus, dass sich die aus den Zeichnungen E9 und E10
ergebenden Abmessungen ohne Weiteres auf die Lehre der Druckschrift E1
übertragen lassen.
Techn. Zeichnung E10: QPTUAM02
(Ausschnitt)
Figur 1 der Druckschrift E1
Die in der E9 und E10 dargestellten Komponenten konnten entsprechend der von
der Einsprechenden im Schriftsatz vom 11. März 2022 enthaltenen Zeichnung wie
folgt zusammengefügt werden:
Zeichnung aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 11. März 2022
Aus einem entsprechenden Zusammenbau ergeben sich aus den Zeichnungen E9
und E10 die folgenden Abmessungen:
- 24 -
Techn. Zeichnung E10: QPTUAM02
(Ausschnitt); Hervorhebungen ergänzt
Techn. Zeichnung E9: Membranteil XF
(Ausschnitt); Hervorhebungen ergänzt
Techn. Zeichnung E10: QPTUAM02
(Ausschnitt); Hervorhebungen ergänzt
Der Durchmesser des Wärmeverteilungskörpers gemäß Zeichnung E10
(QPTUAM02) beträgt 4 mm. Der Innendurchmesser des Membranteils gemäß
Zeichnung E9 (Membranteil XF) beträgt 4,4 mm, womit dieser durch den
Wärmeverteilungskörper entsprechend Merkmal M8 (radial) annähernd ausgefüllt
ist. Der axiale Abstand zwischen Wärmeverteilungskörper und oberer Innenseite
des Membranteils beträgt 0,405 mm (Innenhöhe Membranteil: 3,905 mm, Höhe
Oberseite Wärmeverteilungskörper bzgl. erster Stufe 2,5 mm + 1 mm) und
entspricht damit der lichten Weite des Wärmeverteilungsspalts gemäß Merkmal
M9. Damit ist durch die offenkundige Vorbenutzung von Membrandrucksensoren,
wie sie im Lieferschein vom 29. Januar 2014 (Beweismittel 2) genannt und deren
Komponenten in den Zeichnungen E9 und E10 dargestellt sind, die
Dimensionierung des Sensors gemäß den Merkmalen M8 und M9
vorweggenommen.
7.3 Wie vorstehend in Abschnitt 7.1 gezeigt, sind der Druckschrift E1 die
Merkmale M1 bis M7 des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag zu entnehmen, jedoch
- 25 -
ohne konkrete Angaben zur Dimensionierung von Wärmeverteilungskörper und
Wärmeverteilungsspalt. Deren Dimensionierung gemäß den weiteren Merkmalen
M8 und M9 ist durch die belegte Vorbenutzung offenkundig geworden, wobei die
Vorbenutzung Komponenten eines Membransensors betrifft, der dem
Membransensor nach Druckschrift E1 zumindest in seinem prinzipiellen Aufbau
entspricht (vgl. Druckschrift E1, Fig. 1 und technische Zeichnung E10). Die
Dimensionierung dieser Komponenten ergänzt der Fachmann daher ausgehend
von Druckschrift E1 naheliegend entsprechend der Dokumente E9 und E10.
Unter Kenntnis der durch offenkundige Vorbenutzung bekannt gewordenen
Abmessungen von Wärmeverteilungskörper und Wärmeverteilungsspalt gelangt
der Fachmann ausgehend von Druckschrift E1 zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
8. Der Membrandrucksensor mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag
vom 24. November 2022 genannten Merkmalen ist für den Fachmann ausführbar
(§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG), gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik neu und
beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 PatG), so
dass seine Patentfähigkeit zu bejahen ist.
8.1 Die Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag sind zulässig.
8.1.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag geht nicht über
den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4
PatG).
Er basiert auf der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1 (Merkmale M1
bis M7), den Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 2 in Verbindung mit
Seite 14, Zeile 30 bis Seite 15, Zeile 9 der ursprünglichen Beschreibung (Merkmale
M8 und M9) sowie den Merkmalen des ursprünglichen Patentanspruchs 5 (Merkmal
M10).
Der Begriff „lichte Weite“ basiert auf dem ursprünglichen Anspruch 2 und wird in den
Merkmalen M8 und M9 jeweils im üblichen Wortsinn zur Beschreibung des durch
den Innenraum des Membranelements gebildeten Druckraums verwendet, in dem
- 26 -
der Wärmeverteilungskörper angeordnet ist. Dass der Absatz Seite 15, Zeilen 4 bis
9 diesen Begriff ursprünglich nicht für den axialen Abstand zwischen
Wärmeverteilungskörper und Membran verwendet, stellt daher – entgegen der von
der Einsprechenden und Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – keine
unzulässige Erweiterung des in den Anmeldeunterlagen beschriebenen
Gegenstands dar.
8.1.2 Die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag erweitern den
Schutzbereich des erteilten Patents nicht, sondern sind diesem gegenüber
beschränkt (§ 22 Abs. 1 PatG analog).
Die ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 5 sowie Seite 14, Zeile 30 bis Seite 15, Zeile
9 der ursprünglichen Beschreibung, welche die Basis für die einzelnen
Anspruchsmerkmale nach Hilfsantrag bilden, entsprechen jeweils der erteilten
Fassung des Streitpatents. Die gegenüber der erteilten Anspruchsfassung
ergänzten Merkmale M8 bis M10 stellen jeweils eine Beschränkung des
Anspruchsgegenstands gegenüber dieser Fassung dar.
8.1.3 Die Unteransprüche 2 bis 8 entsprechen den ursprünglichen sowie den
erteilten Ansprüchen 3, 4 und 6 bis 10.
Die Beschreibung und Figuren entsprechen ebenfalls der ursprünglich
eingereichten und ebenso der erteilten Fassung.
8.2 Die Erfindung ist hinsichtlich des beanspruchten Gegenstands in der
Fassung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag so deutlich und vollständig
offenbart, dass ein Fachmann diese ausführen kann.
Die Einsprechende hat die mangelnde Ausführbarkeit in Bezug auf die Merkmale
M8 und M9 sowie in Bezug auf Merkmal M10 gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags
1 geltend gemacht. Sie vertritt die Auffassung, dass der Begriff der „lichten Weite“
nicht klar und eindeutig definiert sei, vor allem hinsichtlich der Frage, auf welche
lichte Weite sich die Merkmale M8 und M9 jeweils bezögen. Im Streitpatent sei
zudem der in Merkmal M10 verwendete Begriff „Wärmestrom“ nicht definiert, da das
- 27 -
Streitpatent sonst nur von einem Gasstrom spreche. Damit sei auch dessen
Ablenkung nach Merkmal M10 für den Fachmann nicht nachvollziehbar.
a) Merkmal M7 gibt zunächst an, dass zwischen der Oberseite des
Wärmeverteilungskörpers und der Membran des Messelementes ein
Wärmeverteilungsspalt gebildet ist; mithin wird ein Spalt beschrieben, der in axialer
Richtung zwischen dem Wärmeverteilungskörper und der Membran besteht.
Merkmal M8 bezieht sich auf die lichte Weite des Druckraums, welche der
Wärmeverteilungskörper unter Beibehaltung eines geringen radialen Spiels
annähernd ausfüllt, womit die radiale Ausdehnung des Wärmeverteilungskörpers in
Bezug auf die Weite des Druckraums beschrieben ist.
Merkmal M9 gibt einen Bereich der lichten Weite des Wärmeverteilungsspaltes an.
Mit Merkmal M9 wird auf Merkmal M7 Bezug genommen, da nur Merkmal M7 einen
Wärmeverteilungsspalt definiert – und zwar zwischen dem Wärmeverteilungskörper
und der Membran. Dagegen wird im Anspruch der in Merkmal M8 beschriebene
Abstand (in axialer Richtung) zwischen dem Wärmeverteilungskörper und der Wand
des Druckraums an keiner Stelle als Wärmeverteilungsspalt bezeichnet.
Zwar wird für die Ausdehnung des Spalts in axialer Richtung in Merkmal M9 der
Begriff „lichte Weite“ verwendet, der ebenfalls für die radiale Ausdehnung des
Druckraums nach Merkmal M8 verwendet wird. Allein diese Formulierung führt
jedoch aufgrund der Definition des Begriffs Wärmeverteilungsspalt in Merkmal M7
nicht dazu, dass der Begriff in Merkmal M9 als Bezugnahme auf den radialen
Abstand nach Merkmal M8 zu verstehen ist. Dies deckt sich auch mit dem Absatz
0065 der Beschreibung des Streitpatents, der die Definition des
Wärmeverteilungsspalts nach Merkmal M7 (d. h. zwischen Wärmeverteilungskörper
und Membran) sowie die Abmessungen gemäß Merkmal M9 umfasst. Die radiale
Ausdehnung des Wärmeverteilungskörpers ist im Sinne von Merkmal M8 dagegen
in Absatz 0064 des Streitpatents beschrieben. Ein anderes Verständnis des Begriffs
„Wärmeverteilungsspalt“ ergibt sich auch nicht aus der weiteren Beschreibung.
Die von der Einsprechenden beanstandeten Merkmale M8 und M9 sind daher im
Streitpatent ausreichend klar und deutlich beschrieben und damit für den Fachmann
ausführbar.
- 28 -
b) Es trifft zwar zu, dass das Streitpatent den Begriff Wärmestrom nicht definiert.
Es gibt jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Begriff im Streitpatent nicht
entsprechend seiner üblichen physikalischen Bedeutung verwendet wird, vgl. hierzu
die entsprechenden Ausführungen in Abschnitt II. 5.2. Merkmal M10 betrifft die
Formgebung der Unterseite des Wärmeverteilungskörpers, durch welche die
Wärmeverteilung im Wärmeverteilungskörper beeinflusst werden soll, die sich
durch den gemäß den Merkmalen M3 und M6 auf der Unterseite des
Wärmeverteilungskörpers auftreffenden und diesen überstreichenden Gasstrom
ergibt (vgl. Streitpatentschrift, Abs. 0070 mit Fig. 1 und 1a). Wie das Streitpatent in
Absatz 0022 darlegt, dient der Wärmeverteilungskörper dazu, dass das unter Druck
stehende Medium erst frontal auf diesen auftrifft und die im Gasstrom enthaltenen
Temperaturunterschiede von dem Wärmeverteilungskörper aufgenommen und in
einen gleichmäßigen Abstrahlwärmestrom umgesetzt werden. Aus diesem
Zusammenhang erkennt der Fachmann, dass der auf den Wärmeverteilungskörper
auftreffende Gasstrom mit höherer Temperatur einem Wärmestrom im Sinne seiner
üblichen physikalischen Bedeutung entspricht.
Ein im Sinne des Merkmals M10 geformter Wärmeverteilungskörper mit zentrischer
Einsenkung (Bezugszeichen 14a) ist in Absatz 0070 in Verbindung mit Absatz 0058
des Streitpatents beschrieben und in den Figuren 1 und 1a im Querschnitt
dargestellt.
Figur 1 des Streitpatents
(Ausschnitt; Bezeichnungen und Hervorhebungen ergänzt)
Damit erhält der Fachmann eine ausreichend klare und nacharbeitbare Information
dazu, wie der Wärmeverteilungskörper geformt sein soll.
- 29 -
Auch Merkmal M10 ist damit im Streitpatent für den Fachmann ausreichend klar und
deutlich und damit ausführbar beschrieben.
8.3 Der Gegenstand des Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist gegenüber
dem im Verfahren vorliegenden Stand der Technik neu und wird dem Fachmann
durch diesen auch nicht nahegelegt.
Die Merkmale M1 bis M9 ergeben sich – wie vorstehend in Abschnitt II. 7. zum
Hauptantrag ausgeführt – für den Fachmann in naheliegender Weise aus der
Druckschrift E1 und dem offenkundig vorbenutzen Membrandrucksensor gemäß
den technischen Zeichnungen E9, E10 und dem Anlagenkonvolut „Beweismittel 2“.
Im Hilfsantrag weist der Gegenstand des Patentanspruchs1 zusätzlich das Merkmal
M10 auf:
M10 und dass der scheibenförmige Wärmeverteilungskörper (3) an
seiner Unterseite (14) eine zentrische Einsenkung (14a)
aufweist, die den an der Unterseite auftreffenden Wärmestrom in
Richtung auf die unterseitige Außenseite des
Wärmeverteilungskörpers (3) umlenkt.
a) Druckschrift E1 (EP 2 023 113 A2) zeigt mit Element 8 (und Umlenkung 9)
sinngemäß einen Wärmeverteilungskörper. Dieser weist an seiner Unterseite
jedoch keine zentrische Einsenkung entsprechend dem nach Hilfsantrag
vorgesehenen Merkmal M10 auf. Eine solche zentrische Einsenkung, wie sie bspw.
Figur 1 des Streitpatents im Querschnitt zeigt, ergibt sich entgegen dem Verständnis
der Einsprechenden auch nicht daraus, dass die zur Umlenkung des Gasstroms
vorgesehenen seitlichen Bohrungen bzw. Öffnungen (Bezugszeichen 12) eine Art
Gewölbe bilden können. Denn die Öffnungen sind nicht auf eine Vertiefung im
zentralen Bereich des Elements 8 beschränkt, sondern erstrecken sich winklig,
insbesondere rechtwinklig zur Längsachse des Sensors über die gesamte
Unterseite des Elements 8 (vgl. Abs. 0040, 0041). Auch eine gezielte Umlenkung
des Wärmestroms auf die unterseitige Außenseite des Wärmeverteilungskörpers
ergibt sich nicht aus den Bohrungen, die in der E1 vielmehr dazu dienen, die heiße
- 30 -
Gasdruckwelle zur Abkühlung in Richtung der Innenwand des Membranträgers
abzulenken (vgl. Abs. 0012, Abs. 0042 und Fig. 2).
Aufgrund der explizit beabsichtigten Kühlung der Gasdruckwelle durch ihre
Umlenkung mittels Bohrungen ist auch keine Veranlassung für den Fachmann
ersichtlich, an Stelle oder in Ergänzung zu diesen Öffnungen eine zentrische
Einsenkung entsprechend des nach Hilfsantrag ergänzten Merkmals M10 an der
Unterseite des Elements 8 vorzusehen, um damit eine gleichmäßige
Wärmeverteilung über die gesamte Fläche des Wärmeverteilungskörpers durch
„Einfangen“ des Gasstroms an dessen Unterseite zu erreichen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ist daher gegenüber
Druckschrift E1 neu und erfinderisch.
b) Für den offenkundig vorbenutzten Membrandrucksensor, der Bauteile
entsprechend den technischen Zeichnungen E9 und E10 aufweist, gelten die
vorstehenden Ausführungen zu Druckschrift E1 in gleicher Weise.
Die Zeichnung E10 umfasst die Darstellung eines Querschnitts des
„Wärmeverteilungskörpers“, der im Wesentlichen dem aus Druckschrift E1
bekannten Element 8 mit entsprechenden Öffnungen bzw. Bohrungen entspricht.
Techn. Zeichnung E10 (QPTUAM02) (Ausschnitt)
Eine zentrische Einsenkung an dessen Unterseite im Sinne des Merkmals M10 ist
nicht erkennbar und wird – entsprechend Druckschrift E1 – auch nicht durch die
- 31 -
Bohrungen zur Umleitung des Gasstroms gebildet. Die Zeichnung E10 gibt für den
Fachmann weder allein noch in Zusammenschau mit Druckschrift E1 und/oder mit
der Zeichnung E9 eine Veranlassung, an Stelle oder in Ergänzung zu diesen
Öffnungen eine zentrische Einsenkung vorzusehen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag ergibt sich daher für
den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise aus der offenkundigen
Vorbenutzung oder aus deren Zusammenschau mit Druckschrift E1.
c) Druckschrift E8 (EP 2 440 900 B1) zeigt ein Thermoschutzelement für einen
Drucksensor, der aufgrund seiner Funktion, den Wärmeeintrag in den Sensor zu
reduzieren und abzuleiten (vgl. Abs. 0003), auch allgemein als
Wärmeverteilungskörper bezeichnet werden kann:
Figur 1 (Bezeichnungen durch den Senat ergänzt)
Die in Figur 1 gezeigten durchgängigen Öffnungen (Bezugszeichen 3) bilden keine
zentrische Einsenkung an der Unterseite des Thermoschutzelements entsprechend
dem Merkmal M10, insbesondere folgt aus den Öffnungen 3 auch keine Ablenkung
des Wärmestroms im Sinne dieses Merkmals.
Das Thermoschutzelement nach Druckschrift E8 lässt auch keine Beibehaltung
eines geringen radialen Spiels des Thermoschutzelements erkennen, womit
zusätzlich auch Merkmal M8 in Druckschrift E8 fehlt (vgl. insb. Haltemittel (4) und
- 32 -
Nut (17) sowie Schweißstellen (6) zwischen Membrantopf (13) und Halteflansch (5)
in Fig. 1).
Ungeachtet der Frage einer Veranlassung zur Kombination der Druckschrift E8 mit
der Lehre der Druckschrift E1 aufgrund des unterschiedlichen prinzipiellen Aufbaus
führt auch deren Zusammenschau nicht zum Anspruchsgegenstand, da zumindest
Merkmal M10 nicht realisiert ist und sich weder aus der Funktion des Elements 8 in
Druckschrift E1 (siehe vorstehende Ausführungen zur E1) noch aus dem
Thermoschutzelement nach Druckschrift E8 eine Veranlassung zu einer
entsprechenden Abwandlung der jeweiligen Lehre im Sinne von Merkmal M10
ergibt.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag folgt daher für den
Fachmann weder naheliegend aus Druckschrift E8 noch in Zusammenschau der
Druckschrift E8 mit Druckschrift E1.
d) Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften E2 bis E7 und E11
kommen schon dem Anspruchsgegenstand in der beschränkt aufrechterhaltenen
Fassung nicht näher als Druckschrift E1. Insbesondere zeigt keine dieser Schriften
einen Wärmeverteilungskörper, der gemäß Merkmal M10 nach Hilfsantrag an seiner
Unterseite eine zentrische Einsenkung aufweist, die den an der Unterseite
auftreffenden Wärmestrom in Richtung auf die unterseitige Außenseite des
Wärmeverteilungskörpers umlenkt:
Druckschrift E2 (DE 10 2007 035 660 A1) ist die Prioritätsanmeldung zu
Druckschrift E1, zu der die Ausführungen zu Druckschrift E1 in gleicher Weise
gelten.
Druckschrift E3 (DE 297 16 060 U1) ist bereits in der Anmeldung des Streitpatents
als Stand der Technik abgehandelt. Sie zeigt ein „siebartiges“
Thermoschutzelement, das einen ähnlichen Aufbau wie das Thermoschutzelement
nach Druckschrift E8 zeigt (vgl. insb. Fig. 2). Auch hier sind – vergleichbar zu
Druckschrift E8 – die Merkmale M8 und M10 nicht realisiert.
- 33 -
Druckschrift E4 (US 3 857 287 A) ist bereits in der Anmeldung des Streitpatents als
Stand der Technik abgehandelt. Sie zeigt einen anderen Ansatz als das Streitpatent
unter Verwendung einer Hitzeschutzscheibe (heat protective disc) bzw. eines
keramischen Hitzeschilds (ceramic heat shield 43), bei dem kein Druckraum oder
Wärmeverteilungsspalt gegenüber der Membran vorgesehen ist. Ein
Wärmeverteilungskörper und -spalt (insb. Merkmale M3, M7 bis M10) sind der E4
daher nicht zu entnehmen.
Druckschrift E5 (DE 30 26 617 A1) sieht ebenfalls einen vom Streitpatent
grundsätzlich abweichenden Aufbau des Drucksensors vor. Ein
Wärmeverteilungskörper und -spalt (insb. Merkmale M3, M7 bis M10) sind der E5
nicht zu entnehmen.
Druckschrift E6 (CH 704 445 A1) ist kein Druckraum zu entnehmen, der gegenüber
der Membran und getrennt durch einen Wärmeleitspalt am Ende des gasführenden
Kanals einen Wärmeverteilungskörper aufweist; es fehlen insbesondere die
Merkmale M3 und M7 bis M10.
Druckschrift E7 (EP 2 087 333 B1) basiert auf einem vergleichbaren Grundaufbau
wie der Sensor nach Druckschrift E6. Ein Druckraum, der gegenüber der Membran
und getrennt durch einen Wärmeleitspalt am Ende des gasführenden Kanals einen
Wärmeverteilungskörper aufweist, fehlt daher auch in Druckschrift E7.
Druckschrift E11 (DE 197 06 837 A1) sind Wärmeverteilungskörper und -spalt
(insbes. Merkmale M3, M7 bis M10) nicht zu entnehmen. Vielmehr dienen
unterschiedliche Querschnitte und eine „Umleitung“ durch eine abknickende
Zuführung des Mediums dazu, Druckspitzen an der Membran des Drucksensors zu
vermeiden, ohne dass die Temperaturverteilung an der Membran thematisiert ist.
Dieser bereits in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents abgehandelte
Drucksensor sieht daher auch keinen Wärmeübertragungskörper vor, insbesondere
nicht in Form der Merkmale M7 bis M10 gemäß Patentanspruch 1 des
Hilfsantrags 1.
9. Da auch die übrigen Unterlagen des Hilfsantrags die an sie zu stellenden
Anforderungen erfüllen, war somit im Ergebnis auf die Beschwerde der
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Einsprechenden das Patent – unter gleichzeitiger Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses – in der von der Patentinhaberin gemäß geltendem Hilfsantrag
verteidigten Fassung weiter beschränkt aufrechtzuerhalten. Die weitergehende
Beschwerde der Einsprechenden – gerichtet auf den vollständigen Widerruf des
Streitpatents – führte hingegen nicht zum Erfolg.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der
nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3
PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
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Die Rechtsbeschwerde ist von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin
oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb eines
Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a,
76133 Karlsruhe, einzulegen (§ 102 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Dorn Altvater Dr. Haupt
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