BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT19 W (pat) 104/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am8. August 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 103 25 685.7-34hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2012 unter Mitwirkung des Vorsitzen-den Richters Dipl.-Phys. Dr. Hartung, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des Richters Dr.-Ing. Scholzbeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H01H - hat die am 2. Juni 2003 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 27. Januar 2012 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 26. März 2009, eingegangen am 27. März 2009.Die - wie mit Schriftsatz vom 18. Juni 2012 angekündigt - zur mündlichen Ver-handlung nicht erschienene Anmelderin hatEntscheidung nach Lage der Aktenbeantragt.Demnach gelten- der der Zurückweisung zugrundeliegende Patentanspruch 1 vom 27. Oktober 2004,- die ursprünglichen Unteransprüche 2 bis 15- die ursprüngliche Beschreibung und- die mit Eingabe vom 4. Juli 2003 eingereichten Druckzeichnun-gen, Figuren 1 bis 4.- 3 -Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer eingefügten Gliederung:1. Freiluftdurchführung (1)1.1 zum Anschluss eines luftisolierten Hochspannungsleiters an Bauteile in einem gasgekapselten Gehäuse (18) auf Erdpoten-zial2. mit Befestigungsmitteln (12, 13) zum gasdichten Anbringen der Freiluftdurchführung (1) an dem Gehäuse (18) und3. einem über einen hohlen Isolator (2) gasdicht mit den Befesti-gungsmitteln (12, 13) verbundenen Freiluftanschluss (8) zum Anschluss des Hochspannungsleiters,4. wobei sich elektrisch leitende Verbindungsmittel (4, 7, 11) in dem Isolator (2) zwischen dem Freiluftanschluss (8) und ei-nem zum Anschluss der Bauteile vorgesehenen Innenan-schluss (35) erstrecken,dadurch gekennzeichnet,5. dass die Verbindungsmittel einen in dem Isolator (2) angeord-neten Trennschalter (4) aufweisen.Mit den in diesem Patentanspruch angegebenen Merkmalen soll die Aufgabe ge-löst werden, eine Freiluftdurchführung bereitzustellen, die neben dem reinen An-schluss eines Hochspannungsleiters von einer Luftisolation in die Schutzgasisola-tion eines geerdeten Gehäuses über ihre Verbindungsmittel zusätzliche Funktio-nen bereitstellt (S. 2 Abs. 3 der u. U.).Die Anmelderin ist der Ansicht, die Anordnung eines Trennschalters in der Durch-führung breche mit allen Traditionen, da Trennschalter bisher entweder außerhalb des Gehäuses oder innerhalb des auf Erdpotenzial liegenden Gehäuses anordnet würden, so dass die beanspruchte Durchführung auch gegenüber der aus EP 1 174 968 A1 bekannten neu und erfinderisch sei.- 4 -Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben. Denn der Gegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (§ 4 PatG).Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung elektrische Energietechnik/Hochspannungstechnik mit Berufserfahrung bei Ent-wicklung und Betrieb von Hochspannungsschaltgeräten, insbesondere für gasge-kapselte Schaltanlagen.1. Der Senat hat zwar Bedenken, ob die ursprünglichen Unterlagen hinsichtlich des Schaltvermögens des anmeldungsgemäßen Trennschalters lediglich solche Geräte als erfindungszugehörig offenbaren, die beim Trennvorgang allenfalls Leerlaufströme, jedoch schon keinen Laststrom mehr schalten können, so dass die von der Anmelderin in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2008 aufgezeigten Trennschalter-Unterschiede möglicherweise nicht einmal die Neuheit der bean-spruchten Freiluftdurchführung begründen könnten.Denn die anmeldungsgemäße Aufgabe stellt lediglich auf eine zusätzliche Funk-tion der Freiluftdurchführung ab, das Schaltvermögen des anmeldungsgemäßen Trennschalters ist nicht, auch nicht beiläufig erwähnt (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufla-ge, § 34 Rdn. 334 Nr. 6), und das in den Figuren dargestellte Kontaktsystem ledig-lich mit "vorteilhafterweise" bzw. "zweckmäßigerweise" bezeichnet (S. 5, Abs. 3 und 4 der u. U.). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben.2. Jedenfalls ergibt sich die Freiluftdurchführung gemäß dem geltenden Patentan-spruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise schon allein aus dem Stand der Technik gemäß der EP 1 174 968 A1.- 5 -Aus dieser Druckschrift ist mit den Worten des Patentanspruchs 1 bekannt eine1. Freiluftdurchführung 1 (vgl. Zusammenfassung: die Funktion der HS-Durchführung wird durch das Schaltge-rät übernommen)1.1 zum Anschluss eines luftisolierten Hochspannungslei-ters 7 an Bauteile in einem gasgekapselten Gehäuse 9, 12, 15, 21 auf Erdpotenzial (Sp. 4 Z. 4 und 5 i. V. m. Sp. 3, Z. 55: aus Metall)2. mit Befestigungsmitteln 8 zum gasdichten Anbringen der Freiluftdurchführung 1 an dem Gehäuse 9, 12, 15, 21 (Sp. 3 Z. 35 bis 55) und3. einem über einen hohlen Isolator gasdicht (Sp. 4 Z. 4) mit den Befestigungsmitteln 8 verbundenen Freiluftan-schluss 6 zum Anschluss des Hochspannungsleiters 7,4. wobei sich elektrisch leitende Verbindungsmittel in dem Isolator zwischen dem Freiluftanschluss 6 und einem zum Anschluss der Bauteile vorgesehenen Innenan-schluss (mitzulesen am Zwischengehäuse 8) erstrecken,wobei5.teilweise dass die Verbindungsmittel einen in dem Isolator ange-ordneten TrennsSchalter (Sp. 3 Z. 30 bis 33: Leistungs-schalter aller Typen oder Lasttrennschalter) aufweisen.Die anspruchsgemäße Freiluftdurchführung unterscheidet sich demnach von der bekannten lediglich dadurch, dass der im Isolator angeordnete Schalter nur einen praktisch stromlosen Trennvorgang durchführen kann.Dieser Unterschied kann aber nicht patentbegründend sein.- 6 -Denn mit abnehmendem Schaltvermögen eines Hochspannungsschaltgeräts ver-ringern sich dessen konstruktive Abmessungen insbesondere in radialer Richtung und machen deshalb leistungslos schaltbare Trenner umso geeigneter, in einem hohlen Isolator untergebracht zu werden.Da im Übrigen auch schon der gemäß EP 1 174 968 A1 bedarfsweise vorgesehe-ne Lasttrennschalter die für die jeweilige Spannungsebene erforderliche Trenn-strecke innerhalb des Isolators bereitstellen muss, bedarf es für den Fachmann auch keines besonderen Hinweises, bedarfsweise auch einen "Leer-Trennschal-ter" an dieser Stelle vorzusehen, wenn Last- und Kurzschlußströme durch andere Schaltgeräte innerhalb des gasgekapselten Gehäuses abgeschaltet werden kön-nen, bevor der (Leer-)Trennschalter öffnet.Da wegen der Bindung an den Antrag nur einheitlich über die Patentanmeldung entschieden werden kann, fallen mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 auch die Unteransprüche.Im Übrigen sind die in den geltenden Unteransprüchen 2 bis 4 und 7 bis 15 ange-gebenen Merkmale dem Fachmann aus der EP 1 174 968 A1 bzw. der DE 100 32 656 A1 entweder bekannt oder durch diese nahegelegt; die in den An-sprüchen 5 und 6 beschriebene Gleit- bzw. Steck-Kontaktanordnung gehört zu den grundlegenden konstruktiven Lösungen, wenn im geschlossenen Zustand ei-ne große Stromtragfähigkeit gefordert ist, und ist dem Fachmann auf dem Gebiet der Hochspannungsschaltgeräte seit vielen Jahrzehnten bekannt.Dr. Hartung Dr. Kaminski Kirschneck Dr. ScholzPü
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